{"id":"bgbl1-1968-61-5","kind":"bgbl1","year":1968,"number":61,"date":"1968-09-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/61#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-61-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_61.pdf#page=2","order":5,"title":"Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher Vorschriften","law_date":"1968-09-03T00:00:00Z","page":990,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["990                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nGesetz\nzur Änderung futtermittelrechtlicher Vorschriften\nVom 3. September 1968\nDer Bundcsl.c1g hat di!s folgende Gesetz beschlos-         (2) Der Bundesminister wird ferner ermächtigt,\nsen:                                                       durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nArtikel 1                        desrates\nDie Anordnung über Futtermittel, Mischfutter-           1. Vorschriften nach Maßgabe des Absatzes 1 auch\nmi tlt?l und Mischungen (Futtermittelanordnung) in             außerhalb der Normentafel zu erlassen,\nder Fassung der Bekanntmachung vom 24. Okto-               2. die Abgabe und die Verwendung von Halbfabri-\nber 1951 (Bundesanzeiger Nr. 213 vom 2. November               katen zu beschränken, die wegen ihrer Zusam-\n1951) wird wie folgt geändert:                                 mensetzung bei unmittelbarer Verfütterung ge-\neignet sind, die Gesundheit der Tiere oder der\n1. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                         Menschen zu gefährden oder die Beschaffenheit\n,, ( l) Mischfuttermittel und Mischungen müssen         tierischer Erzeugnisse nachteilig zu beeinflussen.\nden Anforderungen der Norm(-mtafel für Misch-\nfuttermittel (Anlage) entsprechen.\"                                           Artikel 3\n2. In § 3 Abs. 2 Buchstabe b, § 7 Abs. 1 Buchstabe c          (1) Futtermittel, Mischfuttermittel und Mischun-\nund § 11 Abs. 1 Buchstabe c werden die Worte           gen, die nicht den im Geltungsbereich dieses Geset-\n,,und die zu leistende Gehaltsgarantie\" gestrichen.    zes geltenden futtermittelrechtlichen Vorschriften\nentsprechen, dürfen nicht in den Geltungsbereich die-\n3. § 6 Abs. 1 wird gestrichen.                             ses Gesetzes, ausgenommen in Zollausschlüsse und\nZollfreigebiete, verbracht werden. Dieses Verbot\nArtikel 2                        steht der zollamtlichen Abfertigung nicht entgegen;\n(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-         besondere Vorschriften, nach denen bestimmte Fut-\nschaft und Forsten (Bundesminister) wird ermächtigt,       termittel beim Verbringen in den Geltungsbereich\nim Benehmen mit dem Bundesminister für Gesund-             dieses Gesetzes auf Verbringungsfähigkeit zu unter-\nheitswesen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung           suchen sind, bleiben unberührt.\ndes Bundesrates zur Förderung der tierischen Erzeu-           (2) Zur Uberwachung des Verbots in Absatz 1\ngung und der Güte tierischer Erzeugnisse, zum              Satz 1 sind Mischfuttermittel und Mischungen, die\nSchutz der Gesundheit von Tier und Mensch sowie            in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, ausgenom-\nzum Schutz vor Irreführung beim Verkehr mit                men in Zollausschlüsse und Zollfreigebiete, ver-\nMischfuttermitteln und Mischungen die Normentafel          bracht werden, spätestens bei der Verbringung von\nfür Mischfuttermittel (Anlage zu § 5 Abs. 1 der Fut-       dem Verbringenden der für den Bestimmungsort zu-\ntermittelanordnung) zu ändern oder durch eine neue         ständigen Uberwachungsbehörde anzuzeigen.\nNormentafel zu ersetzen, wenn dies zur Anpassung\n(3) Für Futtermittel, Mischfuttermittel und Mi-\nan den Fortschritt der wissenschaftlichen Erkennt-         schungen, die im Rahmen des Kapitels IV des Saar-\nnisse oder an die wirtschaftliche oder technische Ent-     vertrages vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II\nwicklung erforderlich ist. Die Rechtsverordnung\nS. 1587) aus dem Währungsgebiet des französischen\nkann Vorschriften enthalten über\nFranken in das Saarland eingeführt werden, gilt die\n1. die Benennung von Mischfuttermitteln und Mi-            Verordnung über den Verkehr mit Mischfutter und\nschungen nach dem vorgesehenen Verwendungs-            Mischungen französischer Herkunft im Saarland vom\nzweck oder der Zusammensetzung,                        30. Juni 1962 (Bundesanzeiger Nr. 123 vom 4. Juli\n2. Anforderungen an die Zusammensetzung und Be-            1962).\nschaffenheit von Mischfuttermitteln und Mischun-                              Artikel 4\ngen unter Berücksichtigung des Verwendungs-               (1) Bei Mischfuttermitteln und Mischungen, die in\nzweckes,                                               der Normentafel für Mischfuttermittel aufgeführt\n3. den Zusatz von Stoffen mit Sonderwirkung, den           sind und den dort festgesetzten Anforderungen ent-\nGehalt an diesen Stoffen und die Anforderung           sprechen, ist eine Anmeldung zur Eintragung in das\nan deren Haltbarkeit,                                  Register für Futtermittel nicht erforderlich. Sie dür-\n4. Anforderungen an den Gehalt an wertbestimmen-           fen ohne Eintragung in das Register in den Verkehr\nden Bestandteilen, an Gesamtnährstoffen, Stärke-       gebracht werden.\neinheiten und Kalorien sowie an verdaulichem              (2) Wer nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Futter-\nEiweiß in Mischfuttermitteln und Mischungen und        mittel, Mischfuttermittel oder Mischungen zum\n5. Angaben, die beim Inverkehrbringen von Misch-           Zwecke des Inverkehrbringens herstellen will, hat\nfuttermitteln und Mischungen über die sachge-          dies bei Beginn des Betriebes der für den Herstel-\nrechte Verwendung dieser Futtermittel zu machen        lungsort zuständigen Uberwachungsbehörde anzu-\nsind.                                                  zeigen.","Nr. 61     Tc.19 der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1968                       991\nArtikel 5                           (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\n(1) Ordnungswidrig lwndcdl, wer vorsiHzlich oder\nsen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nfc1hrlüssig\nDritten Uberleitungsgesetzes.\n1. einer rwch Arlik<'I 2 ('rldssPnen Rechtsverordnung\nzuwiderlwnddl, sof ()rn sie für einen bestimmten\nTe,1tbcsLand iJul diese! Bußrwldvorschrilt verweist,\n2. entgefJ(~n ArtikPI 3 /\\bs. 1 ruttermittd, Mischfut-\ntermittel und Mischunw'n in den Ccltunr1sbereicl1                                   Artikel 7\ndieses Gcsdz<:s V(:rbringt,\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkün-\n3. die Anzei~Je twch /\\ rlik<:I J Abs. 2 oder Artikel 4        dung in Kraft.\nAbs. 2 nicht odc:r nicht 1·c!chLz<j\\.ig C!rstallet.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kiJnll mil einer Geld--             (2) Mischfuttermittel    und Mischungen, die auf\nbuße bis zu zwanziulc111sc:nd DC'ulsdw Mark ge-                Grund einer nach den Vorschriften der Futtermittel-\nahndd werden.                                                  anordnung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteil-\nten Sondergenehmigung in den Verkehr gebracht\n(3) Ful.l.errnil.1.cl, Mischlutl(~rmillcd und Mischun-\nwerden, dürfen bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer\ngen, auf di<' sich (:inP Zuwiderhc1ndlung nach Ab-\nder Sondergenehmigung weiterhin nach den bisheri-\nsatz 1 Nr. 1 odPr 2 bc,zichl, körnwn ein~Jezogen wer-\ngen Vorschriften hergestellt, angeboten, zum Ver-\nden.                                                           kauf vorrätig gehalten, feilgehalten, abgegeben oder\nArtikel 6                           sonst in den Verkehr gebracht werden. Sonder-\nDieses Ces<:lz ~Jilt rwch Mc1ßqc1be des § 13 Abs. l         genehmigungen, deren Gültigkeitsdauer nicht be-\ndes Drifüm Uberldtunqsqc!sdzPs vorn 4. Januar 1952             fristet ist, gelten bis zum 31. März 1970.\nDie) verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDc1s vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 3. September 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl"]}