{"id":"bgbl1-1968-54-3","kind":"bgbl1","year":1968,"number":54,"date":"1968-08-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/54#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-54-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_54.pdf#page=1","order":3,"title":"Neufassung des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz 1965 - WoBindG 1965)","law_date":"1968-08-01T00:00:00Z","page":889,"pdf_page":1,"num_pages":12,"content":["889\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                  Z1997 A\n1968                      Ausgegeben zu Bonn am 8.August 1968                                                                         Nr.54\nTag                                                      Inhalt                                                                      Seite\n1. 8. 68 Neufassung des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen\n(Wohnungsbindungsgesetz 1965 - WoBindG 1965) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   889\n1. 8. 68 Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Bauarbeiten in der Zeit vom\n1. November bis 31. März (Arbeitsschutz-VO für Winterbaustellen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             901\nBundesgesctzbl. III 8053-1-1\n3. 8. 68 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ubertragung von Zuständigkeiten im Außen-\nwirtschaftsverkehr auf die Einfuhr- und Vorratsstel'le für Getreide und Futtermittel . . . . . . . . .                       903\n22. 7. 68 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 55 Abs. 2 der Zehnten Durchführungs-\nverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 28. Juni 1954)                                         904\nBunde,sgesctzbl. III 621-1-ADV 10\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes\nzur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen\n{Wohnungsbindungsgesetz 1965 - WoßindG 1965)\nVom 1. August 1968\nAuf Grund des Artikels VI § 3 des Gesetzes zur\nFortführung des sozialen Wohnungsbaues (Woh-\nnungsbauänderungsgesetz 1968) vom 17. Juli 1968\n(Bundesgesetzbl. I S. 821) wird nachstehend der Wort-\nlaut des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestim-\nmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungs-\ngesetz 1965), wie er sich aus dem vorstehend ange-\nführten Wohnungsbauänderungsgesetz 1968 ergibt,\nbekanntgemacht.\nBonn, den 1. August 1968\nDer Bundesminister für Wohnungswesen und Städtebau\nLauritzen\nGesetz\nzur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen\n(Wohnungsbindungsgesetz 1965 - W oBindG 1965)\nErster Abschnitt                              geschaffen worden sind und nach dem 20. Juni 1948\nbezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig wer-\nAllgemeine Vorschriften                            den.\n(3) Offentlich gefördert sind Wohnungen,\n§ 1\na) auf die das Zweite Wohnungsbaugesetz nicht an-\nAnwendungsbereich\nwendbar ist, wenn öffentliche Mittel im Sinne\n(1) Dieses Gesetz gilt für neugeschaffene öffent-                   des § 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes als\nlich geförderte Wohnungen.                                             Darlehen oder Zuschüsse zur Deckung der Ge-\n(2) Neugeschaffen sind Wohnungen, wenn sie                          samtkosten des Bauvorhabens oder der Kapital-\ndurch Neubau, durch Wiederaufbau zerstörter oder                       kosten eingesetzt sind,\nWiederherstellung beschädigter Gebäude oder durch                   b) auf die das Zweite Wohnungsbaugesetz anwend-\nAusbau oder Erweiterung bestehender Gebäude                            bar ist, wenn öffentliche Mittel im Sinne des § 6","890                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\ndes Zweiten Wohnungsbaugesetzes als Darlehen         die die angegebene Wohnungsgröße geringfügig\noder Zuschüsse zur Deckung der für den Bau die-      überschreitet, genehmigen, wenn dies nach den woh-\nser Wohnungen entstehenden Gesamtkosten oder         nungswirtschaftlichen Verhältnissen vertretbar er-\nzur Deckung der laufenden Aufwendungen oder          scheint.\nzur Deckung der für Finanzierungsmittel zu ent-\nrichtenden Zinsen oder Tilgungen eingesetzt sind.       (3) Ist die Wohnung bei der Bewilligung der\nöffentlichen Mittel für Angehörige eines bestimm-\nten Personenkreises vorbehalten worden, so darf\n§ 2\nder Verfügungsberechtigte sie für die Dauer des\nVorbehalts einem Wohnberechtigten nur zum Ge-\nErfassung der öffentlich geförderten Wohnungen          brauch überlassen, wenn sich aus der Bescheinigung\n(1) Zur   Sicherung der Zweckbestimmung der            außerdem ergibt, daß er diesem Personenkreis an-\nöffentlich geförderten Wohnungen nach diesem Ge-          gehört.\nsetz hat die zuständige Stelle alle öffentlich geför-\n(4) Sind für den Bau der Wohnung Mittel einer\nderten Wohnungen zu erfassen, soweit nicht bereits\nGemeinde oder eines Gemeindeverbandes mit der\nUnterlagen vorhanden sind oder nach Aufhebung\nAuflage gewährt, daß die Wohnung einem von der\nder Wohnraumbewirtschaftung von der Wohnungs-\nzuständigen Stelle benannten Wohnungsuchenden\nbehörde übernommen werden können. Die Unter-\nzu überlassen ist, so hat die zuständige Stelle dem\nlagen sind auf dem laufenden zu halten.\nVerfügungsberechtigten bis zur Bezugsfertigkeit\n(2) Ist die Bewilligungsstelle nicht die zuständige    oder bis zum Freiwerden der Wohnung mindestens\nStelle, so ist sie verpflichtet, der zuständigen Stelle   drei Wohnungsuchende zur Auswahl zu benennen,\nauf Verlangen ihre Unterlagen zur Verfügung zu            bei denen die Voraussetzungen erfüllt sind, die zur\nstellen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur        Erlangung einer Bescheinigung nach § 5 erforderlich\nDurchführung dieses Gesetzes erforderlich ist; das        wären. Der Verfügungsberechtigte darf die Woh-\ngleiche gilt für die darlchnsverwaltende Stelle.          nung nur einem der benannten Wohnungsuchenden\nüberlassen; der Vorlage einer Bescheinigung nach\n(3) Der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, der    § 5 bedarf es insoweit nicht. Hatte der Verfügungs-\nzuständigen Stelle auf Verlangen Auskunft zu er-          berechtigte oder sein Rechtsvorgänger sich gegen-\nteilen und Einsicht in seine Unterlagen zu gewäh-         über der Wohnungsbehörde im Sinne des § 1 Abs. 2\nren, soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmm.1g       des Wohnraumbewirtschaftungs.gesetzes verpflich-\nder Wohnungen nach diesem Gesetz erforderlich ist.        tet, die Wohnung nur einem von ihr benannten\nund die nach den Absätzen 1 und 2 beschafften Un-         Wohnungsuchenden zu überlassen, so gelten die\nterlagen und Auskünfte nicht ausreichen.                  Sätze 1 und 2 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die\nWohnungsuchenden von der zuständigen Stelle be-\nnannt werden.\n§ 3\n(5) Besteht ein Besetzungsrecht zugunsten einer\nZuständige Stelle                     Stelle, die für den Bau der Wohnung Wohnungsfür-\nZuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die      sorgemittel für Angehörige des öffentlichen Dien-\nStelle, die von der Landesregierung bestimmt wird         stes gewährt hat, so bedarf es der Vorlage einer\noder die nach Landesrecht zuständig ist.                  Bescheinigung nach § 5 nicht, wenn diese Stelle das\nBesetzungsrecht ausübt. Die in Satz 1 bezeichnete\nStelle darf das Besetzungsrecht zugunsten eines\nWohnungsuchenden nur ausüben, wenn bei ihm die\nZweiter Abschnitt                       Voraussetzungen erfüllt sind, die zur Erlangung\neiner Bescheinigung nach § 5 erforderlich wären.\nBindungen des Verfügungsberechtigten\n(6) Der Verfügungsberechtigte hat binnen 2 Wo-\nchen, nachdem er die Wohnung einem Wohnung-\n§ 4\nsuchenden überlassen hat, der zuständigen Stelle\nOberlassung an Wohnberechtigte                den Namen des Wohnungsuchenden mitzuteilen\n(1) Sobald voraussehbar ist, daß e'ine Wohnung         und ihr in den Fällen der Absätze 2 und 3 die ihm\nbezugsfertig oder frei wird, hat der Verfügungsbe-        übergebene Bescheinigung vorzulegen.\nrechtigte dies der zuständigen Stelle unverzüglich\nschriftlich anzuzeigen und den voraussichtlichen\nZeitpunkt der Bezugsfertigkeit oder des Freiwer-\ndens mitzuteilen.                                                                  § 5\n(2) Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung                     Ausstellung der Bescheinigung\neinem Wohnungsuchenden nur zum Gebrauch über-                           über die Wohnberechtigung\nlassen, wenn dieser ihm vor der Uberlassung eine             (1) Die Bescheinigung über die Wohnberechti-\nBescheinigung über die Wohnberechtigung im                gung ist einem Wohnungsuchenden auf Antrag von\nöffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau (§, 5)        der zuständigen Stelle zu erteilen, wenn das Jahres-\nübergibt, und wenn die in der Bescheinigung ange-         einkommen des Haushaltsvorstands die sich aus\ngebene Wohnungsgröße nicht überschritten wird.            § 25 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes er-\nAuf Antrag des Verfügungsberechtigten kann die            gebende Einkommensgrenze nicht übersteigt. Die\nzuständige Stelle die Uberlassung einer Wohnung,          Bescheinigung kann erteilt werden,","Nr. 54 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1968                          891\na) wenn das .Jdhreseinkommen die Einkommens-              (2) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 ist zu\ngrenze nicht wesentlich übersteigt,               erteilen, wenn bezüglich des Einkommens des Ver-\nb) wenn der Wohnungsuchende durch den Bezug            fügungsberechtigten und der Wohnungsgröße die\nder Wohnun~J eine emden; öffentlich geförderte    Voraussetzungen erfüllt sind, die zur Erlangung\nWohnung freimacht, deren Miete niedriger oder     einer Bescheinigung nach § 5 erforderlich wären;\nderen Wohnfli:iche für ihn nicht mehr angemessen  dabei ist dem Verfügungsberechtigten bei der Be-\nist, und durcb den Wohnungswechsel im Hinblick    stimmung der angemessenen Wohnungsgröße ein\nauf die örtlichen wohnungswirtschaftlichen Ver-   zusätzlicher Raum zuzubilligen. Hat der Verfügungs-\nhältnisse eine bessere Verteilung der Wohnun-     berechtigte mindestens vier öffentlich geförderte\ngen erreich! wird oder                            Wohnungen geschaffen, von denen er eine selbst\nbenutzen will, so ist die Genehmigung auch zu er-\nc) wenn die Versdgung der Bescheinigung für den        teilen, wenn das Jahreseinkommen die Einkommens-\nWohnungsuchenden dllS sonstigen Gründen eine      grenze übersteigt.\nbesondere Jforle bedeuten würde.\n(3) Will der Verfügungsberechtigte in seinem Fa-\nFür die Ermittltmg des Jahrc>seinkommens ist § 25      milienheim zur angemessenen Unterbringung seines\nAbs. 2 und 3 des Zw(~iten Wolmungsbaugesetzl:!s        Familienhaushalts auch die freigewordene zweite\nanzuwenden; zurirunde zu h~gen ist in der Regel        Wohnung selbst benutzen, so ist die Genehmigung\ndas Jahreseinkommen des Kalenderjahres, das der        zu erteilen, wenn die Größe der Hauptwohnung für\nAntragstellung vorangeg,mgen ist. Zur Familie des      ihn nicht mehr an~emessen im Sinne des § 5 Abs. 2\nWohnungsuchenden redrnen die in § 8 Abs. 1 und 2       ist; dabei ist ihm bei der Bestimmung der angemes-\ndes Zweiten Wohnungshm1qesPtzes bezeichneten           senen Wohnungsgröße ein zusätzlicher Raum zuzu-\nAngehörigen.                                           billigen. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn\ndie Hauptwohnung einem Angehörigen des Ver-\n(2) In der Bescheini~Jimg ist die für den Wohnbe-   fügungsberechtigten überlassen ist.\nrechtigten angemPssen(: Wolrnungsgröße anzugeben;\nsie kann der Rm1mzc1hl ockr der Wohnfläche nach            (4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 2 und 3\nbestimmt werden. DiP Wohnungsgröße ist in der          darf nicht erteilt werden, soweit der Benutzung der\nRegel angemessen, wenn sie es ermöglicht, daß auf      Wohnung durch den Verfügungsberechtigten ein\njedes Familienmil~Jlied ein Wohnraum ausreichen-       Vorbehalt zugunsten von Angehörigen eines be-\nder Größe entfällt; darüber hinc1us sind auch beson-   stimmten Personenkreises oder eine sonstige Ver-\ndere persönlichP und berumche Bedürfnisse des          pflichtung des Verfügungsberechtigten zugunsten\nWohnberechtigten und seiner Angehörigen sowie          Dritter, die im Hinblick auf die Gewährung von\nder nach der Lebenserfc1hrung in absehbarer Zeit zu    Mitteln eines öffentlichen Haushalts begründet wor-\nerwartende zusälzl iche Raumbedarf zu berücksichti-    den ist, entgegensteht.\ngen. Hat der Wohnberechtigte für den Bau der Woh-          (5) Der Verfügungsberechtigte darf eine von ihm\nnung in zulässiger Weise einen angemessenen            nicht benutzte Wohnung nur mit Genehmigung der\nFinanzierungsbeitrag geleistet, so ist ihm bei der     zuständigen Stelle leerstehen lassen, wenn eine Ver-\nBestimmung der i._lTI~Jemessenen \\,Vohnungsgröße ein   mietung möglich wäre.\nzusätzlicher Raum zuzubilligen.\n(3) Gehört der Wohnberechliglc zu einem Per-                                  § 7\nsonenkreis, für den Wohnungen bei der Bewilligung           Oberlassung an nichtwohnberechtigte Personen\nöffentlicher Mil.tel vorbehalten worden sind, so ist\n(1) Soweit   nach den wohnungswirtschaftlichen\ndies auf seinen Anfrag in der Bescheinigung anzu-\ngeben.                                                  Verhältnissen ein öffentliches Interesse an den Bin-\ndungen nach § 4 oder § 6 nicht mehr besteht, kann\n(4) Die Bescheinignng gilt für die Dauer eines      die zuständige Stelle den Verfügungsberechtigten\nJahres im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Die Frist    hiervon freistellen. Die Freistellung kann für ein-\nbeginnt am Ersten des auf die Ausstellung der Be-      zelne Wohnungen, für Wohnungen bestimmter Art\nscheinigung folgenden Monats.                          oder für bestimmte Gebiete ausgesprochen werden;\ndie Freistellung kann auch befristet werden. Bei\nWohnungen, die für Angehörige eines bestimmten\nPersonenkreises vorbehalten sind, soll eine Freistel-\n§ 6\nlung von dem Vorbehalt ausgesprochen werden, so-\nSelbstbenutzung, Nichtvermietung            weit ein besonderer Wohnungsbedarf für diesen\n(1) Der Verfügungsberechtigte darf eine ihm ge-     Personenkreis nicht mehr besteht.\nhörige Wohnung nur mit Genehmigung der zustän-            ·(2) Will der Verfügungsberechtigte eine Woh-\ndigen Stelle selbst benutzen. Eine Genehmigung ist     nung einem Angehörigen zum Gebrauch überlassen,\nnicht erforderlich, wenn der Bauherr eines Eigen-      dessen Jahreseinkommen die Einkommensgrenze\nheims, einer Eigensiedlung oder einer eigen-           um nicht mehr als ein Drittel übersteigt, so soll die\ngenutzten Eigentumswohnung oder seine wohnbe-          zuständige Stelle den Verfügungsberechtigten von\nrechtigten Angehörigen die von ihm bei der Bewilli-    den Bindungen nach § 4 Abs. 2 freistellen, wenn die\ngung der öffentlichen Mittel ausgewählte Wohnung       angemessene Wohnungsgröße nicht überschritten\nbenutzen wollen; das gleiche gilt sinngemäß für den-   wird und der Verfügungsberechtigte sich verpflich-\njenigen, der Anspruch auf Ubereignung eines Kauf-      tet, eine höhere Verzinsung für das öffentliche Bau-\neigenheims, einer Trägerkleinsiedlung oder einer       darlehen oder eine sonstige Ausgleichszahlung in\nKaufeigentumswohnung hat.                              angemessener Höhe zu entrichten.","892                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n(3) Die Freistellung ist dem Verfügungsberech-       eine Verzinsung von 4 vom Hundert, für den dar-\ntigten schriftlich mitzuteilen; bei einer Freistellung   über hinausgehenden Betrag eine Verzinsung in\nfür Wohnungen bestimmter /\\rl oder für bestimmte         Höhe des marktüblichen Zinssatzes für erststellige\nGebiete kimn die Mitteilung durch eine Veröffent-        Hypotheken angesetzt werden.\nlichung in eincrn mnllichen Verkündungsblatt ersetzt        (2) Bei Wohnungen, die nach den Vorschriften des\nwerden.                                                  Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert worden\nsind, ist bei der Ermittlung der Kostenmiete von der\n§ 8                          Durchschnittsmiete auszugehen, die von der Be-\nKostenmiete                       willigungsstelle nach § 72 des Zweiten Wohnungs-\n(1) Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung\nbaugesetzes genehmigt worden ist.\nnicht gegen ein höheres Entgelt zum Gebrauch über-          (3) Andern sich nach der erstmaligen Berechnung\nlassen, als zur Deckunu der laufenden Aufwendun-         der Durchschnittsmiete oder nach der Genehmigung\ngen erforderlich ist (Kostenmiete). Die Kostenmiete      der Durchschnittsmiete nach § 72 des Zweiten Woh-\nist nach den §§ 8 a und B b zu ermitteln.                nungsbaugesetzes die laufenden Aufwendungen\n(Kapitalkosten, Bewirtschaftungskosten), so tritt je-\n(2) Soweit das vereinbarte Entgelt die Kosten-       weils eine entsprechend geänderte Durchschnitts-\nmiete üb(:~rsteigt, ist die Vereinbarung unwirksam.      miete an die Stelle der bisherigen Durchschnitts-\nSoweit die Vereinbarung unwirksam ist, ist die           miete. Bei einer Erhöhung der laufenden Aufwen-\nLeistung zurückzuerstatten und vom Empfang an zu         dungen gilt Satz 1 nur, soweit sie auf Umständen\nverzinsen. Der Anspruch auf Rückerstattung ver-          beruht, die der Vermieter nicht zu vertreten hat; als\njährt nach Ablauf von vier Jahren nach der jeweili-      Erhöhung der Aufwendungen gilt auch eine durch\ngen Leistung, jedoch spätestens nach Ablauf eines        Gesetz oder Rechtsverordnung zugelassene Erhö-\nJahres von der Beendigung des Mietverhältnisses          hung eines Ansatzes in der Wirtschaftlichkeits-\nan.                                                      berechnung.\n(3) Sind für eine Wohnung in einem Eigenheim            (4) Bei einer Erhöhung der laufenden Aufwendun-\noder einer Kleinsiedlung oder für eine sonstige          gen, die bis zur Anerkennung der Schlußabrechnung,\nWohnung die öffentlichen Mittel ohne Vorlage einer       spätestens jedoch bis zu zwei Jahren nach der\nWirtschaftlichkeitsberechnung oder auf Grund einer       Bezugsfertigkeit eintritt, bedarf die Erhöhung der\nvereinfachten Wirtscbaftlichkeitsberecbnung bewil-       Durchschnittsmiete nach Absatz 3 der Genehmigung\nligt worden, so darf der Verfügungsberechtigte die       der Bewilligungsstelle. Die Genehmigung wirkt auf\nWohnung höchstens gegen ein Entgelt bis zur Höhe         den Zeitpunkt der Erhöhung der laufenden Aufwen-\nder Kostenmiete für vergleichbare öffentlich geför-      dungen zurück, sofern nicht die Bewilligungsstelle\nderte Wohnungen (Vergleichsmiete) überlassen. Die        aus Gründen der Billigkeit etwas anderes bestimmt;\nzuständige Stelle kann genehmigen, daß der Ver-          der Vermieter kann jedoch eine rückwirkende Miet-\nfügungsberechtigte von der Vergleichsmiete zur           erhöhung nur verlangen, wenn dies bei der Verein-\nKostenmiete übergeht. Absatz 2 ist entsprechend          barung der Miete vorbehalten worden ist.\nanzuwenden.\n(5) Auf der Grundlage der Durchschnittsmiete hat\n(4) Der Vermieter hat dem Mieter auf Verlangen       der Vermieter die Miete für die einzelnen Wohnun-\nAuskunft über die Ermittlung und Zusammensetzung         gen unter angemessener Berücksichtigung ihres un-\nder Miete zu geben und, soweit der Miete eine Ge-        terschiedlichen Wohnwertes, insbesondere ihrer\nnehmigung der Bewilligungsstelle zugrunde liegt,         Größe, Lage und Ausstattung zu berechnen (Einzel-\ndie zuletzt erteilte Genehmigung vorzulegen. Wird        miete). Der Durchschnitt der Einzelmieten muß der\neine Genehmigung nicht vorgelegt oder ist die Aus-       Durchschnittsmiete entsprechen.\nkunft über die Ermittlung und Zusammensetzung\nder Miete unzureichend, so hat die zuständige Stelle         (6) Andern sich in den Fällen der Vergleichsmiete\ndem Mieter auf Verlangen die Höhe der nach Ab-            (§ 8 Abs. 3) nach der Bewilligung der öffentlichen\nsatz 1 oder 3 zulässigen Miete mitzuteilen, soweit       Mittel die laufenden Aufwendungen, so ändert sich\ndiese sich aus ihren Unterlagen ergibt.                  die Vergleichsmiete um den Betrag, der anteilig auf\ndie Wohnung entfällt. Absatz 3 Satz 2 gilt ent-\n(5) Die diesem Gesetz unterliegenden Wohnungen      sprechend.\nsind preisgebundener Wohnraum.\n(7) Die nach den Absätzen 1 bis 6 sich ergebende\nEinzelmiete oder Vergleichsmiete zuzüglich zulässi-\n§ 8a\nger Umlagen, Zuschläge und Vergütungen ist das\nzulässige Entgelt im Sinne des § 8 Abs. 1 oder 3.\nErmittlung der Kostenmiete\nund der Vergleichsmiete                     (8) Das Nähere über die Ermittlung des zulässi-\ngen Entgelts bestimmt die Rechtsverordnung nach\n(1) Bei der Ermittlung der Kostenmiete ist von       § 28.\ndem Mietbetrag auszugehen, der sich für die öffent-\nlich geförderten Wohnungen des Gebäudes oder der                                  § 8b\nWirtschaftseinheit auf Grund der Wirtschaftlich-\nErmittlung der Kostenmiete in besonderen Fällen\nkeitsberechnung für den Quadratmeter der Wohn-\nfläche durchschnittlich ergibt (Durchschnittsmiete). In      (1) Bei Wohnungen, für welche die öffentli_ch_en\nder Wirtschaftlichkeitsberechnung darf für den Wert      Mittel erstmalig vor dem 1. Januar 1957 bewilligt\nder Eigenleistung, soweit er 15 vom Hundert der          worden sind, dürfen bei der Aufstellung der Wirt-\nGesamtkosten des Bauvorhabens nicht übersteigt,          schaftlichkeitsberechnung zur Ermittlung der Kosten-","Nr. 54-Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1968                              893\nmiete laufende Aufwendungen, insbesondere Zinsen        nach Absatz 3 zulässige Leistung wegen einer vor-\nfür die Eigenleistungen, auch dann angesetzt werden,    zeitigen Beendigung des Mietverhältnisses dem Lei-\nwenn sie in einer früheren Wirtschaftlichkeits-         stenden ganz oder teilweise zurückerstattet worden,\nberechnung nicht oder nur in geringerer Höhe in         so ist eine Vereinbarung, wonach der Mietnachfolger\nAnspruch genommen oder anerkannt worden sind            oder für ihn ein Dritter die Leistung unter den\noder wenn auf ihren Ansatz ganz oder teilweise          gleichen Bedingungen bis zur Höhe des zurück-\nverzichtet worden ist.                                  erstatteten Betrages zu erbringen hat, ·zulässig.·\n(2) Bei Wohnungen, für welche die öffentlichen          (5) Soweit eine Vereinbarung nach den Absätzen 1\nMittel erstmalig in der Zeit vom 1. Januar 1957         bis 4 unwirksam ist, ist die Leistung zurück-\nbis zum 31. Juli 1968, jedoch vor der Mietpreisfrei-    zuerstatten und vom Empfang an zu verzinsen. Der\ngabe bewilJigt worden sind, dürfen nach der Miet-       Anspruch auf Rückerstattung verjährt nach Ablauf\npreisfreigabe bei der Ermittlung der Kostenmiete        eines Jahres von der Beendigung des Mietverhält-\nlaufende Aufwendungen, insbesondere Zinsen für          nisses an.\ndie Eigenleistungen, in der in Absatz 1 bezeichneten       (6) Für Vereinbarungen, die vor dem 1. August\nWeise angesetzt werden.                                 1968 in denjenigen kreisfreien Städten, Landkreisen\n(3) Bei Wohnungen, für welche die öffentlichen       oder Gemeinden eines Landkreises, in denen zu\nMittel erstmalig nach dem 31. Juli 1968 bewilligt       diesem Zeitpunkt die Mietpreisfreigabe noch nicht\nworden sind, dürfen, wenn die Kostenmiete nach          erfolgt war, getroffen worden sind, gelten die Vor-\nAblauf von 6 Jahren seit Bezugsfertigkeit der Woh-      schriften des Absatzes 5 entsprechend, soweit die\nnungen ermiUcJ 1: wird, lc:mfende Aufwendungen,         Vereinbarungen nach den bis zu diesem Zeitpunkt\ninsbesondere Zinsen für die Eigenleistungen, in der     geltenden Vorschriften unzulässig waren. Das gleiche\nin Absatz 1 bezeichneten Weise angesetzt werden.        gilt für Vereinbarungen, die vor dem 1. September\nDas gleiche gilt für Wohnunqen, für welche öffent-      1965 in denjenigen kreisfreien Städten, Landkreisen\nliche Mittel erstmalig vor dem 1. August 1968, jedoch   oder Gemeinden eines Landkreises getroffen worden\nnach der Mictprcisfreigabc bewilligt worden sind.       sind, in denen zu diesem Zeitpunkt die Mietpreis-\n(4) Bei Wohnungen, auf die auf Grund einer           freigabe bereits erfolgt war.\nRechtsverordnung der Landesregierung nach § 108\nAbs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes dessen                                     § 10\n§ 72 anzuwenden ist, sind anstelle des Absatzes 1\ndie Vorschriften des Absatzes 2 anzuwenden.                            Einseitige Mieterhöhung\n(5) In den in den Absätzen 1 bis 4 bezeichneten         (1) Ist der Mieter nur zur Entrichtung eines nied-\nFällen ist § 27 nicht anzuwenden.                       rigeren als des nach diesem Gesetz zulässigen Ent-\ngelts verpflichtet, so kann der Vermieter dem Mie-\n(6) Der Zeitpunkt der Mietpreisfreigabe im Sinne     ter gegenüber schriftlich erklären, daß das Entgelt\ndieses Gesetzes bestimmt sich nach den §§ 15 und 18     um einen bestimmten Betrag, bei Umlagen um\ndes Zweiten Bundesmietengesetzes.                       einen bestimmbaren Betrag, bis zur Höhe des zuläs-\nsigen Entgelts erhöht werden soll. Die Erklärung\n§ 9                           ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung berech-\n. net und erläutert ist. Der Berechnung der Kosten-\nEinmalige Leistungen\nmiete ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung oder\n(1) Eine Vereinbarung, nach der der Mieter oder      ein Auszug daraus, der die Höhe der laufenden\nfür ihn ein Dritter mit Rücksicht auf die Uberlassung   Aufwendungen erkennen läßt, beizufügen. Anstelle\nder Wohnung eine einmalige Leistung zu erbringen        einer Wirtschaftlichkeitsberechnung kann auch eine\nhat, ist, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4, unwirk-    Zusatzberechnung zu der letzten Wirtschaftlichkeits-\nsam.                                                    berechnung oder, wenn das zulässige Entgelt von\n(2) Die Vereinbarung einer Mietvorauszahlung         der Bewilligungsstelle auf Grund einer Wirtschaft-\noder eines Mieterdarlehens als Finanzierungsbeitrag     lichkeitsberechnung genehmigt worden ist, eine\nzum Bau der Wohnung ist nur insoweit unwirksam,         Abschrift der Genehmigung beigefügt werden.\nals die Annahme des Finanzierungsbeitrages nach            (2) Die Erklärung des Vermieters hat die Wir-\n§ 28 des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder nach\nkung, daß von dem Ersten des auf die Erklärung fol-\n§ 50 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ausge-\ngenden Monats an das erhöhte Entgelt an die Stelle\nschlossen ist.\ndes bisher zu entrichtenden Entgelts tritt; wird die\n(3) Die Vereinbarung einer Mietvorauszahlung         Erklärung erst nach dem Fünfzehnten eines Monats\noder eines Mieterdarlehens zur Deckung der Kosten       abgegeben, so tritt diese Wirkung von dem Ersten\nfür eine Wertverbesserung, der die zuständige Stelle    des übernächsten Monats an ein. Wird die Erklä-\nzugestimmt hat oder die auf Grund einer öffentlich-     rung bereits vor dem Zeitpunkt abgegeben, von\nrechtlichen Verpflichtung durchgeführt worden ist,      dem an das erhöhte Entgelt nach den dafür maß-\nist nur unwirksam, soweit die Leistung das Vier-        gebenden Vorschriften zulässig ist, so wird sie\nfache des nach § 8 zulässigen jcthrlichen Entgelts      frühestens von diesem Zeitpunkt an wirksam.\nüberschreitet.\n(3) Ist der Erklärung ein Auszug aus der Wirt-\n(4) Ist ein von einem Mieter oder einem Dritten      schaftlichkeitsberechnung oder die Genehmigung der\nnach § 28 des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder           Bewilligungsstelle beigefügt, so hat der Vermieter\n§ 50 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes zulässiger-        dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Wirt-\nweise geleisteter Finanzierungsbeitrag oder eine        schaftlichkeitsberechnung zu gewähren.","894                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n(4) Dem Vermieter stehl das Recht zur einseitigen     der Bezugsfertigkeit beantragt hat, von der Bezugs-\nMieterhöhung nicht zu, soweit und solange eine           fertigkeit an als öffentlich gefördert, im übrigen von\nErhöhung der Miete durch ausdrückliche Verein-           dem Zugang des Bewilligungsbescheides an.\nbarung mit dem Mieter oder einem Dritten aus-\n(2) Wird die Bewilligung der öffentlichen Mittel\ngeschlossen ist oder der Ausschluß sich aus den\nvor der Bezugsfertigkeit der Wohnung widerrufen,\nUmständen ergibt.\nso gilt die Wohnung als von Anfang an nicht öffent-\n§ 11                           lich gefördert. Das gleiche gilt, wenn die Bewilli-\ngung nach der Bezugsfertigkeit der Wohnung, jedoch\nKündigungsrecht des Mieters\nvor der erstmaligen Auszahlung der öffentlichen\n(1) Der Mieter ist im Falle einer Erklärung des       Mittel widerrufen wird.\nVermieters nach § 10 berechtigt, das Mietverhältnis\n(3) Für die Anwendung der Vorschriften der Ab-\nspätestens am dritten Werktag des Kalendermonats,\nsätze 1 und 2 ist es unerheblich; in welcher Höhe,\nvon dem an die Miete erhöht werden soll, für den\nzu welchen Bedingungen, für welche Zeitdauer und\nAblauf des nächsten Kalendermonats zu kündigen.\nfür welchen Finanzierungsraum die öffentlichen Mit-\n(2) Kündigt der Mieter gemäß Absatz 1, so tritt       tel bewilligt worden sind.\ndie Mieterhöhung nach § 10 nicht ein.\n(4) Eine Wohnung gilt als bezugsfertig, wenn sie\n(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende         so weit fertiggestellt ist, daß den zukünftigen Be-\nVereinbarung ist unwirksam.                              wohnern zugemutet werden kann, sie zu beziehen;\ndie Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde zum Be-\n§ 12                           ziehen ist nicht entscheidend. Im Falle des Wieder-\naufbaues ist für die Bezugsfertigkeit der Zeitpunkt\nZweckentfremdung, bauliche Veränderung            maßgebend, in dem die durch den Wiederaufbau\n(1) Die Wohnung darf ohne Genehmigung der zu-         geschaffene Wohnung bezugsfertig geworden ist;\nständigen Stelle nicht zu Zwecken einer dauernden        Entsprechendes gilt im Falle der Wiederherstellung,\nFremdenbeherbergung, insbesondere einer gewerb-          des Ausbaues oder der Erweiterung.\nlichen Zimmervermietung, verwendet oder anderen\nals Wohnzwecken zugeführt werden.\n§ 14\n(2) Die Wohnung darf ohne Genehmigung der zu-\nEinbeziehung von Zubehörräumen,\nständigen Stelle nicht durch bauliche Maßnahmen\nWohnungsvergrößerung\nderart verändert werden, daß sie für Wohnzwecke\nnicht mehr geeignet ist.                                    (1) Werden die Zubehörräume einer öffentlich\ngeförderten Wohnung, die gemäß § 40 Abs. 1 des\n(3) Die Genehmigung kann befristet, bedingt oder\nZweiten Wohnungsbaugesetzes zur Mindestausstat-\nunter Auflagen erteilt werden. Im Falle des Ab-\ntung gehören, ohne Genehmigung der Bewilligungs-\nsatzes 2 ist die Genehmigung zu erteilen, wenn der\nstelle zu Wohnräumen oder Wohnungen ausgebaut,\nVerfügungsberechtigte an der Änderung ein über-\nso gelten auch diese als öffentlich gefördert.\nwiegendes berechtigtes Interesse hat.\n(2) Wird eine öffentlich geförderte Wohnung um\n(4) Wer der Vorschrift des Absatzes 2 zuwider-\nweitere Wohnräume vergrößert, so gelten auch\nhandelt, hat auf Verlangen der zuständigen Stelle\ndiese als öffentlich gefördert.\ndie Eignung für Wohnzwecke auf seine Kosten\nwiederherzustellen. Kommt er dem Verlangen nicht\nnach, so kann die zuständige Stelle die Arbeiten auf                                § 15\nKosten des Verpflichteten ausführen lassen.\nEnde der Eigenschaft „öffentlich gefördert\"\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für\n(1) Eine Wohnung gilt, soweit sich aus § 16 oder\nTeile einer Wohnung.\n§ 17 nichts anderes ergibt, als öffentlich gefördert\nbis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die für\nsie als Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel nach\nDritter Abschnitt                      Maßgabe der Tilgungsbedingungen vollständig zu-\nrückgezahlt werden. Sind neben den Darlehen Zu-\nBeginn und Ende der Eigenschaft                schüsse zur Deckung der laufenden Aufwendungen\n„öffentlich geiördertu                   oder Zinszuschüsse aus öffentlichen Mitteln bewil-\nligt worden, so gilt die Wohnung jedoch mindestens\n§ 13                           bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese\nZuschüsse letztmalig gezahlt werden, als öffentlich\nBeginn der Eigenschaft „öffentlich gefördert\"       gefördert. Werden die als Darlehen bewilligten\n(1) Eine Wohnung, für die die öffentlichen Mittel     öffentlichen Mittel auf Grund einer Kündigung\nvor der Bezugsfertigkeit bewilligt worden sind, gilt     weqen Verstoßes gegen Bestimmungen des Be-\nvon dem Zeitpunkt an als öffentlich gefördert, in        willigungsbescheides oder des Darlehnsvertrages\ndem der Bescheid über die Bewilligung der öffent-        zurückgezahlt, so gilt die Wohnung als öffentlich\nlichen Mittel (Bewilligungsbescheid) dem Bauherrn        gefördert bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in\nzugegangen ist. Sind die öffentlichen Mittel erst-       dem die Darlehen nach Maßgabe der Tilgungs-\nmalig nach der Bezugsfertigkeit der Wohnung be-          bedingungen vollständig zurückgezahlt worden\nwilligt worden, so gilt die Wohnung, wenn der            wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des fünften\nBauherr die Bewilligung der öffentlichen Mittel vor      Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung.","Nr. 54    Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1968                          895\n(2) Sind die öffentlichen Mittel für eine Wohnung     öffentlichen Mittel einheitlich für mehrere Eigen-\nlediglich als Zuschüsse der in Absatz 1 Satz 2 be-       tumswohnungen eines Gebäudes oder mehrerer Ge-\nzeichneten Art bewilligt worden, so gilt die Woh-        bäude bewilligt worden sind.\nnung, soweit sich aus § 17 nichts anderes ergibt,\nals öffentlich gefördert bis zum Ablauf des dritten                                 § 17\nKalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem die\nZuschüsse letztmalig gezahlt werden.                         Ende der Eigenschaft bei Zwangsversteigerung\n(3) Sind die öffentlichen Mittel für eine Wohnung        (1) Bei einer Zwangsversteigerung des Grund-\nlediglich als Zuschuß zur Decktmg der für den Bau        stücks gelten die Wohnungen, für die öffentliche\nder Wohnung entstandenen Gesamtkosten bewilligt          Mittel als Darlehen bewilligt worden sind, bis zum\nworden, so gilt die Wohnung als öffentlich gefördert     Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Ka-\nbis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach           lenderjahr, in dem der Zuschlag erteilt worden ist,\ndem Jahr der Bezugsfertigkeit.                           als öffentlich gefördert, sofern die wegen der öffent-\nlichen Mittel begründeten Grundpfandrechte mit\n(4) Sind die öffentlichen Mittel einheitlich für      dem Zuschlag erlöschen. Sind die öffentlichen Mit-\nmehrere Wohnungen eines Gebäudes oder für                tel lediglich als Zuschüsse bewilligt worden, so\nWohnungen mehrerer Gebüude bewilligt worden,             gelten die Wohnungen bis zum Zuschlag als öffent-\nso gelten die Absätze 1 und 2 I)ur, wenn die für         lich gefördert. Soweit nach den Vorschriften des\nsämtliche Wohnungen eines c;ebäudes als Darlehen         § 15 oder § 16 die Wohnungen nur bis zu einem\nbewilligten öffentlichen Mittel zurückgezahlt wer-       früheren Zeitpunkt als öffentlich gefördert gelten,\nden und die für sie als Zuschüsse bewilligten öffent-    ist dieser Zeitpunkt maßgebend.\nlichen Mittel nicht mehr gezahlt werden. Der Anteil\nder auf ein einzelnes Gebäude entfallenden öffent-          (2) Sind die wegen der öffentlichen Mittel be-\nlichen Mittel errechnet sich nach dem Verhältnis         gründeten Grundpfandrechte mit dem Zuschlag nicht\nder Wohnfläche der Wohnungen des Gebäudes zur            erloschen, so gelten die Wohnungen bis zu dem\nWohnfläche der Wohnungen aller Gebäude.                  sich aus § 15 oder § 16 ergebenden Zeitpunkt als\nöffentlich gefördert.\n§ 16                                                     § 18\nEnde der Eigenschaft „öffentlich gefördert\"                             Bestätigung\nbei freiwilliger vorzeitiger Rückzahlung            Die zuständige Stelle hat in den Fällen des § 15\n(1) Werden die öffentlichen Mittel, die für eine      Abs. 2 bis 4 und der §§ 16 und 17 schriftlich zu\nWohnung als Darlehen bewilligt worden sind, ohne         bestätigen, von welchem Zeitpunkt an die Wohnung\nrechtliche Verpflichtung vorzeitig vollständig zu-       nicht mehr als öffentlich gefördert gilt.\nrückgezahlt oder nach § 69 des Zweiten Wohnungs-\nbaugesetzes abgelöst, so gilt die Wohnung als\nöffentlich gefördert bis zum Ablauf des fünften                             Vierter Abschnitt\nKalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem\ndie Darlehen zurückgezahlt worden sind, höchstens             Einschränkung von Zinsvergünstigungen\njedoch bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem                bei öffentlich geförderten Wohnungen\ndie Darlehen nach Maßgabe der Tilgungsbedingun-\ngen vollständig zurückgezahlt worden wären. § 15                                   § 18a\nAbs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nHöhere Verzinsung der öffentlichen Baudarlehen\n(2) Sind die öffentlichen Mittel einheitlich für\n(1) Offentliche Mittel im Sinne des § 3 des Ersten\nmehrere Wohnungen eines Gebäudes oder für\nWohnungsbaugesetzes, die vor dem 1. Januar 1957\nWohnungen mehrerer Gebäude bewilligt worden,\nals öffentliche Baudarlehen bewilligt worden sind,\nso gilt Absatz 1 entsprechend, wenn die für sämt-\nsind auf Verlangen der darlehnsverwaltenden Stelle\nliche Wohnungen eines Gebäudes als Darlehen be-\nmit einem Zinssatz bis höchstens 4 vom Hundert\nwilligten öffentlichen Mittel zurückgezahlt werden\njährlich zu verzinsen, soweit nicht eine Zins-\nund die für sie als Zuschüsse bewilligten öffent-\nerhöhung vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen\nlichen Mittel nicht mehr gezahlt werden; § 15 Abs. 4\nist. Würde infolge der höheren Verzinsung die für\nSatz 2 gilt entsprechend.\ndie Wohnungen des Gebäudes oder der Wirtschafts-\n(3) Sind die öffentlichen Mittel einheitlich für zwei einheit zulässige Durchschnittsmiete um mehr als\nWohnungen eines Eigenheims, eines Kaufeigen-             0,35 Deut.sehe Mark je Quadratmeter Wohnfläche\nheims oder einer Kleinsiedlung bewilligt worden,         monatlich erhöht werden, so wird die höhere Ver-\nso gilt Absatz 1 auch für die einzelne Wohnung,          zinsung nur insoweit geschuldet, als dieser Betrag\nwenn der auf sie entfallende Anteil der als Dar-         nicht überschritten wird.\nlehen gewährten Mittel zurückgezahlt oder abgelöst\n(2) Offentliche Mittel im Sinne des § 6 des Zwei-\nwird und der anteilige Zuschußbetrag nicht mehr\nten Wohnungsbaugesetzes, die nach dem 31. Dezem-\ngezahlt wird; der Anteil errechnet sich nach dem\nber 1956, jedoch vor dem 1. Januar 1960 als öffent-\nVerhältnis der Wohnflächen der einzelnen Woh-\nliche Baudarlehen bewilligt worden sind, sind auf\nnungen zueinander, sofern nicht der Bewilligung ein\nVerlangen der darlehnsverwaltenden Stelle mit\nanderer Berechnungsmaßstab zugrunde gelegen hat.\neinem Zinssatz bis höchstens 4 vorn Hundert jähr-\n(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Rückzahlungen      lich zu verzinsen, soweit nicht eine Zinserhöhung\nbei eigengenutzten Eigentumswohnungen, wenn die          vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen ist. Würde","896                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\ninfolge der höheren Verzinsung die für die Woh-            gungssatz auf den ursprünglichen Darlehnsbetrag\nnungen des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit            bezogen werden; ein Verwaltungskostenbeitrag bis\nzulässige Durchschnittsmiete um mehr als 0,30 Deut-        zu 0,5 vom Hundert ist auf den Zinssatz nicht anzu-\nsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche monatlich             rechnen. Die Zinsleistungen sind nach der Darlehns-\nerhöht werden, so wird die höhere Verzinsung nur           restschuld zu berechnen und die durch die fort-\ninsoweit geschuldet, als dieser Betrag nicht über-         schreitende Darlehnstilgung ersparten Zinsen zur\nschritten wird.                                            erhöhten Tilgung zu verwenden.\n(3) Der Bundesminister für_ Wohnungswesen und              (3) Die darlehnsverwaltende Stelle hat dem Dar-\nStädtebau wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung          lehnsschuldner die Erhöhung des Zinssatzes, die\nmit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß          Höhe der neuen Jahresleistung sowie den Zah-\ndie Vorschriften des Absatzes 2 von einem bestimm-        lungsabschnitt, für den die höhere Leistung erst-\nten Zeitpunkt an auch für öffentliche Mittel gelten,      malig entrichtet werden soll, schriftlich mitzuteilen.\ndie in der Zeit vom 1. Januar 1960 an als öffentliche     In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, daß die\nBaudarlehen bewilligt worden sind, wenn die Mie-          neue Jahresleistung nur insoweit geschuldet wird,\nten der damit geförderten Wohnungen erheblich             als durch sie die für die Wohnungen des Gebäudes\nniedriger als die durchschnittlichen Mieten der-          oder der Wirtschaftseinheit zulässige Durchschnitts-\njenigen Wohnungen sind, die jeweils in der Zeit           miete nicht um mehr als 0,35 Deutsche Mark, in\nvor dem Erlaß der Rechtsverordnung gefördert              den Fällen des § 18 a Abs. 2 nicht um mehr als 0,30\nworden sind.                                              Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche monat-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf öffentliche Mittel,\nlich erhöht wird.\ndie als öffentliche Baudarlehen zum Bau von Eigen-             (4) Die höhere Leistung ist erstmalig für den-\nheimen, Kleinsiedlungen, Kaufeigenheimen, Eigen-          jenigen nach dem Darlehnsvertrag maßgeblichen\ntumswohnungen oder Kaufeigentumswohnungen ge-             Zahlungsabschnitt zu entrichten, der frühestens nach\nwährt worden sind, nur anzuwenden, wenn und               Ablauf von zwei Monaten nach dem Zugang der in\nsolange diese Gebäude oder Wohnungen nicht be-            Absatz 3 bezeichneten Mitteilung beginnt. Der Zeit-\nstimmungsgemäß vom Eigentümer selbst oder einem            punkt der Fälligkeit bestimmt sich nach dem Dar-\nAngehörigen benutzt werden oder wenn sie ent-              lehnsvertrag.\ngegen einer vertraglich oder auf sonstige Weise                                     § 18c\nbegründeten Verpflichtung veräußert worden sind.\nOffentliche Baudarlehen verschiedener Gläubiger\n(5) Läßt der Darlehnsvertrag eine höhere Ver-\nzinsung der öffentlichen Baudarlehen zu, als sie              (1) Sind für die Wohnungen des Gebäudes oder\nnach den Absätzen 1 bis 4 zulässig ist, so darf sie       der Wirtschaftseinheit öffentliche Baudarlehen von\nnur verlangt werden,                                      verschiedenen Gläubigern gewährt worden und\nwird für diese Baudarlehen eine höhere Verzinsung\n1. nach der Tilgung anderer Finanzierungsmittel,          nach § 18 a verlangt, so haben die Gläubiger mög-\njedoch nur bis zur Höhe der Kapitalkosten der         lichst einheitliche Zinssätze festzusetzen und diese\ngetilgten Finanzierungsmittel, oder                   so zu bemessen, daß sich die zulässige Durch-\n2. wenn der Darlehnsschuldner gegen die aus der           schnittsmiete nicht um mehr, als nach § 18a Abs. 1\nBewilligung der öffentlichen Mittel entstandenen      oder 2 zulässig ist, erhöht. Werden die Zinssätze\nRechtspflichten schuldhaft verstößt.                 für diese öffentlichen Baudarlehen nacheinander\nIm übrigen darf auch für die in Absatz 3 bezeich-         erhöht und würde durch die spätere Erhöhung des\nneten öffentlichen Mittel bis zum Erlaß der Rechts-       Zinssatzes für eines dieser Darlehen die Durch-\nverordnung eine höhere Verzinsung nicht verlangt          schnittsmiete über den nach § 18 a Abs. 1 oder 2\nwerden. Die Vorschriften des § 44 Abs. 2 und 3 des        zulässigen Umfang hinaus erhöht werden, so ist\nZweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung des            auf Verlangen des Gläubigers dieses Darlehens der\nWohnungsbauänderungsgesetzes 1968 vom 17. Juli            vorher erhöhte Zinssatz für die anderen Darlehen\n1968 (Bundesgesetzbl. I S. 821) bleiben unberührt.        so weit herabzusetzen, daß bei möglichst einheit-\nlichem Zinssatz der öffentlichen Baudarlehen der\n§ 18b                           nach § 18 a Abs. 1 oder 2 zulässige Erhöhungs-\nbetrag nicht überschritten wird; die Herabsetzung\nBeredmung der neuen Jahresleistung              darf frühestens von dem Zeitpunkt an verlangt\n(1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen          werden, von dem an die spätere Zinserhöhung\nzuständigen obersten Landesbehörden treffen               wirksam werden soll.\nnähere Bestimmungen über die Durchführung der                  (2) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen\nhöheren Verzinsung, insbesondere über die Höhe            zuständigen obersten Landesbehörden treffen die\ndes neuen Zinssatzes und über den Zeitpunkt, von          näheren Bestimmungen über die Festsetzung der\ndem an die höhere Verzinsung verlangt werden              Zinssätze gemäß Absatz 1. Im übrigen gelten die\nsoll. Sie können dabei bestimmen, daß der nach            Vorschriften des§ 18b sinngemäß.\n§ 18 a Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 sich ergebende\nZinssatz nach unten abgerundet wird, höchstens\n§ 18d\njedoch auf das nächstniedrige Viertelprozent.\nZins- und Tilgungshilfen\n(2) Die darlehnsverwaltende Stelle hat bei der\nErhöhung des Zinssatzes die neue Jahresleistung                (1) Sind vor dem 1. Januar 1960 neben oder an-\nfür das öffentliche Baudarlehen in der Weise zu            stelle eines öffentlichen Baudarlehens Zins- und Til-\nberechnen, daß der erhöhte Zinssatz und der Til-           gungshilfen aus öffentlichen Mitteln im Sinne des","Nr. 54-Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1968                           897\n§ 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder des § 6                          Fünfter Abschnitt\ndes Zweiten Wohnungsbaugesetzes für ein zur\nDeckung der Gesamtkosten aufgenommenes Dar-                              Schlußvorschriften\nlehen bewilligt worden, so kann die Bewilligungs-\nstelle die Zins- und Tilgungshilfe so weit herab-                               § 19\nsetzen, daß der Darlehnsschuldner für das Darlehen                        Gleichstellungen\neine Verzinsung bis höchstens 4 vom Hundert jähr-\nlich auf den ursprünglichen Darlehnsbetrag selbst        (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes für Woh-\nzu erbringen hat. Die Herabsetzung nach Satz 1        nungen gelten für einzelne öffentlich geförderte\nkann nicht vorgenommen werden, soweit eine Her-       Wohnräume entsprechend, soweit sich nicht aus\nabsetzung vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen     Inhalt oder Zweck der Vorschriften etwas anderes\nist. Würde infolge der Herabsetzung die für die       ergibt.\nWohnungen des Gebäudes oder der Wirtschafts-             (2) Dem Vermieter einer öffentlich geförderten\neinheit zulässige Durchschnittsmiete um mehr als      Wohnung steht derjenige gleich, der die Wohnung\n0,35 Deutsche Mark, bei Zins- und Tilgungshilfen,     einem Wohnungsuchenden auf Grund eines anderen\ndie nach dem 31. Dezember 1956 bewilligt worden       Schuldverhältnisses, insbesondere eines genossen-\nsind, um mehr als 0,30 Deutsche Mark je Quadrat-      schaftlichen Nutzungsverhältnisses, zum Gebrauch\nmeter Wohnfläche monatlich überschritten werden,      überläßt. Dem Mieter einer öffentlich geförderten\nso ist die Herabsetzung insoweit unwirksam, als       Wohnung steht derjenige gleich, der die Wohnung\ndieser Betrag überschritten wird. Die Vorschriften    auf Grund eines anderen Schuldverhältnisses, ins-\ndes § 18 a Abs. 3 und 5 gelten entsprechend.          besondere eines genossenschaftlichen Nutzungsver-\n(2) Für die Durchführung des Absatzes 1 gelten     hältnisses, bewohnt.\ndie Vorschriften des § 18 b sinngemäß.                                          § 20\n(3) Sind von verschiedenen Gläubigern aus öffent-                        Wohnheime\nlichen Mitteln Zins- und Tilgungshilfen nebenein-        Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für\nander oder Zins- und Tilgungshilfen neben öffent-     öffentlich geförderte Wohnheime.\nlichen Baudarlehen gewährt worden, so ist auch\n§ 18 c sinngemäß anzuwenden.\n§ 21\n§ 18e                                         Untermietverhältnisse\nEntsprechende Anwendung für öffentliche Mittel        Die Vorschriften des § 4 Abs. 2, 3 und 6 sowie der\nim Bereich des Bergarbeiterwohnungsbaues       §§ 5, 7 bis 12 gelten sinngemäß, wenn mehr als die\nHälfte der· Wohnfläche einer öffentlich geförderten\nDie Vorschriften der §§ 18 a bis 18 d gelten ent-  Wohnung untervermietet wird. Einer Untervermie-\nsprechend für öffentliche Baudarlehen und Zins- und   tung steht es gleich, wenn der Verfügungsberech-\nTilgungshilfen, die nach dem Gesetz zur Förderung     tigte von der von ihm benutzten Wohnung mehr\ndes Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau        als die Hälfte der Wohnfläche vermietet.\naus Mitteln des Treuhandvermögens des Bundes\nbewilligt worden sind. Die in § 18 b Abs. 1 be-\n§ 22\nzeichneten Aufgaben obliegen dem Bundesminister\nfür Wohnungswesen und Städtebau im Benehmen                            Bergarbeiterwohnungen\nmit den für das Wohnungs- und Siedlungswesen             Die Vorschriften der §§ 4 bis 6 sind auf Woh-\nzuständigen obersten Landesbehörden.                  nungen, die nach dem Gesetz zur Förderung des\nBergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau vom\n§ 18f                       23. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 865), zuletzt\ngeändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des\nMieterhöhung                    Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungs-\n(1) Für die Durchführung einer Mieterhöhung auf   baues im Kohlenbergbau vom 24. August 1965 (Bun-\nGrund der höheren Verzinsung oder der Herab-          desgesetzbl. I S. 909), gefördert worden sind, mit\nsetzung der Zins- und Tilgungshilfen nach den         der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der\n§§ 18 a bis 18 e finden die Vorschriften cl-es §- 10 Y..lohnbe:rechtigun-g im öffentlich g~eförderten sozia-\nAbs. 1, 2 und 4 Anwendung. Soweit sich eine Miet-     len Wohnungsbau im Sinne des § 5 Abs. 1 dieses\nerhöhung nur auf Grund der §§ 18 a bis 18 e ergibt,   Gesetzes die Wohnberechtigung nach § 4 Abs. 1\nbraucht der Vermieter jedoch abweichend von § 10      Buchstaben a, b oder c des Gesetzes zur Förderung\nAbs. 1 der Erklärung eine Wirtschaftlichkeitsberech-  des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau\nnung oder einen Auszug daraus oder eine Zusatz-       tritt; die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes fin-\nberechnung nicht beizufügen; er hat dem Mieter auf    den Anwendung.\nVerlangen Einsicht in die Mitteilung der darlehns-                              § 23\nverwaltenden Stelle nach § 18 b Abs. 3 und, soweit               Erweiterter Anwendungsbereich\neine Wirtschaftlichkeitsbcrechnung aufzustellen ist,    Die Vorschriften der §§ 13 bis 17 über den Beginn\nauch in diese zu gewähren.\nund das Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert\"\n(2) Für Mieterhöhungen auf Grund der §§ 18 a       gelten auch für die Anwendung von Rechtsvorschrif-\nbis 18 e ist eine vertragliche Vereinbarung, wonach   ten außerhalb dieses Gesetzes, sofern nicht in jenen\neine höhere Miete für eine zurückliegende Zeit ver-   Rechtsvorschriften ausdrücklich etwas anderes be-\nlangt werden kann, unwirksam.                        stimmt ist.","898                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n§ 24                              gilt auch dann, wenn die R~chtshandlung, welche\nVerwaltungszwang                           die Vertretungsbefugnis begründen sollte, unwirk-\nsam ist. Den in Satz 1 bezeichneten Personen steht\nVenv ,d l.!m~Jsak l.e der zuständigen Stelle können               gleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung\nim              des Verwclllungszwanges vollzogen wer-               des Unternehmens oder eines Teils des Unterneh-\nden.                                                                 mens eines anderen beauftragt oder von diesem\nausdrücklich damit betraut ist, in eigener Verant-\n§ 25                              worhmg Pflichten zu erfüllen, die dieses Gesetz\nMaßnahmen bei Gesetzesverstößen                         auferlegt.\n(1) Für die Zeit, während der der Verfügungs-\nberechtigte schuldhaft gegen die Vorschriften der                                               § 27\n§§ 4, 6,, 8 Abs. 1 und 3, §§ 8 a, 8 b, 9, 12 oder 21                             Weitergehende Verpflichtungen\nSatz 2 verstößt, kann der Gläubiger des öffentlichen\nWeitergehende vertragliche Verpflichtungen der\nBardarlehens verlangen, daß neben der Zinsver-                       in diesem Gesetz bestimmten Art, die im Zusam-\npflichtung aus dem Durlehen zusätzliche Leistungen                   menhang mit der Gewährung öffentlicher Mittel\nbis zur Höhe von jährlich 5 vom Hundert des ur-                      vertraglich begründet worden sind oder begründet\nsprünglichen Darlehnsbetrages entrichtet werden.                     werden, bleiben wirksam, soweit sie über die\n(2) Bei einem schuldhaften Verstoß des Ver-                      Verpflichtungen aus diesem Gesetz hinausgehen;\nfügungsberechtigten gegen die in Absatz 1 be-                        andersartige vertragliche Verpflichtungen bleiben\nzeichneten Vorschriften kann der Gläubiger die als                   unberührt.\nDarlehen bewilligten öffentlichen Mittel fristlos\nkündigen; er soll sie bei einem Verstoß gegen § 12                                              § 28\nkündigen. Zuschüsse zur Deckung der laufenden\nErmächtigungen\nAufwendun~ren und Zinszuschüsse können für die\nin Absatz 1 bezeidrnete Zeit zurückgefordert wer-                       (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur\nden. Soweit Darlehen oder Zuschüsse bewilligt, aber                  Durchführung der § § 8 bis 8 b und des § 18 f durch\nnoch nicht ausgezahlt sind, kann die Bewilligung                     Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nwiderrufen werden.                                                   Vorschriften über die Ermittlung der Kostenmiete\nund der Vergleichsmiete zu erlassen, insbesondere\n(3) Die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2\nüber\nsollen nicht geltend gemacht werden, wenn die\nGeltendmachung unter Berücksichtigung der Ver-                       a) die Berechnung der Wirtschaftlichkeit, nament-\nhältnisse des Einzelfalles, namentlich der Bedeutung                      lich auch über die Ermittlung und Anerkennung\ndes VerstoBes, unbillig sein würde.                                      der Gesamtkosten, der Finanzierungsmittel, der\nlaufenden Aufwendungen (Kapitalkosten und\nBewirtschaftungskosten) und der Erträge, die\n§ 26                                  Ermittlung und Anerkennung von Änderungen\nOrdnungswidrigkeiten                                der Kosten und Finanzierungsmittel, die Begren-\nzung der Ansätze und Ausweise sowie die Be-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer                                       wertung der Eigenleistung,\n1. eine Wohnung entgegen § 4 Abs. 2 bis S zum                       b) die Zulässigkeit und Berechnung von Umlagen,\nGebrauch überläßt,                                                   Vergütungen und Zuschlägen,\n2. eine Wohnung entgegen § 6 selbst benutzt oder                      c) die Berechnung von Wohnflächen.\nleerstehen läßt,\nIn der Rechtsverordnung ist vorzusehen, daß in\n3. für die Uberlassung einer Wohnung ein höheres\nFällen, in denen die als Darlehen gewährten öffent-\nEntgelt fordert, sich versprechen läßt oder an-\nlichen Mittel nach § 16 vorzeitig zurückgezahlt und\nnim,mt, als nach den §§ 8 bis 8 b zulässig ist, oder           durch andere Finanzierungsmittel ersetzt worden\n4. eine Wohnung entgegen § 12 Abs. 1 verwendet                       sind, die Ersetzung nicht als ein vom Bauherrn zu\noder anderen als Wohnzwecken zuführt.                          vertretender Umstand anzusehen ist und für die\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen                    neuen.Finanzierungsmittel keine höhere Verzinsung\nder Nummern 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu                       als 4 vom Hundert angesetzt werden darf, solange\n3 000 Deutsche Mark, im Falle der Nummer 4 mit                       die Wohnung als öffentlich gefördert gilt.\neiner Geldbuße bis zu 5 000 Deutsche Mark geahn-                        (2) Solange nicht durch Rechtsverordnung nach\ndet werden. Die Verfolgung der Ordnungswidrig-                       Absatz 1 Vorschriften zur Durchführung der §§ 8 bis\nkeit verjährt in einem Jahr.*)                                      8 b. und des § 18 f erlassen sind, gelten\n(3) *) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten              a) für die Berechnung der Wirtschaftlichkeit oder\nauch für denjenigen, der als vertretungsberechtigtes                     der lauf enden Aufwendungen sowie für die Be-\nOrgan einer juristischen Person, als Mitglied ein-es                     rechnung der Wohnfläche die Vorschriften der\nsolchen Organs, als vertretungsberechtigter Gesell-                       Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils\nschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder als                      geltenden Fassung, jedoch mit folgenden Maß-\ngesetzlicher Vertreter eines anderen handelt. Dies                        gaben:\naa) § 12 Abs. 4 und § 23 Abs. 4 dieser Verord-\n•1 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 treten am 1. Oktober 1968 außer\nnung sind unter Berücksichtigung der in Ab-\nKraft (Artikel 150 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit Artikel 167              satz 1 Satz 2 bestimmten Regelung anzu-\nAbs. l des Einführunqsqesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrig-\nkeiten vorn 21. Mili 19GB - Bundesgesetzbl. I S. 503).                    wenden;","Nr. 54 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1968                          899\nbb) abweichend von § 21 Abs. 3 dieser Verord-          (2) Sind in den in Absatz 1 bezeichneten kreis-\nnung ist im Falle einer Zinserhöhung nach       freien Städten, Landkreisen oder Gemeinden eines\nden§§ 18a bis 18e des vorliegenden Geset-       Landkreises die für eine Wohnung bewilligten\nzes derjenige erhöhte Zinssatz maßgebend,       öffentlichen Mittel vor dem 1. September 1965 zu-\nder sich auf Grund der Zinserhöhung ergibt;     rückgezahlt oder letztmalig in Anspruch genommen\ncc) § 23 Abs. 3 dieser Verordnung ist für Zins-     worden, so gilt die Wohnung bis zur Mietpreis-\nerhöhungen nach den §§ 18 a bis 18 e des        freigabe als öffentlich gefördert; die Vorschriften\nvorliegenden Gesetzes nicht anzuwenden;         der §§ 15 und 16 sind nicht anzuwenden. In den\nFällen des Satzes 1 finden im übrigen bis zur Miet-\nb) im übrigen sinngemäß folgende Vorschriften der        preisfreigabe die Vorschriften des § 41 Abs. 1 bis 4\nNeubaumietenverordnung 1962 vom 19. Dezem-           des Ersten Wohnungsbaugesetzes und des § 71\nber 1962 (BundesgesetzbJ. J S. 753) in der jeweils   Abs. 1 bis 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in\ngeltenden Fassung:                                   den bis zum 31. August 1965 geltenden Fassungen\naa) für Wohnungen, auf die das Zweite Woh-           weiter Anwendung.\nnungsbaugesetz nicht anzuwenden ist:                                       § 31\n§ 2 Abs. 1, 2 und 4, §§ 3 bis 6, 8, 26 Abs. 2\nund Abs. 3 Satz 1, §§ 27, 34, 35 Abs. 1 und          Uberleitungsvorschrift bei Mietpreisfreigaben\n§ 37;\nvor Inkrafttreten dieses Gesetzes\nSind für Wohnungen in denjenigen kreisfreien\nbb) für Wohnungen, auf die das Zweite Woh-\nStädten, Landkreisen oder Gemeinden eines Land-\nnungsbaugesetz anzuwenden ist und für\nkreises, in. denen am 1. September 1965 die Miet-\ndie eine Durchschnittsmiete auf Grund\npreise bereits freigegeben sind, die Verpflichtungen\neiner Wirtschaftlichkeitsberechnung vor dem\nnach dem Gesetz über Bindungen für öffentlich ge-\n1. September 1965 genehmigt worden ist:\nförderte Wohnungen vom 23. Juni 1960 (Bundes-\n§ 2 Abs. 1, 2 und 4, §§ 3 bis 6, 8, 23 Abs. 2,  gesetzbl. I S. 389, 402) nicht entstanden oder nach\n§ 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 bis 3, §§ 27, 34, 35   dessen § 1 Abs. 2 bereits erloschen, so gelten diese\nAbs. 1 und § 37;                                Wohnungen nicht mehr als öffentlich gefördert.\ncc) für Wohnungen, auf die das Zweite Woh-\nnungsbaugesetz anzuwenden ist und für\n§ 32\ndie eine Durchschnittsmiete auf Grund\neiner Wirtschaftlichkeitsberechnung nach dem                   Sondervorschrift für Berlin\n31. August 1965 genehmigt worden ist oder          § 1 Abs. 2 gilt im Land Berlin mit der Maßgabe,\ngenehmigt wird:                                 daß das Datum „20. Juni 1948\" durch das Datum\n§ 2 Abs. 1, 2 und 4, §§ 3 bis 6, 8, 22 bis 25,  ,,24. Juni 1948\" ersetzt wird.\n26 Abs. 1 bis 3, §§ 27, 34, 35 Abs. 1 und § 37.\nSoweit hiernach die Neubaumietenverordnung 1962                                     § 33\nanzuwenden ist, steht § 18 Abs. 1 Satz 2 des Zwei-                             (aufgehoben)\nten Bundesmietengesetzes nicht entgegen.\n. (3) Soweit nach § 8 Abs. 3 die Kostenmiete für                                   § 33a\nvergleichbare öffentlich geförderte Wohnungen maß-                          Geltung in Berlin\ngebend ist, sind bis zum Erlaß der Rechtsverord-\nnung nach Absatz l auch die Vorschriften der §§ 4           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nbis 6 und 8 der Neubaumietenverordnung 1962              des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nsinngemäß anzuwenden; Absatz 2 Satz 2 gilt ent-          (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nsprechend.                                               verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nlassen werden, gelten im Land Berlin nach § l4 des\n(4) Im Rahmen der Ermächtigung nach Absatz 1          Dritten Uberleitungsgesetzes.\nkann die Zweite Berechnungsverordnung entspre-\nchend geändert und ergänzt werden.\n§ 33b\n§ 29                                            Geltung im Saarland\n(aufgehoben)                          Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\n§ 30\n§ 34\nUberleitungsvorschrift bei Mietpreisireigaben\nnach Inkrafttreten des Gesetzes                                   Inkrafttreten\n(1) In denjenigen kreisfreien Städten, Landkreisen       (1) Dieses Gesetz tritt, soweit sich nicht aus den\noder Gemeinden eines Landkreises, in denen am            Absätzen 2 bis 5 etwas anderes ergibt, am 1. Sep-\n1. September 1965 die Mietpreisfreigabe noch nicht       tember 1965 in Kraft.\nerfolgt ist, sind die Vorschriften der §§ 15 bis 17         (2) Die Vorschriften der §§ 4 bis 7 und 12 sowie\nmit der Maßgabe anzuwenden, daß die Wohnungen            die Vorschriften der §§ 21, 22, 25 bis 27, soweit\nmindestens bis zum Zeitpunkt der Mietpreisfreigabe       diese in Verbindung mit den §§ 4 bis 7 und 12\nals öffentlich gefördert gelten.                         anzuwenden sind, treten in denjenigen kreisfreien","900                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nStädten, Lmdkreisen oder Gemeinden eines Land-           b) in denjenigen kreisfreien Städten, Landkreisen\nkreises, in denen am 1. September 1965 die Wohn-             oder Gemeinden eines Landkreises, in denen\nraumbewirlschaftung nach dem Wohnraumbewirt-:-               die Mietpreisfreigabe nach dem 31. August 1965\nschaftungsgeselz noch nicht aufgehoben ist, erst von         erfolgt ist oder erfolgt, mit dem Zeitpunkt der\ndem Zeitpunkt an in Kraft, in dem die Wohnraum-              Mietpreisfreigabe, spätestens jedoch am 1. Au-\nbewirtschaftung aufgehoben wird.                             gust 1968.\n(4) Die Vorschriften der §§ 18 a bis 18 e treten\n(3) Die Vorschriften der § § 8, 9 bis 11 sowie die    am 21. Juli 1968 in Kraft; die Vorschriften der §§ 8 a,\nVorschriften der §§ 21, 22, 25 bis 28, soweit diese\n8 b und 18 f treten am 1. August 1968 in Kraft.\nin Verbindung mit den §§ 8, 9 bis 11 anzuwenden\nsind, treten in Kraft                                       (5) Die Vorschriften der§§ 5, 8, 9, 10, 26, 28 und 30\nsind vom 1. August 1968 an in der Fassung anzu-\na) in denjenigen kreisfreien Städten, Landkreisen        wenden, die sie durch das Gesetz zur Fortführung\noder Gemeinden eines Landkreises, in denen die       des sozialen Wohnungsbaues (Wohnungsbauände-\nMietpreisfreigabe vor dem 1. September 1965          rungsgesetz 1968) vom 17. Juli 1968 (Bundesgesetz-\nerfol9t ist, am 1. September 1965,                   blatt I S. 821) erhalten haben."]}