{"id":"bgbl1-1968-62-6","kind":"bgbl1","year":1968,"number":62,"date":"1968-09-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/62#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-62-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_62.pdf#page=12","order":6,"title":"Anmeldebestimmungen für Gebrauchsmuster","law_date":"1968-07-30T00:00:00Z","page":1008,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["1008                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nAnmeldebestimmungen für Gebrauchsmuster\nVom 30. Juli 1968\nAuf Grund des § 2 Abs. 4 des Gebrauchsmuster-            seiner Firma oder unter seinem bürgerlichen\ngesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1968 (Bundes-         Namen nachgesucht wird. Firmen sind so zu be-\ngesetzbl. I S. 1, 24) in Verbindung mit § 23 der Ver-       zeichnen, wie sie im Handelsregister (Spalte 2 a)\nordnung über das Deutsche Patentamt vom 9. Mai              eingetragen sind.\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 585) wird verordnet:             Spätere Änderungen des Namens, der Firma, des\nWohnsitzes oder Sitzes und der Anschrift sind\ndem Amt unverzüglich mitzuteilen; bei Namens-\n§ 1\nund Firmenänderungen sind die Beweismittel bei-\nAnmeldung                            zufügen;\nGegenstände, für die der Schutz als Gebrauchs-        2. eine kurze und genaue technische Bezeichnung\nmuster verlangt wird, sind beim Patentamt schrift-          des Gegenstands, auf den sich die Erfindung be-\nlich anzumelden (§ 2 Abs. 1 des Gebrauchsmuster-            zieht (keine Phantasiebezeichnung);\ngesetzes).\n3. die Erklärung, daß für den Gegenstand die Ein-\nFür jeden Gegenstand ist eine besondere Anmel-           tragung eines Gebrauchsmusters beantragt wird;\ndung erforderlich.                                       4. falls ein Vertreter bestellt ist, seinen Namen mit\nDie Anmeldung besteht aus                                Anschrift. Als Vertreter kann nur eine prozeß-\nfähige, mit ihrem bürgerlichen Namen bezeichnete\n1. dem Antrag (§ 2),                                        Person bestellt werden. Die Bestellung mehrerer\n2. der Beschreibung (§ 3),                                  Vertreter ist zulässig. Die Vollmacht ist als An-\n3. den Schutzansprüchen (§ 3 a),                            lage dem Antrag beizufügen;\n5. falls mehrere Personen ohne einen gemeinsamen\n4. den Zeichnungen oder Modellen (§ 4 oder § 5).\nVertreter anmelden oder mehrere Vertreter mit\nWird beantragt, die Eintragung in die Rolle für          verschiedener Anschrift bestellt sind, die Angabe,\nGebrauchsmuster erst vorzunehmen, wenn die Pa-              wer als Zustellungsbevollmächtigter zum Empfang\ntentanmeldung für den gleichen Gegenstand erledigt          amtlicher Bescheide befugt ist;\nist (Gebrauchsmuster-Hilfsanmeldung), so sind zwei       6. die Unterschrift des Anmelders, der Anmelder\nweitere Stücke des zur Patentanmeldung eingereich-          oder des Vertreters.\nten Patenterteilungsantrags und je ein drittes Stück\nEs genügt die Unterzeichnung eines Stücks des\nder Beschreibung der Patentanmeldung, der Patent-\nansprüche sowie der Aktenzeichnung der Patent-              Antrags;\nanmeldung einzureichen. Befindet sich bei der Pa-        7. falls der Anmelder wegen Minderjährigkeit(§ 106\ntentanmeldung weder eine Zeichnung noch ein Mo-             des Bürgerlichen Gesetzbuches) oder sonst (§ 114\ndell, so ist dem Antrag eine Zeichnung oder ein             des Bürgerlichen Gesetzbuches) in seiner Ge-\nModell beizufügen.                                          schäftsfähigkeit beschränkt ist, das schriftliche\nEinverständnis des gesetzlichen Vertreters.\n§ 2\nAntrag\nDer Antrag auf Eintragung in die Gebrauchs-                                     § 3\nmusterrolle ist in zwei übereinstimmenden Stücken                             Beschreibung\nauf den vom Patentamt vorgeschriebenen Form-\nblättern einzureichen.                                   1. Die Beschreibung des Gegenstands ist in einem\nExemplar einzureichen.\nDer Antrag muß enth2.lten                             2. In der Beschreibung ist anzugeben, welche neue Ge-\n1. den bürgerlichen Namen, die Firma oder die               staltung, Anordnung oder Vorrichtung dem Ar-\nsonstige Bezeichnung des Anmelders, den Wohn-            beits- oder Gebrauchszweck dienen soll (§ 2 Abs. 2\nsitz oder Sitz und die Anschrift (Postleitzahl, Ort,     des Gebrauchsmustergesetzes). Dabei ist der Ge-\ngegebenenfalls Postzustellbezirk, Straße und             genstand der Anmeldung so zu erläutern, daß\nHausnummer). Zum bürgerlichen Namen gehört               danach seine Nachbildung durch andere Sach-\ndie Angabe des Vor- (Ruf-) und Zunamens, bei             versttindige möglich erscheint. In die Beschreibung\nFrauen auch die des Geburtsnamens. Bei auslän-           sind nur solche Angaben aufzunehmen, die zur\ndischen Orten sind i:luch Staat und Bezirk anzu-         Erläuterung des Gegenstands notwendig sind.\ngeben; ausländische Ortsnamen sind zu unter-             Im Kopf der Beschreibung sind der bürgerliche\nstreichen.                                               Name, die Firma oder die sonstige Bezeichnung\nEs muß klar ersichtlich sein, ob das Gebrauchs-          des Anmelders (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) sowie als Titel\nmuster für eine oder mehrere einzelne Personen           die technische Bezeichnung der Erfindung (§ 2\noder für eine Gesellschaft, für den Anmelder unter       Abs. 2 Nr. 2) aufzuführen.","Nr. 62 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1968                        1009\n3. Maßeinheiten, z. B. Längenmaße und Gewichte,           in sich gleichmäßig starken, scharf begrenzten\nsind nach dem metrischen System anzugeben,            und unveränderlichen Linien und Strichen aus-\nTemperaturen in Grad nach Celsius. Für elek-          zuführen, die den Untergrund gut abdecken. Sie\ntrische Maßeinheiten sind die in der internatio-      müssen so beschaffen sein, daß sie sich zur Her-\nnalen Praxis anerkannten Regeln zu beachten.          stellung von Mikrofilmen und zur photomecha-\nBei chemischen Formeln sind die in Deutschland        nischen Vervielfältigung eignen.\nüblichen Zeichen zu benutzen.                         Der Zeichnungsmaßstab ist so zu wählen, daß\n4. Bildliche Darstellungen darf die Beschreibung          eine photographische Wiedergabe auch bei Ver-\nnicht enthalten. Ausgenommen sind chemische           kleinerung auf zwei Drittel das mühelose Er-\nund mathematische Formeln.                            kennen aller Einzelheiten gestattet. Sofern in\nAusnahmefällen der Maßstab der Zeichnung an-\n5. Phantasiebezeichnungen, Warenzeichen oder an-          gegeben wird, ist er zeichnerisch darzustellen und\ndere Angaben, die zur eindeutigen Angabe der          nicht schriftlich anzugeben.\nBeschaffenheit eines Gegenstands nicht geeignet\nsind, dürfen in der Beschreibung nicht verwendet      Die einzelnen Abbildungen sind ohne Platzver-\nwerden.                                               schwendung auf dem Zeichnungsblatt anzuordnen,\njedoch klar voneinander zu trennen. Sie sind mit\n6. Für einen technischen Begriff ist stets dieselbe       fortlaufenden Nummern zu versehen.\ntechnische Bezeichnung zu verwenden.\n4. Alle auf den Zeichnungen angebrachten Schrift-\n7. Soweit in der Beschreibung auf Zeichnungen             zeichen müssen einfach und deutlich sein und\nBezug genommen wird, sind Bezugszeichen (Zif-         dürfen eine Höhe von 3,2 mm nicht unterschreiten.\nfern oder Buchstaben) zu verwenden.                   Für die einzelnen Teile der· Abbildungen sind\nBezugszeichen (möglichst Zahlen in arabischen\nZiffern) zu verwenden, wenn ein Hinweis auf\n§ 3a\ndie Darstellung des betreffenden Teils in der\nSdmtzansprüdte                       Beschreibung das Verständnis der Erfindung er-\n1. In den Schutzansprüchen ist anzugeben, welche         leichtert.\nneue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung           Gleiche Teile müssen in allen Abbildungen gleiche\nunter Schutz gestellt werden soll. Soweit auf        Bezugszeichen erhalten, die mit den Bezugs-\nZeichnungen Bezug genommen wird, sind Bezugs-         zeichen in der Beschreibung genau übereinstim-\nzeichen in Klammern einzufügen, die auf die          men müssen. Für verschiedene Teile dürfen keine\nAbbildungen hinweisen (vgl. § 4 Nr. 4). Allge-        gleichen Bezugszeichen verwendet werden, auch\nmeine Hinweise auf die Beschreibung oder die           wenn die Abbildungen auf verschiedenen Blättern\nZeichnung (z.B. ,,wie gezeichnet\" oder „wie be-       stehen.\nschrieben\") sind in die Schutzansprüche nicht     3. Erläuterungen sind in die Zeichnungen nicht auf-\naufzunehmen.                                         zunehmen; ausgenommen sind kurze Angaben wie\n2. Werden mehrere Schutzansprüche aufgestellt, so         ,.Wasser\", ,.Dampf\", ,.Schnitt nach AB (Abb. 3)\",\nsind sie fortlaufend mit Zahlen in arabischen         ,,Offen\", ,.Zu\", sowie in Schaltplänen oder Dia-\nZiffern zu bezeichnen.                                grammen kurze Stichworte, die, soweit sie zum\nVerständnis notwendig sind, aufzunehmen sind.\n3. Die Bestimmungen des § 3 Nr. 1, 3 bis 6 gelten\nAlle wörtlichen Angaben sind in deutscher Sprache\nfür die Schutzansprüche entsprechend.\nzu machen.\n6. Der Zugehörigkeitsvermerk (§ 6 Nr. 1) ist am\n§ 4                             Rande anzubringen.\nZeidtnungen                     7. Für die Zeichnungen ist dauerhaftes, weißes, nicht\n1. Die Zeichnungen sind in einem Exemplar einzu-          glänzendes Papier zu verwenden. Es genügen\nreichen.                                              auch positive Lichtpausen auf dauerhaftem Papier.\nNegative Lichtpausen sind unzulässig.\nDie Zeichnungen müssen die neue technische Ge-\nstaltung, Anordnung oder Vorrichtung des Ge-\n§ 5\nbrauchsgegenstands, Arbeitsgeräts oder Teils\ndavon darstellen.                                                          Modelle\n2. Als Blattgröße ist das Format DIN A 4 (29,7 mal    1. Werden statt Zeichnungen Modelle eingereicht\n21 cm) im Hochformat, ausnahmsweise im Quer-          (§ 2 Abs. 3 des Gebrauchsmustergesetzes), so sind\nformat, zu verwenden. Auch Blatthöhen von 29          davon zwei übereinstimmende Stücke erforder- .\nbis 34 cm werden zugelassen.                          lieh. Modelle müssen dauerhaft sein und sollen\nDie für die zeichnerische Darstellung benutzte        in Höhe, Breite und Tiefe 50 cm nicht über-\nFläche (Satzspiegel) darf höchstens eine Größe        schreiten.\nvon 25,7 mal 17 cm haben.                         2. Die Einsendung von Modellen, die ihrer Beschaf-\n3. Die Zeichnungen sind nur in Linien und Strichen        fenheit nach eine Gefahr für Personen, Sachen\nauszuführen; Querschnitte sind durch Schraffie-       oder Baulichkeiten bilden können, ist unzulässig.\nren kenntlich zu machen. Jede Verwendung von          Modelle, die aus gesundheitsgefährdenden, z. B.\nFarben ist unzulässig. Die Zeichnungen sind in        giftigen, ätzenden oder entzündlichen Stoffen be-\nallen Teilen mit dunklen (möglichst schwarzen),       stehen, sind in einem sicheren Behältnis einzu-","1010                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nreichen. Sie sind auf der Umhüllung und, soweit            Blätter der Schriftstücke sind jeweils fortlaufend\nmöglich, auf dem Gegenstand selbst durch eine              zu numerieren und leicht lösbar miteinander zu\ndeutliche Aufschrift als solche zu kennzeichnen.           verbinden.\n3. Bei Modellen, die zur Aufnahme von leicht ver-          5. Die Beschreibung und die Schutzansprüche sollen\nderblichen Sachen, z.B. Nahrungs- und Genuß-               frei von Radierungen, Änderungen und Uber-\nmitteln, bestimmt sind, ist davon abzusehen, diese         schreibungen sein.\nSachen in natürlichem Zustand beizufügen.              6. Auf Verlangen des Patentamts sind vom An-\n4. Modelle, die ihrer Beschaffenheit nach dem Ver-             melder Reinschriften, die die Änderungen der\nderb ausgesetzt sind, müssen in haltbar gemach-            Beschreibung oder der Schutzansprüche berück-\ntem Zustand eingereicht werden.                            sichtigen, einzureichen.\n5. Modelle, die leicht beschädigt werden können,           7. Neue Beschreibungsteile und neue Schutzan-\nsind unter Hinweis hierauf in festen Hüllen ein-          sprüche sind jeweils auf gesonderten Blättern\nzureichen. Gegenstände von kleinem Umfang sind             vorzulegen.\nauf steifem Papier zu befestigen.\n§ 7\n§ 6                                                  Obersetzungen\nWeitere Erfordernisse der Unterlagen                Sind Schriftstücke nicht in deutscher Sprache ab-\n1. Die Anlagen des Antrags müssen deutlich er-            gefaßt, so ist ihnen eine deutsche Ubersetzung bei-\nkennen lassen, zu welcher Anmeldung sie ge-           zufügen, die von einem öffentlich bestellten Uber-\nhören. Gleiches gilt für Modelle. Nach Mitteilung     setzer angefertigt ist. Die Unterschrift des Uber-\ndes amtlichen Aktenzeichens ist dieses vollständig    setzers ist auf Verlangen öffentlich beglaubigen zu\nauf allen an das Patentamt gerichteten Sendungen      lassen (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuches), ebenso\nanzubringen, und zwar bei Schriftstücken im           die Tatsache, daß der Ubersetzer für derartige\nKopf mindestens des ersten Blattes, bei Zeichnun-     Zwecke öffentlich bestellt ist. Dies gilt nicht für\ngen in der rechten unteren Ecke unterhalb des         Prioritätsbelege, die gemäß der revidierten Pariser\nSatzspiegels.                                         Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen\nEigentums in der Haager Fassung vom 6. November\n2. Schriftstücke, die anderen Personen mitzuteilen         1925, in der Londoner Fassung vom 2. Juni 1934 oder\nsind oder die mehrere Anmeldungen betreffen,          in der Lissaboner Fassung vom 31. Oktober 1958\nsind in der entsprechenden Stückzahl einzurei-         eingereicht werden; diese können auch in französi-\nchen. Antrag, Beschreibung, Schutzansprüche und        scher oder englischer Sprache eingereicht werden.\nZeichnungen dürfen keine Mitteilungen enthalten,       Ob für solche Belege eine Ubersetzung beizubringen\ndie andere Anmeldungen betreffen.                      ist, bestimmt im Einzelfall die für die Bearbeitung\n3. Zu allen Schriftstücken ist dauerhaftes, kräftiges,     der Anmeldung zuständige Stelle.\nnicht durchscheinendes weißes Papier zu verwen-\nden. Antrag, Beschreibung und Schutzansprüche\n§ 8\nsind im Format DIN A 4 einzureichen. Auch Blatt-\ngrößen von 29 bis 34 cm mal 20 bis 22 cm werden                                Berlin\nzugelassen.                                               Diese Bestimmungen gelten nach § 14 des Dritten\n4. Die Blätter sind einseitig in Maschinenschrift be-      Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nschrieben oder bedruckt einzureichen. Symbole,         gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 § 5 des\ndie auf der Tastatur der Maschine nicht vorhan-       Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes, des Wa-\nden sind, können handschriftlich eingefügt werden.     renzeichengesetzes und weiterer Gesetze vom 4. Sep-\nDie Schrift muß leicht lesbar in schwarzer oder       tember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 953) auch im Land\nBerlin.\neiner anderen dunklen Farbe ausgeführt, unver-\nwischbar und unveränderlich sein. Schriftbild und                                § 9\nForm müssen so beschaffen sein, daß sie sich zur\nHerstellung von Mikrofilmen und zur photo-                                  Inkrafttreten\nmechanischen Vervielfältigung eignen. Zwischen           Diese Bestimmungen treten an die Stelle         der\nden einzelnen Zeilen ist ein 1½-Zeilen-Abstand        Anmeldebestimmungen für Gebrauchsmuster           vom\neinzuhalten.                                           16. Oktober 1954 (Bundesanzeiger Nr. 217         vom\nAn der linken Seite des Blatts ist ein Heftrand        10. November 1954). Sie treten am 1. Oktober     1968\nvon mindestens 2,5 cm freizulassen. Die einzelnen     in Kraft.\nMünchen, den 30. Juli 1968\nDer Präsident\ndes Deutschen Patentamts\nHaertel"]}