{"id":"bgbl1-1968-56-4","kind":"bgbl1","year":1968,"number":56,"date":"1968-08-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/56#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-56-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_56.pdf#page=27","order":4,"title":"Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung)","law_date":"1968-08-07T00:00:00Z","page":939,"pdf_page":27,"num_pages":8,"content":["Nr. 56 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14, August 1968                           939\nVerordnung\nüber den Betrieb von Apotheken\n(Apothekenbetriebsordnung)\nVom 7. August 1968\nAuf Grund des § 21 des Gesetzes über das             4. Personen, die sich in der Ausbildung zum Beruf\nApothekenwesen vom 20. August 1960 (Bundes-                 des pharmazeutisch-technischen Assistenten be-\ngesetzbl. I S. 697) wird mit Zustimmung des Bundes-         finden.                      ·\nrates verordnet:\n(4) Das Apothekenpersonal darf nur entsprechend\n§ 1                         seiner Ausbildung und seinen Kenntnissen beschäf-\nApothekenleiter                     tigt werden. Pharmazeutische Tätigkeiten, die von\nden in Absatz 3 Nr. 2 bis 4 genannten Personen aus-\n(1) Der Betrieb einer Apotheke ist vom Apothe-       geführt werden, sind von einem Apotheker zu be-\nkenleiter persönlich zu leitEm.                         aufsichtigen.\n(2) Apothekenleiter i:st\n§ 3\n1. bei einer Apotheke, die nach § 1 Abs. 2 des\nGesetzes über das Apothekenwesen betrieben                         Apothekenbetriebsräume\nwird, der Inhaber der Erlaubnis,                       (1) Eine Apotheke muß mindestens aus einer Offi-\n2. bei einer Apotheke oder Zweigapotheke, die           zin, einem Laboratorium, zwei Vorratsräumen und\nnach § 13 oder § 16 des Gesetzes über das           einem Nachtdienstzimmer bestehen. Die Grund-\nApothekenwesen verwaltet wird, der Inhaber der     fläche dieser Betriebsräume muß insgesamt min-\nGenehmigung,                                        destens 110 qm betragen.\n3. bei einer Apotheke, die nach § 14 des Gesetzes          (2) Eine Krankenhausapotheke muß mindestens\nüber das Apothekenwesen betrieben wird, der         aus einer Offizin, zwei Laboratorien, zwei Vorrats-\nvom Träger der Krnnkenanstalt angestellte und       räumen, einem Geschäftsraum und einem Neben-\nmit der Leitung beauftragte Apotheker,              raum bestehen. Die Grundfläche dieser Betriebs-\n4. bei einer Apotheke, die nach § 17 des Gesetzes       räume muß insgesamt mindestens 200 qm betragen.\nüber das Apothekenwesen betrieben wird, der            (3) Eine Zweigapotheke muß mindestens aus einer\nvon der zuständiqen Behörde angestellte und mit\nOffizin, zwei Vorratsräumen und einem Nachtdienst-\nder Leitung beauftragte Apotheker.\nzimmer bestehen.\n(3) Der Apothekenleiter hat jede berufliche Tätig-\n(4) Im Laboratorium müssen sich Anschlüsse für\nkeit, die er neben seiner Tätigkeit als Apotheken-\nWasser sowie für Gas oder Strom sowie ein Abzug\nleiter ausübt, der zuständinen Behörde anzuzeigen.\nmit Absaugvorrichtung befinden.\n(4) Der Apothekenleiter muß sich, sofern er seine\n(5) In einem der beiden Vorratsräume muß eine\nVerpfüchtung zur persönlichen Leitung der Apo-\nAufbewahrung der Arzneimittel unterhalb einer\ntheke vorübergehend nicht selbst wahrnimmt, durch\nTemperatur von 20° Celsius möglich sein.\neinen Apotheker vertreten lassen. Die Vertretung\ndarf insgesamt drei Monate im Jahr nicht überschrei-       (6) Die Betriebsräume müssen nach Lage, Größe\nten. Die zusUindige Behörde kann eine Vertretung        und Einrichtung so beschaffen sein, daß ein ord-\nüber diese Zeit h.inaus zulassen, wenn ein in der      nungsgemäßer Apothekenbetrieb, insbesondere die\nPerson des Apothekenleilers liegender wichtiger        einwandfreie Herstellung, Prüfung, Aufbewahrung\nGrund gegeben ist. Der mit der Vertretung beauf-       und Abgabe von Arzneimitteln gewährleistet ist.\ntragte Apotheker hat während der Dauer der Ver-        Die Betriebsräume sollen so angeordnet sein, daß\ntretung die Pflichten eines Apothekenleiters.          jeder Raum ohne Verlassen der Apotheke zugäng-\nlich ist.\n§ 2                            (7) Wesentliche Veränderungen der Größe und\nPharmazeutisches Personal                Lage der Betriebsräume sind der zuständigen Be-\nhörde anzuzeigen.\n(1) Pharmazeutische Tätigkeiten dürfen nur von\npharmazeutischem Personal ausgeübt werden.                                        § 4\n(2) Pharmazeutische Tätigkeiten im Sinne dieser             Wissenschaftliche und sonstige Hilfsmittel\nVerordnung sind die Entwicklung, Herstellung, Prü-\nIn der Apotheke müssen vorhanden sein\nfung und Abgabe von Arzneimitteln.\n1. Abdrucke der Rechtsvorschriften über das Apo-\n(3) Zum pharmazeutischen Personal gehören                theken-, Arzneimittel- und Giftwesen in ihren\n1. Apotheker, .                                             jeweils geltenden Fassungen,\n2. Personen, die sich in der Ausbildung zum Apo-       2. die amtliche Ausgabe des Deutschen Arznei-\nthekerberuf befinden,                                   buches in der jeweils geltenden Fassung,\n3. pharmazeutisch-technische Assistenten,              3. das Ergänzungsbuch zum Deut.sehen Arzneibuch,","940                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n4. dds I lorniiopdthische Arzneibuch,                      der Verschreibung nicht genannte Hilfsstoffe, sofern\n5. dds Internationale Arzneibuch,                          sie keine eigene arzneiliche Wirkung haben und\n6. ein Nc1chsd1lc1gewerk nach dem neuesten Stand           die arzneiliche Wirkung nicht nachteilig beeinflussen\nübE!r die Zusammensetzung, Indikationen und            können.\nHersteller der rJebräuchlichen Arzneispezialitäten,       (4) Die im eigenen Betrieb auf Vorrat hergestell-\n7. ein Verzeichnis der gebräuchlichen Dosierungen          ten Arzneimittel sind in ein Herstellungsbuch oder\nvon Arzneimitteln.                                     auf Karteikarten unter Angabe der Art und Menge,\ndes Datums der Herstellung und der ihnen zu-\n§ 5\ngrundeliegenden Herstellungsvorschriften einzutra-\ngen. Die Eintragung ist von dem Apotheker, der das\nDienstbereitschaft                      Arzneimittel hergestellt oder die Herstellung beauf-\n(1) Die Apotheken müssen außer zu den Zeiten,           sichtigt hat, mit Namenszeichen zu versehen. Das\nin denen sie auf Grund einer Anordnung nach § 4            Herstellungsbuch oder die Karteikarten sind vom\nAbs. 2 des LadenschJußgesetzes geschlossen zu hal-         Zeitpunkt der letzten Eintragung ab fünf Jahre lang\nlen si.nd, ständig dienstbereit sein.                      aufzubewahren.\n(2) Von der Vc~rpflicht.ung zur Dienstbereitschaft         (5) Als Herstellung gelten auch das Um- oder Ab-\nkann die zuständige Behörde für die Dauer der              füllen und das Abpacken von Arzneimitteln in zur\nortsüblichen Schließzeiten oder der Betriebsferien         Abgabe an Verbraucher bestimmte Packungen.\nund, sofern ein berechtigter Grund vorliegt, auch\naußerhalb dieser Zeiten befreien, wenn die Arznei-                                   § 7\nmittelversorgung in dieser Zeit durch eine andere                         Prüfung der Arzneimittel\nApotheke, die si.ch auch in einer anderen Gemeinde\nbefinden kann, sichergestellt ist.                            (1) Arzneimittel müssen, bevor sie in der Apo-\ntheke vorrätig gehalten, feilgehalten oder abgege-\n(3) Für Apotheken, die keiner Anordnung nach            ben werden, auf ihre einwandfreie Beschaffenheit\n§ 4 Abs. 2 des Ladenschlußgesetzes unterliegen oder\ngeprüft sein. Arzneimittel, die leicht verderben oder\ndie in einen nach dieser Vorschrift geregelten Wech-       deren Wirkstoffgehalt sich leicht verändert, sind in\nsel mit einer anderen Apotheke einbezogen sind,            angemessenen Zeiträumen wiederholt zu prüfen.\nkann die zuständige Behörde für bestimmte Stun-\nden am Tage oder für Sonn- und Feiertage von der              (2) Die Prüfung kann in der Apotheke selbst oder\nDienstbereitschaft befreien. Die Befreiung kann mit        in ihrem Auftrag und unter Verantwortung des\nAuflagen zur Sicherung der Arzneimittelversorgung          Apothekenleiters in Laboratorien außerhalb der\nfür dringende Fälle verbunden werden.                      Apotheke durchgeführt werden. Arzneimittel, die\nnach dem Deutschen Arzneibuch zu prüfen sind,\n(4) An den nicht dienstbereiten Apotheken ist am        müssen in der Apotheke selbst geprüft werden. Das\nEingang an sichtbarer Stelle ein deutlich lesbarer         gilt nicht für Prüfungen auf Verträglichkeit, pyro-\nAushang anzubringen, der auf die nächstgelegenen           gene und blutdrucksenkende Stoffe, für Bestim-\ndienstbereiten Apotheken hinweist.                         mungen der optischen Drehung, der Lichtabsorption,\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Kranken-       der Fluoreszens, des Brechungsindexes und des pH-\nhausapotheken; für diese wird die Dienstbereit.-           Wertes nach der potentiometrischen Methode, fer-\nschalt durch die Träger sichergestellt.                    ner nicht für die Prüfung von chirurgischem Naht.-\nmaterial, für die biologische Vitamin-D-Bestimmung,\ndie spektrophotometrische Bestimmung von Vita-\n§ 6                             min-A und für Prüfungen, die eine Mikrowaage\nerfordern. Hat eine Zweigapotheke kein Labora-\nHerstellung der Arzneimittel                 torium, so müssen die Arzneimittel in der Stamm-\n(1) Arzneimittel sind nach den Vorschriften des         apotheke geprüft werden.\nDeutschen Arzneibuches herzustellen. Soweit es                (3) Arzneimittel, die im Deutschen Arzneibuch\nkeine Vorschriften über die Herstellung enthält,           aufgeführt sind, sind nach dessen Vorschriften zu\nsind sie nach den allgemein anerkannten Regeln             prüfen. Arzneimittel, die im Deutschen Arzneibuch\nder pharmazeutischen Wissenschaft herzustellen.            nicht aufgeführt sind, sind nach den sonst allgemein\n(2) Zur Herstellung von Arzneimitteln müssen            anerkannten Regeln der pharmazeutischen Wissen-\nmindestens die in der Anlage 1 aufgeführten Ge-            schaft zu prüfen.\nräte vorhanden sein. Die in einer Apotheke vor-               (4) Arzneimittel in abgabefertiger Packung sind\nhandenen Waagen mit einer Höchstlast bis zwei              stichprobenweise zu prüfen. Dabei darf von einer\nKilogramm müssen Präzisionswaagen oder Fein-               über die Sinnesprüfung hinausgehenden Prüfung\nwaagen sein.                                               abgesehen werden, wenn sich keine Anhaltspunkte\n(3) Enthält eine Verschreibung einen Irrtum, ist        ergeben haben, die Zweifel an der einwandfreien\nsie unleserlich oder ergeben sich sonstige Bedenken,       Beschaffenheit des Arzneimittels begründen. Wird\nso darf das Arzneimittel nicht hergestellt werden,         nur eine Sinnesprüfung vorgenommen und dabei\nbevor die Unklarkeit beseitigt ist. Bei der Herstel-       die einwandfreie Beschaffenheit des Arzneimittels\nlung von Arzneimitteln auf Verschreibungen dürfen          nicht beeinträchtigt, so sind die hierzu geöffneten\nandere als die verschriebenen Stoffe und Zuberei-          Packungen mit einem Kontrollstreifen wieder zu\ntungcm ohne Zustimmung des Verschreibenden nicht           verschließen. Auf dem Kontrollstreifen muß ver-\nverwendet werden; ausgenommen davon sind in                merkt werden,","Nr. 56   Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1968                         941\n1. daß die Pdckun9 auf Grund dieser Vorschrift zur        (2) Arzneimittel und Prüfmittel sind so aufzu-\nPrüfung des Jnhdlts ueöffnet worden ist,          bewahren, daß ihre einwandfreie Beschaffenheit er-\nhalten bleibt. Die Vorschriften des Deutschen Arz-\n2. das Datum der Prüfung,\nneibuches über die Aufbewahrung sind zu beachten.\n3. der Name oder die Firma des Inhabers der Apo-\n(3) Betäubungsmittel, die nach dem Opiumgesetz\ntheke und deren Anschrift,\nder Bezugscheinpflicht unterliegen, sind in einem\n4. das Namenszeichen des Apothekers, der die Prü-     besonderen Schrank unter Verschluß aufzubewah-\nfung durchgeführt oder beaufsichtigt hat.         ren. Der Schrank ist so anzubringen, daß er vom\n(5) Ergibt die Prüfung, daß ein Arzneimittel nicht\nPublikum nicht eingesehen werden kann. Er muß\neinwandfrei beschaffen ist, insbesondere nicht den    durch sein Gewicht oder durch eine Verankerung\nAnforderungen des Deutschen Arzneibuches oder         gegen Diebstahl gesichert sein.\nden sonst allgemein anerkannten Regeln der phar-          (4) Vorratsbehältnisse müssen mit dauerhaften\nmazeutischen Wissenschaft entspricht, so muß es       und deutlichen Aufschriften versehen sein, die den\nentweder unter entsprechender Kenntlichmachung        Inhalt eindeutig bezeichnen. Für Arzneimittel, die\ngesondert gelagert oder sofort vernichtet werden.     im Deutschen Arzneibuch aufgeführt sind, muß eine\nIst bei Arzneimitü~Jn, die die Apotheke bezogen hat,  der dort angegebenen Bezeichnungen verwendet\ndie Annahme gerechlferligt, daß die nicht einwand-    werden. Für Arzneimittel, die im Deutschen Arznei-\nfreie Beschaffenheit vom Hersteller verursacht ist,   buch nicht aufgeführt sind, ist eine sonst gebräuch-\nso ist außer dem HersteJler die zuständige Behörde    liche wissenschaftliche Bezeichnung zu verwenden.\nunter Angabe des Grundes der Beanstandung unver-      Soweit für ein Arzneimittel größte Einzel- oder\nzüglich zu benachrichtigen.                           Tagesgaben gesetzlich festgelegt sind, müssen diese\nauf den Vorratsbehältnissen angegeben werden.\n(6) Das Ergebnis der Prüfung ist in ein Prüfungs-\nbuch oder auf Karteikarten einzutragen. Die Ein-          (5) Die Aufschriften der Vorratsbehältnisse sind\ntragung muß außerdem Art, Menge und Datum der         in schwarzer Schrift auf weißem Grunde auszu-\nLieferung sowie Art und Datum der Untersuchung        führen, soweit nicht im Deutschen Arzneibuch etwas\nangeben und mit dem Namenszeichen des prüfen-         anderes bestimmt ist. Aufschriften von Vorrats-\nden oder die Prüfung beaufsichtigenden Apothekers     behältnissen für Arzneimittel, die im Deutschen\nversehen sein. Das Prüfungsbuch oder die Kartei-      Arzneibuch nicht aufgeführt sind, aber in ihrer Zu-\nkarten sind von der letzten Eintragung ab fünf        sammensetzung oder Wirkung den „vorsichtig\" oder\nJahre lang aufzubewahren.                              „sehr vorsichtig\" aufzubewahrenden Mitteln des\nDeutschen Arzneibuches gleichen oder ähnlich sind,\n(7) Soweit die Prüfung der Arzneimittel nach Ab-   insbesondere Mittel, die der Verschreibungspflicht\nsatz 2 in der Apotheke durchzuführen ist, müssen      unterliegen, sind ebenfalls in roter Schrift auf wei-\ndie hierzu notwendigen Geräte und Prüfmittel (Rea-    ßem Grunde beziehungsweise weißer Schrift auf\ngenzien, volumetrische Lösungen, Indikatoren, Nähr-   schwarzem Grunde auszuführen.\nböden) vorhanden sein. Sofern die Prüfmittel in der\nApotheke hergestellt werden können, reicht es aus,                              § 10\nwenn die zu ihrer Herstellung erforderlichen Stoffe\nund Zubereitungen vorhanden sind.                                    Abgabe der Arzneimittel\n(1) Arzneimittel dürfen nur in den Apotheken-\nbetriebsräumen abgegeben werden. Die Versendung\n§ 8                         aus der Apotheke oder die Zustellung durch Boten\nVorratshaltung                    ist zulässig.\n(1) Die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen       (2)  Arzneimittel dürfen weder innerhalb noch\nArzneimittelversorgung der Bevölkerung notwen-         außerhalb der Apotheke zur Selbstbedienung feil-\ndigen Arzneimittel, insbesondere die in der An-        gehalten werden.\nlage 2 aufgeführten Arzneimiltel, sowie Verband-\n(3) Verschreibungen von Personen, die zur Aus-\nmittel müssen in einer Menge vorrätig gehalten wer-   übung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheil-\nden, die mindestens dem Durchschnittsbedarf einer      kunde berechtigt sind, sind unverzüglich auszu-\nWoche entspricht. Die in der Anlage 3 genannten        führen.\nArzneimittel müssen in einer Darreichungsform vor-\nrätig sein, die eine Injektion ermöglicht.                (4) Die Arzneimittel müssen den Verschreibungen\nentsprechen. Enthält eine Verschreibung einen Irr-\n(2) Die in der Anlage 4 genannten Arzneimittel      tum, ist sie unleserlich oder ergeben siö sonstige\nmüssen entweder in der Apotheke vorrätig sein          Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht abgegeben\noder es muß sichergestellt sein, daß sie in kurzer     werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist. Der\nZeit beschafft werden können; über die Beschaf-        Apotheker hat jede Änderung auf der Verschrei-\nfungsmöglichkeit muß an gut sichtbarer Stelle ein      bung zu vermerken. Enthält die Verschreibung eine\nHinweis angebracht sein.                               Gebrauchsanweisung, so darf das Arzneimittel nur\nabgegeben werden, wenn diese auf der äußeren\n§ 9                         Umhüllung oder auf dem Behältnis in lesbarer\nSchrift vermerkt ist. Satz 4 gilt auch für den Namen\nAufbewahrung der Arzneimittel              der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist,\n(1) Arzneimittel sind übersichtlich und getrennt   wenn der Name auf der Verschreibung angegeben\nvon den sonstigen Waren aufzubewahren.                 ist.","942                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n(5) Bei der Abgabe der Arzneimittel sind auf der     den auf ihm angegebenen Zeiten durch einen Boten,\nVerschreibung anzugeben                                 der zum Personal der Apotheke gehören muß, ge-\n1. der Name oder die Firma des Inhabers der Apo-        leert oder abgeholt werden.\ntheke und deren Anschrift,                             (4) Die Arzneimittel sind in der Apotheke für\n2. das Namenszeichen des Apothekers, der das            jeden Empfänger getrennt zu verpacken und jeweils\nArzneimittel abgegeben oder die Abgabe beauf-       mit dessen Namen und Anschrift zu versehen. Sie\nsichtigt hat,                                       sind, sofern sie nicht abgeholt werden, dem Emp-\n3. das Datum der Abgabe,                                fänger in zuverlässiger Weise auszuliefern.\n4. der Preis für das Arzneimittel.                          (5) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist zurückzu-\n·(6) Auf den Behältnissen der Arzneimittel, die      nehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Voraus-\nnicht in abgabefertiger Packung abgegeben werden,       setzungen nach \"Absatz 1 Satz 2 nicht vorgelegen\nmüssen in deutlich lesbarer Schrift angegeben sein      haben. Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich\ndiese Voraussetzungen weggefallen sind oder die\n1. der Name oder die Firma des Inhabers der Apo-       Vorschriften der Absätze 2 bis 4 nicht eingehalten\ntheke und deren Anschrift,                         werden.\n2. der Inhalt nach Gewicht, Rauminhalt oder Stück-\n§ 12\nzahl,\n3. die Art der Anwendung, wenn nicht eine Ge-                            Apothekenübliche Waren\nbrauchsanweisun·g zu vermerken ist,                   In der Apotheke dürfen neben Arzneimitteln\n4. die arzneilich wirksamen Bestandteile sowie de-     nur vorrätig gehalten, feilgehalten oder abgegeben\nren Mengen nach gebräuchlichen Maßeinheiten,       werden\n5. das Datum der Herstellung oder der Abgabe,            1. Verbandmittel,\n6. ein Hinweis auf die beschränkte Haltbarkeit, so-      2. Mittel und Gegenstände zur Kranken- und Säug-\nfern es bei dem abzugebenden Arzneimittel an-            lingspflege,\ngezeigt ist.                                         3. ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Instru-\n(7) Arzneimittel dürfen nur in Behältnissen ab-           mente,\ngegeben werden, die gewährleisten, daß von ihnen         4. Mittel und Gegenstände der Hygiene und Kör-\ndie einwandfreie Beschaffenheit des Arzneimittels            perpflege,\nnicht beeinträchtigt wird. Eine Wiederverwendung         5. diätetische Lebensmittel,\nvon Abgabebehältnissen ist nicht zulässig; das gilt      6. Lebensmittel, soweit sie zur Vorbeugung und\nnicht bei der Abgabe von Arzneimitteln an zur Aus-            zur Heilung von Krankheiten bestimmt sind,\nübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tier-\nheilkunde befugte Personen für den Praxisbedarf          7. Gewürze,\nund für Krankenhausapotheken bei Abgabe von              8. Prüfmittel, Chemikalien, Reagenzien und Labo-\nArzneimitteln an die Stationen.                               ratoriumsbedarf,\n9. Gifte sowie Schädlingsbekämpfungsmittel und\nPflanzenschutzmittel,\n§ 11                           10. Mittel zur Aufzucht von Tieren,\nRezeptsammelstellen                    11. Fruchtsäfte.\n(1) Einrichtungen zum Sammeln von Verschrei-                                    § 13\nbungen (Rezeptsammelstellen) dürfen nur mit Er-                           Ordnungswidrigkeiten\nlaubnis der zuständigen Behörde unterhalten wer-\nden. Die Erlaubnis ist dem Inhaber einer Apotheke          Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 2 des\nauf Antrag zu erteilen, wenn zur ordnungsgemäßen       Gesetzes über das Apothekenwesen handelt, wer\nArzneimittelversorgung von abgelegenen Orten           vorsätzlich oder fahrlässig\noder Ortsteilen ohne Apotheken eine Rezeptsam-          1. entgegen § 2 Abs. 1 eine pharmazeutische Tätig-\nmelstelle erforderlich ist. Die Erlaubnis ist zu be-        keit ausübt, obwohl er nicht zum pharmazeu-\nfristen und darf die Dauer von drei Jahren nicht            tischen Personal gehört,\nüberschreiten. Eine wiederholte Erteilung ist zu-      2. als Apothekenleiter\nlässig.                                                     a) entgegen § 2 Abs. 1 eine pharmazeutische Tä-\n(2) Rezeptsammelstellen dürfen nicht in Gewerbe-              tigkeit durch eine Person ausüben läßt, die\nbetrieben oder bei Angehörigen der Heilberufe                    nicht zum pharmazeutischen Personal gehört,\nunterhalten werden.                                         b) entgegen § 5 Abs. 1 die Apotheke nicht dienst-\n(3) Die Verschreibungen müssen in einem ver-                  bereit hält,\nschlossenen Behälter gesammelt werden. Auf dem              c) entgegen § 5 Abs. 4 einen Aushang mit Hin-\nBehälter müssen deutlich sichtbar der Name und die               weis auf die nächstgelegenen dienstbereiten\nAnschrift der Apotheke sowie die Abholzeiten an-                 Apotheken nicht anbringt,\ngegeben werden. Ferner ist auf oder unmittelbar             d) · in der Apotheke Arzneimittel vorrätig hält,\nneben dem Behälter ein deutlicher Hinweis darauf                 feilhält oder abgibt, die nidlt nach den all-\nanzubringen, daß die Verschreibung mit Namen,                    gemein anerkannten Regeln der pharmazeu-\nVornamen, Wohnort, Straße und Hausnummer des                      tisdlen Wissenschaft auf ihre einwandfreie\nEmpfängers zu versehen ist. Der Behälter muß zu                   Beschaffenheit geprüft sind,","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1968                           943\ne) entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 in der Anlage 2       Abs. 1 weiter. Für eine Rezeptsammelstelle, die bei\ngenannte Arzneimittel nicht in der vorge-       Inkrafttreten dieser Verordnung unterhalten wird,\nschriebenen Menge vorrätig hält,                ohne daß es hierzu einer Erlaubnis oder Genehmi-\nf) entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 in der Anlage 3      gung bedarf, gilt eine Erlaubnis im Sinne des § 11\ngenannte Arzneimittel nicht in der vorge-       Abs. 1 als erteilt. Sie erlöschen spätestens drei Jahre\nschriebenen Darreichungsform vorrätig hält,     nach Inkraftreten dieser Verordnung.\ng) entgegen § 8 Abs. 2 in der Anlage 4 genannte         (3) Der Apothekenleiter kann sich bis zu einer\nArzneimittel nicht vorrätig hält oder nicht     Dauer von drei Wochen auch von einem Kandidaten\nsicherstellt, daß sie in kurzer Zeit beschafft  der Pharmazie vertreten lassen, der seine praktische\nwerden können,                                  Ausbildung nach § 46 Abs. 1 der Prüfungsordnung\nh) entgegen § 10 Abs. 2 Arzneimittel zur Selbst-    für Apotheker vom 8. Dezember 1934 (Reichsministe-\nbedienung feilhält,                             rialblatt S. 769) ableistet. § 2 Abs. 4 Satz 2 findet\ni) entgegen § 11 Abs. 1 eine Rezeptsammelstelle     keine Anwendung.\nohne die erforderliche Erlaubnis betreibt,          (4) Pharmazeutische Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2\nj) entgegen § 12 in der Apotheke nicht zugelas-     dürfen unter Aufsicht eines Apothekers noch aus-\nsene Waren vorrätig hält, feilhält oder abgibt, üben\n3. als Apothekenleiter oder Angehöriger des phar-       1. vorgeprüfte Apothekeranwärter für die Zeit eines\nmazeutischen Personals                                   nach § 48 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Satz 2\nder Prüfungsordnung für Apotheker vom 8. De-\na) Arzneimittel nicht nach den allgemein aner-           zember 1934 (Reichsministerialblatt S. 769) be-\nkannten Regeln der pharmazeutischen Wissen-          willigten Studienaufschubs,\nschaft herstellt,\n2. vorgeprüfte Apothekeranwärter, die eine Erlaub-\nb) einer Vorschrift des § 6 Abs. 4 oder des § 7          nis zur Beschäftigung in der Apotheke besitzen,\nAbs. 6 über die Führung oder Aufbewahrung            bis zum Ablauf des 23. März 1969.\ndes Herstellungsbuches, des Prüfungsbuches\noder der Karteikarten zuwiderhandelt,                                       § 15\nc) entgegen § 7 Abs. 5 nicht einwandfrei beschaf-\nfene Arzneimittel nicht unter entsprechender                           Berlin-Klausel\nKennzeichnung gesondert lagert oder sofort         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nvernichtet,                                     leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nd) entgegen § 9 Abs. 2 Arzneimittel nicht so auf-   blatt I S. 1) in Verbindung mit § 32 des .Gesetzes\nbewahrt, daß ihre einwandfreie Beschaffen-      über das Apothekenwesen auch im Land Berlin.\nheit erhalten bleibt,\n§ 16\ne) entgegen § 9 Abs. 3 Betäubungsmittel, die\nnach dem Opiumgesetz der Bezugscheinpflicht                 Inkrafttreten und Außerkraittreten\nunterliegen, nicht in einem besonderen Schrank                     anderer Vorschriften\nunter Verschluß aufbewahrt,                         (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1969 in\nf) bei der Abgabe von Arzneimitteln einer Vor-      Kraft.\nschrift des § 10 Abs. 4, 5 oder 6 zuwider-\nhandelt,                                            (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tre-\nten alle Vorschriften, die den gleichen Gegenstand\n4. als Angehöriger des pharmazeutischen Personals       regeln, außer Kraft. Dies gilt insbesondere für fol-\nin der Apotheke Arzneimittel abgibt, die nicht      gende Vorschriften, soweit sie nicht die Dispen-\nauf ihre einwandfreie Beschaffenheit geprüft sind.  sieranstalten, die ärztlichen oder tierärztlichen\nHausapotheken oder die Durchführung der Apothe-\nkenaufsicht zum Gegenstand haben:\n§ 14\n1. die Zweite Verordnung zur Durchführung der\nDbergangsvorschriften                       Reichsapothekerordnung vom 26. Mai 1942\n(1) Auf Apotheken, für die vor Inkrafttreten               (Reichsgesetzbl. I S. 347);\ndieser Verordnung bereits eine Erlaubnis erteilt          2. die §§ 9, 10 und 11 der Bekanntmachung des\nworden ist, findet § 3 bis zum 1. Januar 1974 keine           Preußischen Ministers für Volkswohlfahrt vom\nAnwendung. Sie müssen bis zu diesem Zeitpunkt                 31. März 1931 betreffend die Abgabe stark wir-\njedoch in der Anzahl, Grundfläche, Anordnung und              kender Arzneimittel sowie die Beschaffenheit\nAusstattung der Betriebsräume weiterhin den Vor-              und Bezeichnung der Arzneigläser und Stand-\nschriften entsprechen, die bis zum Inkrafttreten              gefäße in den Apotheken (Amtsblatt des Preu-\ndieser Verordnung für sie gegolten haben, soweit              ßischen Mintsteriums für Volkswohlfahrt Sp. 897);\n§ 3 nicht geringere Anforderungen stellt. Nach dem       3. die preußische Apothekenbetriebsordnung vom\n31. Dezember 1973 kann die zuständige Behörde für             18. Februar 1902 (Ministerialblatt für Medizinal-\ndiese Apotheken Ausnahmen von der Vorschrift                  und medizinische Unterrichtsangelegenheiten\ndes § 3 zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.          S. 64) in den jeweils gültigen Fassungen;\n(2) Eine Erlaubnis oder Genehmigung, die vor           4. den Erlaß des Preußischen Ministers des Innern\nInkrafttreten dieser Verordnung für eine Rezept-              über die Bereithaltung von steriler physiolo-\nsammelstelle erteilt worden ist, gilt in ihrem bis-           gischer Kochsalzlösung in den Apotheken vom\nherigen Umfang als Erlaubnis im Sinne des § 11                17. März 1915 (Ministerialblatt für Medizinal-","944                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nangele~Jenheiten S. 117) in der Fassung des Er-          neimittel und über die Bezeichnung und Be-\nlasses des Preußischen Ministers für Volkswohl-          schaffenheit der Standgefäße in Apotheken vom\nfahrt vom 4. Februar 1931 (Volkswohlfahrt,               17. April 1962 (Hamburgisches Gesetz- und Ver-\nAmtsblatt des Preußischen Ministeriums für               ordnungsblatt S. 111);\nVolkswohlfahrt Sp. 201);\n12. die hessische Verordnung, Vorschriften über die\n5. die baden-württembergische Polizeiverordnung             Einrichtung und den Betrieb der Apotheken des\nüber die Betriebsräume, die Einrichtung und die          Großherzogtums betreffend, vom 14. Januar 1897\nBetriebsführung von Apotheken (Apotheken-                (Hessisches Regierungsblatt S. 3), zuletzt geän-\nbetriebsordnung) vom 26. März 1958 (Gesetz-              dert durch die Zweite Polizeiverordnung zur\nblatt für Baden-Württemberg S. 109), zuletzt             Änderung der preußischen Apothekenbetriebs-\ngeändert durch die Polizeiverordnung zur Än-             ordnung und der hessischen Verordnung, Vor-\nderung der Apothekenbetriebsordnung vom                  schriften über die Einrichtung und den Betrieb\n5. August 1959 (Cesetzblül:t für Baden-Württem-          der Apotheken des Großherzogtums betreffend,\nberg S. 142);                                            vom 25. August 1963 (Gesetz- und Verordnungs-\n6. die bayerische Verordnung über das Apotheken-            blatt für das Land Hessen I S. 135);\nwesen (Apothekenbetriebsordnung) vom 17. Sep-        13. die §§ 9 und 10 und der § 11, soweit er sich auf\ntember 1955 (Bereinigte Sammlung des Baye-               Beschaffenheit und Bezeichnung von Abgabe-\nrischen Landesrechts Band II S. 311), zuletzt            gefäßen bezieht, der hessischen Bekanntmachung,\ngeändert durch die Lündesverordnung zur Än-              die Abgabe stark wirkender Arzneimittel sowie\nderung der Apothekenbetriebsordnung vom                  die Beschaffenheit und Bezeichnung der Arznei-\n14. Oktober 1959 (Bayerisches Gesetz- und Ver-           gläser und Standgefäße in den Apotheken be-\nordnungsblatt S. 244);                                   treffend, vom 4. April 1931 (Hessisches Gesetz-\n7. die bremische Apothekenbetriebsordnung vom               und Verordnungsblatt II Gliederungs-Nr. 354-5);\n21. Januar 1913 (Gesetzblatt der Freien Hanse-       14. die Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung\nstadt Bremen S. 29), zuletzt geändert durch die          und den Betrieb, sowie die Besichtigung der\nSechzehnte Verordnung zur Änderung der Apo-              Apotheken vom 26. Mai 1896 (Fürstlich Wal-\nthekenbetriebsordnung vom 15. September 1960             deckische Regierungs-Blätter S. 65);\n(Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen\ns. 113);                                             15. die rheinland-pfälzische Landespolizeiverord-\nnung über die Betriebsräume, die Einrichtung\n8. die Ziffer 2 der bremischen Verordnung über\nund die Betriebsführung von Apotheken (Apo-\ndie Einführung des Homöopathischen Arznei-\nthekenbetriebsordnung) vom 24. Juni 1959 (Ge-\nbuches vom 29. September 1934 (Gesetzblatt der\nsetz- und Verordnungsblatt für das Land Rhein-\nFreien Hansestadt Bremen S. 300), soweit sie die         land-Pfalz S. 175), zuletzt geändert durch die\nöffentlichen Apotheken betrifft;\nZweite Landespolizeiverordnung zur Änderung\n9. die hamburgische Apothekenbetriebsordnung                der Landespolizeiverordnung über die Betriebs-\nvom 27. Oktober 1910 (Sammlung des bereinig-             räume, die Einrichtung und die Betriebsführung\nten hamburgischcn Landesrechts 21211-b);                 von Apotheken {Apothekenbetriebsordnung)\n10. die hamburgische Bekanntmachung über die                 vom 10. Juni 1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt\nMaße, Waagen und Gewichte in den Apotheken               für das Land Rheinland-Pfalz S. 187);\nvom 14. April 1915 (Sammlung des bereinigten         16. die saarländische Polizeiverordnung zur Ände-\nhamburgischen Landesrechts 21211-d);                     rung der preußischen Apothekenbetriebsordnung\n11. die hamburgische Verordnung über die Beschaf-            vom 28. November 1963 (Amtsblatt des Saar-\nfenheit der Abgabebehältnisse für flüssige Arz-          landes S. 729).\nBonn, den 7. August 1968\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nKäte Strobel","Nr. 56 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1968                        945\nAnlage 1 (zu § 6 Abs. 2)\n1. Ein Dekoktorium,                                   10. eine Salbenmaschine,\n2. ein Autoklav für Dampfsterilisation unter Druck    11. ein elektrisches Gerät zum Mischen von. Flüssig-\nbis 150° Celsius,                                      keiten und Zerkleinern fester Substanzen,\n3. ein geräumiger Trockenschrank für Heißluft-\n12. ein Kühlschrank, sofern kein Kühlraum vorhan-\nsterilisation mit regelbarem Thermostat und\nden ist,\nThermometer bis mindestens 250° Celsius,\n4. ein Gerät zur Sterilfiltration (Bakterienfilter),  13. ein Wasserdestilliergerät mit einer Leistung von\nmindestens 1,5 Liter pro Stunde,\n5. ein Gerät zur Filtration von Augentropfen mit\neinem Glasfilter G 3,                              14. ein Gerät zur Vakuum-Destillation,\n6. ein Mörser zum Bereiten von Pillenmasse,           15. eine Einrichtung zum Bereiten von\n7. eine Pillenmaschine,                                   Fluidextrakten,\n8. je ein Gerät zum Gießen und Pressen von            16. eine Tinkturenpresse,\nSuppositorien,\n17. ein Sieb mit Siebeinlagen in den Größennum-\n9. ein Gerät zum Bereiten von Vaginalkugeln,              mern O bis 7 des Deutschen Arzneibuches.\nAnlage 2 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1)\n1. Analeplica, zentrale                               15. Herz- und Kreislaufmittel\n2. Analgetica                                         16. Laxantia\n3. Antiallergica                                      17. Lokalanaesthetica\n4. Antibiotica                                        18. Magen-, Darm- und Gallemittel\n5. Antidiabetica                                      19. Narkosemittel\n6. Antidiarrhoica                                     20. Psychopharmaca\n7. An tihypertoni ca                                  21. Schlafmittel\n8. Antipyretica\n22. Sedativa\n9. Betäubungsmittel\n23. Spasmolytica\n10. Desinfektionsmittel\n24. Steroidhormone\n11. Diuretica\n12. Expectorantia und hustendämpfende Mittel           25. Sulfonamide\n13. Glaukommittel                                      26. Uterustonica\n14. Haemostyptica                                      27. Vitaminpräparate","946                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nAnlage 3 (zu § 8 Abs. 1 Satz 2)\n1. N-Allyl-nor-morphin zu 0,01 Gramm                   10. Lobelin\n2. Apomorphin zu 0,01 Gramm                            11. Methylenblau 1 bis 2 Prozent\n3. Atropinsulfat zu 0,002 Gramm                        12. Methylnaphthochinon\n4. Bemegrid                                            13. Natriumnitrit 3 Prozent\n5. Blutvolumenersatz                                   14. Natriumthiosulfat 10 Prozent\n15. Noradrenalin hydrochlorid\n6. Botulismus-Sennn\n16. Pentamethylentetrazol\n7. Calcium-dinalriumsalz dt!r\nAelhy I endiamintetraessigsüurc                     17. Tetanus-Impfstoff\n8. Dimerkaptopropanol                                  18. Tetanus-Serum vom Pferd } oder Tetanus-\nHyperimmun-\n9. bis r4-(Hydrox yimino-m<'.thyl)-pyridinium-1-       19. Tetanus-Serum vom Rind Globulin\nmPthyl]-üther-dichlorid zu 0,25 Gramm               20. Thionin 0,2 Prozent\nAnlage 4 (zu § 8 Abs. 2 Scltz l)\n1. Diphtherie-Serum vom Pferd                           9. Tetanus-Serum vom Hammel oder Tetanus-\n2. Diphtherie-Serum vom Rind                               Hyperimmun-Globulin\n3. Gasödem-Serum                                       10. Tollwut-Impfstoff\n4. Giftspinnen-Serum                                   11. Enzymzubereitungen zur Behandlung von arteri-\n5. Milzbrand-Serum                                         ellen und venösen Thrombosen\n6. Schlangen-Serum gegen europäische Arten             12. Plasmazubereitungen zur Behandlung von un-\nstillbaren Blutungen\n7. Schlangen-Serum gegen afrikanische Arten\n13. Human-Albumin\n8. Schlangen-Serum gegen mittel- und südameri-\nka.nische Arten                                     14. Human-Globulin"]}