{"id":"bgbl1-1968-57-2","kind":"bgbl1","year":1968,"number":57,"date":"1968-08-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/57#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-57-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_57.pdf#page=1","order":2,"title":"Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz) (G 10)","law_date":"1968-08-13T00:00:00Z","page":949,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["949\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1968                           Aus~e~chen zu Bonn am 15. August 1968                                                                                                   1 Nr. 57\nTag                                                                    Inhalt                                                                                          Seite\n13. 8. 68   Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Gesetz zu Artikel 10\nGrundgesetz) (G 10) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   949\nB1111<k:\"J<,sl'lzbl. IIJ 312-2\n12. 8. G8   Zweiles Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und\nanderer Gesetze (2. AOStrafÄndG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  953\nBnnd<'sq<·sr:lzl,l. III 610-1, fil0-3, 350-1, 600-1, 612-fi, 612-1,        612-7,     612-10,     613-1,    610-5-2,      610-10,     610-7,    612-5,\nfü:l-:l, bl 1-17, fin-10-1\n1'.i. 8. bH Geselz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes                                                                                                                  964\nßu11dt'S<JC,S(>izhl. ur 21'.ll-50-1\nGesetz\nzur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses\n(Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz) (G 10)\nVom 13. August 1968\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                    2. Straftaten der Gefährdung des demokratischen\nsen:                                                                                        Rechtsstaates (§§ 84 bis 86, 87 bis 89 des Straf-\ngesetzbuches, § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Vereins-\nArtikel\ngesetzes),\n§ 1\n3. Straftaten des Landesverrats und der Gefährdung\n(1) Zur Abwehr von drohenden Gefahren für die                                             der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 96, 97 a bis 100 a\nfreiheitliche demokratische Grundordnung oder den                                            des Strafgesetzbuches),\nBestand oder die Sicherhfüt des Bundes oder eines\nLandes einschließlich der Sicherheit der in der                                        4. Stra.ftaten gegen die Landesverteidigung (§§ 109 e\nBundesrepublik Deutschland stationierten Truppen                                             bis 109g des Strafgesetzbuches) oder\nder nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlan-                                      5. Straftaten geg1en die Sicherheit der in der Bundes-\ntikvertrages oder der im Land Berlin anwesenden                                              republik Deutschland stationierten Truppen der\nTruppen einer der Drei Mächte sind die Verfas-                                               nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantik-\nsungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,                                               vertrages oder der im Land Berlin anwesenden\ndas Amt für Sicherheit der Bundeswehr und der                                                Truppen einer der Drei Mächte (§§ 94 bis 96, 98\nBundesnachrichtendienst berechtigt, dem Brief-, Post-                                        bis 100, 109 e bis 109 g des Strafgesetzbuches in\noder Fernmeldegeheimnis unterliegende Sendun-                                                Verbindung mit Artikel 7 des Vierten Strafrechts-\ngen zu öffnen und einzusehen, sowie den Fern-                                                änderungsgesetzes vom 11. Juni 1957 in der Fas-\nschreibverkehr mitzuI,esen, den Fernmeldeverkehr                                             sung des Achten Strafrechtsänderungsgesetzes)\nabzuhören und auf Tonträger aufzunehmen.                                               plant, begeht oder begangen hat.\n(2) Die Deutsche Bundespost hat der berechtigten                                         (2) Eine Anordnung nach Absatz 1 ist nur zuläs-\nStelle auf Anordnung Auskunft über den Post- und                                       sig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf an-\nFernmeldeverkehr zu erteilen, Sendungen, die ihr                                       dere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert\nzur Dbermittlung auf dem Post- und Fernmeldeweg                                        wäre. Sie darf sich nur gegen den Verdächtigen\nanvertraut sind, auszuhändigen, sowie das Abhören                                      oder gegen Personen richten, von denen auf Grund\ndes Fernsprechverkehrs und das Mitlesen des Fern-                                      bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß sie für\nschreibverkehrs zu ermöglichen.                                                        den Verdächtigen bestimmte oder von ihm her-\nrührende Mitteilungen entgegennehmen oder wei-\n§ 2                                               tergeben oder daß der Verdächtige ihren Anschluß\n(1) Beschränkungen nach § 1 dürfen angeordnet                                       benutzt.\nwerden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den                                                                                           § 3\nVerdacht bestehen, daß jemand\n(1) Außer in den Fällen des § 2 dürfon Beschrän-\n1. Straftaten des Friedensverrats oder des Hochver-                                    kungen nach § 1 für Post- und Fernmeldeverkehrs-\nrats (§§ 80 bis 83 des Strafgesetzbuches),                                         beziehungen angeordnet werden, die der nach § 5","950                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nzuständige Bundesminister mit Zustimmung des Ab-            (4) Das Bundesamt für Verfassungsschutz unter-\ngeordneten~Jremiums ~Jemäß § 9 bestimmt. Sie sind        richtet das jeweilige Landesamt für Verfassungs-\nnur zulässig zur Sammlung von Nachrichten über           schutz über die in dessen Bereich getroffenen Be-\nSachverhalte, deren Kenn lnis notwendig ist, um die      schränkungsanordnungen. Die Landesämter für Ver-\nGefahr eines bewaffnelen Angriffs auf die Bundes-        fassungsschutz teilen dem Bundesamt für Verfas-\nrepublik Deutschland rechtzeitig zu erkennen und         sungsschutz die ihnen übertragenen Beschränkungs-\neiner solchen Cefahr zu begegnen.                        maßnahmen mit.\n(2) Die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erlang-\n(5) Uber Beschränkungsmaßnahmen ist der Be-\nten Kenntnisse und UnlPrlagen dürfen nicht zum\ntroffene nicht zu unterrichten.\nNachteil von Personen verwendet. werden. Dies gilt\nnicht, wenn gegen die Person eine Beschränkung\nnach § 2 angeordnet ist oder wenn tatsächliche An-\nhaltspunkte für den Verdacht bestehen, daß jemand                                  § 6\neine der in § 2 dieses Gesetzes oder eine andere in         (1) In den Fällen des § 2 muß die Anordnung\n§ 138 des Strafgesetzbuches genannte Handlung            denjenigen bezeichnen, gegen den sich die Be-\nplant, begeht oder begangen hat.                         schränkungsmaßnahme richtet.\n(2) Soweit sich in diesen Fällen Maßnahmen\n§ 4                           nach § 1 auf Sendungen beziehen, sind sie nur hin-\n(1) Beschränkungen nach §      dürfen nur auf An-     sichtlich solcher Sendungen zulässig, bei denen\ntrag angeordnet werden.                                  Tatsachen vorliegen, aus welchen zu schließen ist,\ndaß sie von dem, gegen den sich die Anordnung\n(2) Antragsberechtigt sind im Rahmen ihres Ge-        richtet, herrühren oder für ihn bestimmt sind.\nschäftsbereichs\n1. in den Fällen des § 2\na) das Bundesamt für Verfassungsschutz durch                                   § 7-\nseinen Präsidenten oder dessen Stellvertreter,      (1) Die aus der Anordnung sich ergebenden Maß-\nb) die Verfassungsschutzbehörden der Länder          nahmen nach § 1 Abs. 1 sind unter Verantwortung\ndurch ihre Leiter oder deren Stellvertreter,     der antragsberechtigten Stelle und unter Aufsicht\nc) bei Handlungen gegen die Bundeswehr das           eines Bediensteten vorzunehmen, der die Befähi-\nAmt für Sicherheit der Bundeswehr durch          gung zum Richteramt hat.\nseinen Leiter oder dessen Stellvertreter,\n(2) Liegen die Voraussetzungen der Anordnung\nd) bei Handlungen gegen den Bundesnachrichten-\nnicht mehr vor oder sind die sich aus der Anord-\ndienst dieser durch seinen Präsidenten oder\nnung ergebenden Maßnahmen nicht mehr erforder-\ndessen Stellvertreter,\nlich, so sind sie unverzüglich zu beenden. Die Been-\n2. in den Fällen des § 3 der Bundesnachrichtendienst     digung ist der Stelle, die di,e Anordnung getroffen\ndurch seinen Präsidenten oder dessen Stellver-       hat, und der Deutschen Bundespost mitzuteilen.\ntreter.\n(3) Die durch die Maßnahmen erlangten Kennt-\n(3) Der Antrag ist unter Angabe von Art, Umfang\nnisse und Unterlagen dürfen nicht zur Erforschung\nund Dauer der beantragten Beschränkungsmaß-\nund Verfolgung anderer als der in § 2 genannten\nnahme schriftlich zu stellen und zu begründen. Dei\nHandlungen benutzt werden, es sei denn, daß sich\nAntragsteller hat darin darzulegen, daß die Erfor-\naus ihnen tatsächliche Anhaltspunkte ergeben, daß\nschung des Sachverhalts auf andere Weise aus-\njemand eine andere in § 138 des Strafgesetzbuches\nsichtslos oder wesentlich erschwert wäre.\ngenannte Straftat zu begehen vorhat, begeht oder\nbegangen hat.\n§ 5                              (4), Sind die durch die Maßnahmen erlangten Un-\n(1) Zuständig für die Anordnung nach § 1 ist bei      terlagen über einen am Post- und Fernmeldeverkehr\nAnträgen der Verfassungsschutzbehörden der Län-          Beteiligten zu dem in Absatz 3 genannten Zweck\nder die zuständige oberste Landesbehörde, im übri-       nicht mehr erforderlich, so sind sie unter Aufsicht\ngen ein vom Bundeskanzler beauftragter Bundes-           eines der in Absatz 1 genannten Bediensteten zu\nminister.                                                vernichten. Uber die Vernichtung ist eine Nieder-\nschrift anzufertigen.\n(2) Die Anordnung ergeht schriftlich; sie ist dem\nAntragsteller und der Deutschen Bundespost mit-\nzuteilen. In ihr sind Art, Umfang und Dauer der                                    § 8\nMaßnahme zu bestimmen und die zur Uberwachung\n(1) Sendungen des Postverkehrs, die zur Offnung\nberechtigte Stelle anzugehen.\nund Einsichtnahme der berechtigten Stelle ausge-\n(3) Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate       händigt worden sind, sind unverzüglich dem Post-\nzu befristen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr       verkehr wieder zuzuführen. Telegramme dürfen\nals drei weitere Monate sind auf Antrag zulässig,        dem Postverkehr nicht entzogen werden. Der zur\nsoweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbe-         Einsichtnahme berechtigten Stelle ist eine Abschri.ft\nstehen.                                                  des Telegramms zu übergeben.","Nr. 57   Tüg der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1968                           951\n(2) Die Vorschrilt.en der Slrafprozeßordnung über      werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht\ndie Bc~',chlagnahme von Senchrngen des Postverkehrs       begründen, daß jemand als Täter oder Teilneh-\nblei bcn unherüh rl.                                      mer\n1. a) Straftaten des Friedensverrats, des Hoch-\n§ 9\nverrats und der Gefährdung des demokra-\n(1) Der nach § 5 Abs. 1 für die Anordnung von                 tischen Rechtsstaates oder des Landesver-\nBesdiränkungsmc1ßnahmcn zuständige Bundesmini-                   rats und der Gefährdung der äußeren\nster unterrichtet in Abslänclcn von höchstens sechs              Sicherheit (§§ 80 bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89,\nMonaten ein Gremium, das i:lllS fünf vom Bundestag               94 bis 100 a des Strafgesetzbuches, § 20\nbestimmten Abgeordneten besl.ehl, über die Durch-                Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Vereinsgesetzes),\nJührung dieses Gesetzes.\nb) Straftaten gegen die Landesverteidigung\n(§§ 109 b bis 109 h des Strafgesetzbuches),\n(2) Der zuständige Bundesminister unterrichtet\nmonatlich <~ine Kommission über die von ihm ange-             c) Straftaten gegen die öffentliche Ordnung\nordneten Beschränk ungsmaßnc1hmen. Die Kommis-                   (§§ 129 bis 130 des Strafgesetzbuches, § 47\nsion entscheidet von Amts wegen oder auf Grund                   Abs. 1 Nr. 7 des Ausländergesetzes),\nvon Beschwerden über die Zulässigkeit und Not-                d) Straftaten gegen die Sicherheit der in der\nwendigkeit von Beschränkungsmaßnahmen. Anord-                    Bundesrepublik Deutschland stationierten\nnungen, die die Kommission für unzulässig oder\nTruppen der nichtdeutschen Vertragsstaa-\nnicht notwendig erklärt, hat der zuständige Bundes-\nten des Nordatlantikvertrages oder der im\nminister unverzüglich aufzuheben.                                Land Berlin anwesenden Truppen einer der\n(3) Die Kommission besteht aus dem Vorsitzen-                 Drei Mächte (§§ 89, 94 bis 97, 98 bis 100,\nden, der die Befähigung zum Richteramt besitzen                  109 b bis 109 g des Strafgesetzbuches in\nmuß, und zwei Beisitzern. Die Mitglieder der Kom-                Verbindung mit Artikel 7 des Vierten\nmission sind in ihrer Amtsführung unabhängig und                 Strafrechtsänderungsgesetzes vom 11. Juni\nWeisungen nicht unterworfen. Sie werden von dem                  1957 in der Fassung des Achten Straf-\nin Absatz 1 genannten Gremium nach Anhörung der                  rech tsänderungsgesetzes) oder\nBundesregierung für die Dauer einer Wahlperiode           2. einen Mord, einen Totschlag, ein Münzver-\ndes Bundestages bestellt. Die Kommission gibt sich            brechen, einen Raub, eine räuberische Erpres-\neine Geschäftsordnung, diP dc~r Zustimmung des in             sung, einen Menschenraub, eine Verschlep-\nAbsatz 1 genannten Gremiums bedarf. Vor der Zu-              pung, eine erpresserische Kindesentführung,\nstimmung ist die Bundesregierung zu hören.                    einen Mädchenhandel, ein gemeingefährliches\nVerbrechen im Sinne des § 138 des Strafgesetz-\n(4) Durch den Landesgesetzgeber wird die parla-            buches oder eine Erpressung\nmentarische Kontrolle der nach § 5 Abs. 1 für die\nAnordnung von Beschränkungsmaßnahmen zustän-              begangen oder in Fällen, in denen der Versuch\ndigen obersten Landesbehörden und die Uberprü-            strafbar ist, zu begehen versucht oder durch eine\nfung der von ihnen i:lng(~ordnel<-!n Beschränkungs-       mit Strafe bedrohte Handlung vorbereitet hat,\nmaßnahmen geregelt.                                       und wenn die Erforschung des Sachverhalts oder\ndie Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschul-\n(5) Im übrigen ist gegen die Anordnung von             digten auf andere Weise aussichtslos oder we-\nBeschränkungsmaßnc1hmen und ihren Vollzug der             sentlich erschwert wäre. Die Anordnung darf sich\nRechtsweg nicht zulässig.                                 nur gegen den Beschuldigten oder gegen Per-\nsonen richten, von denen auf Grund bestimmter\nTatsachen anzunehmen ist, daß sie für den Be-\nschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende\nMitteilungen entgegennehmen oder weitergeben\nArtikel 2                          oder daß der Beschuldigte ihren Anschluß be-\nÄnderung der Strafprozeßordnung                 nutzt.\nDie Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert:                               § 100 b\n(1) Die Überwachung und Aufnahme des Fern-\n1. Die Uberschrift. des Achten Abschnittes des    Er-\nmeldeverkehrs auf Tonträger (§ 100 a) darf nur\nsten Buches erhält folgende Fassung:\ndurch den Richter angeordnet werden. Bei Ge-\n„Achter Abschnitt                    fahr im Verzug kann die Anordnung auch von\nder Staatsanwaltschaft getroffen werden. Die An-\nBeschlagnahme, Uberwachung des Fernmelde-             ordnung der Staatsanwaltschaft tritt außer Kraft,\nverkehrs und Durchsuchung\".                 wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Rich-\nter bestätigt wird.\n2. Nach § 100 werden die folgenden §§ 100 a und\n(2) Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muß\n100 b eingefügt:\nNamen und Anschrift des Betroffenen enthalten,\n,, § 100 a\ngegen den sie sich richtet. In ihr sind Art, Um-\nDie Uberwachung und Aufnahme des Fern-              fang und Dauer der Maßnahmen zu bestimmen.\nmeldeverkehrs auf Tonträger darf angeordnet           Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu","9_52                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nbefristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht                                           Artikel 3\nmehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit\n§ 10\ndie in § 100 a bezeichneten Voraussetzungen\nfortbestehen.                                                   (1) Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fern-\n(3) Auf Grund der Anordnung hat die Deut-               meldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes)\nsche Bundespost dem Richter, der Staatsanwalt-              wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.\nschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Hilfs-                (2) Die auf Grund anderer Gesetze zulässigen Be-\nbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes)             schränkungen dieses Grundrechts bleiben unberührt.\ndas Abhören des Fernsprechverkehrs und das\nMitlesen des Fernschreibverkehrs zu ermöglichen.                                          § 11\n(4) Liegen die Voraussetzungen des § 100 a                  Die nach diesem Gesetz berechtigten Stellen haben\nnicht mehr vor, so sind die sich aus der Anord-             die Leistungen. der Deutschen Bundespost abzu-\nnung ergebenden Maßnahmen unverzüglich zu                   gelten.\nbeenden. Die Beendigung ist dem Richter und der                                           § 12\nDeutschen Bundespost mitzuteilen.\nArtikel 2 und 3 dieses Gesetzes mit Ausnahme\n(5) Sind die durch die Maßnahmen erlangten              des Artikels 2 Nr. 2, § 100 a Nr. 1 Buchstaben b\nUnterlagen zur Strafverfolgung nicht mehr erfor-            und d, gelten nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nderlich, so sind sie unter Aufsicht der Staats-             Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nanwaltschaft zu vernichten. Uber die Vernich-                (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\ntung ist eine Niederschrift anzufertigen.\"\n3. § 101 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                                                     § 13\n,, (1) Von den getroffenen Maßregeln (§§ 99,                Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 9 Abs. 4,\n100, 100 a, 100 b) sind die Beteiligten zu benach-          der am Tage nach der Verkündung in Kraft tritt, am\nrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Un-              ersten Tag des auf die Verkündung folgenden drit-\ntersuchungszwecks geschehen kann.\"                         ten Kalendermonats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 13. August 1968\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nDr. Lemke\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister des Innern\nBenda\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d 'e r J u s t i z\nDr. Heinemann\nDer Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Dollinger"]}