{"id":"bgbl1-1968-55-6","kind":"bgbl1","year":1968,"number":55,"date":"1968-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/55#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-55-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_55.pdf#page=1","order":6,"title":"Verordnung über die Form, Ausgestaltung und Aufbewahrung der Arbeitszeitnachweise in der Seeschiffahrt (ArbZnachweisV - See)","law_date":"1968-08-01T00:00:00Z","page":905,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["905\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                 Z1997 A\n1968                          Ausgegeben zu Bonn am 10.August 1968                                                                                            1 Nr.55\nTag                                                                Inhalt                                                                                      Seite\n1. 8. 68  Verordnung ühc!r die Form, Ausgestaltung und Aufbewahrung der Arbeitszeitnachweise in\nder Seeschitfohrt (ArbZnachweisV - See) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 905\n5. 8. 68  Verordnung über das Berufsbild des flexografen-Handwerks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    907\n5. 8. 68  Verordnung über cfos Berufsbild des Hörgeräteakustiker-Handwerks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        908\n5. 8. 68   Verordnung über das Berufsbild des Gas- und Wasserinstallateur-Handwerks . . . . . . . . . . . . . .                                                  909\n5. 8. 68  Verordnung über cfos Berufsbild des Parkettleger-Handwerks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  911\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzb!dl.l. Tc!il II Nr. 35 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   912\nVerkündungen im Bundesanzeiger                                                                                                                        912\nllli:m!'i.-!lllml-llllll!llllilllll-lll&llllllllllllllllllilll!_AIIIS_il\"Milll_Ellllll_llöl.'!1lllll!llill-1--IIIIII-----------------• - - - - - - -\nVerordnung\nüber die Form, Ausgestaltung und Aufbewahrung der Arbeitszeitnachweise\nin der Seeschiiiahrt\n(ArbZnachweisV - See)\nVom 1. August 1968\nAuf Grund des § 143 Abs. 1 Nr. 11 des Seemanns-                                                                                § 3\nqc>sctzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgcsetzbl. II S. 713),                                                       Ordnungswidrigkeiten\nzuletzt 9cündert durch § 15 des Bundesurlaubsgeset-\nzes vom 8. Januar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 2), wird                               Ordnungswidrig im Sinne des § 126 Nr. 2 des\nmit Zustimmun~J d('S Bundesrates verordnet:                                   Seemannsgesetzes handelt ein Kapitän, der die Ar-\nbeitsz ei tnach weise\n1. entgegen § 1 nicht oder nicht richtig führt oder\n§ 1\n2. entgegen § 2 nicht aufbewahrt oder abliefert.\nForm und Ausgestaltung der Arbeitszeitnachweise\nDie Arbeitszeilnacbweise nach § 101 des See-                                                                                   § 4\nmannsgesetzes sind nach dem Muster der Anlage\nBerlin-Klausel\nzu führen.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n§ '.2                                    Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 148 des See-\nAufbewahrung der Arbeitszeitnachweise\nmannsgesetzes auch im Land Berlin.\nDer Kapitän hat, solange das Schiff die Bundes-\nflagge nach dem Flaggenrechtsgesetz führt, die                                                                                     § 5\nArbeitszeitnachweise für das Besatzungsmitglied\ndrei Jahre an Bord des Schiffs aufzubewahren.                                                                            Inkrafttreten\nWird das Schiff außer Dienst gestellt, so sind die                                 Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf\nArbeitszeitnachweise für die verbleibende Verwah-                              die Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats\nrungszeit beim Reeder abzuliefern.                                             in Kraft.\nBonn, den 1. August 1968\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans Katzer\nDer Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber","906                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nAnlage\nArbeitszeitnachweis\nnach§ 143 Abs. 1 Nr. 11 Seemannsgesetz\nfür\n(lli,•11stqr<1cl)                         (Name)                 (Vorname)                       (Ceburtsdatum)\n19                                                                                Schiff:\n(Monr1t)\nA rbei ls1/.ei lverliingerungen nach §§ 88 und 89 SeemG\nbl                                                                                                           Freizeit        Urlaub für\n1 rd\n\"8                                                                                                           nach§§ 91       Jugendliebe\ns\n;:J\nQ)\n{J     Dc1ucr                                                  Gründe\nund 100         § 54 Abs. 2\nSeemG            SeemG\n~       0\nCi      ~\n1      2        3                                                         4                                             5                6\n---------\n1\n---\n2\n---                                  ---------\nJ\n---\n4\n5\n---\n6\n---\n7\n---\n8\n---\n---\n9 , __   --·---- - ---·-\n10\n---\n11\n----\n12\n---\n13\n---\n14\n--- -\n15\n---\n16\n---\n17\n18\n19\n----\n20\n- - - - - ------\n21\n---\n22\n---\n23\n---\n24\n----\n25\n---\n26\n---\n27\n---\n28\n---\n29\n---\n30\n---\n31\n---\n(Unterschrift des Kapitäns)","Nr. 55 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1968                          907\nVerordnung\nüber das Berufsbild des Flexografen-Handwerks\nVom 5. August 1968\nAuf Grund des § 45 der IIandwerksordnung in                 Ausgießen von Abformungen mit Warm- oder\nder Fc1ssung der Bekdnnlmachung vom 28. Dezember               Kaltgießmassen;\n1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1) wird im Einver-            Ablegen des Satzes;\nnehmf!n mit dem Bnndesministm für Arbeit urid\nSägen und Schleifen der Holzunterteile, Zurichten\nSozialordnung verordne!.:\nder Griffe; .\nFertigmachen der Gummi- und Signierstempel;\n§ 1                                 Maßgerechtes Bearbeiten der Rückseite der Flex-\nD(•m Flexogrnfen-lfondwerk sind folgende Tätig-             klischees;\nkeiten (Arbeitsgebiet) und folgende Fertigkeiten               Fertigmachen der Flexklischees;\nund Kenntnisse zuzurechnen, die bei der Ordnung                Justieren und Schneiden der elastischen Druck-\nder Berufsc1usbildung zuqnmdc zu legen sind:                   typen;\nZusammenbauen und Instandsetzen von Bänder-\n1. Arbeitsgebiet:\nund Räderstempeln;\nHerstell un~J von Gummisl.empeln aller Art;                Pflegen und Instandhalten der Arbeitsgeräte und\nHerstellung von SignicrstPmpeln aus hochelasti-            Einrichtungen;\nschen, öl- oder säurefesten Gummi- oder Buna-              Kenntnisse über die Schriftarten und ihre An-\nmischungen, aus du ro- und thermoplastischen               wendungsmöglichkeiten;\nKunststoffen sowie cms Warm- und Kaltgieß-\nKenntnisse über das Behandeln von Satzmaterial\nmassen;\nund Druckstöcken (Modellen);\nHerstellun~J von Fl(!X k I ischees aus Gummi sowie\nKenntnis der Korrekturzeichen;\nduro- und thc'rmoplastischen Kunststoffen für den\nHochdruck in Rund- und Flachformen, insbeson-              Kenntnis der wichtigsten Vorschriften über die\ndere für Flexodruckrrwschinen, für Wellpappen-             Anfertigung von Behördenstempeln;\nund Sackdruckmc1sch incn sowie für das maschi-             Kenntnisse über die grundlegenden physika-\nnelle Bedrucken von Gc~gensländen;                         lischen und chemischen Vorgänge bei der Anfer-\nHerstellung von Drucktypen aus Gummi und an-               tigung von Gummistempeln und Flexklischees;\nderen flexiblen WPrkstofJen;                               Kenntnisse über die Matrizenarten, insbesondere\nHerstellun~J und Instandsetzung von Bänder-                über die Zusammensetzung des keramischen Ma-\nund Räderstempeln mit Druckelementen aus                   trizenpulvers;\nGummi und Kunststoffen sowie Zusammenbau                   Kenntnisse über den Hochdruck;\nvon Sonderzusammenstellungen solcher Stempel               Kenntnisse über die Stempelfarben;\nunter Verwendung bezogener Teile.                          Kenntnisse über die gebräuchlichsten Druck-\nfarben für Flexklischees;\n2. Fertigkeiten und Kenntnisse:\nKenntnisse über Arten, Eigenschaften, Verwen-\nArbeiten nach dem typographischen Maßsystem;               dung und Verarbeitung der Werk- und Hilfs-\nSetzen von Hand und Maschine auch in runden                stoffe;\nund ovalen Satzformen;                                     Kenntnisse über die Verwendungsmöglichkeiten\nEinbauen von Druckstöcken (Modellen);                      von Stempeln, Flexklischees und elastischen\nZusammenstellen des Satzes zu Abprägeformen;               Drucktypen;\nFormschließen;                                             Kenntnis der Unfallverhütungsvorschriften.\nAbziehen und Korrigieren des Satzes;\nZubereiten der keramischen Matrizenmasse;                                         § 2\nAbformen in keramischer Matrizenmasse, in                  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nGummi- und Kunstharzmatrizenplatten sowie mit           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nGips;                                                   blatt I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Handwerks-\nNachbehandeln der Abformungen;                          ordnung auch im Land Berlin.\nVulkanisieren der Stempelplatten, Gummikli-\nschees und Gummidrucktypen;                                                       § 3\nPrägen von Klischees und Drucktypen aus duro-              Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nund thermoplastischen Kunststoffen;                     kündung in Kraft.\nBonn, den 5. August 1968\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. von Dohnanyi","908                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nVerordnung\nüber das Berufsbild des Hörgeräteakustiker-Handwerks\nVom 5. August 1968\nJ\\uf Crund d<>s ~ L15 der l Lrndwcrksordnung in der        Feilen, Volt-, Ampere-, Ohmmeter,\nFi.lssung dei\" 1kkt1rrnlmc1cl1ung vom 28. Dezember           Ton- und Sprachaudiometer;\n19fö (Bundesqcsclzhl. 19(iG r S. l) wird im Einver-          Bohren;\nnehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und\nSozialordnun~J V('rordnot:                                    Biegen und Richten;\nLöten;\n§ 1                               Gewindeschneiden;\nDem Hörgerüt()ilkustiker-Tfondwerk sind folgende           Polieren und Lackieren von Kunststoffen und\nTätigkeiten (!\\rlwitsgebiet) und folgende Fertigkei-          Metallen;\nten lmd Kennln isse zuzurechnen, die bei der Ord-             Kleben und Schweißen von Kunststoffen und\nnung der Berufsausbildung zugrunde zu legen sind:             Metallen;\n1. Arbeitsgebiet:                                             Pflegen und Instandhalten der Meß- und Prüf-\nBestimmung, Auswahl, elektro-akustische Einstel-          einrichtungen sowie der Werkzeuge;\nlung und Anpassung von Hörgeräten nach Beur-              Kenntnis der Akustik und der Elektrizitätslehre;\nteilung der crmilte11:en akustischen Kenndaten\nKenntnisse auf dem Gebiet der Elektrotechnik,\ndes Ohres;\nder Elektroakustik und der Elektronik, insbeson-\nAnleitung der l I<irbch inderten in der Benutzung         dere über Eigenschaften und Anwendung von\nder Hörgeräte;                                            Niederfrequenz-Verstärkern, Mikrofonen, Tele-\nPrüfung, Wcutung und Instandsetzung von Hör-              fonen, Transformatoren und über entsprechende\ngeräten aller Bauarten sowie Prüfung und War-             elektrische Schaltelemente;\ntung der zugehörigen Energiequellen und deren\nZubehör;                                                 Kenntnisse über Aufbau und Wirkungsweise der\nim Hörgeräteakustiker-Handwerk gebräuchlichen\nAbnahme von Ohrabdrücken;                                 Energiequellen (wie Trockenbatterien, Kleinakku-\nAnfertigung, Abdichtung, akustische Abstimmung           mulatoren) und deren Zubehör;\nund Instandsetzung von Ohrstücken sowie An-\nKenntnis der technischen DIN-Normen;\nfertigung von Anpc1ßteilen für Ohrstücke und\nHörgeräte;                                               Kenntnisse auf dem Gebiet der Anatomie und\nBeratung in Fragen des vorbeugenden Gehör-                Pathologie des Ohres und der Physiologie des\nschutzes.                                                Hörens;\nKenntnisse über die besondere Verhaltensweise\n2. Fertigkeiten und Kenntnisse:                              der Hörbehinderten, insbesondere über ihre An-\nErmitteln der für die Hörgerätebestimmung er-            leitung bei anfänglichem Benutzen eines Hör-\nforderlichen akustischen Kenndaten des Ohres;            gerätes;\nAuswerten der Leistungsdaten der Hörgeräte für           Kenntnisse über Arten, Eigenschaften, Herstel-\ndie Hörgeräteanpassung;                                  lung, Verwendung, Verarbeitung und Lagerung\nAnpassen von Hörgeräten;                                 der Werk- und Hilfsstoffe;\nDurchführen von Verständigungsproben beim                 Kenntnis der Unfallverhütungsvorschriften.\nHörgeräteanpassen;\nAbnehmen von Ohrabdrücken;\n§ 2\nAnfertigen und Bearbeiten von Ohrstücken;\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nAusführen von Funktionsprüfungen und ein-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nfachen lnstandsetzun~Jsarbeiten an Hörgeräten\nblatt I S. 1) in Verbindung mit§ 128 der Handwerks-\naller Barnulcn sowie deren Zubehör;\nordnung auch im Land Berlin.\nAnfertigen und Lesen von Skizzen, Zeichnungen,\nSchaltzeichen und Schültbildern nach DIN-Norm;\nMessen mit mechanischen, elektrischen, elektro-                                  § 3\nnischen lrnd akustischem Meßeinricbtungen, ins-          Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nbesondere Schieblehre;                                 kündung in Kraft.\nBonn, den 5. August 1968\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. von D oh n an y i"]}