{"id":"bgbl1-1968-6-4","kind":"bgbl1","year":1968,"number":6,"date":"1968-01-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/6#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-6-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_6.pdf#page=3","order":4,"title":"Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften","page":99,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 6 .    Teig der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1968                                                                                          99\nB t1 nd esgesetzhlatt\nTeil II\nInhalt                                                                                             Seite\nNr. 3, ausgegeben am 25. Januar 1968\nrn. 1. ü8  Geselz zu dem Vertrag vom 10. Dezember 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Sambia iiber die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen                                                                       33\n11. 1. GB  V<!ronlnung über die Ccwi:ihrung von Vorrechten und Befreiungen an den Internationalen\nZuckerrat nach cl(!lll Protokoll vom 14. November 1966 zur weiteren Verlängerung des Inter-\nnc1 tionalcn Zuckcr-Uhcreinkommens von 1958 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           41\n22. 1. 68  Einunddreißigste Verordnung zur .Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Zollaussetzung\nfür Sardellen) .................................................. : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             47\n10. 1. 68  Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und clcr Z('nlrcilcdrikanischen Republik über die Förderung und den gegenseitigen\nSchnlz von K,1piliiliJnlc1gen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       48\nHinwei.s auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDatum und Bczeidrnunq der Re('htsvorschrift\n-     Ausgabe in deutscher Sprache -\nvom                             Nr./Seite\n8. 1. 68    VcronJnung (EWG) Nr. 20/68 der Kommission zur Festsetzung\nder au[ Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen\noder Roggen unwendbaren Abschöpfungen                                                                               9. 1. 68                          L 5/1\n8. 1. 68    Verordnung (EWG) Nr. 21/68 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und\nMalz hinzugefügt werden                                                                                             9. 1. 68                          L 5/2\n8. 1. 68    Verordnung (EWG) Nr. 22/68 der Kommission zur .Änderung\nder bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-\ntigung                                                                                                             9. 1. 68                          L 5/4\n9. 1. 68    Verordnung (EWG) Nr. 23/68 der Kommission zur Festsetzung\nder auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen\noder Roggen anwendbaren Abschöpfungen                                                                            10. 1. 68                           L 6/1\n9. 1. 68   Verordnung (EWG) Nr. 24/68 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und\nMalz hinzugefügt werden                                                                                          10. 1. 68                           L 6/2\n9. 1. 68    Verordnung (EWG) Nr. 25/68 der Kommission zur .Änderung\nder bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-\ngung                                                                                                             10. 1. 68                           L 6/4\n9. 1. 68    Verordnung (EWG) Nr. 26/68 der Kommission zur .Änderung\nder bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungser-\nzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen                                                                           10. 1. 68                           L 6/5\n10. 1. 68    Verordnung (EWG) Nr. 27/68 der Kommission zur Festsetzung\nder auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen\noder Roggen anwendbaren Abschöpfungen                                                                            11. 1. 68                           L 8/1\n10. 1. 68    Verordnung (EWG) Nr. 28/68 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide\nund Malz hinzugefügt werden                                                                                       11. 1. 68                          L 8/2\n10. 1. 68    Verordnung (EWG) Nr. 29/68 der Kommission zur .Änderung\nder bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-\ngung                                                                                                              11. 1. 68                          L 8/4","100                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDd I u 111 1md Bezeichnung der Rechtsvorschrift\nAusgabe in deutscher Sprache\nvom                Nr./Seite\n10. 1. 68   Verordnung (EWG) Nr. 30/68 der Kommission zur Änderung\nder lür Getreide, gewisse Kategorien von Mehl, Grob- und\nFeingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstat-\ntungen                                                                                  11. 1. 68              L 8/5\n11. 1. 68   Verordnung (EWC) Nr. 31/68 der Kommission zur Festsetzung\nder au[ Gelrcidc, Md1le, Grob- und Feingrieß von Weizen\noder Ro~mcn anwendbaren Abschöpfungen                                                   12.1.68                L 9/1\n11. 1. 68   Verordnung (EWG) Nr. 32/68 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide\nund Malz hinzugefügt werden                                                             12. l. 68              L 9/2\n11. 1. G8   Vcrordrnrng (EWC;) Nr. 33/68 der Kommission zur Festsetzung\nder bei der Erstallung für Getreide anzuwendenden Berichti-\ngun~J                                                                                   12. 1. 68              L 9/4\n11. 1. 68   Verordnung (EWG) Nr. 34/68 der Kommission zur Festsetzung\nder für Getreide, gewisse Kategorien von Mehl, Grob- und\nPeinqricß von W()izen oder Roggen anzuwendenden Erstat-\ntungen                                                                                  12. 1. 68              L 9/6\n11. 1. 68   Verordnu11~J (EWG) Nr. 35/68 der Kommission zur Festsetzung\nder bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen                                  12. 1. 68              L 9/9\n11. l. 68   Verordnung (EWG) Nr. 36/68 der Kommission zur Festsetzung\nder Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und\nBruchreis                                                                               12. 1. 68               L 9/11\n11. 1. 68   V c~rordnun~J (EWG) Nr. 37/68 der Kommission zur Festsetzung\nder Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis                                 12. 1. 68               L 9/13\n11. 1. 68   Verordnung (EWG) Nr. 38/68 der Kommission zur Festsetzung\nder bei der Ersla l:tung für Reis und Bruchreis anzuwendenden\nBerichtigung                                                                            12. 1. 68               L 9/15\n11. 1. 68    Verordnung (EWG) Nr. 39/68 der Kommission zur Änderung\nder Verordnung Nr. 26/64/EWG hinsichtlich der laufenden\nVervollständigung des Weinbaukatasters                                                  12. 1. 68               L 9/17\n12. l. 68   Verordnung (EWG) Nr. 40/68 der Kommission zur Änderung\nder Verordnung (EWG) Nr. 33/68 zur Festsetzung der bei der\nErstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung                                      12. 1. 68               L 10/1\n12. 1. 68    Verordnung (EWG) Nr. 41/68 der Kommission zur Festsetzung\nder auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen\noder Roggen anwendbaren Abschöpfungen                                                   13. 1. 68               L 11/1\n12. 1. 68    Verordnung (EWG) Nr. 42/68 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide\nund Malz hinzugefügt werden                                                             13. 1. 68               L 11/2\n12. 1. 68   Verordnung (EWG) Nr. 43/68 der Kommission zur Änderung\nder bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-\ngung                                                                                    13. 1. 68               L 11/4\n12. 1. 68   Verordnung (EWG) Nr. 44/68 der Kommission zur Festsetzung\nder Beihilfe für Olsaaten                                                               \\3. 1. 68              L 11/5\n12. 1. 68    Verordnung (EWG) Nr. 45/68 der Kommission zur Festsetzung\nder Abschöpfungen für Olivenöl                                                         13. 1. 68               L 11/6\n12. l. 68    Verordnung (EWG) Nr. 46/68 der Kommission zur Änderung\ndes Zusalzbc~lrags für bestimmte Eier in der Schale                                    13.1.68                 L 11/8\n12. 1. 68    Verordnung (EWG) Nr. 47/68 der Kommission zur Festsetzung\ndes auf dem Sektor der Verarbeitungserzeugnisse aus Obst\nund Gemüse in jedem Mitgliedstaat für die Berechnung der\nAbschöpfung und der Erstattung zugrunde zu legenden Preis-\nunterschieds für Weißzucker                                                             13. 1. 68              L 11/9\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz. _ Ver Ja g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5 0/o.                      .\nDas Bundes9esetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnun9en in zeitlicher Reihenfol9e nach ihrer\nAusferti9un9 verkündet. In Teil III wird das als fort9eltend fest9estellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlunq des Bundes·\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqcsetzbl. I S. 437) nach Sach9ebieten neordnet veröffentlicht. Bezunsbedinnunnen für Teil III du!ch ~en Verlaq.\nBezugsbedingungen für Teil I und ll: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II Je 8,50 DM.\nEinzelstücke je angefangene 16 Seilen 0,40 DM gegen Voreinsendun9 des erforderlichen Betra9es auf Postscheckkonto .:,Bundesgesetzblatt\"\nKöln 3 99 oder nach Be,:ahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe 0,40 DM zuzüglich Versandgebuhr 0,15 DM."]}