{"id":"bgbl1-1968-60-3","kind":"bgbl1","year":1968,"number":60,"date":"1968-08-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/60#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-60-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_60.pdf#page=1","order":3,"title":"Verordnung über die Verpflichtung der Arbeitgeber zu Mitteilungen an die für die Gewerbeaufsicht zuständigen Landesbehörden","law_date":"1968-08-16T00:00:00Z","page":981,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["981\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1968                     Ausgegeben zu Bonn am 27.August 1968                                                                                            Nr.60\nTag                                                    Inhalt                                                                                          Seite\n16. 8. 68 Verordnung über die Verpflichtung der Arbeitgeber zu Mitteilungen an die für die Gewerbe-\naufsicht zustä.ndigcn Landesbehörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   981\n15. 8. 68 Anordnung zur Anderung und Ergänzung der Anordnung über die Ernennung und Ent-\nlassung der Unlcroffizicrc und Mannschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        983\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     984\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   985\nVerordnung\nüber die Verpflichtung der Arbeitgeber\nzu Mitteilungen an die für die Gewerbeaufsicht zuständigen Landesbehörden\nVom 16. August 1968\nAuf Grund des § 139b Abs. 5 und des § 139g                          6. Zahl der in Heimarbeit Beschäftigten, an die er\nAbs. 2 der Gewerbeordnung in Verbindung mit Arti-                            Heimarbeit ausgibt.\nkel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes wird mit\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                                       (2) In die Zahl der mitzuteilenden Arbeitnehmer\nnach Absatz 1 Nr. 5 sind die Lehrlinge und An-\nlernlinge einzubeziehen.\n§ 1                                      Nicht einzubeziehen sind\n(1) Ein Arbeitgeber, der den Vorschriften des                       1. bei einer juristischen Person die Mitglieder des\n§ 139 b Abs. 5 oder des § 139 g Abs, 2 der Gewerbe-                          Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der\nordnung unterliegt, hat der nach Landesrecht zu-                             juristischen Person berufen ist,\nständigen Behörde alle zwei Jahre bis zu dem von\nihr bestimmten Zeitpunkt folgendes mitzuteilen:                        2. die Gesellschafter einer offenen Handelsgesell-\nschaft oder die Mitglieder einer anderen Per-\n1. Seinen Namen oder seine Firma und seine An-                               sonengesamtheit,\nschrift;\n3. die leitenden Angestellten, wenn ihnen General-\n2. Bezeichnung und Anschrift der von ihm betriebe-                           vollmacht oder Prokura erteilt ist.\nnen Arbeitsstätte; ist die Arbeitsstätte seit der\nletzten Mitteilung nach dieser Verordnung ver-\nlegt worden, so ist auch die frühere Anschrift\nmitzuteilen;                                                                                                           § 2\n3. Name des Leiters der Arbeitsstätte;                                      (1) Die Form der Mitteilung und der für die Ver-\nhältnisse maßgebende Stichtag werden durch die zu-\n4. den für die Arbeitsstätte zuständigen Träger der\nständigen obersten Landesbehörden bestimmt. Die\ngesetzlichen Unfallversicherung;\nzuständigen obersten Landesbehörden können auch\n5. Zahl der Arbeitnehmer, getrennt nach männlichen,                    einen längeren als den in § 1 Abs. 1 vorgesehenen\nweiblichen und jugendlichen sowie nach inländi-                    Zeitabstand, in dem die Mitteilungen zu machen\nschen und ausländischen Arbeitnehmern;                             sind, bestimmen.","982                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n(2) Für die Mitteilung eines Arbeitgebers, der      hältnisse, über die der Arbeitgeber nach § 1 Mit-\nArbeitnehmer                                           teilung zu machen hat, seit der letzten Mitteilung\n1. nur in einer bestimmten Jahreszeit (Campagne-       geändert haben.\nBetrieb),\n§ 4\n2. regelmäßig in einer bestimmten Jahreszeit un-\ngewöhnlich verstärkt (Saison-Betrieb)                 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nbeschäftigt, sind die Verhältnisse des Tages maß-      leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ngebend, an dem die höchste Zahl von Arbeitnehmern      blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des Vier-\nbeschäftigt wird.                                      ten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbe-\nordnung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I\nS. 61) auch im Land Berlin.\n§ 3\nUnbeschadet der den Arbeitgebern nach § 1 auf-\nerlegten Verpflich Lungen können die zuständigen\n§ 5\nBehörden von den Arbeitgebern jederzeit Auskunft\nüber die Tatbestände nach § 1 verlangen, wenn den         Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nUmständen nc1ch c1nzlmehmen ist, daß sich die Ver-     Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 16. August 1968\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans Katzer","Nr. 60 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1968                       983\nAnordnung\nzur Änderung und Ergänzung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung\nder Unteroffiziere und Mannschaften\nVom 15. August 1968\nAuf Grund des § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes             Nummer 3 Buchstabe a vor den Worten „den Divi-\nvom 19. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 114), zuletzt       sionskommandeuren\" die Worte „dem Komman-\ngeändert durch das Sechste Gesetz zur Änderung des          deur des Lufttransportkommandos\" eingefügt.\nSoldatengesetzes vom 10. Januar 1968 (Bundesge-\n2. Abschnitt V Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nsetzbl. I S. 56), und des Artikels 1 Abs. 2 der Anord-\nnung des Bundespräsidenten über die Ernennung               a) In Nummer 1 werden die Worte „den Leitern\nund Entlassung der Soldaten vom 7. Mai 1956 (Bun-              der Krankenpflegeschulen der Bundeswehr\"\ndesgesetzbl. I S. 422) ordne ich an:                           und in Nummer 2 Buchstabe a die Worte „den\nChefärzten der Bundeswehr-Lazarette\" gestri-\nArtikel 1                              chen.\nDie Anordnung über die Ernennung und Entlas-             b) In Nummer 2 Buchstabe c werden hinter den\nsung der Unteroffiziere und Mannschaften vom                   Worten „im Wehrbereich\" das Wort „und\"\n23. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1743) wird            durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort\nwie folgt geändert und ergänzt:                                 ,,Bevollmächtigten\" die Worte „und dem Deut-\nschen Logistischen Bevollmächtigten Frank-\n1. In Abschnitt III Abs. 1 werden in Nummer 2                   reich\" eingefügt.\nBuchstabe a nach den Worten „den Komman-\ndeuren der Schulen\" die Worte „den Komman-\ndeuren der Luftwaffenversorgungsbereiche\", in\nNummer 2 Buchstabe b vor den Worten „den                                     Artikel 2\nDivisionskommandeuren\" die Worte „dem Kom-               Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nmandeur des Lufttransportkommandos\" und in            kündung in Kraft.\nBonn, den 15. Augst 1968\nDer Bundesminister der Verteidigung\nSchröder","984                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgcselzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im    Tag des\nDalurn und Bcz~!ichnung der Verordnung                           Bundesanzeiger   lnkraft-\nNr.       vom    tretens\n30. 7. 68  Schiffohrtpolizeiliche Anordnung der Wasser-\nund Schiffahrtsdireklion Bremen über Fahrregeln\nin Flußkrümmungen auf der Hunte                                  152      16.8.68  1. 9. 68\n16. 8. 68  Verordnung der Bundesmonopolverwaltung für\nBranntwein über die Festsetzung des Durch-\nschnittsbetrages der Kosten, die die Bundesmono-\npolverwaltung für Branntwein durch die Nicht-\nübernahme des ablieferungsfreien Branntweins\nerspart, für düs Betriebsjahr 1968/69                            156     22.8.68   1. 10. 68\n1. 8. 68 Fünfte Verordnung der Bundesanstalt für Flug-\nsicherung zur Änderung der Ersten Durchfüh-\nrungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-\nlegung der Funkfrequenzen)                                       156     22.8.68  19. 9.68\n24. 5. 68  Erste Amlf)rungsverordnung zur 1. BAA-Festslel-\nlungsDV                                                          156     22.8. 68 23. 8.68\n15. 8. 68  Verordnung TSF Nr. 8/68 über Tarife für den\nGüterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen                             157      23.8.68  1. 9. 68\n15. 8. 68 Verordnung über die Durchfahrt durch das Neue\nFahrwasser unterhalb Bingen bei Nacht                            157     23.8.68   1. 9. 68"]}