{"id":"bgbl1-1968-55-1","kind":"bgbl1","year":1968,"number":55,"date":"1968-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/55#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-55-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_55.pdf#page=3","order":1,"title":"Verordnung über das Berufsbild des Flexografen-Handwerks","law_date":"1968-08-05T00:00:00Z","page":907,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 55 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1968                          907\nVerordnung\nüber das Berufsbild des Flexografen-Handwerks\nVom 5. August 1968\nAuf Grund des § 45 der IIandwerksordnung in                 Ausgießen von Abformungen mit Warm- oder\nder Fc1ssung der Bekdnnlmachung vom 28. Dezember               Kaltgießmassen;\n1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1) wird im Einver-            Ablegen des Satzes;\nnehmf!n mit dem Bnndesministm für Arbeit urid\nSägen und Schleifen der Holzunterteile, Zurichten\nSozialordnung verordne!.:\nder Griffe; .\nFertigmachen der Gummi- und Signierstempel;\n§ 1                                 Maßgerechtes Bearbeiten der Rückseite der Flex-\nD(•m Flexogrnfen-lfondwerk sind folgende Tätig-             klischees;\nkeiten (Arbeitsgebiet) und folgende Fertigkeiten               Fertigmachen der Flexklischees;\nund Kenntnisse zuzurechnen, die bei der Ordnung                Justieren und Schneiden der elastischen Druck-\nder Berufsc1usbildung zuqnmdc zu legen sind:                   typen;\nZusammenbauen und Instandsetzen von Bänder-\n1. Arbeitsgebiet:\nund Räderstempeln;\nHerstell un~J von Gummisl.empeln aller Art;                Pflegen und Instandhalten der Arbeitsgeräte und\nHerstellung von SignicrstPmpeln aus hochelasti-            Einrichtungen;\nschen, öl- oder säurefesten Gummi- oder Buna-              Kenntnisse über die Schriftarten und ihre An-\nmischungen, aus du ro- und thermoplastischen               wendungsmöglichkeiten;\nKunststoffen sowie cms Warm- und Kaltgieß-\nKenntnisse über das Behandeln von Satzmaterial\nmassen;\nund Druckstöcken (Modellen);\nHerstellun~J von Fl(!X k I ischees aus Gummi sowie\nKenntnis der Korrekturzeichen;\nduro- und thc'rmoplastischen Kunststoffen für den\nHochdruck in Rund- und Flachformen, insbeson-              Kenntnis der wichtigsten Vorschriften über die\ndere für Flexodruckrrwschinen, für Wellpappen-             Anfertigung von Behördenstempeln;\nund Sackdruckmc1sch incn sowie für das maschi-             Kenntnisse über die grundlegenden physika-\nnelle Bedrucken von Gc~gensländen;                         lischen und chemischen Vorgänge bei der Anfer-\nHerstellung von Drucktypen aus Gummi und an-               tigung von Gummistempeln und Flexklischees;\nderen flexiblen WPrkstofJen;                               Kenntnisse über die Matrizenarten, insbesondere\nHerstellun~J und Instandsetzung von Bänder-                über die Zusammensetzung des keramischen Ma-\nund Räderstempeln mit Druckelementen aus                   trizenpulvers;\nGummi und Kunststoffen sowie Zusammenbau                   Kenntnisse über den Hochdruck;\nvon Sonderzusammenstellungen solcher Stempel               Kenntnisse über die Stempelfarben;\nunter Verwendung bezogener Teile.                          Kenntnisse über die gebräuchlichsten Druck-\nfarben für Flexklischees;\n2. Fertigkeiten und Kenntnisse:\nKenntnisse über Arten, Eigenschaften, Verwen-\nArbeiten nach dem typographischen Maßsystem;               dung und Verarbeitung der Werk- und Hilfs-\nSetzen von Hand und Maschine auch in runden                stoffe;\nund ovalen Satzformen;                                     Kenntnisse über die Verwendungsmöglichkeiten\nEinbauen von Druckstöcken (Modellen);                      von Stempeln, Flexklischees und elastischen\nZusammenstellen des Satzes zu Abprägeformen;               Drucktypen;\nFormschließen;                                             Kenntnis der Unfallverhütungsvorschriften.\nAbziehen und Korrigieren des Satzes;\nZubereiten der keramischen Matrizenmasse;                                         § 2\nAbformen in keramischer Matrizenmasse, in                  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nGummi- und Kunstharzmatrizenplatten sowie mit           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nGips;                                                   blatt I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Handwerks-\nNachbehandeln der Abformungen;                          ordnung auch im Land Berlin.\nVulkanisieren der Stempelplatten, Gummikli-\nschees und Gummidrucktypen;                                                       § 3\nPrägen von Klischees und Drucktypen aus duro-              Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nund thermoplastischen Kunststoffen;                     kündung in Kraft.\nBonn, den 5. August 1968\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. von Dohnanyi"]}