{"id":"bgbl1-1968-55-3","kind":"bgbl1","year":1968,"number":55,"date":"1968-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/55#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-55-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_55.pdf#page=7","order":3,"title":"Verordnung über das Berufsbild des Parkettleger-Handwerks","law_date":"1968-08-05T00:00:00Z","page":911,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 55 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1968                         911\nVerordnung\nüber das Berufsbild des Parkettleger-Handwerks\nVom 5. August 1968\nAuf Grund des § 45 der IIc.mdwerksordnung in            Trockenheit, waagerechte und ebene Fläche, Ab-\nder Fassung der Bekc.mntmachung vom 28. Dezember           riebfestigkeit sowie der Raumtemperatur und\n1965 (Bundesgeset.zbl. 1966 I S. 1) wird im Einver-        Luftfeuchtigkeit;\nnehmen mit dem Bundesminislc~r für Arbeit und              Instandsetzen durch Einfügen von Parketteinzel-\nSozialordnung verordnet:                                   teilen unter Einhaltung des Verlegemusters;\nRichten, Schärfen und Instandhalten der Werk-\n§ 1                              zeuge und Maschinen;\nDem Parkeltleger-Hcmdwerk sind folgende Tätig-          Kenntnisse über Parkettarten und Verlegemuster;\nkeiten (Arbeitsgebiet) und folgende Fertigkeiten           Kenntnisse über Arten und Eigenschaften der für\nund Kenntnisse zuzurechnen, die bei der Ordnung            Parkett geeigneten in- und ausländischen Hölzer;\nder Berufsausbildung zwJnmde zu legen sind:\nKenntnisse über die Eignung ·der verschiedenen\nUnterböden für die Verlegung von Parkett;\n1. Arbeitsgebiet:\nKenntnisse über Arten, Eigenschaften, Verarbei-\nEntwurf, Verlegung, Instandsetzung, Oberflächen-        tung und Lagerung der Werk- und Hilfsstoffe,\nbehandlung und Pflege von Parkett aller Art             insbesondere der Klebemassen, Leime, Holz-\neinschließlich der Fertigung von Unterboden-            schutzmittel und Materialien für Oberflächen-\nKonstruktionen aus Holz und Holzwerkstoffen;            behandlung;\nAnfertigung von Parketteinzelteilen.                    Kenntnis der Arbeitsweise und Handhabung der\nberufsüblichen Holzbearbeitungsmaschinen;\n2. Fertigkeiten und Kenntnisse:                            Kenntnis der technischen Normen sowie der Be-\nAuswählen, Zurichten und Einbcmen der Werk-             stimmungen der Verdingungsordnung für Bau-\nstoffe;                                                 leistungen;\nMessen, Anreißen, Sägen, Bohren,        Stemmen,        Kenntnis der Unfallverhütungsvorschriften.\nSchlitzen, Falzen, Nuten, Federn;\nHobeln, Abziehen, Schleifen;                                                   § 2\n·winkliges und geschweiftes Bearbeiten der Höl-         Diese Verordnung gilt nach §14 des Dritten Uber-\nzer und Werkstoffe;                                  leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Handwerks-\nVerbinden, Fügen, Verleimen;\nordnung auch im Land Berlin.\nOberflächenbehandeln nach verschiedenen Ver-\nfahren, insbesondere durch Versiegeln;                                         § 3\nVorbereiten des Untergrundes für das Verlegen;          Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nPrüfen    des   Untergrundes,   insbesondere   auf    kündung in Kraft.\nBonn, den 5. August 1968\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. v o n D oh n an y i"]}