{"id":"bgbl1-1968-54-4","kind":"bgbl1","year":1968,"number":54,"date":"1968-08-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/54#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-54-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_54.pdf#page=13","order":4,"title":"Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Bauarbeiten in der Zeit vom 1. November bis 31. März (Arbeitsschutz-VO für Winterbaustellen)","law_date":"1968-08-01T00:00:00Z","page":901,"pdf_page":13,"num_pages":4,"content":["Nr. 54    Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1968                            901\nVerordnung\nüber besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Bauarbeiten\nin der Zeit vom 1. November bis 31. März\n(Arbeitsschutz-VO für Winterbaustellen)\nVom 1. August 1968\nAuf Grund des § 120 e der Gewerbeordnung und                                       §   4\ndes § 2 des Gesetzes über die Unterkunft bei Bauten             Arbeiten in allseits umschlossenen Räumen\nvom 13. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1234)\nin Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des             (1) Werden Arbeitnehmer in allseits umschlosse-\nGrundgesetzes wird mit Zustimmung des Bundes-            nen Räumen beschäftigt, so sind die Räume zu er-\nrates verordnet:                                         wärmen und soweit möglich zugfrei abzudichten.\nIst dies in Ausnahmefällen nicht möglich, so ist den\n§ 1                          Arbeitnehmern Schutzkleidung zur Verfügung zu\nstellen.\nGeltungsbereich\n(2) Werden die Räume erwärmt, so müssen die\n(1) Diese Verordnung gilt für Bauarbeiten, die        Heizeinrichtungen so beschaffen sein, daß keine\nin der Zeit vom 1. November bis 31. März ausge-          Vergiftungs-, Brand- oder Explosionsgefahr auftre-\nführt werden.                                            ten kann.\n(2) Bauarbeiten im Sinne dieser Verordnung sind\nArbeiten zur Errichtung, Änderung, Instandhaltung                                     § 5\noder zum Abbruch einer baulichen Anlage, die auf                               Strafvorschriften\nder Baustelle ausgeführt werden.\nNach § 147 Abs. 1 Nr. 4 der Gewerbeordnung\nwird bestraft, wer als Arbeitgeber vorsätzlich\n§ 2                          1. entgegen § 2 weder den Arbeitsplatz winterfest\nArbeitsplätze im Freien                     herrichtet noch den Arbeitnehmern Schutzklei-\ndung zur Verfügung stellt,\n(1) Werden Arbeitnehmer im Freien beschäftigt,\nso ist entweder der Arbc~itsplatz winterfest herzu-      2. den Vorschriften des § 3 über das Herrichten und\nrichten oder den Arbeitnehmern Schutzkleidung zur            Beleuchten von Arbeitsplätzen, Verkehrswegen\nVerfügung zu stellen.                                        und sonstigen Stellen oder Einrichtungen im\nFreien zuwiderhandelt,\n(2) Winterfest im Sinne des Absatzes 1 ist ein\nArbeitsplatz, wenn er gegen Kälte, Wind, Nieder-         3. entgegen § 4 Abs. 1 weder die Räume erwärmt\nschlag und Bodennässe geschützt ist.                         und abdichtet noch den Arbeitnehmern Schutz-\nkleidung zur Verfügung stellt oder\n(3) Als Schutzkleidung im Sinne des Absatzes 1\nsind den Arbeitnehmern die Bekleidungsstücke zur         4. der Vorschrift des § 4 Abs. 2 über die Beschaffen-\nVerfügung zu stellen, die zusätzlich zu der von              heit von Heizeinrichtungen zuwiderhandelt.\nihnen zu stellenden Arbeitskleidung zum Schutz\ngegen Kälte, Wind, Niederschlag und Bodennässe                                        § 6\nnotwendig sind.\nÄnderung der Ausführungsverordnung zum Gesetz\n(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde                         über die Unterkunft bei Bauten\nkann Ausnahmen von der Vorschrift des Absatzes 1\nDie Ausführungsverordnung zum Gesetz über die\nbewilligen, wenn es zum Schutz der Gesundheit der\nUnterkunft bei Bauten vom 21. Februar 1959 (Bun-\nArbeitnehmer nicht erforderlich ist, den Arbeitsplatz\ndesgesetzbl. I S. 44) wird wie folgt geändert:\nwinterfest herzurichten oder Schutzkleidung zur\nVerfügung zu stellen.                                    1. Es wird folgender § 8 a eingefügt:\n§ 3                                                        ,,§ 8a\nArbeitsplätze und Verkehrswege im Freien                     Anforderungen für die Schlechtwetterzeit\nArbeitsplätze, Verkehrswege und sonstige Stellen             In der Zeit vom 1. November bis 31. März\noder Einrichtungen im Freien, die von den Arbeit-           müssen\nnehmern bei der Ausführung ihrer Arbeit betreten             1. die Tagesunterkünfte (§ 6) zusätzlich mit einem\nwerden, müssen                                                   fußwarmen Boden und erforderlichenfalls mit\n1. so hergerichtet werden, daß sie sicher begangen               einem Windfang an der Außentür ausgestattet\nund befahren werden können und                               sein,\n2. künstlich beleuchtet werden, wenn das Tageslicht         2. die Tagesunterkünfte (§ 6) so bemessen sein,\nnicht ausreicht; durch die künstlichen Lichtquellen          daß für jeden Arbeitnehmer 1 rn 2 Fußboden-\ndürfen die Arbeitnehmer nicht geblendet werden.              fläche zur Verfügung steht,","902                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n3. die EinrichlLm~Jen zum Ablegen und Trocknen                                § 7\nder KJejdung (§ 6 Abs. 1 Satz 5) bei mehr-\nGeltung in Berlin\nschichtiger Arbeitsweise in gesonderten Räu-\nmen untergebracht sein,                             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n4. die Aborte (§ 7) zusätzlich niederschlagsdicht    leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nüberdacht und seitlich gegen Niederschlag und    blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des\nWind abgeschirmt sein und                        Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbe-\nordnung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I\n5. Mittel zum Schutz gegen Erkrankung durch\nS. 61) auch im Land Berlin.\nFrost, insbesondere eine Frostschutzsalbe, vor-\nrätig gehalten werden.\"\n§ 8\n2. § 11 erhält folgenden Absatz 3:                                          Inkrafttreten\n,1(3) § Sa Nr.2 tritt am 1.November 1969 in           Diese Verordnung tritt am 1. November 1968 in\nKraft.\"                                              Kraft.\nBonn, den 1. August 1968\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans Katzer","Nr. 54   Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1968                           903\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Ubertragung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr\nauf die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel\nVom 3. August 1968\nAuf Grund des § 28 Abs. 2 a S<ltz 3 des Außen-        l. Hinter Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-\nwirtschaftsgesetzes vom 28. April 1961 (Bundesge-           gefügt:\nsetzbl. I S. 481), zuletzt geändert durch das Gesetz        ,,4.        17.03        Melassen, auch entfärbt\".\nzur Änderung des Durchführungsgesetzes EWG\nGetreide, Reis, Schweinefleisch, Eier und Geflügel-      2. Das Satzzeichen nach Nummer 3 wird gestrichen.\nfleisch sowie des Zuckergesetzes vom 30. Juli 1968\n(Bundesgesetzbl. I S. 874), wird im Einvernehmen                                Artikel 2\nmit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nArtikel 1                        gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des\nAußenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 1 der Verordnung zur Ubertragung von Zustän-\ndigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr auf die Ein-\nfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futter-                                Artikel 3\nmittel vom 6. November 1967 (Bundesgesetzbl. I              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nS. 1125) wird wie folgt geändert:                        kündung in Kraft.\nBonn, den 3. August 1968\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nNeef","904                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts\nvom 2L Mai 1968 - 1 BvR 610/60 - , ergangen auf\neine Verfassungsbeschwerde, wird nachfolgender\nEntscheidungssatz veröffentlicht:\n§ 55 Absatz 2 der Zehnten Durchführungsver-\nordnung über Ausgleichsabgaben nach dem\nLastenausgleichsgesetz vom 28. Juni 1954 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 161) ist nichtig.\nDer vorstehende Entscheidungssatz hat 'gemäß\n§ .31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundes-\nverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 22. Juli 1968\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Heinemann\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o,\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher feihenfolge nach ihrer\nAu,fertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrec:ht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bunclesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten qeordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbeclinqu11qen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II ie 8,50 DM.\nEI n z e Ist ü c k e je anqefanqcne 16 Seiten 0,40 DM qegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\"\nKöln 3 99 oder nach Bezahlunq auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe 0,40 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM."]}