{"id":"bgbl1-1968-59-1","kind":"bgbl1","year":1968,"number":59,"date":"1968-08-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/59#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-59-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_59.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Länderfinanzausgleichsgesetzes 1965","law_date":"1968-08-19T00:00:00Z","page":973,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["973\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1968                     Ausgegeben zu Bonn am 23.August 1968                                                                                                  Nr.59\nTag                                                          Inhalt                                                                                           Seite\n19.8.68    Gesetz zur Änderung des Länderfinanzausgleichsgesetzes 1965                                                                                           973\n8.8.68   Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralöl-\nsteuergesetzes ........................................................................ .                                                             974\nBundcsucsclzbl. Jll 612-14-1\n14. 8. 68  Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        975\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 37 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    980\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          980\nGesetz\nzur Änderung des Länderfinanzausgleichsgesetzes 1965\nVom 19. August 1968\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                       Bayern                                                      90 000        000 DM,\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                               Niedersachsen                                             143 000         000 DM,\nRheinland-Pfalz                                             75 000        000 DM,\nArtikel 1                                                  Saarland                                                    27 000        000 DM,\nSchleswig-Holstein                                          55 OOJ        000 DM.\nDas Länderfinanzausgleichsgesetz 1965 vom 7. Ok-\ntober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1569), geändert                                 (2) Die Zuweisungen nach Absatz 1 sind mit je\ndurch das Gesetz vom 15. März 1967 (Bundesgesetz-                           einem Viertel ihres Betrages am 15. März, 15. Juni,\nblatt I S. 281), wird wie folgt geändert:                                   15. September und 15. Dezember fällig.\"\n§ 12 a erhält folgende Fassung:                                                                                          Artikel 2\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n,,§ 12 a                                        des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nErgänzungszuweisungen des Bundes                                  (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land' Berlin.\n(1) Der Bund gewährt den ausgleichsberechtigten\nLändern im Ausgleichsjahr 1968 folgende Ergän-                                                                           Artikel 3\nzungszuweisungen:                                                               Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 19. August 1968\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nDr. Lemke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Familie und Jugend\nDr. Bruno Heck\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß"]}