{"id":"bgbl1-1968-61-1","kind":"bgbl1","year":1968,"number":61,"date":"1968-09-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/61#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-61-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_61.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Krankenpflegegesetzes","law_date":"1968-09-03T00:00:00Z","page":989,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["989\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                        Z1997A\n1968                     Ausgegeben zu Bonn am 6. September 1968                                                                                                    Nr.61\nTag                                                              Inhalt                                                                                           Seite\n3. 9.68     Zweites Gesetz zur Anderuny des Krankenpflegegesetzes                                                                                                  989\nBundcsgeselzbl. III 2124-5\n3. 9. 68    Gesetz zur Anderung futtermittdrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              990\nBundes9esetzhl. III 7841-4-3\n3. 9. 68    Fünftes Gesetz zur Anderung des Wehrpflichtgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              992\nBundesgcsctzbl. III 50-1, 55-2\n22. 8. 68     Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über\nArbeitnehrnererfindungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   994\nBundcs9csetzbl. III 422-1-2\n16. 8. 68    Entscheidung des Bundesverfassungsg,erichts (zu § 45 der Konkursordnung in der Fassung des\nGleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     994\nBundesgesetzbl. III 311-4\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 38 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       995\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           995\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Krankenpflegegesetzes\nVom 3. September 1968\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                     b) In Absatz 2 werden die Worte „und 3\" ge-\nsen:                                                                                         strichen.\nArtikel 1\n3. In § 19 Abs. 4 wird die Jahreszahl „ 1968\" durch\nDas Krankenpflegegesetz in der Fassung vom                                          die Jahreszahl „ 1970\" ersetzt.\n20. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1443) wird\nwie folgt geändert:\nArtikel 2\n1. § 8 wird wie folgt geändert:\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\na) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                                   des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n,,1. die Vollendung des 17. Lebensjahres;\".                             (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nb) Absatz 3 wird gestrichen.\n2. § 14 e wird wie folgt geändert:                                                                                            Artikel 3\na) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                                       Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\n,, 1. die Vollendung des 17. Lebensjahres,\".                           dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 3. September 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nKäte Strobel","990                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nGesetz\nzur Änderung futtermittelrechtlicher Vorschriften\nVom 3. September 1968\nDer Bundcsl.c1g hat di!s folgende Gesetz beschlos-         (2) Der Bundesminister wird ferner ermächtigt,\nsen:                                                       durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nArtikel 1                        desrates\nDie Anordnung über Futtermittel, Mischfutter-           1. Vorschriften nach Maßgabe des Absatzes 1 auch\nmi tlt?l und Mischungen (Futtermittelanordnung) in             außerhalb der Normentafel zu erlassen,\nder Fassung der Bekanntmachung vom 24. Okto-               2. die Abgabe und die Verwendung von Halbfabri-\nber 1951 (Bundesanzeiger Nr. 213 vom 2. November               katen zu beschränken, die wegen ihrer Zusam-\n1951) wird wie folgt geändert:                                 mensetzung bei unmittelbarer Verfütterung ge-\neignet sind, die Gesundheit der Tiere oder der\n1. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                         Menschen zu gefährden oder die Beschaffenheit\n,, ( l) Mischfuttermittel und Mischungen müssen         tierischer Erzeugnisse nachteilig zu beeinflussen.\nden Anforderungen der Norm(-mtafel für Misch-\nfuttermittel (Anlage) entsprechen.\"                                           Artikel 3\n2. In § 3 Abs. 2 Buchstabe b, § 7 Abs. 1 Buchstabe c          (1) Futtermittel, Mischfuttermittel und Mischun-\nund § 11 Abs. 1 Buchstabe c werden die Worte           gen, die nicht den im Geltungsbereich dieses Geset-\n,,und die zu leistende Gehaltsgarantie\" gestrichen.    zes geltenden futtermittelrechtlichen Vorschriften\nentsprechen, dürfen nicht in den Geltungsbereich die-\n3. § 6 Abs. 1 wird gestrichen.                             ses Gesetzes, ausgenommen in Zollausschlüsse und\nZollfreigebiete, verbracht werden. Dieses Verbot\nArtikel 2                        steht der zollamtlichen Abfertigung nicht entgegen;\n(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-         besondere Vorschriften, nach denen bestimmte Fut-\nschaft und Forsten (Bundesminister) wird ermächtigt,       termittel beim Verbringen in den Geltungsbereich\nim Benehmen mit dem Bundesminister für Gesund-             dieses Gesetzes auf Verbringungsfähigkeit zu unter-\nheitswesen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung           suchen sind, bleiben unberührt.\ndes Bundesrates zur Förderung der tierischen Erzeu-           (2) Zur Uberwachung des Verbots in Absatz 1\ngung und der Güte tierischer Erzeugnisse, zum              Satz 1 sind Mischfuttermittel und Mischungen, die\nSchutz der Gesundheit von Tier und Mensch sowie            in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, ausgenom-\nzum Schutz vor Irreführung beim Verkehr mit                men in Zollausschlüsse und Zollfreigebiete, ver-\nMischfuttermitteln und Mischungen die Normentafel          bracht werden, spätestens bei der Verbringung von\nfür Mischfuttermittel (Anlage zu § 5 Abs. 1 der Fut-       dem Verbringenden der für den Bestimmungsort zu-\ntermittelanordnung) zu ändern oder durch eine neue         ständigen Uberwachungsbehörde anzuzeigen.\nNormentafel zu ersetzen, wenn dies zur Anpassung\n(3) Für Futtermittel, Mischfuttermittel und Mi-\nan den Fortschritt der wissenschaftlichen Erkennt-         schungen, die im Rahmen des Kapitels IV des Saar-\nnisse oder an die wirtschaftliche oder technische Ent-     vertrages vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II\nwicklung erforderlich ist. Die Rechtsverordnung\nS. 1587) aus dem Währungsgebiet des französischen\nkann Vorschriften enthalten über\nFranken in das Saarland eingeführt werden, gilt die\n1. die Benennung von Mischfuttermitteln und Mi-            Verordnung über den Verkehr mit Mischfutter und\nschungen nach dem vorgesehenen Verwendungs-            Mischungen französischer Herkunft im Saarland vom\nzweck oder der Zusammensetzung,                        30. Juni 1962 (Bundesanzeiger Nr. 123 vom 4. Juli\n2. Anforderungen an die Zusammensetzung und Be-            1962).\nschaffenheit von Mischfuttermitteln und Mischun-                              Artikel 4\ngen unter Berücksichtigung des Verwendungs-               (1) Bei Mischfuttermitteln und Mischungen, die in\nzweckes,                                               der Normentafel für Mischfuttermittel aufgeführt\n3. den Zusatz von Stoffen mit Sonderwirkung, den           sind und den dort festgesetzten Anforderungen ent-\nGehalt an diesen Stoffen und die Anforderung           sprechen, ist eine Anmeldung zur Eintragung in das\nan deren Haltbarkeit,                                  Register für Futtermittel nicht erforderlich. Sie dür-\n4. Anforderungen an den Gehalt an wertbestimmen-           fen ohne Eintragung in das Register in den Verkehr\nden Bestandteilen, an Gesamtnährstoffen, Stärke-       gebracht werden.\neinheiten und Kalorien sowie an verdaulichem              (2) Wer nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Futter-\nEiweiß in Mischfuttermitteln und Mischungen und        mittel, Mischfuttermittel oder Mischungen zum\n5. Angaben, die beim Inverkehrbringen von Misch-           Zwecke des Inverkehrbringens herstellen will, hat\nfuttermitteln und Mischungen über die sachge-          dies bei Beginn des Betriebes der für den Herstel-\nrechte Verwendung dieser Futtermittel zu machen        lungsort zuständigen Uberwachungsbehörde anzu-\nsind.                                                  zeigen.","Nr. 61     Tc.19 der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1968                       991\nArtikel 5                           (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\n(1) Ordnungswidrig lwndcdl, wer vorsiHzlich oder\nsen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nfc1hrlüssig\nDritten Uberleitungsgesetzes.\n1. einer rwch Arlik<'I 2 ('rldssPnen Rechtsverordnung\nzuwiderlwnddl, sof ()rn sie für einen bestimmten\nTe,1tbcsLand iJul diese! Bußrwldvorschrilt verweist,\n2. entgefJ(~n ArtikPI 3 /\\bs. 1 ruttermittd, Mischfut-\ntermittel und Mischunw'n in den Ccltunr1sbereicl1                                   Artikel 7\ndieses Gcsdz<:s V(:rbringt,\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkün-\n3. die Anzei~Je twch /\\ rlik<:I J Abs. 2 oder Artikel 4        dung in Kraft.\nAbs. 2 nicht odc:r nicht 1·c!chLz<j\\.ig C!rstallet.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kiJnll mil einer Geld--             (2) Mischfuttermittel    und Mischungen, die auf\nbuße bis zu zwanziulc111sc:nd DC'ulsdw Mark ge-                Grund einer nach den Vorschriften der Futtermittel-\nahndd werden.                                                  anordnung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteil-\nten Sondergenehmigung in den Verkehr gebracht\n(3) Ful.l.errnil.1.cl, Mischlutl(~rmillcd und Mischun-\nwerden, dürfen bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer\ngen, auf di<' sich (:inP Zuwiderhc1ndlung nach Ab-\nder Sondergenehmigung weiterhin nach den bisheri-\nsatz 1 Nr. 1 odPr 2 bc,zichl, körnwn ein~Jezogen wer-\ngen Vorschriften hergestellt, angeboten, zum Ver-\nden.                                                           kauf vorrätig gehalten, feilgehalten, abgegeben oder\nArtikel 6                           sonst in den Verkehr gebracht werden. Sonder-\nDieses Ces<:lz ~Jilt rwch Mc1ßqc1be des § 13 Abs. l         genehmigungen, deren Gültigkeitsdauer nicht be-\ndes Drifüm Uberldtunqsqc!sdzPs vorn 4. Januar 1952             fristet ist, gelten bis zum 31. März 1970.\nDie) verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDc1s vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 3. September 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl","992                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nFünftes Gesetz\nzur Änderung des Wehrpflichtgesetzes\nVom 3. September 1968\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                     Artikel 2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\nÄnderung des Gesetzes\nüber den zivilen Ersatzdienst\nArtikel 1\nDas Gesetz über den zivilen Ersatzdienst in der\nÄnderung des Wehrpflichtgesetzes                 Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1965\nDas Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Be-             (Bundesgesetzbl. I S. 983), zuletzt geändert durch das\nkanntmachung vom 14. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I             Vierte Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes\nS. 390), zuletzt ge~indert durch das Gesetz zur Ver-          vom 25. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 797), wird\nwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des                wie folgt geändert:\nBundes, II. Teil - Fin,mzändenmgsgesetz 1967 -\nvorn 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259),               § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nwird wie folgt geändert:\n,, (2) Vom Ersatzdienst sind auf Antrag zu be-\nfreien:\n§ l 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,, (2) Vom Wehrdienst sind auf Antrag zu be-               1. Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, deren sämt-\nfreien:                                                           liche Brüder oder, falls keine Brüder vorhanden\nwaren, deren sämtliche Schwestern an den Folgen\n1. Wehrpflichtige, deren sämtliche Brüder oder, falls             einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundes-\nkeine Brüder vorhanden waren, deren sämtliche               versorgungsgesetzes oder des § 1 des Bundes-\nSchwestern cm den Folgen einer Schädigung im                entschädigungsgesetzes verstorben sind,\nSinne des § l des Bundesversorgungsgesetzes\noder des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes          2. anerkannte Kriegsdienstverweigerer, deren Vater\nverstorben sind,                                             oder Mutter oder beide an den Folgen einer Schä-\n2. Wehrpflichtige, deren Vater oder Mutter oder                    digung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungs-\nbeide an den Folgen einer Schädigung im Sinne               gesetzes oder des § 1 des Bundesentschädigungs-\ndes § l des Bundesversorgungsgesetzes oder des               gesetzes verstorben sind, sofern der anerkannte\n§ 1 des Bundesentschädigungsgesetzes verstorben              Kriegsdienstverweigerer der einzige lebende\nsind, sofern der Wehrpflichtige der einzige le-              Sohn des verstorbenen Elternteils aus der Ver-\nbende Sohn des verstorbenen Elternteils aus der              bindung mit dem anderen Elternteil ist. Der nicht-\nVerbindung mit dem anderen Elternteil ist. Der               eheliche Sohn steht dem ehelichen gleich, wenn\nnichteheliche Sohn steht dem ehelichen gleich,               seine Eltern verlobt waren, ihre Ehe infolge des\nwenn seine Eltern verlobt waren, ihre Ehe infolge            Kriegstodes eines Elternteils oder aus rassischen\ndes Kriegstodes eines Elternteils oder aus rassi-            oder politischen Gründen jedoch nicht geschlossen\nschen oder politischen Gründen jedoch nicht ge-              werden konnte.\"\nschlossen werden konnte.\nDer Antrag ist spätestens während der Musterung\noder, wenn der Befreiungstatbestand später eintritt\nArtikel 3\noder bekannt wird, binnen drei Monaten nach Kennt-\nnis des Befreiungstatbestandes zu stellen. § 60 der               (1) Bei den Wehrpflichtigen, die vor Inkrafttreten\nVerwaltungsgerichtsordnung findet mit der Maß-                dieses Gesetzes gemustert worden sind und auf\ngabe Anwendung, daß über die Wiedereinsetzung                 Grund der Ergänzung des § 11 Abs. 2 des Wehr-\nin den vorigen Stand das Kreiswehrersatzamt zu                pflichtgesetzes oder des § 10 Abs. 2 des Gesetzes\nentscheiden hat.\"                                             über den zivilen Ersatzdienst durch dieses· Gesetz","Nr. 61    Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1968                    993\nuuf Antwg vom Wehrdienst oder Ersatzdienst zu          Wehrdienst oder vom Ersatzdienst hätten befreit\nbefreien sind, endet die Aussch]ußfrist des § 11       werden müssen, gilt Absatz 1 entsprechend.\nAbs. 2 des Wehrpflichtgesetzes oder des § 12 Abs. 3\ndes Gesetzes über den zivilen Ers,:ltzdicnst sechs                           Artikel 4\nMonate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.\nInkrafttreten\n(2) Bei den Wehrprlichl.i~Jen, die vor dem 1.April     Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün~\n1965 Dcmustert worden sind und auf Antrag vom          dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 3. September 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister der Verteidigung\nSchröder\nFür den BundE!sminister der Justiz\nDer Bundesminister des Innern\nBenda\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans Katzer"]}