{"id":"bgbl1-1968-62-3","kind":"bgbl1","year":1968,"number":62,"date":"1968-09-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/62#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-62-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_62.pdf#page=1","order":3,"title":"Verordnung über das Deutsche Patentamt","law_date":"1968-09-05T00:00:00Z","page":997,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["997\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1968                   Ausgegehen zu Bonn am 10. September 1968                                                                                                                     Nr.62\nTag                                                                               In h a 1 t                                                                                      Seite\n5. 9. 68 Verordnung über das Deutsche Patentamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      997\nßundesgeselzbl. III 424-1-1\n5. 9. 68 Verordnung über die Zahlung der Gebühren des Deutschen Patentamts und des Bundes-\npatentgerichts ..................................................................... , . . . .                                                                           1000\nBuudcsgcsclzhl. III 424-4-2\n5. 9. 68 Verordnung über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken . . . . . . . .                                                                          1001\n5. 9. 68 Verordnung zur Anderung der Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patent-\namt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1003\nBundesgesctzbl. Ill 424-4-4\n30. 7. 68  Anmeldebestimmungen für Patente .... : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 1004\n30. 7. 68  Anmeldebestimmungen für Gebrauchsmuster                                                                                                                                  1008\nBundesgesclzbl. llI 421-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriftc~n der l~uropdischen Gemeinschaften ....................... _...............                                                                            1011\nVerordnung\nüber das Deutsche Patentamt\nVom 5. September 1968\nAuf Grund des § 18 Abs. 5, der §§ 22, 26 Abs. 3                                                    (2) Uber die Zugehörigkeit der einzelnen Sachen\nund des § 36 Abs. 4 de~ Patentgesetzes in der Fas-                                                zu den Patentklassen und Unterklassen entscheidet\nsung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 2),                                              der Präsident.\nzuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 1968\n(Bundesgesetzbl. I S. 74 l), des § 2 Abs. 4, des § 4\n§   2\nAbs. 2 und des § 21 des Gebrauchsmustergesetzes in                                                    Die Geschäftsleitung im Verfahren vor der Pa-\nder Fassung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I                                                 tentabteilung steht dem Vorsitzenden zu.\nS. 1, 24), geändert durch Gesetz vom 25. Juni 1968\n(Bundesgesetzbl. 1 S. 741), des § 2 Abs. 2, des § 5                                                                                                  § 3\nAbs. 9, des § 12 Abs. 5 und des § 36 des Waren-                                                       Im Verfahren vor der Patentabteilung übernimmt,\nzeichengesetzes in der Fassung vorn 2. Januar 1968                                                soweit der Vorsitzende nichts anderes bestimmt,\n(Bundesgesetzbl. I S. l, 29), geändert durch Gesetz                                               der Prüfer die Berichterstattung. Der Berichterstat-\nvom 20. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 429), sowie                                                ter hält den Vortrag in der Sitzung und entwirft\nauf Grund des § 4 Abs. 2 des Fünften Gesetzes zur                                                 die Beschlüsse und Gutachten. Der Vorsitzende prüft\nÄnderung und Uberleitung von Vorschriften auf dem                                                 die Entwürfe und stellt sie fest. Uber sachliche Mei-\nGebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 18. Juli                                               nungsverschiedenheiten beschließt die Patentabtei-\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 615) in der Fassung des\nlung.\nSechsten Gesetzes zur Änderung und Uberleitung\nvon Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen                                                                                                     § 4\nRechtsschutzes vom 23. März 1961 (Bundesgesetzbl. I                                                   (1) Für die Beschlußfassung im Verfahren vor der\nS. 274, 316) wird verordnet:                                                                      Patentabteilung bedarf es der Beratung und Abstim-\nmung in einer Sitzung\n1. für Beschlüsse, durch die über die Erteilung oder\nErster Abschnitt\nBeschränkung des Patents entschieden wird,\nPatentabteilungen und Prüfungsstellen\n2. für Gutachten und Beschlüsse, durch welche die\nfür Patente\nAbgabe eines Gutachtens abgelehnt wird.\n§ 1                                                          Von einer Sitzung kann ausnahmsweise abgesehen\n(1) Den Geschäftskreis der Patentabteilungen und                                               werden, sofern der Vorsitzende sie nicht für erfor-\nPrüfungsstellen bestimmt der Präsident.                                                           derlich hält.","998                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n(2) fn den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 soll zu der                               § 11\nBeratung und Abstimmung, sofern keiner der Mit-\nUber die Eintragung des Warenzeichens in die\nwirkenden zu den rechtskundigen Mitgliedern ge-\nZeichenrolle wird für den Inhaber eine Urkunde\nhört, ein der Patentabteilung angehörendes rechts-        ausgefertigt.\nkundiges Mitglied hinzutreten.\nVierter Abschnitt\n§ 5\nAllgemeine Vorschriften\nDie Patentabteilung entscheidet nach Stimmen-\n§ 12\nmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme\ndes Vorsitzenden den Ausschlag.                              Der Präsident leitet und beaufsichtigt den gesam-\nten Geschäftsbetrieb des Patentamts. Er hat auf eine\ngleichmäßige Behandlung der Geschäfte und auf die\nzweiter Abschnitt                      Beobachtung gleicher Grundsätze hinzuwirken.\nGebrauchsmusterabteilungen\nund Gebrauchsmusterstelle                                            § 13\n(1) Auf den Geschäftssachen wird der Tag des\n§ 6\nEingangs vermerkt.\nFür die Gebrauchsmusterabteilungen und die Ge-\n(2) An Sonntagen und staatlich anerkannten all-\nbrauchsmusterstelle sowie für das Verfahren vor der\ngemeinen Feiertagen werden Geschäftssachen nicht\nGebrauchsmusterabteilung gelten die §§ 1 bis 3 und\nangenommen.\n§ 5 entsprechend.\n§ 14\n§ 7\n(1) Sind an dem Verfahren vor dem Patentamt\nFür die Beschlußfassung im Verfahren vor der           mehrere Personen beteiligt, so sind allen Schrift-\nGebrauchsmusterabteilung bedarf es der Beratung           sätzen Abschriften für die übrigen Beteiligten bei-\nund Abstimmung in einer Sitzung                           zufügen. Kommt ein Beteiligter dieser Verpflichtung\n1. für Beschlüsse, durch die über den Löschungsan-        trotz Aufforderung des Patentamts nicht nach, so\ntrag entschieden wird,                                 wird die erforderliche Zahl von Abschriften auf\nKosten des Beteiligten vom Patentamt angefertigt.\n2. für Gutachten und Beschlüsse, durch welche die\nAbgabe eines Gutachtens abgelehnt wird.                   (2) Schriftsätze, die Sachanträge oder die Erklä-\nrung der Zurücknahme eines Antrags enthalten, sind\nVon einer Sitzung kann ausnahmsweise abgesehen\nden übrigen Beteiligten von Amts wegen zuzustel-\nwerden, sofern der Vorsitzende sie nicht für erfor-       len; andere Schriftsätze sind .ihnen formlos mitzu-\nderlich hält.\nteilen, sofern nicht die Zustellung angeordnet wird.\n§ 8\nUber die Eintragung des Gebrauchsmusters in die                                  § 15\nRolle wird für den Inhaber eine Urkunde ausge-               (1) Uber den Antrag auf Einsicht in die Akten\nfertigt.                                                  sowie in die zu den Akten gehörenden Modelle und\nProbestücke nach § 24 Abs. 3 Satz 1 des Patentge-\nDritter Abschnitt                     setzes, § 3 Abs. 5 Satz 2 des Gebrauchsmusterge-\nsetzes und § 3 Abs. 2 Satz 2 des Warenzeichenge-\nWarenzeichenabteilungen und Prüfungsstellen\nsetzes entscheidet die Stelle des Patentamts, die für\nfür Warenzeichen\ndie Bearbeitung der Sache, über welche die Akten\n§ 9                           geführt werden, zuständig ist oder, sofern die Be-\narbeitung abgeschlossen ist, zuletzt zuständig war,\nFür die Warenzekhenabteilungen und die Prü-\nsofern nicht der Präsident etwas anderes bestimmt.\nfungsstellen für Warenzeichen sowie für das Ver-\nfahren vor der Warenzeichenabteilung gelten die              (2) In den Fällen des Absatzes 1 und in den Fäl-\n§§ 1 bis 3 und § 5 entsprechend.                          len, in denen die Akteneinsicht jedermann freisteht,\nwird, soweit der Inhalt von Akten des Patentamts\n§ 10                           auf Mikrofilm aufgenommen ist, Einsicht in die\nAkten dadurch gewährt, daß der Mikrofilm zur Ver-\nFür die Beschlußfassung im Verfahren vor der           fügung gestellt wird.\nWarenzeichenabteilung bedarf es der Beratung und\n§ 16\nAbstimmung in einer Sitzung\n(1) Die Ausfertigungen der Beschlüsse und die\n1. für Beschlüsse, durch die über die Löschung des\nBescheide erhalten die Kopfschrift „Deutsches Pa-\nWarenzeichens entschieden oder ein Löschungs-\ntentamt\" und am Schluß die Bezeichnung der Prü-\nantrag zurückgewiesen wird,\nfungsstelle oder der Abteilung.\n2. für Gutachten und Beschlüsse, durch welche die\n(2) Die Bescheide des Patentamts sind mit der\nAbgabe eines Gutachtens abgelehnt wird.\nUnterschrift, mit einem Abdruck oder Stempelauf-\nVon einer Sitzung kann ausnahmsweise abgesehen            druck des Namens des Zeichnungsberechtigten oder\nwerden, sofern der Vorsitzende sie nicht für erfor-       mit dem Abdruck des Die1stsiegels des Patentamts\nderlich hält.                                             zu versehen.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1968                           999\n§ 17                                              Fünfter Abschnitt\nUber Modelle, Probestücke und ähnliche der An-                      Ubertragung von Ermächtigungen\nmeldung beigefügte Unterlagen, deren Rückgabe\nnicht beantragt worden ist, verfügt der Präsident,                                    § 20\n1. wenn die Anmeldung des Patents, des Gebrauchs-              Die in § 18 Abs. 5, § 26 Abs. 3 und § 36 Abs. 4 des\nmusters oder des Warenzeichens zurückgewiesen           Patentgesetzes, in § 2 Abs. 4 und § 4 Abs. 2 des Ge-\noder zurückgenommE;n worden ist, nach Ablauf            brauchsmustergesetzes, in § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 9 und\neines Jahres nach unanfechtbarer Zurückweisung          § 12 Abs. 5 des Warenzeichengesetzes sowie in § 4\noder Zurücknahme;                                       Abs. 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung und\n2. wenn das Patent erteilt oder versagt worden ist,         Uberleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des\nnach Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Unan-        gewerblichen Rechtsschutzes vom 18. Juli 1953 (Bun-\nfechtbarkeit des Erteilungs- oder Versagungsbe-         desgesetzbl. I S. 615) in der Fassung des Sechsten\nschlusses;                                              Gesetzes zur Änderung und Uberleitung von Vor-\nschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts-\n3. wenn das Gebrauchsmuster eingetragen worden\nschutzes vom 23. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 274,\nist, nach Ablauf von drei Jahren nach Beendigung\n316) enthaltenen Ermächtigungen werden auf den\nder Schutzfrist;\nPräsidenten des Patentamts übertragen.\n4. wenn das Warenzeichen eingetragen oder die\nEintragung versagt worden ist, nach Ablauf eines\nJahres nach Eintragung oder Bekanntmachung\nder Versagung der Eintragung, in den Fällen des                           Sechster Abschnitt\n§ 6 a Abs. 4 des ,,v arenzeichengesetzes jedoch erst                      Schlußvorschriften\nnach Ablauf eines Jahres nach Beendigung des\nWiderspruchsverfahrens.                                                          § 21\nDie Verordnung über das Deutsche Patentamt vom\n§ 18                          9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 585) wird aufge-\n(1) Bevollmächtigte haben dem Patentamt eine            hoben.\nschriftliche Vollmacht einzureichen.\n(2) Die Vollmachten müssen, soweit sie nicht nur                                  § 22\nzum Empfang von Zustellungen ermächtigen, auf                  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nprozeßfähige, mit ihrem bürgerlichen Namen be-              leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nzeichnete Personen lauten.                                  blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 § 5 des Ge-\nsetzes zur Änderung des Patentgesetzes, des Waren-\n§ 19                          zeichengesetzes und weiterer Gesetze vom 4. Sep-\ntember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 953) auch im Land\nZeugen und Sachverständige werden entsprechend\nBerlin.\ndem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und\nSachverständigen in der Fassung vom 26. September\n1963 (Bundesgesetzbl. I S. 757, 758), geändert durch                                 § 23\nGesetz vom 20. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I               Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1968 in\nS. 1246), entschädigt.                                     Kraft.\nBonn, den 5. September 1968\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Heinemann","1000                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nVerordnung\nüber die Zahlung der Gebühren des Deutschen Patentamts\nund des Bundespatentgerichts\nVom 5. September 1968\nAuf Grund des § 2 a des Gesetzes über die Ge-            amts, bei dem der -Einzahler sein Konto hat, er-\nbühren des Patentamts und des Patentgerichts in der         gibt, sofern es sich um ein Postscheckamt im Gel-\nFassung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1,         tungsbereich dieser Verordnung handelt;\n39) wird verordnet:                                      4. bei Entrichtung mit Zahlkarte oder Postanwei-\nsung der Tag, der sich aus dem Tagesstempel-\n§ 1\nabdruck des Aufgabepostamts ergibt, sofern es\nGebühren des Patentamts und des Patentgerichts           sich um ein Postamt im Geltungsbereich dieser\nkönnen außer durch Barzahlung entrichtet werden             Verordnung handelt;\n1. durch Ubergabe oder Ubersendung von                   5. bei Entrichtung aus einem anderen Währungs-\na) Gebührenmarken,                                       gebiet\nb) Schecks, die auf ein Kreditinstitut im Geltungs-      a) durch Uberweisung auf das Postscheckkonto\nbereich dieser Verordnung gezogen und nicht              der Tag, der sich aus dem Tagesstempelab-\nmit Indossament versehen sind,                           druck des Postscheckamts im Geltungsbereich\ndieser Verordnung ergibt,\nc) Postschecks und Postüberweisungsaufträgen an\nein Postscheckamt im Geltungsbereich dieser          b) mit Postanweisung der Tag, der sich aus dem\nVerordnung;                                              Tagesstempelabdruck eines Postamts im Gel-\ntungsbereich dieser Verordnung ergibt;\n2. durch Uberweisung oder Postschecks;\n6. im übrigen der Tag, an dem der Betrag bei der\n3. mit Zahlkarte oder Postanweisung.                        Amtskasse des Deutschen Patentamts oder der\nZahlstelle der Dienststelle Berlin des Deutschen\nPatentamts eingeht oder auf dem Konto einer\n§ 2                               dieser Stellen gutgeschrieben wird.\nDie Gebühren sind, soweit nicht Gebührenmarken\nverwendet werden, an die Amtskasse des Deut-                                       § 4\nschen Patentamts oder die Zahlstelle der Dienst-            Die Verordnung über die Zahlung der Gebühren\nstelle Berlin des Deutschen Patentamts zu entrichten.    des Deutschen Patentamts und des Bundespatentge-\nrichts vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 588)\nwird aufgehoben.\n§ 3\n§ 5\nAls Einzahlungstag gilt\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n1. bei Ubergabe oder Ubersendung von Gebühren-           leitungsgesetzes vom ·4, Januar 1952 (Bundesgesetz-\nmarken der Tag des Eingangs;                          blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 § 5 des Ge-\n2. bei Ubergabe oder Ubersendung von Schecks,            setzes zur Änderung des Patentgesetzes, des Wa-\nPostschecks oder Postüberweisungsaufträgen           renzeichengesetzes und weiterer Gesetze vom 4. Sep-\n(§ 1 Nr. 1 b und c) der Tag des Eingangs, sofern     tember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 953) auch im\ndie Einlösung bei Vorlage erfolgt;                    Land Berlin.\n3. bei Uberweisung auf das Postscheckkonto oder                                    § 6\nbei Einzahlung durch Postscheck der Tag, der sich        Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1968 in\naus dem Tagesstempelabdruck des Postscheck-          Kraft.\nBonn, den 5. September 1968\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Heinemann"]}