{"id":"bgbl1-1968-62-4","kind":"bgbl1","year":1968,"number":62,"date":"1968-09-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/62#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-62-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_62.pdf#page=5","order":4,"title":"Verordnung über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken","law_date":"1968-09-05T00:00:00Z","page":1001,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Nr. 62   Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1968                         1001\nVerordnung\nüber die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken\nVom 5. September 1968\nAuf Grund des § 4 des Gesetzes über den Beitritt       (2) Die nationale Gebühr (Artikel 8 Abs. 1 des\ndes Reichs zum Madrider Abkommen über die inter-       Abkommens, § 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Juli\nnationale Registrierung von Fabrik- oder Handels-      1922) ist mit dem Antrag zu entrichten. Ist jedoch\nmarken vom 12. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. II S. 669)   das Warenzeichen bei Einreichung des Antrags noch\nin Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grund-        nicht in die Rolle eingetragen, so wird die Gebühr\ngesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird       erst mit der Eintragung fällig.\nverordnet:\n§ 1                                                       § 4\nDie Vorschriften über den Geschäftsgang und das       Tag und Nummer der internationalen Registrie-\nVerfahren in Warenzeichensachen sind in An-            rung sind in der Zeichenrolle zu vermerken. Der\ngelegenheiten der internatioiialen Markenregistrie-    Vermerk wird nicht veröffentlicht.\nrung sinngemäß anzuwenden, soweit in dieser Ver-\nordnung nichts anderes bestimmt ist.                                               § 5\n§ 2\nWird die Erneuerung der internationalen Regi-\nstrierung bei dem Patentamt beantragt, so ist die\n(1) An die Stelle der BekünntmclChung nach § 5      nationale Gebühr erneut zu zahlen. Die erneute\n· Abs. 2 des Warenzeichengesetzes tritt für internatio-  Entrichtung der internationalen Gebühr ist glaub-\nnal registrierte ausländische Marken die Veröffent-    haft zu machen.\nlichung in dem vom Internationalen Büro zum\nSchutz des gewerblichen Eigentums herausgegebe-                                    § 6\nnen Blatt „Les Marques Internationales\" (Artikel 3       Der Verzicht des Berechtigten auf den Schutz der\nAbs. 4 des Abkommens in der am 15. Juni 1957 in        international registrierten Marke in einem oder\nNizza unterzeichneten Fassung - Bundesgesetzbl.        mehreren der Verbandsländer wird in die Zeichen-\n1962 II S. 125 -).                                     rolle nicht eingetragen. Das gleiche gilt für die Aus-\n(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs (§ 5    dehnung des Schutzes der international registrierten\nAbs. 4 des Warenzeichengesetzes) beginnt für die       Marke (Artikel 3ter des Abkommens).\nin dem Blatt „Les Marques Internationales\" ver-\nöffentlichten ausländischen Marken mit dem ersten                                  § 7\nTag des Monats, der dem Monat folgt, der als Aus-\ngabemonat in dem die Veröffentlichung enthalten-          (1) Die internationale Registrierung einer aus-\nden Heft des Blattes angegeben ist.                    ländischen Marke hat die gleiche Wirkung, wie\nwenn die Marke für die dabei angegebenen Waren\n(3) Wird auf Grund einer international registrier-  zur Eintragung in die Zeichenrolle angemeldet und\nten ausländischen Marke Widerspruch erhoben, so        eingetragen worden wäre. Die Wirkung tritt für die\nist § 5 Abs. 7 des Warenzeichengesetzes mit der        vor dem 1. Dezember 1922 international registrier-\nMaßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Ein-         ten Marken mit dem Tag der Sammelanzeige (Arti-\ntragung in die Warenzeichenrolle der Ablauf der        kel 11 des Abkommens), frühestens aber mit dem\nFrist des Artikels 5 Abs. 2 des Abkommens oder,        genannten Kalendertag, für die später registrierten\nfalls das Prüfungsverfahren bei Ablauf dieser Frist    Marken mit dem Tag der Registrierung ein. Die\nnoch nicht beendet ist, die Zustellung der Mitteilung  Wirkung entfällt und gilt als niemals eingetreten,\nüber die Schutzbewilligung tritt.                      wenn und soweit der Marke der Warenzeichenschutz\n(4) Auf die Berechnung der Frist in § 11 Abs. 1     versagt wird.\nNr. 4 Satz 1 und § 11 Abs. 5 des Warenzeichengeset-       (2) In die Zeichenrolle werden die Marken nicht\nzes ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden.\neingetragen.\n§ 3                                                      § 8\n(1) Wer beim Patentamt die internationale Regi-        (1) Der durch die Vermittlung des Internationalen\nstrierung seines Zeichens beantragt, hat glaubhaft     Büros erworbene Warenzeichenschutz kann nur\nzu machen, daß die internationale Gebühr (Artikel 8    durch einen im Inland bestellten Vertreter geltend\nAbs. 2 des Abkommens) an das Internationale Büro       gemacht werden. Es kann jedoch, wenn ein Vertre-\nc1bgeführt ist. Die Zahlung dieser Gebühr an die       ter nicht bestellt ist, bei der Prüfung der Marke (§ 3\nKasse des Patentamts ist unwirksam.                    des Gesetzes vom 12. Juli 1922) eine Erklärung,","1002                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\ndurch die das gegen die Gewährung des Zeichen-                                    § 10\nschutzes erhobene Bedenken entkräftet wird, zu-             Werden die Vorschriften in den § § 10 und 11 des\ngelassen werden.                                         Warenzeichengesetzes gegen eine international re-\n(2) Der Schutz soll nicht deshalb versagt werden,      gistrierte ausländische Marke angewendet, so tritt\nweil die Bezeichnung des Geschäftsbetriebs fehlt.        an die Stelle der Löschung die Entziehung des\nSchutzes. Auf die Berechnung der Frist in § 11 Abs. 1\nNr. 4 Satz 1 und § 11 Abs. 5 des Warenzeichengeset-\nzes ist § 2 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.\n§ 9\n(1) Die in Artikel   ghis Abs. 1 des Abkommens                                  § 11\nvorgesehene Zustimmung wird dem Internationalen            Die Verordnung über die internationale Registrie-\nBüro ohne Rücksicht darauf erklärt, ob die Marke         rung von Fabrik- oder Handelsmarken in der Fas-\nvon dem neuen Inhaber beim Patentamt angemeldet          sung vom 17. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 656)\nund in die Zeichenrolle eingetragen worden ist.          wird aufgehoben.\n(2) Ist Ursprungsland der Marke ein Land, das                                   § 12\nder am 2. Juni 1934 in London unterzeichneten Fas-\nsung des Abkommens (R2ichsgesetzbl.1937 II S. 583,          Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern\n608) angehört, so wird die in Artikel gbis Abs. 1 dieser sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.\nFassung vorgesehene Zustimmung nur erklärt, wenn\nund soweit die Marke von dem neuen Inhaber beim                                   § 13\nPatentamt angemeldet und in die Zeichenrolle ein-          Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1968 in\ngetragen worden ist.                                     Kraft.\nBonn, den 5. September 1968\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Heinemann","Nr. 62     Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1968          1003\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber Verwaltungskosten beim Deutschen Patentamt\nVom 5. September 1968\nAuf Grund des § 7 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom\n2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), geändert durch Gesetz vom\n20. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 429), wird verordnet:\n§ 1\nNummer 4 Buchstabe b des Zweiten Teils der Anlage zu § 2 Abs. 1 der\nVerordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patentamt vom\n9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 589) erhält folgende Fassung:\nNr. 1                  Gegenstand                    Auslagen I  DM\n,,b) für die Veröffentlichung von Waren-\nzeichen\n1. Wortzeichen ohne jede bildmäßig\nwirkende Ausgestaltung\nStufe 1\nbei einer Länge bis zu einer halben\nSpalte                                             15,-\nStufe 2\nbei einer Länge bis zu einer Spalte                30,-\nStufe 3\nbei einer Länge über eine Spalte                  100,-\n2. Bildzeichen\nStufe 1\nbei einer Länge bis zu einer halben\nSpalte                                             30,-\nStufe 2\nbei einer Länge bis zu einer Spalte                60,-\nStufe 3\nbei einer Länge über eine Spalte                  200,-\n3. Zuschlag für Warenzeichen, die mehr\nals 8 cm breit sind                                20,-\"\n§ 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\n4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 § 5\ndes Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes, des Warenzeichengeset-\nzes und weiterer Gesetze vom 4. September 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 953)\nauch im Land Berlin.\n§ 3\nDiese Verordnung tritt am 1. Oktober 1968 in Kraft.\nBonn, den 5. September 1968\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Heinemann"]}