{"id":"bgbl1-1968-61-6","kind":"bgbl1","year":1968,"number":61,"date":"1968-09-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/61#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-61-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_61.pdf#page=4","order":6,"title":"Fünftes Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes","law_date":"1968-09-03T00:00:00Z","page":992,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["992                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nFünftes Gesetz\nzur Änderung des Wehrpflichtgesetzes\nVom 3. September 1968\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                     Artikel 2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\nÄnderung des Gesetzes\nüber den zivilen Ersatzdienst\nArtikel 1\nDas Gesetz über den zivilen Ersatzdienst in der\nÄnderung des Wehrpflichtgesetzes                 Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1965\nDas Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Be-             (Bundesgesetzbl. I S. 983), zuletzt geändert durch das\nkanntmachung vom 14. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I             Vierte Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes\nS. 390), zuletzt ge~indert durch das Gesetz zur Ver-          vom 25. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 797), wird\nwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des                wie folgt geändert:\nBundes, II. Teil - Fin,mzändenmgsgesetz 1967 -\nvorn 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259),               § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nwird wie folgt geändert:\n,, (2) Vom Ersatzdienst sind auf Antrag zu be-\nfreien:\n§ l 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,, (2) Vom Wehrdienst sind auf Antrag zu be-               1. Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, deren sämt-\nfreien:                                                           liche Brüder oder, falls keine Brüder vorhanden\nwaren, deren sämtliche Schwestern an den Folgen\n1. Wehrpflichtige, deren sämtliche Brüder oder, falls             einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundes-\nkeine Brüder vorhanden waren, deren sämtliche               versorgungsgesetzes oder des § 1 des Bundes-\nSchwestern cm den Folgen einer Schädigung im                entschädigungsgesetzes verstorben sind,\nSinne des § l des Bundesversorgungsgesetzes\noder des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes          2. anerkannte Kriegsdienstverweigerer, deren Vater\nverstorben sind,                                             oder Mutter oder beide an den Folgen einer Schä-\n2. Wehrpflichtige, deren Vater oder Mutter oder                    digung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungs-\nbeide an den Folgen einer Schädigung im Sinne               gesetzes oder des § 1 des Bundesentschädigungs-\ndes § l des Bundesversorgungsgesetzes oder des               gesetzes verstorben sind, sofern der anerkannte\n§ 1 des Bundesentschädigungsgesetzes verstorben              Kriegsdienstverweigerer der einzige lebende\nsind, sofern der Wehrpflichtige der einzige le-              Sohn des verstorbenen Elternteils aus der Ver-\nbende Sohn des verstorbenen Elternteils aus der              bindung mit dem anderen Elternteil ist. Der nicht-\nVerbindung mit dem anderen Elternteil ist. Der               eheliche Sohn steht dem ehelichen gleich, wenn\nnichteheliche Sohn steht dem ehelichen gleich,               seine Eltern verlobt waren, ihre Ehe infolge des\nwenn seine Eltern verlobt waren, ihre Ehe infolge            Kriegstodes eines Elternteils oder aus rassischen\ndes Kriegstodes eines Elternteils oder aus rassi-            oder politischen Gründen jedoch nicht geschlossen\nschen oder politischen Gründen jedoch nicht ge-              werden konnte.\"\nschlossen werden konnte.\nDer Antrag ist spätestens während der Musterung\noder, wenn der Befreiungstatbestand später eintritt\nArtikel 3\noder bekannt wird, binnen drei Monaten nach Kennt-\nnis des Befreiungstatbestandes zu stellen. § 60 der               (1) Bei den Wehrpflichtigen, die vor Inkrafttreten\nVerwaltungsgerichtsordnung findet mit der Maß-                dieses Gesetzes gemustert worden sind und auf\ngabe Anwendung, daß über die Wiedereinsetzung                 Grund der Ergänzung des § 11 Abs. 2 des Wehr-\nin den vorigen Stand das Kreiswehrersatzamt zu                pflichtgesetzes oder des § 10 Abs. 2 des Gesetzes\nentscheiden hat.\"                                             über den zivilen Ersatzdienst durch dieses· Gesetz","Nr. 61    Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1968                    993\nuuf Antwg vom Wehrdienst oder Ersatzdienst zu          Wehrdienst oder vom Ersatzdienst hätten befreit\nbefreien sind, endet die Aussch]ußfrist des § 11       werden müssen, gilt Absatz 1 entsprechend.\nAbs. 2 des Wehrpflichtgesetzes oder des § 12 Abs. 3\ndes Gesetzes über den zivilen Ers,:ltzdicnst sechs                           Artikel 4\nMonate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.\nInkrafttreten\n(2) Bei den Wehrprlichl.i~Jen, die vor dem 1.April     Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün~\n1965 Dcmustert worden sind und auf Antrag vom          dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 3. September 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister der Verteidigung\nSchröder\nFür den BundE!sminister der Justiz\nDer Bundesminister des Innern\nBenda\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans Katzer","994                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der zweiten Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen\nVom 22. August 1968\nAuf Crund des § 45 des Gesetzes über Arbeitneh-\nmererfindungen vom 25. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I\nS. 75G) wird im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister tür Arbeit und Sozialordnung verordnet:\n§ 1\nDie Zweite Verordnung zur Durchführung des Ge-\nsetzes über Arbeitnehmererfindungen vom 1. Okto-\nber 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1680) wird wie folgt\nqPändert:\nIn § 2 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte ,, ... nicht\nangestelltenversicherungspflichtig sind und ... \" ge-\nstrichen.\n§ 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 47 Abs. 1 des Ge-\nsetzes über Arbeitnehmererfindungen auch im Land\nBerlin.\n§ 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nkündung in Kraft.\nBonn, den 22. August 1968\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nHorst Ehmke\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts\nvom 24. Juli 1968 -· 1 BvR 394/67 - , ergangen auf\neine Verfassungsbeschwerde, wird nachfolgender\nEntscheidungssatz veröffentlicht:\n§ 45 der Konkursordnung in der Fassung des Ge-\nsetzes über die Gleichberechtigung von Mann und\nFrau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts\n(Gleichberechtigungsgesetz) vom 18. Juni 1957 --\nBundesgesetzbl. I S. 609 - ist nichtig.\nDer vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß\n§ 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesver-\nfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 16. August 1968\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nHorst Ehmke"]}