{"id":"bgbl1-1968-62-1","kind":"bgbl1","year":1968,"number":62,"date":"1968-09-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/62#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-62-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_62.pdf#page=4","order":1,"title":"Verordnung über die Zahlung der Gebühren des Deutschen Patentamts und des Bundespatentgerichts","law_date":"1968-09-05T00:00:00Z","page":1000,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["1000                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nVerordnung\nüber die Zahlung der Gebühren des Deutschen Patentamts\nund des Bundespatentgerichts\nVom 5. September 1968\nAuf Grund des § 2 a des Gesetzes über die Ge-            amts, bei dem der -Einzahler sein Konto hat, er-\nbühren des Patentamts und des Patentgerichts in der         gibt, sofern es sich um ein Postscheckamt im Gel-\nFassung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1,         tungsbereich dieser Verordnung handelt;\n39) wird verordnet:                                      4. bei Entrichtung mit Zahlkarte oder Postanwei-\nsung der Tag, der sich aus dem Tagesstempel-\n§ 1\nabdruck des Aufgabepostamts ergibt, sofern es\nGebühren des Patentamts und des Patentgerichts           sich um ein Postamt im Geltungsbereich dieser\nkönnen außer durch Barzahlung entrichtet werden             Verordnung handelt;\n1. durch Ubergabe oder Ubersendung von                   5. bei Entrichtung aus einem anderen Währungs-\na) Gebührenmarken,                                       gebiet\nb) Schecks, die auf ein Kreditinstitut im Geltungs-      a) durch Uberweisung auf das Postscheckkonto\nbereich dieser Verordnung gezogen und nicht              der Tag, der sich aus dem Tagesstempelab-\nmit Indossament versehen sind,                           druck des Postscheckamts im Geltungsbereich\ndieser Verordnung ergibt,\nc) Postschecks und Postüberweisungsaufträgen an\nein Postscheckamt im Geltungsbereich dieser          b) mit Postanweisung der Tag, der sich aus dem\nVerordnung;                                              Tagesstempelabdruck eines Postamts im Gel-\ntungsbereich dieser Verordnung ergibt;\n2. durch Uberweisung oder Postschecks;\n6. im übrigen der Tag, an dem der Betrag bei der\n3. mit Zahlkarte oder Postanweisung.                        Amtskasse des Deutschen Patentamts oder der\nZahlstelle der Dienststelle Berlin des Deutschen\nPatentamts eingeht oder auf dem Konto einer\n§ 2                               dieser Stellen gutgeschrieben wird.\nDie Gebühren sind, soweit nicht Gebührenmarken\nverwendet werden, an die Amtskasse des Deut-                                       § 4\nschen Patentamts oder die Zahlstelle der Dienst-            Die Verordnung über die Zahlung der Gebühren\nstelle Berlin des Deutschen Patentamts zu entrichten.    des Deutschen Patentamts und des Bundespatentge-\nrichts vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 588)\nwird aufgehoben.\n§ 3\n§ 5\nAls Einzahlungstag gilt\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n1. bei Ubergabe oder Ubersendung von Gebühren-           leitungsgesetzes vom ·4, Januar 1952 (Bundesgesetz-\nmarken der Tag des Eingangs;                          blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 § 5 des Ge-\n2. bei Ubergabe oder Ubersendung von Schecks,            setzes zur Änderung des Patentgesetzes, des Wa-\nPostschecks oder Postüberweisungsaufträgen           renzeichengesetzes und weiterer Gesetze vom 4. Sep-\n(§ 1 Nr. 1 b und c) der Tag des Eingangs, sofern     tember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 953) auch im\ndie Einlösung bei Vorlage erfolgt;                    Land Berlin.\n3. bei Uberweisung auf das Postscheckkonto oder                                    § 6\nbei Einzahlung durch Postscheck der Tag, der sich        Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1968 in\naus dem Tagesstempelabdruck des Postscheck-          Kraft.\nBonn, den 5. September 1968\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Heinemann","Nr. 62   Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1968                         1001\nVerordnung\nüber die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken\nVom 5. September 1968\nAuf Grund des § 4 des Gesetzes über den Beitritt       (2) Die nationale Gebühr (Artikel 8 Abs. 1 des\ndes Reichs zum Madrider Abkommen über die inter-       Abkommens, § 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Juli\nnationale Registrierung von Fabrik- oder Handels-      1922) ist mit dem Antrag zu entrichten. Ist jedoch\nmarken vom 12. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. II S. 669)   das Warenzeichen bei Einreichung des Antrags noch\nin Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grund-        nicht in die Rolle eingetragen, so wird die Gebühr\ngesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird       erst mit der Eintragung fällig.\nverordnet:\n§ 1                                                       § 4\nDie Vorschriften über den Geschäftsgang und das       Tag und Nummer der internationalen Registrie-\nVerfahren in Warenzeichensachen sind in An-            rung sind in der Zeichenrolle zu vermerken. Der\ngelegenheiten der internatioiialen Markenregistrie-    Vermerk wird nicht veröffentlicht.\nrung sinngemäß anzuwenden, soweit in dieser Ver-\nordnung nichts anderes bestimmt ist.                                               § 5\n§ 2\nWird die Erneuerung der internationalen Regi-\nstrierung bei dem Patentamt beantragt, so ist die\n(1) An die Stelle der BekünntmclChung nach § 5      nationale Gebühr erneut zu zahlen. Die erneute\n· Abs. 2 des Warenzeichengesetzes tritt für internatio-  Entrichtung der internationalen Gebühr ist glaub-\nnal registrierte ausländische Marken die Veröffent-    haft zu machen.\nlichung in dem vom Internationalen Büro zum\nSchutz des gewerblichen Eigentums herausgegebe-                                    § 6\nnen Blatt „Les Marques Internationales\" (Artikel 3       Der Verzicht des Berechtigten auf den Schutz der\nAbs. 4 des Abkommens in der am 15. Juni 1957 in        international registrierten Marke in einem oder\nNizza unterzeichneten Fassung - Bundesgesetzbl.        mehreren der Verbandsländer wird in die Zeichen-\n1962 II S. 125 -).                                     rolle nicht eingetragen. Das gleiche gilt für die Aus-\n(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs (§ 5    dehnung des Schutzes der international registrierten\nAbs. 4 des Warenzeichengesetzes) beginnt für die       Marke (Artikel 3ter des Abkommens).\nin dem Blatt „Les Marques Internationales\" ver-\nöffentlichten ausländischen Marken mit dem ersten                                  § 7\nTag des Monats, der dem Monat folgt, der als Aus-\ngabemonat in dem die Veröffentlichung enthalten-          (1) Die internationale Registrierung einer aus-\nden Heft des Blattes angegeben ist.                    ländischen Marke hat die gleiche Wirkung, wie\nwenn die Marke für die dabei angegebenen Waren\n(3) Wird auf Grund einer international registrier-  zur Eintragung in die Zeichenrolle angemeldet und\nten ausländischen Marke Widerspruch erhoben, so        eingetragen worden wäre. Die Wirkung tritt für die\nist § 5 Abs. 7 des Warenzeichengesetzes mit der        vor dem 1. Dezember 1922 international registrier-\nMaßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Ein-         ten Marken mit dem Tag der Sammelanzeige (Arti-\ntragung in die Warenzeichenrolle der Ablauf der        kel 11 des Abkommens), frühestens aber mit dem\nFrist des Artikels 5 Abs. 2 des Abkommens oder,        genannten Kalendertag, für die später registrierten\nfalls das Prüfungsverfahren bei Ablauf dieser Frist    Marken mit dem Tag der Registrierung ein. Die\nnoch nicht beendet ist, die Zustellung der Mitteilung  Wirkung entfällt und gilt als niemals eingetreten,\nüber die Schutzbewilligung tritt.                      wenn und soweit der Marke der Warenzeichenschutz\n(4) Auf die Berechnung der Frist in § 11 Abs. 1     versagt wird.\nNr. 4 Satz 1 und § 11 Abs. 5 des Warenzeichengeset-       (2) In die Zeichenrolle werden die Marken nicht\nzes ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden.\neingetragen.\n§ 3                                                      § 8\n(1) Wer beim Patentamt die internationale Regi-        (1) Der durch die Vermittlung des Internationalen\nstrierung seines Zeichens beantragt, hat glaubhaft     Büros erworbene Warenzeichenschutz kann nur\nzu machen, daß die internationale Gebühr (Artikel 8    durch einen im Inland bestellten Vertreter geltend\nAbs. 2 des Abkommens) an das Internationale Büro       gemacht werden. Es kann jedoch, wenn ein Vertre-\nc1bgeführt ist. Die Zahlung dieser Gebühr an die       ter nicht bestellt ist, bei der Prüfung der Marke (§ 3\nKasse des Patentamts ist unwirksam.                    des Gesetzes vom 12. Juli 1922) eine Erklärung,","1002                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\ndurch die das gegen die Gewährung des Zeichen-                                    § 10\nschutzes erhobene Bedenken entkräftet wird, zu-             Werden die Vorschriften in den § § 10 und 11 des\ngelassen werden.                                         Warenzeichengesetzes gegen eine international re-\n(2) Der Schutz soll nicht deshalb versagt werden,      gistrierte ausländische Marke angewendet, so tritt\nweil die Bezeichnung des Geschäftsbetriebs fehlt.        an die Stelle der Löschung die Entziehung des\nSchutzes. Auf die Berechnung der Frist in § 11 Abs. 1\nNr. 4 Satz 1 und § 11 Abs. 5 des Warenzeichengeset-\nzes ist § 2 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.\n§ 9\n(1) Die in Artikel   ghis Abs. 1 des Abkommens                                  § 11\nvorgesehene Zustimmung wird dem Internationalen            Die Verordnung über die internationale Registrie-\nBüro ohne Rücksicht darauf erklärt, ob die Marke         rung von Fabrik- oder Handelsmarken in der Fas-\nvon dem neuen Inhaber beim Patentamt angemeldet          sung vom 17. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 656)\nund in die Zeichenrolle eingetragen worden ist.          wird aufgehoben.\n(2) Ist Ursprungsland der Marke ein Land, das                                   § 12\nder am 2. Juni 1934 in London unterzeichneten Fas-\nsung des Abkommens (R2ichsgesetzbl.1937 II S. 583,          Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern\n608) angehört, so wird die in Artikel gbis Abs. 1 dieser sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.\nFassung vorgesehene Zustimmung nur erklärt, wenn\nund soweit die Marke von dem neuen Inhaber beim                                   § 13\nPatentamt angemeldet und in die Zeichenrolle ein-          Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1968 in\ngetragen worden ist.                                     Kraft.\nBonn, den 5. September 1968\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Heinemann"]}