{"id":"bgbl1-1968-59-2","kind":"bgbl1","year":1968,"number":59,"date":"1968-08-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/59#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-59-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_59.pdf#page=2","order":2,"title":"Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes","law_date":"1968-08-08T00:00:00Z","page":974,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["974                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nDreizehnte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes\nVom 8. August 1968\nA.ur (;rund dPs § l O Sc1tz 2 und des § 15 Abs. 2      antragen. Dem Antrag sind die Rechnungen des\ndes Minernlölsteuergesetzes 1964 in der Fassung           Lieferers über die Abgabe von Fahrbenzin an den\nder Bekannlmachung vom 20. Dezember 1963 (Bun-            Begünstigten beizufügen; darin müssen der Tag der\ndesgesetzbl. I S. 1003), wletzt geändert durch das        Lieferung, die gelieferte MeLge und die Anschrift\nGesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften         des Lieferers angegeben sein. Die Oberfinanzdirek-\nder Reichsdbgabenordnung und anderer Gesetze              tionen können die Zuständigkeit auf ein anderes\nvom 10. Au~;ust 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 877), wird     Hauptzollamt oder ein Zollamt übertragen, wenn\nverordnet:                                                dies zweckmäßig ist.\nArtikel 1                             (5) Die Steuer wird nur erstattet, wenn der Leiter\nder ausländischen Vertretung oder sein ständiger\nIn der Verordnung zur Durchführung des Mineral-        Vertreter den Antrag selbst stellt, bei anderer.. Be-\nölsteuergesetzes vom 26. Mai 1953 (Bundesgesetz-          günstigten nur, wenn dem Hauptzollamt vor oder\nblatt I S. 237), zuletzt geändert durch die Zwölfte       mit dem ersten Erstattungsantrag eine vom Antrag-\nVerordnung zur Änderung der Verordnung zur                steller selbst unterschriebene und vom Leiter der\nDurchführung des Mineralölsteuergesetzes vom              ausländischen Vertretung oder seinem Stellvertreter\n8. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 556), erhält § 38 die   unter Beifügung des Dienststempelabdrucks beschei-\nfolgende Fassung:                                         nigte Erklärung übergeben wird, aus der hervor-\n,,§ 38                          geht, daß sie zu den nach Absatz 2 Nr. 2 begünstig-\nten Personen gehören und Gründe, die die Begün-\n(1) Unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit\nstigung nach Absatz 3 ausschließen, nicht vorliegen.\nwird den in Absatz 2 aufgeführten Dienststellen\nund Personen auf Antrag die Steuer für Benzin er-            (6) Die Erstattung soll,   wenn nicht besondere\nstattet, das sie als Kraftstoff für den Betrieb ihrer     Gründe eine Ausnahme rechtfertigen, erst beantragt\nKraftfahrzeuge aus öffentlichen Tankstellen erwor-        werden, wenn die erstattungsfähige Menge 300 Liter\nben haben.                                                erreicht. Sie muß jedoch spätestens in dem auf den\nBezug folgenden Kalenderjahr beantragt werden.\n(2) Begünstigt im Sinne des Absatzes 1 sind            Der Antrag muß alle im Abrechnungszeitraum ent-\n1. die diplomatischen und konsularischen Vertretun-       standenen Erstattungsansprüche umfassen. Ist über\ngen in der Bundesrepublik Deutschland, ausge-         ihn entschieden, so können weitere Ansprüche für\nnommen Wahlkonsulate,                                 den gleichen Zeitraum nicht mehr geltend gemacht\nwerden.\n2. die Leiter der in Nummer 1' genannten Vertretun-\n9en, ihre diplomatischen Mitglieder, Konsular-           (7) Der Bundesminister der Finanzen kann im\nbeamte, Mitglieder ihres Verwaltungs- und             Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt im einzel-\ntechnischen Personals und ihr dienstliches Haus-      nen Fall zulassen, daß .die Steuer unter der Vor-\npersonal sowie die Familienmitglieder dieser Per-     aussetzung der Gegenseitigkeit auch anderen als\nsonen. .Als Familienmitglieder im Sinne dieser        den in Absatz 2 genannten ausländischen Vertretun-\nBestimmun9 gelten der Ehegatte, die unverheira-       gen erstattet wird, wenn die Entsendestaaten diplo-\nteten Kinder und die Eltern, wenn sie von diesen      matische oder konsularische Vertretungen in der\nPersonen wirtschaftlich abhängig sind und in          Bundesrepublik Deutschland nicht unterhalten.\"\nihrem Hallshalt leben.\n(3) Nicht be9üns1.iqt sind                                                    Artikel 2\n1. Deutsche oder solche Staatenlose, die ihren stän-         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ndigen Wohnsitz in Deutschland hatten, ehe sie zu      leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nden in Absatz 2 Nr. 2 qenannten Personen ge-          blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 Satz 2 des\nhörten,                                               Steueränderungsgesetzes 1967 vom 29. März 1967\n(Bundesgesetzbl. I S. 385) auch im Land Berlin.\n2. Personen, die in Deutschland eine private Er-\nwerbstätigkeit ausüben.\n(4) Die Erstattung ist bei dem I-fauptzollamt, das                            Artikel 3\nfür den Dienstsitz der ausländischen Vertretung zu-          Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1968 in\nständig ist, nach vorgeschriebenem Muster zu be-          Kraft.\nBonn, den 8. August 1968\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß","Nr. 59     Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1968 915\nBekanntmachung\nzu§ 4 des Warenzeichengesetzes\nVom 14. August 1968\nAuf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichen-\ngesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1968 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1, 29) werden in der Anlage amtliche\nPrüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in\nder Sozialistischen Föderativen Republik Jugo-\nslawien eingeführt sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 8. März 1968 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 212).\nBonn, den 14. August 1968\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nProf. Dr. Ehmke","976                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nAnlage\nZeichen für Gewichte und Maße\nZeichen für Maße, für                 Zeichen für Präzisions-           Zeichen für Glasbehälter\nStrom-, Wasser-, Gas- und                  instrumente\nTaxameterzähler\nKleines Zeichen [ür Muße                Zeichen für Fässer              Besonderes Zeichen, um\nden Monat der Kenn-\nzeichnung und die Gültig-\nkeitsdauer des Zeichens\nzu bezeichnen\n2dl\n966                 5clj)                J!J\nZeichen für solche Maße,            Zusätzliche Zeichen   für               Löschungszeichen\ndie nicht für den öffent-                  Glasbehälter                     für alte Zeichen\nlichen Gebrauch bestimmt\nsind","Nr. 59 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1968                  97'1\nStempel für Edelmetalle\nGoldarbeiten\nArbeiten jugoslawischer Herkunft\n950/1000                  840/1000                      750/1000             583/1000\nGroße Stempel „Kopf eines Kriegers\"\n~                  ,                     ~\n950/1000            840/1000              750/1000         583/1000\nKleine Stempel „Weizenähre\"\nArbeiten ausländischer Herkunft\n583/1000\n\"Falke\"","978              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nSilberarbeiten\nArbeiten jugoslawischer Herkunft\n950/1000                     900/1000                   800/1000\nGroße Stempel „Frauenkopf\"\n950/1000               900/1000            800/1000\nKleine Stempel „Hahn\"\nArbeiten ausländischer Herkunft\n800/1000\n,,Uber dem Wasser fliegende Möwe\"","Nr. 59        Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1968                                    979\nGemischte Arbeiten\nGold- und Silberarbeiten\n_··1~1\n583/1000                              800/1000                              583/1000                  800/1000\nArbeiten jugosl<.1wischer Herkunft                                       Arbeiten ausländischer Herkunft\n,,Wiesel\"                                                            ,,Adlerkopf\"\nGold~Jch,ilt                         Silbergehalt                            Goldgehalt            Silbergehalt\nPlatin- und Goldarbeiten\n%0/1000                         583/1000              950/1000                   583/1000\nArbeiten _jugoslciwischer Herkunft                    Arbeiten ausländischer Herkunft\n,,Fisch\"                                         ,,Schwert\"\nPlc11ingehc1Jt              Goldgehalt               Platingehalt             Goldgehalt\nPlatinarbeiten\n950/1000                                        950/1000\nArbeiten jugoslawischer Herkunft                    Arbeiten ausländischer Herkunft\n,,Eichenblatt\"                                       ,,Krug\"\nArbeiten, die für den Export bestimmt sind\n,,Dreiblättriges Lindenblatt\""]}