{"id":"bgbl1-1968-57-3","kind":"bgbl1","year":1968,"number":57,"date":"1968-08-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/57#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-57-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_57.pdf#page=5","order":3,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze (2. AOStrafÄndG)","law_date":"1968-08-12T00:00:00Z","page":953,"pdf_page":5,"num_pages":12,"content":["Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1968                               953\nZweites Gesetz\nzur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung\nund anderer Gesetze\n(2. AOStrafÄndG)\nVom 12. August 1968\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                  e) Absatz 4 wird gestrichen; der bisherige Ab-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                               satz 5 wird Absatz 4.\nf) Hinter Absatz 4 wird folgender Absatz 5\nArtikel 1                                eingefügt:\nÄnderung des Dritten Teils                              ,,(5) Nac:h Absatz 1 wird auch bestraft, wer\nder Reichsabgabenordnung                             zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines\nanderen mit Belegen, die in tatsächlic:her\nDer Dritte Teil der Reichsabgabenordnung wird\nHinsicht unrichtig sind, vorsätzlich bewirkt,\nwie folgt geändert:\ndaß Eingangsabgaben verkürzt werden, die\neinem anderen Mitgliedstaat der Europä-\n1. Die Dberschrift des Dritten Teils erhält folgende                ischen Wirtschaftsgemeinschaft zustehen.\nFassung:                                                        Dies gilt jedoch nur, wenn\n„Straf- und Bußgeldvorschriften\n1. die       Verkürzung von Eingangsabgaben,\nStraf- und Bußgeldverfahren\".\ndie der Bundesrepublik Deutschland zu-\nstehen, unter den übrigen Voraussetzun-\n2. Die Dberschrift des Ersten Abschnitts erhält fol-                    gen des Satzes 1 auch nach dem Recht des\ngende Fassung:                                                      anderen Mitgliedstaates mit Strafe oder\n,, Strafvorschriften\".                            Geldbuße bedroht ist und\n2. nach dem Recht des anderen Mitglied-\n3. Die §§ 391 und 392 werden durch folgende,.Vor-                       staates\nschrift ersetzt:\na) eine spätere Verurteilung wegen der-\n,,§ 391\nselben Tat nicht mehr zulässig oder\nSteuervergehen                                b) die Strafe, soweit sie vollstreckt wird,\n(1) Steuervergehen (Zollvergehen) sind                                  auf eine spätere Verurteilung wegen\n1. strafbare Zuwiderhandlungen gegen Steuer-                               derselben Tat anzurechnen\ngesetze,                                                        ist.\"\n2. der Bannbruch,\n3. die Begünstigung einer Person, die eine mit           5. § 395 wird aufgehoben.\nStrafe bedrohte Handlung im Sinne der Num-\nmern 1 und 2 begangen hat.                           6. Der bisherige § 397 wird § 393 und wie folgt\n(2) Für Steuervergehen gelten die allgemei-              geändert:\nnen Gesetze über das Strafrecht, soweit die                  a) Die Vorschrift erhält folgende Dberschrift:\nStrafvorschriften der Steuergesetze nichts ande-\nres bestimmen.\"                                                         ,, Versuch der Steuerhinterziehung\".\nb) Absatz 2 wird gestrichen; Absatz 3 wird Ab-\n4. Der bisherige § 396 wird § 392 und wie folgt                     satz 2.\ngeändert:\na) Die Vorschrift erhält folgende Dberschrift:           7. Der bisherige § 398 wird § 394 und wie folgt\ngeändert:\n,,Steuerhinterziehung\".\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „wegen                a) Die Vorschrift erhält folgende Dberschrift:\nSteuerhinterziehung\" gestrichen.                               ,,Begünstigung bei Steuerhinterziehung\".\nc) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                  b) Die Worte „Beihilfe oder\" werden gestrichen.\n,,Die Geldstrafe beträgt höchstens fünf Mil-\nlionen Deutsche Mark.\"\n8. Der bisherige § 410 wird § 395 und wie folgt\nd) In Absatz 2 werden die Worte „Der Steuer-                 geändert:\nhinterziehung macht sich auch schuldig\" er-\nsetzt durch die Worte „Steuerhinterziehung              a) Die Vorschrift erhält folgende Dberschrift:\nbegeht auch\".                                                   ,,Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung\".","954                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nh) l)i<! /\\hs~ilzc: 1 und 2 erhc1lten folgende Fas-           12. Der bisherige § 405 wird § 399 und wie\nsunq:                                                       geändert:\n,, (1) Wer in den Fällen des § 392 unrich-\na) Die Vorschrift erhält folgende UberschiiH:\ntige oder unvollstJndige Angaben bei der\nf-i n<1nzbchörde berichtigt oder ergänzt oder                                 ,,Steuerzeichenfälschung\".\nunterlassene An~Jciben nachholt, wird inso-\nW<'it straffrei.                                            b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.\n(2) Sl.rnffrejheil. l.rill nicht ein, wenn              c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n1. vor der Berjchl igung,            Ergänzung   oder              ,, (4) Die falschen, wiederverwendeten oder\nNc1c:hholnng                                              zur Wiederverwendung bestimmten Steuer-\nc1) r:in Amtstrct~Jer der Finanzbehörde zur                zeichen sowie Formen, Gerätschaften, Ab-\nsl<!LJPrlichcn Prüfung oder zur Ermitt-               drucke und Papier der in Absatz 3 bezeichne-\n1ung eines Steuervergehens oder einer\nten Art werden eingezogen.\"\nSteuerordnungswidrigkeit         erschienen\nist oder\n13. § 400 wird aufgehoben.\nh) dem Täter oder seinem Vertreter die\nEinleitung eines Straf- oder Bußgeld-\nverfahrens wegen der Tat bekannt-             14. Der bisherige § 412 wird § 400 und wie         qe-\n~Jegeben worden ist oder                          ändert:\n2. der Tfüer im Zeitpunkt der Berichtigung,                 a) Die Vorschrift erhält folgende UberschriH:\nErgänzung oder Nachholung wußte oder\nbei verständiger Würdigung der Sachlage                              ,,Bruch des Steuergeheimnisses\".\ndami I rechnen mußte, daß die Tat ganz\nb) In Absatz 2 · werden die Worte „sowie auf\noder zum Teil bereits entdeckt war.\"\nUnfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Am-\nc) In Absatz 3 werden die Worte „in den Fällen                         ter auf die Dauer von einem bis zu fünf\ndes § 396\" gestrichen sowie hinter dem Wort                     Jahren\" gestrichen.\n„Steuern\" ein Beistrich und die Worte „die\ner schuldet,\" eingefügt.\n15. Hinter § 400 wird folgende Vorschrift einge-\nd) In Absatz 4 werden die Worte „des Straf-                       fügt:\nverfahrens\" ersetzt durch die Worte „eines                                              ,,§ 401\nStraf- oder Bußgeldverfahrens\".\nNebenfolgen\n9. Der bisherige § 401 a wird § 396; seine bisheri-                     (1) Neben einer Gefängnisstrafe von minde-\ngen Absätze 2 und 3 werden durch folgenden                        stens einem Jahr wegen\nAbsatz 2 ersetzt:                                                       Steuerhinterziehung,\n,, (2) Die Tat wird nach den §§ 392 bis 394 be-                      Bannbruchs,\nstraft, wenn sie nicht in anderen Vorschriften\nals Zuwiderhandlung gegen ein Einfuhr-, Aus-                            Steuerhehlerei oder\nfuhr- oder Durchfuhrverbot mit Strafe oder mit                          Bruchs des Steuergeheimnisses\nGeldbuße bedroht ist.\"                                            kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche\nAmter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte\n10. Der bisherige § 401 b wird § 397 und wie folgt                    aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, auf die\ngeändert:                                                         Dauer von zwei bis zu fünf Jahren aberkennen.\na) In Absatz 1 wird das Wort „Zoll\" durch das                     Mit dem Verlust dieser Fähigkeiten verliert der\nWort „Eingangsabgaben\" ersetzt.                              Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechts-\nstellungen und Rechte, die er innehat.\nb) In Absatz 2 werden das Wort „Zollhinterzie-                       (2) Ist eine Steuerhinterziehung, ein Bann-\nhung\" jeweils durch die Worte „Hinterzie-                   bruch oder eine Steuerhehlerei begangen wor-\nhung von Eingangsabgaben\" und die Worte\nden, so können\n,,gemeinschaftlich mit ihnen\" in der Num-\nmer 1 durch die Worte ersetzt „mit minde-                   1. die Erzeugnisse, Waren und andere Sachen,\nstens zwei von ihnen\".                                          auf die sich die Hinterziehung von Ver-\nbrauchsteuer oder Zoll, der Bannbruch oder\n11. Der bish(~rige § 403 wird § 398 und wie folgt                         die Steuerhehlerei bezieht, und\ngeändert:                                                         2. die Beförderungsmittel, die zur Tat benutzt\nworden sind,\na) Absatz 2 erhäll folgende Fassung:\n,, (2) Die Tat wird nach den § § 392 bis 394            eingezogen werden. § 40 a des\nund, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt,                   ist anzuwenden.\"\nnach § 397 bestraft.\"\nb) Absatz 3 wird gestrichen.                                  16. Die §§ 414 bis 415 werden aufgehoben.","Nr. 57 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1968                          955\n17. DPr bishcri~JC § 419 wird § 402 und erhält fol-            2. nach Gesetz buchungs- oder aufzeichnungs-\nFcissung:                                              pflichtige Geschäftsvorfälle oder Betriebsvor-\n,,§ 402                                gänge nicht oder in tatsächlicher Hinsicht un-\nVf'r!oluungsvcrjül1rung bei Steuervergehen                  richtig verbucht oder verbuchen läßt\n(l) Die VcrfolrJung von Steuervergehen ver-             und dadurch ermöglicht, Steuereinnahmen zu\nin fünf Jilhren.                                    verkürzen. Satz 1 Nr. 1 ist auch anzuwenden,\nwenn Eingangsabgaben verkürzt werden können,\n(2) Die    Verjührung der Verfolgung von                die einem anderen Mitgliedstaat der Europä-\nStc11ervergd1cn wird auch dadurch unterbrochen,\nischen Wirtschaftsgemeinschaft zustehen; § 392\ndaß dem Beschuldigten die Einleitung des Straf-\nAbs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.\noder Bußqcldverlcihrens wegen der Tal bekannt-\ngeqchPn winl.\"                                                 (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vor~\nsätzlich oder leichtfertig der Vorschrift des § 163\n18. Hinter dem neuen § 402 werden folgende Uber-               Abs. 1 zuwiderhandelt.\nsrhria und folgende Vorschrift eingefügt:\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\n„Zweiter Abschnitt                       Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark\ngeahndet werden, wenn die Tat nicht nach § 404\nBt1ßgel dvorschriften                     geahndet werden kann.\n§ 403                                (4) Für die Verjährung gilt§ 402 entsprechend.\nSteuerordnungswidrigkeiten\n(1) Steuerordnungswidrigkeiten (Zollordnungs-                                    § 406\nwidrigkeiten) sind Zuwiderhandlungen gegen\nSteuergeselzr>, die mit Geldbuße geahndet wer-                          Gefährdung der Abzugsteuern\nden können.                                                    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\n(2) Für    Steuerordnungswidrigkeiten gelten            oder leichtfertig seiner Verpflichtung, Steuer-\ndie Vorschriflen des Ersten Teils des Gesetzes             abzugsbeträge einzubehalten und abzuführen,\nüber Ordnungswidrigkeiten, soweit die Buß-                 nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach-\ngPldvorschri ften der Steuergesetze nichts ande-           kommt.\nres lwstimnwn.\"                                                (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nGeldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark\n19. Die bisherigen §§ 402, 406, 411 und 413 werden             geahndet werden, wenn die Tat nicht nach § 404\ndurch [oiqende Vorschriften ersetzt:                       geahndet werden kann.\n,,§ 404                               (3) Für die Verjährung gilt § 402 entsprechend.\nLeichtlerlige Steuerverkürzung\nOrdnun~Jswidrig handelt, wer als Steuer-                                     § 407\npflichtiger oder bei Wahrnehmung der Ange-                               Verbrauchsteuergefährdung\nlegenheiten eines Steuerpflichtigen leichtfertig\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\nbewirkt, daß Steuereinnahmen verkürzt oder\noder leichtfertig Vorschriften der Verbrauch-\nSteuervortei-le zu Unrecht gewährt oder belas-\nsteuergesetze oder der dazu erlassenen Rechts-\nsen werden (§ 392 Abs. 1 bis 3). § 392 Abs. 5\nverordnungen\ngilt entsprechend.\n1. über die zur Vorbereitung, Sicherung oder\n(2) Die Ordnungswidrigkeit. kann mit einer\nNachprüfung der Besteuerung auferlegten Er-\nGeldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark\nklärungs- oder 'Anzeigepflichten,\ngeahndel werden.\n2. über Verpackung und Kennzeichnung ver-\n(3) Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, so-\nbrauchsteuerpflichtiger    Erzeugnisse    oder\nweit der Täter unrichtige oder unvollständige\nWaren, die solche Erzeugnisse enthalten, oder\nAngaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder\nüber Verkehrs- oder Verwendungsbeschrän-\nergänzt oder unterlassene Angaben nachholt,\nkungen für solche Erzeugnisse oder Waren\nbevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung\neines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der                   oder\nTat bekantgegeben worden ist. § 395 Abs. 3                 3. über den Verbrauch unversteuerter Waren in\nund 4 gilt entsprechend.                                         den Freihäfen\n(4) Für die Verjährung gilt § 402 entsprechend.         zuwiderhandelt, soweit die Verbrauchsteuerge-\nsetze oder die dazu erlassenen Rechtsverord-\n§ 405\nnungen für einen bestimmten Tatbestand auf\nSteuergefährdung                        diese Bußgeldvorschrift verweisen.\n(l) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\noder leichtfertig\nGeldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark\n1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht          geahndet werden, wenn die Tat nicht nach § 404\nunrichtig sind, oder                                    geahndet werden kann.","956                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n§ 408                         25. § 439 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nCefi.ihrdung der Eingangsabgaben                „Die in Satz 1 bezeichneten Stellen haben die\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich             Befugnisse nach § 433 Abs. 2 Satz 2 sowie die\noder fahrJtissig                                            Befugnis zur Durchsicht der nach Gesetz aufzu-\nbewahrenden Geschäftspapiere (§ 110 Abs. 1 der\nJ. als Gestellungspflichtigcr, Pflichtiger nach § 6\nStrafprozeßordnung), wenn der Richter die\nAbs. 5 des Zollgesetzes, als Zollbeteiligter,\nDurchsuchung angeordnet hat; ihre Beamten\nals Pflichtiger nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3\nsind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft.\"\ndes Zollgesetzes oder bei Wahrnehmung der\nAngcler1enheil.en dieser Personen Vorschrif-\n1.cm der Zollgesetze oder der dazu erlassenen     26. In § 442 Abs. 1 werden die Worte „oder leicht-\nRech tsvcrordnungen, die für die Erfassung             fertiger Steuerverkürzung\" gestrichen.\nvon Wc1ren oder in einem Zollverfahren gel-\nten, oder                                          27. Nach § 443 wird folgender Unterabschnitt ein-\n2. Vorschriften, die nach dem Zollgesetz oder               gefügt:\neiner dazu erlassenen Rechtsverordnung für                          „Vierter Unterabschnitt\ndie Zollfreigebiete, für den Zollgrenzbezirk                         Kosten des Verfahrens\noder für die der Grenzaufsicht unterworfenen\nGebiete gelten,                                                               § 444\nzuwiderhandelt, soweit die Zollgesetze oder die                Notwendige Auslagen eines Beteiligten im\ndazu erlassenen Rechtsverordnungen für einen                Sinne des § 464 a Abs. 2 Nr. 2 der Strafprozeß-\nbestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-                 ordnung sind im Strafverfahren wegen Steuer-\nschrift verweisen.                                          vergehen auch die gesetzlichen Gebühr'en und\nAuslagen eines Steuerberaters, Steuerbevoll-\n(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, soweit die\nmächtigten, Wirtschaftsprüfers oder vereidigten\nZollgesetze und die dazu erlassenen Rechtsver-\nBuchprüfers. Sind Gebühren und Auslagen ge-\nordnungen für V erbrnuchsteuern sinngemäß\nsetzlich nicht geregelt, so können sie bis zur\ngelten.\nHöhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer               eines Rechtsanwaltes erstattet werden.\"\nGeldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark\ngeahndet werden, wenn die Tat nicht nach § 404          28. Der bisherige Vi,erte Unterabschnitt wird Fünf-\ngeahndet werden kann.                                       ter Unterabschnitt. § 444 wird § 445.\n§ 409\n29. Nach § 445 wird folgender Abschnitt eingefügt:\nUnbefugte Hilfeleistung in Steuersachen\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen                                „ Vierter Abschnitt\nder Vorschrift des § 107 a geschäftsmäßig Hilfe                              Bußgeldverfahren\nin Steuersachen leistet.\n§ 446\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nGeldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark                            Zuständige Verwaltungsbehörde\ngeahndet werden.\"                                              Bei Steuerordnungswidrigkeiten ist zuständige\nVerwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\n20. Der bisherige Zweite Abschnitt wird Dritter Ab-             Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nschnitt.                                                    das nach § 422 Abs. 1 sachlich zuständige Finanz-\namt. § 422 Abs. 2 gilt entsprechend.\n21. § 421 Abs. 4 Satz 4 wird gestrichen.\n§ 447\n22. § 434 wird aufgehoben.                                                   Ergänzende Vorschriften\nfür das Bußgeldverfahren\n23. In § 436 wird die Zahl ,,430\" durch die Zahl                   (1) Für das Bußgeldverfahren wegen Steuer-\n,, 440\" ersetzt.                                            ordnungswidrigkeiten gelten außer den ver-\nfahrensrechtlichen Vorschriften des Gesetzes\nüber Ordnungswidrigkeiten entsprechend:\n24. Dem § 438 werden folgende Absätze 3 und 4\nangefügt:                                                     1. §§ 423 bis 425 über die Zuständigkeit des\nFinanzamts,\n,, (3) Dem sonst zustündigen Finanzamt sind              2. § 426 über die Zuständigkeit des Gerichts,\ndie Anklageschrift und der Antrag auf Erlaß\neines Strafbefehls mitzuteilen.                              3. § 427 über die Verteidigung,\n(4) Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Ver-              4. § 428 über das Verhältnis des Strafverfah-\nfahren einzustellen, so hat· sie das sonst zu-                   rens zum Besteuerungsverfahren,\nständige FinanZümt zu hören.\"                                5. § 432 über die Einleitung des Strafverfahrens,","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1968                           957\n6. §§ 437, 438 Abs. 1, 3, 4 über die Stellung            (2) Für die Vollstreckung von Bußgeldbe-\ndes Finanzamts im Verfahren der Staats-           scheiden der Finanzämter gelten abweichend\nanwaltschaft,                                     von § 90 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungs-\n7. § 439 Satz 1, Satz 2 I-folbsatz 1 über die         widrigkeiten die Vorschriften des Vierten Ab-\nSteuer- und Zollfuhndung,                         schnitts des Zweiten Teils dieses Gesetzes. Die\nübrigen Vorschriften des Neunten Abschnitts\n8. § 441 über die I3eteiJjgung des Finanzamts,        des Zweiten Teils des Gesetzes über Ordnungs-\n9. § 442 über die Aussetzung des Verfahrens           widrigkeiten bleiben unberührt.\"\nund\n10. § 444 über die Kosten des Verfahrens.\n(2) Verfolgt das Finanzamt ein Steuerver-                               Artikel 2\ngehen, das mit einer Steuerordnungswidrigkeit         Weitere Änderungen der Reichsabgabenordnung\nzusammenhängt (§ 42 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes\nDie Reichsabgabenordnung wird ferner wie folgt\nüber Ordnungswidrigkeiten), so kann es in den\ngeändert:\nFällen des § 435 beantragen, den Strafbefehl\nauf die Steuerordnungswidrigkeit zu erstrecken.      1. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Worte „nach Arti-\n§ 448                               kel 105 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes\" ge-\nBußgeldverfahren gegen Rechtsanwälte, Steuer-               strichen.\nberater, Sleucrbevollmächtigtc, Wirtschafts-\nb) Absatz 3 Nr. 7 erhält folgende Fassung:\nprüfer oder vereidigte Buchprüfer\n„7. die Straf- und Bußgeldvorschriften sowie\n(1) Gegen einen Rechtsanwalt, Steuerberater,\ndie Vorschriften über das Straf- und Buß-\nSteuerbevollmlichtigten, Wirtschaftsprüfer oder\ngeldverfahren.\"\nvereidigten Buchprüfer di.Hf ein Bußgeldbescheid\nwegen einer Steuerordnungswidrigkeit, die er\nin Ausübung seines Berufs bei der Beratung in        2. In § 8 werden die Zahl „412\" durch die Zahl\nSteuersachen begangen hat, nur erlassen werden,         ,,400\" ersetzt und die Worte „des Reichs, der\nwenn zuvor wegen dieser Handlung                        Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände\nund der Religionsgesellschaften des öffentlichen\n1. gegen ihn eine ehrengerichtliche oder berufs-        Rechts\" gestrichen.\ngerichtliche Maßnahme verhängt oder\n2. ihm durch den Vorstand der Berufskammer           3. In § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 3 wird jeweils das WorJ\neine Rüge crtci lt worden ist.                      ,,Steuerstrafverfahren\" durch die Worte „Straf-\nverfahren wegen eines Steuervergehens oder\n(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn von\nBußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungs-\nder Einleitung eincc:s ehrengerichtlichen oder\nwidrigkeit\" ersetzt.\nberufsgerichtlichen Verfahrens wegen eines Ver-\nfahrenshindernisses abgesehen wird oder ein\nsolches Verfahren wegen eines Verfahrenshin-         4. In § 36 Abs. 4 und in § 100 Abs. 2 wird die An-\ndernisses oder nach einer Vorschrift eingesteJlt        gabe ,,§ 162 Abs. 9 und 10\" jeweils durch die\nwird, die dies nach dem Ermessen der Staats-            Angabe ,, § 162 Abs. 10 und 11\" ersetzt.\nanwaltschaft oder des Gerichts zuläßt.\n5. In § 103 Satz 2 und in § 108 Satz 2 wird das Wort\n(3) Das Finanzamt kann bei der zuständigen           „Zwangsgeldstrafen\" jeweils durch das Wort\nStaatsanwaltschaft beantragen, das ehrengericht-        ,,Erzwingungsgelder\" ersetzt.\nliche oder berufs9erichtliche Verfahren einzu-\nleiten, wenn es erwägt, einen Bußgeldbescheid\n6. § 107 a wird wie folgt geändert:\nnach Absatz 1 zu erlassen. § 122 der Bundes-\nrechtsanwaltsordnung, § 66 des Steuerberatungs-         a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Hilfe-\ngesetzes und § 86 der Wirtschaftsprüforordnung              leistung in Steuerstrafsachen und\" ersetzt\ngelten entsprechend.                                        durch die Worte „Hilfeleistung in Steuer-\nstrafsachen und Bußgeldsachen wegen einer\n§ 449                               Steuerordnungswidrigkeit sowie\".\nZustellung, Vollstreckung                 b) In Absatz 3 Nr. 4 wird folgender Satz an-\n(1) Für das Zustellungsverfahren gelten ab-              gefügt:\nweichend von § 51 Abs. 1 des Gesetzes über                  ,,Die Hilfeleistung in Steuersachen nach Buch-\nOrdnungswidrigkeiten die Vorschriften des Ver-              stabe b umfaßt auch die Hilfeleistung in den\nwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952                Veranlagungsfällen des § 46 Abs. 2 Ziff.. 4 des\n(Bundesgesetzbl. I S. 379) in der jeweils gelten-           Einkommensteuergesetzes und in den übrigen\nden Fassung auch dann, wenn eine Landesfinanz-              Veranlagungsfällen des § 46 des Einkommen-\nbehörde den Bescheid er]asson hat. § 51 Abs. 2              steuergesetzes, soweit es sich dabei aus-\nbis 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten                schließlich um Einkünfte aus nichtselbständi-\nbleibt unberührt.                                           ger Tätigkeit handelt.\"","958                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n7. In § 111 wird das Wort „fahrlässige\" jeweils           12. In § 203 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Geld-\ndurch dcts Wort ,,leichtfertige\" ersetzt; ferner            bußen\" durch das Wort „Sicherungsgelder\" er-\nwird in Absatz 1 hinter dem Wort „begehen\" die              setzt; hinter dem Wort „sollen\" wird das Wort\n/\\ngc1bc ,, (§§ 396, 402)\" gestrichen.                       ,, (Sicherungsgelder)\" gestrichen.\n13. § 208 Abs. 2 wird gestrichen.\n8. § 1'.n crhJll Jol~wnde Fussung:\n14. In § 228 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „das\n,,§ 123\nVerwaltungssteuerstrafverfahren\"       durch   die\nReihenfolge der Tilgung                      Worte „Straf- und Bußgeldverfahren\" ersetzt.\n(l) Schuldet ein Steuerpflichtiger mehrere Be-\nträge (Steuern oder sonstige Geldleistungen)\nund reicht bei freiwilliger Zahlung der gezahlte                                 Artikel 3\nBetrag nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus,                   Änderung des Steuersäumnisgesetzes\nso wird die Schuld getilgt, die der Steuerpflich-\nDas Steuersäumnisgesetz vom 13. Juli 1961 (Bun-\ntige bei der Zc1h lung bestimmt.\ndesgesetzbl. I S. 981, 993), geändert durch das Steuer-\n(2) Trifft der Steuerpflichtige keine Bestim-       änderungsgesetz 1965 vom 14. Mai 1965 (Bundes-\nmung, so werden mit einer freiwilligen Zahlung,        gesetzbl. I S. 377, 384), wird wie folgt geändert:\ndie nicht sämtliche Schulden deckt, zunächst           1. In § 1 Abs. 2 wird das Wort „Geldstrafen\" durch\nGeldbußen und Erzwingungsgelder, sodann                   das Wort „Geldbußen\" ersetzt.\nnacheinander die Steuerabzugsbeträge, die\n2. § 2 Satz 2 wird gestrichen.\nübrigen Steuern, die Kosten, die Verspätungs-\nzuschläge, die Zinsen und die Säumniszuschläge         3. In § 4 a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „396\" durch\ngetilgt. Innerhalb dieser Reihenfolge sind die            die Zahl „ 392\" ersetzt.\neinzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit zu ord-\nnen; bei gleichzeitig fällig gewordenen Beträgen\nund bei den Säumniszuschlägen bestimmt die                                        Artikel 4\nFinanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung.                          Änderung der Finanzgerichtsordnung\n(3) Wird die Zahlung im Verwaltungsweg                 Die Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965\nerzwungen und reicht der verfügbare Betrag             (Bundesgesetzbl. I S. 1477) wird wie folgt geändert:\nnicht zur Tilgung aller Schulden aus, derent-          1. In § 28 Abs. 7 wird die Zahl „412\" durch die Zahl\nwegen die Zwangsvollstreckung oder die Ver-\n,,400\" ersetzt.\nwertung der Sicherheiten erfolgt ist, so be-\nstimmt die Finanzbehörde die Reihenfolge der           2. In § 33 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „das Ver-\nTilgung.\"                                                 waltungssteuerstrafverf ahren\" durch die Worte\n,,Straf- und Bußgeldverfahren\" ersetzt.\n9. § 161 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 5\na} In Nummer 1 Buchstabe a wird die Zahl\n,,200 000\" durch die Zahl „250 000\" ersetzt.                          Änderung des Gesetzes\nüber die Finanzverwaltung\nb) In Nummer 1 erhalten die Buchstaben d und e\nDas Gesetz über die Finanzverwaltung vom\nfolgende Fassung:\n6. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 448), zuletzt\n„d) Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr            geändert durch das Gesetz zur Änderung strafrecht-\nals 12 000 Deutsche Mark oder                licher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und\ne) Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft         anderer Gesetze vom 10. August 1967 (Bundesg_e-\nvon mehr als 12 000 Deutsche Mark\".          setzbl. I S. 877), wird wie folgt geändert:\nc) Nummer 2 wird gestrichen.                           L § 18 a Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) Hinter Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:\n10. In § 176 werden die Worte „die Gefahr einer                       „Das Freihafenamt ist im Rahmen der ihm\nStrafverfolgung zuziehen würde\" ersetzt durch                    übertragenen Aufgaben zuständige Verwal-\ndie Worte „die Gefahr zuziehen würde, wegen                       tungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1\neiner Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit                     des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.\"\nverfolgt zu werden\".\nb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4; das Wort\n,,Geldstrafen\" wird durch das Wort „Geld-\n11. In § 177 Abs. 2 werden die Worte „der Gefahr                     bußen\" ersetzt.\neiner Strafverfolgung aussetzen würde\" ersetzt\ndurch die Worte „der Gefahr aussetzen würde,           2. In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden hinter dem Wort\nwegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrig-            ,,Steuervergehen\" die Worte „und Steuerord-\nk.ei t verfolgt zu werden\".                                nungswidrigkeiten\" eingefügt.","Nr. 57 -~ Tdg der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1968                          959\n3. § 21 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                          2. eine nach § 13 vorgeschriebene Anzeige über\ndie Erlangung des Besitzes an einer Brauerei\n,, (3) Die §§ 14 bis 1B gelten für die Finanzämter\nnicht oder nicht rechtzeitig erstattet.\"\nentsprechend. Die Beamten des Steuerfohndungs-\ndienstes haben die Ermittlungsbefugnisse, die den\nBec1mten der Finanzfünter zustehen.\"                      3. § 23 erhält folgende Fassung:\n4. § 39 Abs. l wird gestrichen.                                                          ,,§ 23\nAuf bierähnliche Getränke sind nicht anzuwen-\nden § 2 Abs. 1 Satz 2, die §§ 3, 6 a Abs. 5, § 9\nArtikel 6\nAbs. 1 bis 4, 6 bis 8 und 11, die§§ 10, 16 und 18\nÄnderung des Biersteuergesetzes                   Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4.\"\nDas Biersteuergesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 14. Mürz 1952 (Bundesgesetzbl. I                                          Artikel 7\nS. 149), zul<~tzt geündert durch <i<ls Zweite Gesetz zur\nAnderung des Bü:rsteuergesetzes vom 10. Mai 1968                         Änderung des Tabaksteuergesetzes\n(Bundesgesetzbl. J S. 349), wird wie folgt geändert:            Das Tabaksteuergesetz vom 6. Mai 1953 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 169), zuletzt geändert durch das Achte\nl. In § 11 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Vorschrif-           Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes vom\nten\" durch di:ls Wort „Anleitungen\" ersetzt.             27. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 757), wird wie\nfolgt geändert:\n2. Abschnitt III erhi:ilt folgende Fassung:\n1. In § 18 wird Absatz 2 gestrichen; Absatz 3 wird\n„lH. Bußgeld vorschriften                    Absatz 2.\n§ 18\n2. Abschnitt II des Zweiten Teils wird aufgehoben.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\noder fahrlässig                                            3. Abschnitt V des Vierten Teils erhält folgende\n1. andere als die nach § 9 zulässigen Stoffe zur              Fassung:\nBereitung von Bier verwendet oder dem fer~                                  „Abschnitt V\ntigen, zum Absatz bestimmten Bier zusetzt,                         Straf- und Bußgeldvorschriften\n2. solche Stoffe in einer unter Steueraufsicht\n§ 93\nstehenden Räumlichkeit zu einer in Nummer 1\nbezeichneten Handlung bereitstellt,                        (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\n3. entgegen § 9 Abs. 5 letzter Satz zulässige                 oder fahrlässig einem Verbot des § 28 zuwider-\nHopfenauszüge dem Bier oder der Bierwürze              handelt.\nnach Abschluß des Würzekochens beigibt,                    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nGeldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-\n4. einer Vorschrift des § 10 Abs. 1 bis 3 Satz 1\nüber den Verkehr mit Bier zuwiderhandelt                ahndet werden.\noder                                                      (3) Für das Bußgeldverfahren gelten die §§ 446,\n447 und 449 der Reichsabgabenordnung ent-\n5. entgegen § 11 Zubereitungen oder Stoffe an-\npreist oder in den Verkehr bringt oder Anlei-           sprechend.\n§ 94\ntungen zur Bierbereitung anpreist, veräußert\noder unentgeltlich abgibt.                                Eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 407\nder Reichsabgabenordnung begeht, wer vorsätz-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nGeldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-                 lich oder leichtfertig\nahndet werden.                                                1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 3 unversteuerte\nTabakwaren in Freihäfen verbraucht,\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3\nund 5 können die Stoffe und Zubereitungen, das                2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2, 3, § 20 Klein-\nmit ihnen bereitete oder verselzte Bier und die                   verkaufsverpackungen mit Tabakerzeugnissen\nUmschließungen sowie die Anleitungen zur Bier-                    oder Zigarettenhüllen in den Verkehr bringt,\nbereitung eingezogen werden.                                      die auch andere Gegenstände enthalten oder\ndenen andere Gegenstände außen beigepackt\n(4) Für das Bußgeldverfahren gelten die §§ 446,\n447 und 449 der Reichsabgabenordnung ent-                         sind,\nsprechend.                                                    3. gegen eine Vorschrift des § 24 über Verkehrs-\n§ 19                                 beschränkungen für Zigarettenpapier verstößt,\nEine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 407              4. gegen eine Vorschrift der §§ 48 bis 50 über\nder Reichsabgabenordnung begeht, wer vorsätz-                     Verkehrsbeschränkungen für Rohtabak ver-\nlich oder leichl:f erl:ig                                        stößt,\n1. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 Bier in nicht genuß-          5. gegen die Vorschrift des § 53 Abs. 2 über die\nfertigem Zusland aus der Brauerei entfernt                 Kennzeichnung eines mit Tabak bepflanzten\noder                                                       Grundstücks verstößt oder","960                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n6. eine Anrneldunu oder eine Anzeige nach § 53                        (2) Die Finanzämter können die Befolgung\nAbs. l, § 56 Abs. 2 Salz 1, § 61 Abs. 1 oder § 70            von monopolrechtlichen Anordnungen, die sie\nnicht, nicht rechl.wil.ig, unvollständig oder un-            innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse treffen,\nrich ti fJ e rstc1 \\Jet.                                     durch Auferlegung eines Erzwingungsgeldes,\ndurch Ausführung auf Kosten des Pflichtigen\n§ 95                           und unmittelbar erzwingen. Die Vorschriften des\nFür Steuerverqehen und Steuerordnungswidrig-                  § 202 Abs. 2 bis 10 der Reichsabgabenordnung\nkeiten, die im Reiseverkehr im Zusammenhang                       finden Anwendung.\"\nmit der Dingan9sabfertigung begangen werden,\ngilt § 80 des Zoll9esetzes entsprechend.        11\n4. § 110 a wird aufgehoben.\n11\n4. In § 102 werden die Worte „abweichend von den                   5. In § 114 wird das Wort „Erzwingungsstrafen\n§§ 41, 43 und 4411 gestrichen.                                    durch das Wort „Erzwingungsgelder\" ersetzt.\n6. Die Dberschrift des Elften Abschnitts des Ersten\nArtikel 8                           Teils erhält folgende Fassung:\nÄnderung des Gesetzes                                     „Straf- und Bußgeldvorschriften\nüber das Branntweinmonopol                                     Straf- und Bußgeldverfahren  11\n•\nDas Gesetz üb()r d<1s Branntweinmonopol vom\n8. April 1922 (Rcichsgesetzbl. I S. 335, 405), zuletzt             7. Die Dberschrift des Ersten Unterabschnitts des\ngeändert durch das Steueränderungsgesetz 1967 vom                     Elften Abschnitts des Ersten Teils erhält fol-\n29. März 1967 (H11ndcsqcsdzbl. I S. 385), wird wie                    gende Fassung:\nfolgt geändert:\n,,Monopolvergehen und Monopolordnungs-\n1. § 51 wird auf~Jehoben.                                                                 widrigkeiten\".\n2. § 51 a Abs. l erhält folgende Fassung:                         8. § 122 wird wie folgt geändert:\n,, (1) Wenn ue~Jen jemand Tatsachen vorliegen,                 a) In Absatz 1 werden hinter dem Wort „Geld-\ndie seine Unzuverlässigkeit bei der Beachtung                         strafe die Worte „ bis zu fünf Millionen\nII\nder Vorschriften dieses Gesetzes oder einer dazu                       Deutsche Mark\" eingefügt.\nerlassenen Rechtsverordnung dartun, so kann\nihm die Oberfinanzdirektion auf die Dauer bis                    b) Ab;atz 2 wird gestrichen; Absatz 3 wird Ab-\nzu fünf Jahren untersagen, ein Branntwein-                             satz 2.\ngewerbe selbst auszuüben oder durch andere\nzu seinem Vorteil c::rnsüben zu lassen oder in                9. § 123 wird wie folgt geändert:\neinem solchen Gewerbe als Vertreter oder An-\ngestellter tätig zu sein. Dies gilt insbesondere                 a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „ganz\ndann, wenn jemand wegen einer groben Zu-                               oder teilweise\" gestrichen.\nwiderhandlung gegen Vorschriften dieses Ge-                      b) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.\nsetzes oder einer dazu erlassenen Rechtsver-.\nordmmg bestraft oder gegen ihn wegen einer                       c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nsolchen Zuwiderhandlung eine Geldbuße von                                ,, (2) § 40 a des Strafgesetzbuches ist anzu-\nmindestens tauscmd Deutsche Mark festgesetzt                           wenden.\"\nist.  II\n10. In der Dberschrift vor § 125 wird das Wort\n3. § 109 erhält folgende) Fasstmg:                                   „Monopolordnungswidrigkeit\" durch das Wort\n,, Monopolordnungswidrigkeiten\" ersetzt.\n,,§ 109\nSicherungs- und Erzwingungsgelder                 11. Die §§ 125 und 126 erhalten folgende Fassung:\n(l) Wenn das Gesetz die Gewährung von\nmonopolrcchllichen Vergünstigungen oder Er-                                                 ,,§ 125\nlcichtenmg<m z1lläßt, kann die Bundesmonopol-                                     Leichtfertige Verkürzung\nverwaltung den Beteiligten besondere Bedin-                                       von Monopoleinnahmen\ngungen auferlegen und bestimmen, daß bei\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mono-\nNichteinhaltung dieser Bedingungen Sicherungs-                   polpflichtiger oder bei Wahrnehmung der An-\ngeldc~r verwirkt sein sollen. Dc1s Sicherungsgeld\ngelegenheiten eines Monopolpflichtigen leicht-\nkann für den einzelnen Fall bis auf zehntausend                  fertig bewirkt, daß Monopoleinnahmen verkürzt\nDeutsche Mark bemessen werden. Das Bundes-\nwerden (§ 121).\nmonopolamt legt das Sicherungsgeld auf und\nbestimmt seine Höhe. DiP Vorschrift des § 203                        (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nAbs. 2 der Reicbsabgabcnordnung findet Anwen-                    Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark\ndung.                                                            geahndet werden.","Nr. 57   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1968                            961\n§  126                           2. Erklärungs- oder Anzeigepflichten oder son-\nstige Pflichten verletzt, die · ihm zur Vorbe-\nSonstige Monopolordnungswidrigkeiten\nreitung, Sicherung oder Nachprüfung der Er-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mono-                  hebung von Monopolabgaben in einer Rechts-\npolpflichtigcr oder bei Wahrnehmung der An-                    verordnung zu diesem Gesetz auferlegt sind,\ngelegenheiten eines Monopolpflichtigen vorsätz-                soweit die Rechtsverordnung für einen be-\nlich oder fahrlässig                                           stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-\n1. Branntwein außerhalb des Monopolbetriebs                  schrift verweist.\nohne die nach § 29 erforderliche Genehmi-\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\ngung reinigt,\nGeldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark\n2. eine Anmeldung oder eine Anzeige nach                geahndet werden, wenn die Tat nicht nach § 125\n§ 45 oder § 166 nicht, nicht rechtzeitig, un-       geahndet werden kann.\"\nvollständig oder unrichtig erstattet,\n3. entgegen § 46 Vorrichtungen oder Anleitun-       12. § 127 wird aufgehoben.\ngen zur nichtgewerblichcn Herstellung oder\nReinigung von Branntwein oder Anleitungen       13. § 128 erhält folgende Fassung:\nzur Herstellung solcher Vorrichtungen an-\npreist, anbietet oder verkauft,                                               ,,§ 128\n4. entgegen § 82 a Nr. 2 Satz 1 ablieferungs-               (1) Für Monopolvergehen gelten die §§ 391,\nfreien Kornbranntwein, den l~r als Hersteller        394, 397, 401 Abs. 1 und § 402 der Reichs-\nnicht selbst verwertet, nicht der Vereinigung        abgabenordnung, für Monopolhinterziehung gilt\nvon Kornbrennereien überläßt,                       ferner § 395 der Reichsabgabenordnung ent-\n5. gegen eine Vorschrift des § 100 Abs. 2 bis 4          sprechend.\nüber das Inverkehrbringen von Trinkbrannt-              (2) Für Monopolordnungswidrigkeiten gilt\nwein verstößt,                                      § 403 der Reichsabgabenordnung, für die leicht-\n6. entgegen § 103 a bei der Herstellung von              fertige Verkürzung von Monopoleinnahmen gilt\nTrinkbranntwein Wein, weinhaltige oder               ferner § 404 Abs. 3 der Reichsabgabenordnung\ndem Wein ähnliche Getränke oder Grund-               entsprechend.\nstoffe verwendet,                                       (3) In den Fällen des § 125 und des § 126\n7. entgegen § 104 Trinkbranntwein oder Ge-               Abs. 2 Nr. 1 gilt für die Verjährung § 402 der\ngenstände der dort bezeichneten Art mit             Reichsabgabenordnung entsprechend.\"\neiner unzulässigen Bezeichnung oder Aus-\nstattung versieht oder in Verkehr bringt,      14. Die Uberschrift des Zweiten Unterabschnitts ,des\n8. gegen eine Vorschrift des § · 105 über den            Elften Abschnitts des Ersten Teils erhält fol-\nBranntweinhandel verstößt,                          gende Fassung:\n9. einen amtlichen Verschluß, eine sonstige                          „Zuwiderhandlungen, die nicht\namtliche Sicherheitsmaßnahme oder einen                             Monopolverstöße sind\".\nderjenigen Teile der Geräte, Gefäße, Rohre\noder Meßvorrichtungen der Brennerei, aus       15. § 129 a erhält folgende Fassung:\ndenen weingeisthaltige Dämpfe oder Brannt-\nwein abgeleitet oder entnommen werden                                        ,,§ 129a\nkönnen, unbefugt verletzt oder\nFür Steuervergehen und Steuerordnungs-\n10. Meßvorrichtungen, deren unrichtige Anzeige             widrigkeiten, die in bezug auf den Monopol-\nihm bekannt ist, weiter benutzt oder Hand-           ausgleich und die Essigsäuresteuer im Reise-\nlungen vornimmt, die geeignet sind, die              verkehr im Zusammenhang mit der Eingangs-\nrichtige Anzeige der Meßvorrichtungen zu             abfertigung begangen werden, gilt § 80 des\nstören,                                              Zollgesetzes entsprechend.      11\n11. gegen eine Vorschrift des § 155 über den\nVerbrauch von Branntwein, weingeisthalti-       16. Die Uberschrift des· Dritten Unterabschnitts des\ngen Erzeugnissen, Äther und ätherhaltigen            Elften Abschnitts des Ersten Teils erhält fol-\nErzeugnissen in Freihäfen verstößt,                  gende Fassung:\n12. entgegen § 167 unversteuerte Essigsäure in\n,,Straf- und Bußgeldverfahren\".\nFreihäfen verbraucht.\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vor-         17. § 132 erhält folgende Fassung:\nsätzlich oder fahrlässig\n,,§ 132\n1. Betriebsvorgänge, die nach einer Rechtsver-\nordnung zu diesem Gesetz buchungspflichtig                Für das Strafverfahren wegen Monopolver-\nsind, nicht oder in tatsächlicher Hinsicht un-        gehen gelten die §§ 420 bis 445, für das Buß-\nrichtig verbucht oder verbuchen läßt und da-          geldverfahren wegen Monopolordnungswidrig-\ndurch ermöglicht, Monopolabgaben zu ver-              keiten gelten die §§ 446, 447 und 449 der Reichs-\n11\nkürzen, oder                                           abgabenordnung entsprechend.","962                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nArtikel 9                                                 Artikel 10\nAnderung des Zündwarenmonopolgesetzes                                  Änderung des Zollgesetzes\nl )ds   Ziind Wd 1 <~1rn10nopolg<:SPLt:  vom 29. Januar         Das Zollgesetz vom 14. Juni 1961 (Bundesge-\n1ino (R(~id1sgesdzhl. l S. 11), !Jei:indert durch die           setzbl. I S. 737), zuletzt geändert durch das Zehnte\nF~in<1nzgerichtsordnun1J vom b. Oktober 1965 (Bun-              Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes vom 23. April\nd(isq('sd.1.bl. l S. 1477, 150fi), wird wje folgt geändert:     1968 (Bundesgesetzbl. I S. 325), wird wie folgt ge-\nändert:\n1. Di(: Ub<!rsd1rill d<~s L::111,.•n Abschnitts erhält fol-\nQ('11ek  Ft1ssung:                                         1. Die Uberschrift des Siebenten Teils erhält fol-\ngende Fassung:\n„Sl.rc11- und Buß~Jeldvorschriften\nUn lersd~.J unq dc>s G<:werbebetriebs \".                 „Zollvergehen und Zollordnungswidrigkeiten\nim Reiseverkehr\".\n2, Die§§ 41 und 42 <!1'llcdlen lolgende Fassung:\n2. In § 80 Abs. 1 werden die Worte „Zollvergehen\n,,§ 41                            (§ 392 der Reichsabgabenordnung)\" durch die\nWorte „Zollvergehen und Zollordnungswidrig-\n(l) Ordrnrn~Jsw i.d rig handelt, wer einen ande-           keiten (§§ 391, 403 der Reichsabgabenordnung)\"\nren c1ls den nach § :n Abs. 1, 2 festgesetzten                 ersetzt.\nKleinverkaufspreis lordPrl, sich versprechen läßt\noder annimmt.\nArtikel 11\n(2) Ordnungs,w id riq hcrndell auch, wer bei den\nÄnderung anderer Gesetze\nvon der Monopol~J(!Sellsdw ll gelieferten, zur Ver-\näu ßenmg lwsUmml.en Oriqinalpackungen                      1. In § 1 Abs. 1 und in § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes\nüber die Kosten der Zwangsvollstreckung nach\n1. die A ussl.d Llun~J, insbesondere den Preisauf-            der Reichsabgabenordnung vom 12. April 1961\ndru(k oder die Wc1renbezeichnung verändert\n(Bundesgesetzbl. I S. 429), geändert durch das\noder                                                      Gesetz zur Änderung der Reichsabgabenordnung\n2. ohne Zustimn11mq dPr Monopolgesellschaft                    und anderer Gesetze vom 15. September 1965\nEtiketten od Pr Rek larn ezeichen anbringt.               (Bundesgesetzbl. I S. 1356, 1360), wird jeweils die\n(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann              Zahl „459\" durch die Angabe „449 Abs. 2\" ersetzt.\nmit einer Geldbuße bjs zu zehntausend Deutsche              2. In § 2 Abs. 1 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes\nMark, die Ordmrn~Jswidrigkeit nach Absatz 2 mit                vom 16. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1301),\neiner Geldbuße bis 1/,u tausPnd Deutsche Mark                  geändert durch das Einführungsgesetz zum Ge-\ngeahndet werden.                                              setz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968\n§ 42                              (Bundesgesetzbl. I S. 503), werden die Worte\n(1) Ist: eine Slr<II Ui L ndch § 40 oder eine Ord-\n,,gehört auch die Hilfeleistung in Steuerstraf-\nnungswidrigk<!i 1 11c1ch § 41 Abs. 2 begangen wor-             sachen und\" ersetzt durch die Worte „gehören\nden, so können                                                auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und\nin Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungs-\n1. die Zündwaren, atil die sich die Straftat oder              widrigkeit sowie die Hilfeleistung\".\nOrdnungswidrigkeit b(''.l,ieht, sowie die Um-\nschließungen und                                       3. In § 64 Abs. 4 Satz 5 des Bewertungsgesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 10. De-\n2. die Gegenstände, die) zur Herstellung von                  zember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1861) wird die\nZündwi:lren ~Jebrn ucht worckm oder bestimmt              Zahl „412\" durch die Zahl ,,400\" ersetzt.\ngewesen sind,\n4. In § 6 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom\neingezogen werden.                                            6. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 665) wird\n(2) § 40 i:l des Stralgesdzbuches und § 19 des              die Zahl „412\" durch die Zahl „400\" ersetzt.\nGesetzes übPr Ordnunqsw.idrigkeiten sind anzu-             5. In § 12 Abs. 2 des Salzsteuergesetzes in der Fas-\nwenden.\"                                                       sung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1960\n(Bundesgesetzbl. I S. 50), zuletzt geändert durch\n3. § 44 erl1ält fol~JPnde Fassung:                                  das Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vor-\nschriften der Reichsabgabenordnung und anderer\n,,§ 44                             Gesetze vom 10. August 1967 (Bundesgesetzbl. I\nFür das Slrd !verfahren wegen einer Straftat                S. 877), wird die Zahl „396\" durch die Zahl „392\"\nnach den §§ 40, 43 gelten die §§ 420 bis 445, für              ersetzt.\ndas Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungs-                 6. In § 2 des Abschöpfungserhebungsgesetzes vom\nwidrigkeit nach § 41 gelten die §§ 446, 447 und                25. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 453), zuletzt\n449 der Reichsabgabenordnung entsprechend.\"                    geändert durch die Finanzgerichtsordnung vom\n6. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1477, 1507),\n4. In § 53 Satz 1 werden der Strichpunkt und die                    werden die Worte „und Zollvergehen\" durch die\nWorte „Zuwiderhandlungen können mit Geld-                      Worte „sowie Zollvergehen und Zollordnungs-\nslrnfen bedroht werden\" gestrichen.                            widrigkeiten\" ersetzt.","Nr. 57 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1968                           963\nArtikel 12                       Fassung verwiesen wird, treten an deren Stelle die\nentsprechenden Vorschriften der Reichsabgabenord-\nUbergangsvorschriften\nnung in der Fassung des Artikels 1 dieses Gesetzes.\n(1} Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes schwe-\nbenden Verfahren wegen einer Tat, die nach dem             (4) Die in § 407 Abs. 1, § 408 Abs. 1 der Reichs-\nneuen Recht nur noch mit Geldbuße bedroht ist,          abgabenordnung in der Fassung dieses Gesetzes\nwerden in der Lage, in der sie sich befinden, nach      und in § 126 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das\nden Vorschriften des neuen Gesetzes über Ord-           Branntweinmonopol in der Fassung dieses Gesetzes\nnungswidrigkeiten und der §§ 446, 447 und 449 der       vorgeschriebene Verweisung ist nicht erforderlich,\nReichsabgabenordnung in der Fassung dieses Ge-          soweit die Vorschriften der dort genannten Gesetze\nsetzes fortgesetzt. Hat das Gericht wegen einer sol-    und Rechtsverordnungen vor dem 1.-Oktober 1968\nchen Zuwiderhandlung bereits das Hauptverfahren         erlassen sind.\neröffnet oder einen Strafbefehl erlassen, so bleibt\ndie Staatsanwaltschaft für die Verfolgung auch im\nArtikel 13\nBußgeldverfahren zuständig. § 72 des neuen Ge-\nsetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in diesem                            Geltung im land Berlin\nFalle nicht anzuwenden.                                    Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\n(2} Die §§ 79, 80 des neuen Gesetzes über Ord-        und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nnungswidrigkeiten gelten nicht, wenn das Urteil         vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\nvor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wegen einer       Land Berlin.\nTat ergangen ist, die nach dem neuen Recht nur\nnoch mit Geldbuße bedroht ist. Ist das Revisions-\ngericht der Auffassung, daß ein solches Urteil allein                           Artikel 14\nwegen des neuen Rechts dem Gesetz nicht ent-                                   Inkrafttreten\nspricht, so berichtigt es den Schuldspruch und wan-\nDieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1968 in Kraft;\ndelt eine Verurteilung zu einer Geldstrafe in eine\nsolche zu einer entsprechenden Geldbuße um. Das         gleichzeitig treten die nachstehenden Vorschriften\nRevisionsgericht kann auch in einem Beschluß nach       außer Kraft:\n§ 349 Abs. 2 der Strafprozeßordnung so verfahren,       1. § 4 Abs. 2 des Kraftf ahrzeugsteuergesetzes in der\nwenn es die Revision im übrigen einstimmig für              Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1961\noffensichtlich unbegründet erachtet. Hebt das Re-           (Bundesgesetzbl. I S. 1), zuletzt geändert durch\nvisionsgericht das angefochtene Urteil auf, so kann         das Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeug-\nes abweichend von § 354 Abs. 2 der Strafprozeß-             steuergesetzes vom 18. März 1965 (Bundesge-\nordnung die Sache an das Gericht, dessen. Urteil            setzbl. I S. 85);\naufgehoben wird, zurückverweisen.                       2. der Zehnte Abschnitt der Vorläufigen Durch-\n(3) Soweit in anderen Vorschriften auf die §§ 391        führungsbestimmungen zum Zündwarenmonopo]-\nbis 419 der Reichsabgabenordnung in der früheren            gesetz vom 27. Mai 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 1\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 12. August 1968\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nDr. Lemke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Familie und Jugend\nDr. Bruno Heck\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß","964                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nGesetz\nzur Änderung des Arzneimittelgesetzes\nVom 13. August 1968\nDer Bundestdg hat mit Zustimmung des Bundes-                                3. dazu bestimmt sind, den Stoffen oder Zuberei-\nral.es das folgende C~esdz beschlossen:                                              tungen aus Stoffen im Sinne der Nummern 1\nund 2 zur Beeinflussung von Aussehen, Geruch,\nGeschmack, Konsistenz, Haltbarkeit oder zu\nArtikel l                                             sonstigen technologischen Zwecken oder aus\nDas Ccsctz über den VPrkehr mit Arzneimitteln                                    ernährungsphysiologischen oder diätetischen\nvom 16. Mai 1961 (Bundcsgcsetzbl. I S. 533), zuletzt                                 Gründen zugesetzt zu werden,                     '\ngelindert durch dils CesPt.z zur Anderung des Arz-                             4. Futtermittel nach § 1 des Futtermittelgesetzes\nneimittelgesetzes vou1 18. Januar 1968 (Bundes-                                      sind. 11\ngesetzbl. T S. 9:J), wird wie folgt gelindert:\n2. Folgender Absatz 5 wird angefügt:\n§ 1 wird wie folqt qc/indc\\rl 11nd           Pr~Jdnzt:                           ,, (5) Solange ein Mittel im Spezialitätenregister\neingetragen ist, gilt es als Arzneimittel im Sinne\nl. Absc.11.z 3 erhlilt lolucncle Fassunu:\ndes Absatzes 1.     11\n,, (]) A rzneirnj LLel im Sinne dieses G(>.setzE1s sind\nnicht Stoffe und Zulwrnitungen aus Stoffen, die                                                    Artikel 2\n1. dazu bestirnml. sind, von Menschen verzehrt\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nzu wenfon, r!s i;c~i dr\\nn, daß sie überwiegend                   des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nzu anderc!n Zweciken als zur Ernährung oder\nzum Genuß, insbesondere wegen ihres Ge-\nschmacks- oder Geruchswertes, bestimmt sind,                                                  Artikel 3\n2. Lebensmitteln nach § 1 Abs. 2 des Lebensmittel-                        Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ngesetzes gleichstehen,                                           dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 13. August 1968\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nDr. Lemke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Familie und Jugend\nDr. Bruno Heck\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nKäte Strobel\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz.           Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlaqsges. m.b.H., Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o,\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündot. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je 8,50 DM.\nEin z e 1 stücke je angefangene 1ß Seiten 0,40 DM gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\"\nKöln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe 0.40 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM."]}