{"id":"bgbl1-1968-62-5","kind":"bgbl1","year":1968,"number":62,"date":"1968-09-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/62#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-62-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_62.pdf#page=8","order":5,"title":"Anmeldebestimmungen für Patente","law_date":"1968-07-30T00:00:00Z","page":1004,"pdf_page":8,"num_pages":4,"content":["1004                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nAnmeldebestimmungen für Patente\nVom 30. Juli 1968\nAuf Grund des § 26 Abs. 3 des Patentgesetzes in       2. eine kurze und genaue technische Bezeichnung\nder Fassung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I            des Gegenstands, auf den sich die Erfindung be-\nS. 1, 2), geändert durch Gesetz vom 20. Mai 1968             zieht (keine Phantasiebezeichnung);\n(Bundesgesetzbl. I S. 429), in Verbindung mit § 23\n3. die Erklärung, daß für die Erfindung die Erteilung\nder Verordnung über das Deutsche Patentamt vom\neines Patents beantragt wird. Falls die Erteilung\n9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 585) wird verordnet:\neines Zusatzpatents beantragt wird, ist die Num-\nmer des Hauptpatents oder das Aktenzeichen der\n§ 1                               Hauptanmeldung anzugeben;\nAnmeldung                         4. falls ein Vertreter bestellt ist, seinen Namen mit\nWer für eine Erfindung ein Patent erhalten will,         Anschrift. Als Vertreter kann nur eine prozeß-\nhat sie schriftlich in deutscher Sprache beim Patent-       fähige, mit ihrem bürgerlichen Namen bezeichnete\namt anzumelden (§ 26 Abs. l Satz 1 und § 45 des             Person bestellt werden. Die Bestellung mehrerer\nPatentgesetzes).                                            Vertreter ist zulässig. Die Vollmacht ist als An-\nlage dem Antrag beizufügen;\nDie Anmeldung besteht aus (§ 26 Abs. 1 Satz 3\nbis 6 des Patentgesetzes)                                5. falls mehrere Personen ohne einen gemeinsamen\n1. dem Antrag (§ 2),                                        Vertreter· anmelden oder mehrere Vertreter mit\nverschiedener Anschrift bestellt sind, die Angabe,\n2. der Beschreibung (§ 3),\nwer als Zustellungsbevollmächtigter zum Empfang\n3. den Patentansprüchen (§ 3 a),                            amtlicher Bescheide befugt ist;\n.4. den erforderlichen Zeichnungen (§ 4).\n6. die Unterschrift des Anmelders, der Anmelder\nWird für eine Erfindung für den Fall, daß die            oder des Vertreters;\nPatentanmeldung für den gleichen Gegenstand er-\n7. falls der Anmelder wegen Minderjährigkeit (§ 106\nledigt ist, die Eintragung in die Rolle für Gebrauchs-\ndes Bürgerlichen Gesetzbuches) oder sonst (§ 114\nmuster beantragt (Gebrauchsmuster-Hilfsanmeldung),\ndes Bürgerlichen Gesetzbuches) in seiner Ge-\nso gelten für diesen Antrag die Anmeldebestimmun-\nschäftsfähigkeit beschränkt ist, das schriftliche\ngen für Gebrauchsmuster.\nEinverständnis des gesetzlichen Vertreters.\n§ 2\n§ 3\nAntrag\nBeschreibung\nDer Antrag auf Patenterteilung ist in zwei über-\n1. In der Beschreibung ist die Erfindung so zu er-\neinstimmenden Stücken auf den vom Patentamt vor-\nläutern, daß danach ihre Benutzung durch andere\ngeschriebenen Formblättern einzureichen.\nSachverständige möglich erscheint (§ 26 Abs. 1\nDer Antrag muß enthalten                                   Satz 4 des Patentgesetzes).\n1. den bürgerlichen Namen, die Firma oder die             2. Die Beschreibung ist in zwei übereinstimmenden\nsonstige Bezeichnung des Anmelders, den Wohn-              Stücken einzureichen.\nsitz oder Sitz und die Anschrift (Postleitzahl, Ort,\n3. Im Kopf der Beschreibung sind der bürgerliche\ngegebenenfalls Postzustellbezirk, Straße und\nName, die Firma oder die sonstige Bezeichnung\nHausnummer). Zum bürgerlichen Namen gehört\ndes Anmelders (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) sowie als Titel\ndie Angabe des Vor- (Ruf-) und Zunamens, bei\ndie technische Bezeichnung der Erfindung (§ 2\nFrauen auch die des Geburtsnamens. Bei auslän-\nAbs. 2 Nr. 2) aufzuführen.\ndischen Orten sind auch Staat und Bezirk anzu-\ngeben; ausländische Ortsnamen sind zu unter-           4. Die Beschreibung muß enthalten\nstreichen.                                                 a) die Angabe des Anwendungsgebiets der Er-\nEs muß klar ersichtlich sein, ob das Patent für               findung;\neine oder mehrere einzelne Personen oder für              b) falls der Anmelder den Stand der Technik,\neine Gesellschaft, für den Anmelder unter seiner              auf dem die Erfindung aufbaut, von sich aus\nFirma oder unter seinem bürgerlichen Namen                    oder auf Verlangen des Patentamts nach § 26\nnachgesucht wird. Firmen sind so zu bezeichnen,               Abs. 4 des Patentgesetzes angibt, die Angabe\nwie sie im Handelsregister (Spalte 2 a) eingetra-             der Fundstellen, aus denen sich der angege-\ngen sind.                                                     bene Stand der Technik ergibt, soweit diese\nSpätere Änderungen des Namens, der Firma, des                 dem Anmelder bekannt sind;\nWohnsitzes odn Sitzes und der Anschrift sind              c) die Darstellung der Erfindung, wie sie in den\ndem Amt unverzüglich mitzuteilen; bei Namens-                 Ansprüchen gekennzeichnet ist, derart, daß\nund Firmenünderungen sind die Beweismittel                    daraus die technische Aufgabe und deren\nbeizufügen;                                                   Lösung entnommen werden können;","Nr. G2 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1968                        1005\nd) soweit erforderlich, die Erläuterung der Er-      4. Eine andere Lösung derselben technischen Ge-\nfindung, zweckmi.ißi~Jerweise an Hand von           samtaufgabe, die von der im Hauptanspruch ge-\nAusführungsbeispielen;                              kennzeichneten Lösung unabhängig ist, kann,\ne) die Darlegung der mit der Erfindung erziel-           soweit der Grundsatz der Einheitlichkeit gewahrt\nbaren Vorteile ge~wnüber dem Stand der              ist {§ 26 Abs. 1 Satz 2 des Patentgesetzes), in\nTechnik;                                            einem Nebenanspruch aufgeführt werden. Neben-\nf) Bezugszeichen lH)i l Ii n weisen auf die Zeich-\nansprüche enthalten in der Regel keine Bezug-\nnung.                                               nahme auf andere Patentansprüche, jedoch den-\nselben Oberbegriff wie der Hauptanspruch. Im\n5. A usgestaltungcn der Erfindung, für die in Unter-         Nebenanspruch müssen alle Merkmale, die für\nansprüchen Schulz begehrt wird, sind, soweit             die andere Lösung notwendig sind, enthalten sein.\nerforderlich, in der Beschreibung zu erläutern.\n5. Ausgestaltungen der Erfindung nach dem Haupt-\n6. In die Beschreibung sind nur solche Angaben\noder Nebenanspruch können zum Gegenstand\naufzunehmen, die zm Erltiuterung der Erfindung\nvon Unteransprüchen gemacht werden. Unter-\nnotwendig sind.\nansprüche müssen eine Bezugnahme auf einen\n7. Für einen technischen Begriff ist stets dieselbe          vorangehenden Patentanspruch enthalten. Der\ntechnische Bezeichnung zu verwenden. Für tech-           Oberbegriff des Unteranspruchs kann durch eine\nnische Begriffe in Zusatzanmeldungen, die mit            vollständige oder teilweise Bezugnahme auf einen\nBegriffen der Hauptanmeldung übereinstimmen,             vorangehenden Patentanspruch ersetzt werden,\nmüssen dieselben Bezeichnungen wie in der                soweit dies für die Klarstellung des Schutzbegeh-\nHauptanmeldung verwendet werden.                         rens ausreicht.\n8. Maßeinheiten, z.B. Längenmaße und Gewichte,           6. Werden mehrere Patentansprüche aufgestellt, so\nsind nach dem metrischen System anzugeben,               sind sie fortlaufend mit Zahlen in arabischen\nTemperaturen in Grad nach Celsius. Für elek-             Ziffern zu bezeichnen.\ntrische Maßeinheiten sind die in der internatio-     7. Die Patentansprüche müssen das, was als patent-\nnalen Praxis anerkannten Regeln zu beachten.\nfähig unter Schutz gestellt werden soll, auch ohne\nBei chemischen Formeln sind die in Deutschland\nBezugnahme auf die Beschreibung oder auf Zeich-\nüblichen Zeichen zu benutzen.\nnungen klar kennzeichnen. Sind Zeichnungen ein-\n9. Phantasiebezeichnungen, Warenzeichen oder an-             gereicht, so sollen in den Patentansprüchen regel-\n. dere Bezeichnungen, die zur eindeutigen Angabe           mäßig Bezugszeichen in Klammern eingefügt\nder Beschaffenheit eines Gegenstands nicht ge-           werden, die auf die Abbildungen hinweisen {vgl.\neignet sind, dürfen in der Beschreibung nicht            § 4 Nr. 4). Soweit es zum Verständnis erforderlich\nverwendet werden.                                        ist, müssen Bezugszeichen eingefügt werden. All-\n10. Bildliche Darstellungen darf die Beschreibung             gemeine Hinweise auf die Beschreibung oder die\nnicht enthalten. Ausgenommen sind chemische              Zeichnung (z.B. ,,wie beschrieben\" oder „wie ge-\nund mathematische Formeln.                               zeichnet\") sind in die Patentansprüche nicht auf-\nzunehmen.\n§ 3a                            8. Die Bestimmungen des § 3 Nr. 2, 7 bis 10 gelten\nPatentansprüche                          für die Patentansprüche entsprechend.\n1. In den Patentansprüchen ist anzugeben, was als\npatentfähig unter Schutz gestellt werden soll {§ 26\nAbs. 1 Satz 5 des Patentgesetzes).                                                § 4\n2. Jeder Patentanspruch muß enthalten                                            Zeichnungen\na) den Oberbegriff, der die technische Bezeich-        1. Die Zeichnungen (§ 26 Abs. 1 Satz 6 des Patent-\nnung {§ 2 Abs. 2 Nr. 2) und die Merkmale des         gesetzes) sind in drei Stücken einzureichen, und\nGegenstands enthält, auf den sich die Erfin-         zwar zwei Aktenzeichnungen mit der Anmeldung,\ndung bezieht, soweit diese M€~rkmale bekannt         eine Druckzeichnung spätestens vor Erlaß des\nsind oder vom Schutz nicht erfaßt werden             Be kann tmachungs beschl usses.\nsollen;                                           2. Als Blattgröße ist das Format DIN A 4 (29,7 mal\nb) den kennzeichnenden Teil, in dem zusammen-             21 cm) im Hochformat, ausnahmsweise im Quer-\ngefaßt angegeben wird, was in Verbindung             format, zu verwenden. Auch Blatthöhen von 29\nmit dem Oberbegriff als patentfähig unter             bis 34 cm werden zugelassen.\nSchutz gestellt werden soll. Der kennzeich-          Die für die zeichnerische Darstellung benutzte\nnende Teil ist mit den Worten „dadurch ge-            Fläche (Satzspiegel) darf höchstens eine Größe\nkennzeichnet, daß\" oder „gekennzeichnet               von 25,7 mal 17 cm haben.\ndurch\" einzuleiten.\n3. Die Zeichnungen sind nur in Linien und Strichen\nEine andere Fassung der Patentansprüche ist zu-            auszuführen; Querschnitte sind durch Schraffieren\nlässig, wenn sie sachdienlich ist.                         kenntlich zu machen. Jede Verwendung von Far-\n3. Alle Merkmale, die zur Lösung der gestellten                ben ist unzulässig. Die Zeichnungen sind in allen\nAufgabe gemäß der Erfindung notwendig sind,                Teilen mit dunklen (möglichst schwarzen), i.n sich\nmüssen im ersten Patentanspruch, dem Haupt-                gleichmäßig starken, scharf begrenzten und un-\nanspruch, enthalten sein.                                  veränderlichen, nicht verwischbaren Linien und","1006                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nStrichen auszuführen, die den Untergrund gut          3. Proben von giftigen, ätzenden oder leicht ent-\nabdecken. Sie müssen so beschaffen sein, daß sie         zündlichen Stoffen sind auf der Umhüllung und,\nsich zur Herstellung von Mikrofilmen und zur             soweit möglich, auf dem Gegenstand selbst durch\npholomechanischen Vervielfältigung eignen.               eine deutliche Aufschrift als solche zu kennzeich-\nDer Zeichnungsmaßstab ist so zu wählen, daß              nen.\neine photographische Wiedergabe auch bei Ver-         4. Proben chemischer Stoffe sind in Glasflaschen ein-\nkleinerung auf zwei Drittel das mühelose Er-             zureichen, die mit einem haltbaren Siegel zu\nkennen aller Einzelheiten gestattet. Sofern in           verschließen und mit einer dauerhaft befestigten\nAusnahmefä1len der Maßstab der Zeichnung an-             Inhaltsangabe zu versehen sind. Den Proben ist\ngegeben wird, isl er zeichnerisch darzustellen und       ein nach der Beschreibung oder dem Patent-\nnicht schriftlich anzugeben.                             anspruch geordnetes Verzeichnis beizulegen.\nDie einzelnen Abbildungen sind ohne Platzver-         5. Ausfärbungen und Gerbproben müssen möglichst\nschwendung auf dem Zeichnungsblatt anzuordnen,           flach auf steifem Papier (Format DIN A 4) dauer-\njedoch klar voneinander zu trennen. Sie sind mit         haft befestigt und mit genauen, den Angaben der\nfortlaufenden Nummern zu versehen                        Beschreibung entsprechenden Aufschriften ver-\n4. Alle auf den Zeichnungen angebrachten Schrift-           sehen sein. Die Ausfärbungen und Gerbproben\nzeichen müssen einfach und deutlich sein; sie            sind durch eine genaue Beschreibung des ange-\ndürfen eine Höhe von 3,2 mm nicht unterschreiten.        wandten Färbe- und Gerbeverfahrens zu er-\nFür die einzelnen Teile der Abbildungen sind             läutern.\nBezugszeichen (möglichst Zahlen in arabischen\nZiffern) nur soweit zu verwenden, als ein Hin-                                  § 6\nweis auf die Darstellung des betreffenden Teils               Weitere Erfordernisse der Unterlagen\nin der Beschreibung zum Verständnis der Erfin-\ndung erforderlich ist.                                1. Die Anlagen des Antrags müssen deutlich er-\nkennen lassen, zu welcher Anmeldung sie ge-\nGleiche Teile müssen in allen Abbildungen gleiche\nhören. Nach Mitteilung des amtlichen Aktenzei-\nBezugszeichen erhalten, die mit den Bezugszeichen\nchens ist dieses vollständig auf allen an das\nin der Beschreibung genau übereinstimmen\nPatentamt gerichteten Sendungen anzubringen,\nmüssen. Für verschiedene Teile dürfen keine\nund zwar bei Schriftstücken im Kopf mindestens\ngleichen Bezugszeichen verwendet werden, auch\ndes ersten Blattes, bei Zeichnungen in der rechten\nwenn die Abbildungen auf verschiedenen Blättern\nunteren Ecke unterhalb des Satzspiegels.\nstehen.\n2. Schriftstücke, die anderen Personen mitzuteilen\n5. Erläuterungen sind in die Zeichnungen nicht auf-\nsind oder die mehrere Anmeldungen betreffen,\nzunehmen; ausgenommen sind kurze Angaben\nsind in der entsprechenden Stückzahl einzu-\nwie „Wasser\", ,,Dampf\", ,,Schnitt nach AB\nreichen.\n(Abb. 3) \", ,,Offen\", ,,Zu\" sowie in Schaltplänen,\nBlockschaltbildern oder Diagrammen kurze Stich-       3. Zu allen Schriftstücken ist dauerhaftes, kräftiges,\nworte, die, soweit sie zum Verständnis notwendig         weißes Papier zu verwenden. Der Patentertei-\nsind, aufzunehmen sind. Alle wörtlichen Angaben          lungsantrag, die Beschreibung und die Patent-\nsind in deutscher Sprache zu machen.                     ansprüche sind im Format DIN A 4 einzureichen.\nAuch Blattgrößen von 29 bis 34 cm mal 20 bis\n6. Der Zugehörigkeitsvermerk (§ 6 Nr. 1) ist am\n22 cm werden zugelassen.\nRande anzubringen.\n4. Die Blätter sind einseitig in Maschinenschrift be-\n7. Die Druckzeichnung ist auf durchscheinendem,\nschrieben oder bedruckt einzureichen. Symbole,\nbiegsamem, widerstandsfähigem und mattem Ma-\ndie auf der Tastatur der Maschine nicht vorhan-\nterial (z.B. Pausleinwand oder Pauspapier) anzu-\nden sind, können handschriftlich eingefügt werden.\nfertigen und ungefaltet, glatt und knitterfrei ein-\nzureichen. Sie kann auch im Lichtpausverfahren           Die Schrift muß leicht lesbar in schwarzer oder\nhergestellt sein. Das Material darf weder dunkel         einer anderen dunklen Farbe ausgeführt, unver-\nnoch fleckig sein.                                       wischbar und unveränderlich sein. Schriftbild und\nFür die beiden Aktenzeichnungen ist dauerhaftes,         Form müssen so beschaffen sein, daß sie sich zur\nweißes, nicht glänzendes Papier zu verwenden.            Herstellung von Mikrofilmen und zur photo-\nEs genügen auch positive Lichtpausen auf dauer-          mechanischen Vervielfältigung eignen. Zwischen\nhaftem Papier. Sie müssen der Druckzeichnung             den einzelnen Zeilen ist ein 1½-Zeilen-Abstand\ngenau entsprechen. Negative Lichtpausen sind             einzuhalten.\nunzulässig.                                              An der linken Seite des Blatts ist ein Heftrand\n§ 5                              von mindestens 2,5 cm freizulassen. Im übrigen\nist für Beschreibung und Ansprüche ein Satz-\nModelle und Proben                        spiegel von 25,7 mal 17 cm einzuhalten. Die ein-\n1. Modelle und Proben sind nur auf Anfordern des            zelnen Blätter der Schriftstücke sind jeweils fort-\nPatentamts einzureichen.                                 laufend zu numerieren und leicht lösbar mitein-\n2. Modelle und Proben, die leicht beschädigt werden         ander zu verbinden.\nkönnen, sind unter Hinweis hierauf in festen          5. Die Beschreibung und die Patentansprüche sollen\nHüllen einzureichen. Gegenstände von kleinem             frei von Radierungen, Änderungen und Uber-\nUmfang sind auf steifem Papier zu befestigen.            schreibungen sein. Soweit sie jedoch Radierungen,","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1968                         1007\nÄnderungen oder Uberschreibungen im Original           Dies gilt nicht für Prioritätsbelege, die gemäß\naufweisen, sind diese auf sämtlichen Stücken in     der revidierten Pariser Verbandsübereinkunft zum\ngleicher Weise vorzunehmen.                         Schutz des gewerblichen Eigentums in der Haager\n6. Werden die Beschreibung, die Patentansprüche         Fassung vom 6. November 1925, in der Londoner\noder die Zeichnungen im Laufe des Verfahrens        Fassung vom 2. Juni 1934 oder in der Lissaboner\ngeändert, so soll der Anmelder, sofern die Än-      Fassung vom 31. Oktober 1958 eingereicht werden;\nderungen nicht vom Patentamt vorgeschlagen           diese können auch in französischer oder englischer\nsind, im einzelnen angeben, an welcher Stelle die    Sprache eingereicht werden. Ob für solche Belege\nin den neuen Unterlagen beschriebenen Erfin-         eine Ubersetzung beizubringen ist, bestimmt im Ein-\ndungsmerkmale in den ursprünglichen Unterlagen       zelfall die für die Bearbeitung der Anmeldung zu-\noffenbart sind. Auf Verlangen des Patentamts         ständige Stelle.\nsind fehlende Angaben nachzuholen.\nAuf Verlangen des Patentamts sind vom Anmel-                                    § 8\nder Reinschriften, die die Änderungen der Be-\nschreibung oder der Patentansprüche berücksich-                               Berlin\ntigen, einzureichen.                                   _Diese Bestimmungen gelten nach § 14 des Dritten\n7. Neue Beschreibungslcile und neue Patentan-           Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nsprüche sind jeweils auf gesonderten Blättern        gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 § 5 des\nvorzulegen.                                          Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes, des Wa-\nrenzeichengesetzes und weiterer Gesetze vom 4. Sep-\n§ 7                           tember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 953) auch im Land\nObersetzungen                       Berlin.\nSind Schriftstücke nicht in deutscher Sprache ab-\ngefaßt, so ist ihnen eine deutsche Ubersetzung                                    § 9\nbeizufügen, die von einem öffentlich bestellten\nUbersetzer angefertigt isl. Die Unterschrift des Uber-                        Inkrafttreten\nsetzers ist auf Verlangen öffentlich beglaubigen zu       Diese Bestimmungen treten an die Stelle der An-\nlassen (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuches), ebenso    meldebestimmungen für Patente vom 30. März 1965\ndie Tatsache, daß der Ubersetzer für derartige          (Bundesanzeiger Nr. 77 vom 24. April 1965). Sie tre-\nZwecke öffentlich bestellt ist.                         ten am 1. Oktober 1968 in Kraft.\nMünchen, den 30. Juli 1968\nDer Präsident\ndes Deutschen Patentamts\nHaertel"]}