{"id":"bgbl1-1968-53-4","kind":"bgbl1","year":1968,"number":53,"date":"1968-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/53#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-53-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_53.pdf#page=5","order":4,"title":"Neufassung der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie","law_date":"1968-07-31T00:00:00Z","page":885,"pdf_page":5,"num_pages":4,"content":["Nr. 53 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1968                          885\nb) In Nummer 4 werden die Worte ,,§ 12 Abs. 2\"                                 Artikel 2\ndurch die Worte ,,§ 12 Abs. 3\" ersetzt.\nGeltung in Berlin\nc) In Nummer 6 werden folqcnde Worte anqe-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nfügt:\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n„entqegen § 16 Abs. 3 Satz 3 das Erqebnis       blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des Vier-\neiner Prüfung nicht schrifllich festhält oder    ten Bundesgesetzes zur Anderung der Gewerbeord-\ndem Sachverständigen nicht unverzüqlich          nung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 61)\nmitteilt oder\".                                  auch im Land Berlin.\n26. § 35 Abs. 2 erhält folqende Fassung:\n,, (2) Die Verordnung über die Erlaubnis zur                                 Artikel 3\nErrichtung und zum Betrieb von Dampfkessel-\nanlagen vom 20. Dezember 1954 (Bundesgesetz-                                 Inkrafttreten\nblatt I S. 440) tritt mit Inkrafttreten der Ersteh        Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nVerordnunq zur Andcrung der Dampfkesselver-            Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats in\nordnung außer Kraft.\"                                  Kraft.\nBonn, den 30. Juli 1968\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nFür den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nüber Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern\nan Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie\nVom 31. Juli 1968\nAuf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über Ausnahmen\nvom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern\nan Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahl-\nindustrie vom 18. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 861)\nwird der Wortlaut der Verordnung über Ausnahmen\nvom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern\nan Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahl-\nindustrie vom 7. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 900)\nin der vom Inkrafttreten der Dritten Änderungsver-\nordnung an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die\nRechtsvorschriften sind auf Grund des § 105 d der\nGewerbeordnung in Verbindung mit Artikel 129\nAbs. 1 des Grundgesetzes erlassen worden.\nBonn, den 31. Juli 1968\nDer Bundesminister'für Arbeit und Sozialordnung\nHans Katzer","886                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nVerordnung\nüber Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung- von Arbeitnehmern\nan Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie\nin der Fassung vom 31. Juli 1968\n§ 1                           Hitze unmittelbar erforderlichen Arbeiten sowie mit\n(1) Jn der Eisen- und Stahlindustrie dürfen Arbeit-   den jeweils zugehörigen Hilfsverrichtungen gestat-\nnehmer an Sonn- und Feiertag<m beschäftigt werden        tet. Dies gilt nicht, sofern die Arbeiten oder Hilfs-\nbeim Betrieb                                             verrichtungen auf einen Werktag verlegt werden\nkönnen.\n1. von Hochöfen, Ni<:derschachlöfen, Ofen nach dem\nStürze]bergverfc1hren und Rennöfen während der\n§ 2\n.Zeil von O bis 24 Uhr,\n2. von Siemens-Marlin-Slahlöfen mit einem Schmelz-          Die Beschäftigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 ist\ngewicht von weniger als 75 t und Elektro-Stahl-      nur gestattet, wenn die in § 105 c Abs. 1 Nr. 3 der\nöfen mit einem Schmelzgewicht von weniger als        Gewerbeordnung zugelassenen Arbeiten zur Reini-\n10 l mil Ausnahme dPr Ofen, in denen Stahlguß        gung und Instandhaltung entweder in der Zeit von\nerzeugt. wird, sowie von Ofen nach dem Rotor-       6 bis 14 Uhr oder in der Zeit von 14 bis 22 Uhr\nverfahren wtihrcnd ch·r Zeit bis 6 Uhr und ab       nicht vorgenommen. werden, in den Fällen des § 1\n22 Uhr,                                             Abs. 1 Nr. 7 während der Zeit, während der eine\nBeschäftigung nach dieser Verordnung nicht gestat-\n3. von Siemens-Mdrtin-St.ahlöfen mit einem Schmelz-       tet ist.\ngewicht von mindestens 75 t und Elektro-Stahl-\nöfen mit einem Schmelzgewicht von mindestens\n§ 3\n10 t mit Ausnahme der Ofen, in denen Stahlguß\nerzeugt wird, während der Zeit von 0 bis 24 Uhr,        Arbeitnehmer dürfen nach § 1 nur unter den in\n4. von Thomasstahl-Konvertern während der Zeit           den §§ 4 bis 8 vorgesehenen Bedingungen beschäf-\nbis 6 Uhr und ab 22 Uhr,                             tigt werden.\n5. von Oxygenslahl-Konvertern und von Walzen-\n§ 4\nstraßen erster Ffitze, die im Verbund mit diesen\nKonvertern betrieben werden, während der Zeit            (1) Den Arbeitnehmern, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1\nvon Obis 24 Uhr,                                     beschäftigt werden, ist in einem im Schichtplan fest-\n6. von Walzenstraßen erster Hitze, die im Verbund        zulegenden Wechsel an mindestens 13 Sonntagen im\nmit den in den Nummern 2 und 4 bezeichneten          Jahr eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens\nOfen und Konvertern betrieben werden, bis 6 Uhr      72 Stunden zu gewähren, die den vollen Kalender-\nund ab 22 Uhr,                                       sonntag umfassen muß.\n7. von Walzenstraßen erster Hitze, die überwiegend          (2) Den Arbeitnehmern, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2,\nim Verbund mit den in Nummer 3 bezeichneten          4, 6 und 7 beschäftigt werden, ist in einem im\nStahlöfen betrieben werden, während der Zeit         Schichtplan festzulegenden Wechsel an mindestens\nbis 6 Uhr und ab 14 Uhr oder bis 14 Uhr und ab       26 Sonntagen im Jahr eine ununterbrochene Ruhe-\n22 Uhr.                                              zeit von mindestens 40 Stunden zu gewähren, die\nDie Regelung nach den Nummern 2 bis 7 gilt nicht          den vollen Kalendersonntag umfassen muß.\nfür die Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertage,\nden 1. Januar und den 1. Mai.                               (3) Den Arbeitnehmern, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 3\nund 5 beschäftigt werden, ist an mindestens 26 Sonn-\n(2) Die Beschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4       tagen im Jahr eine ununterbrochene Ruhezeit von\nist nur mit folgenden Arbeiten und den jeweils zu-        mindestens 40 Stunden zu gewähren, die den vollen\ngehörigen Hilfsverrichtungen gestattet:                   Kalendersonntag umfassen muß. Auf Grund eines\n1. Beistellung der Einsatzstoffe vom Betriebslager,      Tarifvertrages oder, soweit eine solche Regelung\n2. alle anderen für das Erschmelzen des Roheisens,        nicht besteht, auf Grund einer Betriebsvereinbarung\nder Luppen oder des Stahls unmittelbar erforder-    kann die Dauer der Ruhezeit für höchstens 9 Sonn-\nlichen Arbeiten,                                     tage bis auf 16 Stunden verkürzt werden, wenn die\nArbeitnehmer an diesen Sonntagen mindestens in\n3. Abtransport und Lagerung des Roheisens und der\nSchlacke, der Luppen oder des Stahls,                der Zeit von 6 bis 22 Uhr von der Arbeit freigestellt\nwerden. Die arbeitsfreien Sonntage sind nach Maß-\n4. Oberflächenbearbeitung und Wärmebehandlung            gabe der betrieblichen Verhältnisse und der Schicht-\ndes Stahls, soweit sie in der ersten Hitze vor-      pläne im voraus festzulegen.\ngenommen werden müssen.\n(4) Den Arbeitnehmern, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2\nDies gilt nicht, sofern die Arbeiten oder Hilfsver-\nbis 7 beschäftigt werden, ist an den Weihnachts-\nrichtungen auf einen Werktag verlegt werden kön-\nnen.                                                     feiertagen eine ununterbrochene Ruhezeit von min-\ndestens 64 Stunden, die am 24. Dezember spätestens\n(3) Beim Betrieb der Walzenstraßen erster Hitze      um 14 Uhr beginnen muß, am 1. Januar eine ununter-\nisl nur die Beschäftigung mit dem Antransport der        brochene Ruhezeit von mindestens 40 Stunden, die\nRohstahlblöcke und Brammen und mit allen anderen         am 31. Dezember um 18 Uhr beginnen muß, an den\nfür das Walzen der Blöcke und Brammen in erster          Oster- und Pfingstfeiertagen eine ununterbrochene","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1968                         887\nRuhezeit von jeweils mindestens 48 Stunden und am        (2) Wer Arbeitnehmer mit den in dieser Ver-\n1. Mai eine ununterbrochene Ruhezeit von minde-       ordnung zugelassenen Arbeiten an Sonn- oder Feier-\nstens 40 Stunden zu gewähren.                         tagen innerhalb des ersten Monats nach Inkrafttre-\nten dieser Verordnung beschäftigt, hat eine dem\n(5) Den Arbeitnehmern, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1   Absatz 1 entsprechende Anzeige innerhalb dieses\nbeschäftigt werden, ist an den Weihnachts-, Oster-    Monats zu erstatten.\nund Pfingstfeiertagen eine ununterbrochene Ruhe-\nzeit von angemessener Dauer zu gewähren. Sie muß                               § 7\nfür mindestens die Hälfte dieser Arbeitnehmer min-       (1) Wer Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 5\ndestens 40 Stunden betragen und in der Zeit von       beschäftigt, hat ein Verzeichnis zu führen, in dem\n6 Uhr des den Feitertagen vorangehenden Tages         für jeden dieser Arbeitnehmer zu vermerken sind\nbis 6 Uhr des auf die Feiertage folgenden Tages\nliegen.                                               a) die nach § 4 Abs. 3 und 4 gewährten arbeitsfreien\nSonn- und Feiertage sowie die Dauer und Lage\n§ 5\nder an diesen arbeitsfreien Tagen gewährten\n(1) Die Arbeitszeit an einem Sonn- oder Feiertag        Ruhezeiten,\ndarf die Dauer von acht Stunden nicht überschreiten.\nb) die nach § 5 Abs. 2 gewährten Ersatzruhezeiten\nSie kann, soweit es bisher gestattet war, auf höch-\nstens zwölf Stunden verlängert werden, wenn den            und deren Dauer.\nArbeitnehmern an Stelle der in § 4 Abs. 1 und 3          (2) Das Verzeichnis ist der nach Landesrecht zu-\nSatz 2 zu gewährenden freien Sonntage in einem        ständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen oder\nim Schichtplan festzulegenden Wechsel an minde-       einzusenden. Es ist mindestens bis zum Ablauf von\nstens 26 Sonntagen im Jahr eine ununterbrochene       zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzu-\nRuhezeit von mindestens 40 Stunden gewährt wird,      bewahren. Die Landesregierungen können durch\ndie den vollen Kalendersonntag umfaßt; § 4 Abs. 4     Rechtsverordnung eine einheitliche Form für das\nbleibt unberührt.                                      Verzeichnis vorschreiben.\n(2) Den Arbeitnehmern ist für die Beschäftigung\nan einem Sonntag eine ununterbrochene Ersatz-                                  § 8\nruhezeit von mindestens 24 Stunden in derselben\nWer Arbeitnehmer nach § 1 beschäftigt, hat einen\noder in der vorhergehenden Woche zu gewähren.\nAbdruck dieser Verordnung an geeigneter Stelle\nim. Betrieb zur Einsicht auszul,egen oder auszu-\n§ 6\nhängen.\n(1) Wer Arbeitnehmer nach § 1 beschäftigen will,\n§ 9\nhat dies 14 Tage vor Aufnahme der Beschäftigung\nunter Angabe der einzelnen Arbeiten, der Zahl der        Diese Verordnung gilt mit der Maßgabe, daß in\nArbeitnehmer sowie der Dauer und Lage ihrer            § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die Zahl „ 75\" durch die Zahl\nArbeitszeit der nach Landesrecht zuständigen Be-       „50\" ersetzt wird, auch im Land Berlin, sofern sie\nhörde schriftlich anzuzeigen.                          im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.","888                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nTdCJ                                                                    Inhalt                                                                                          Seite\nNr. 34, ausgegeben am 1. August 1968\n25. 7. 68     Gesetz zu dem Internationalen Kaffee-Ubereinkommen 1968 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          665\n3. 7. 68    13ck,:mnlmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen . . . . . . . . . .                                                              774\n4. 7. 68     Bekannlmilchung zu dem deutsch-britischen Auslieferungsvertrag vom 14. Mai 1872 in der\nPüssung der Vc'r<::inbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Großbritannien\nvon1 2:3. Februar 1960 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   775\n8. 7. 68    Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die\nZusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung an der Straße\nvon Gronau (Westf.) nach Glane-Losser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       775\n8. 7. 68    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Anerkennung\nund Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              776\n10. 7. 68    Bekanntrrrnchung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn . . . . . . . . . . . . . . .                                                          776\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im                                 Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                                       Bundesanzeiger                                 In kraft-\nNr.                  vom                       tretens\n24. 7. 68     Einundfünfzigste Verordnung zur Änderung des\nAbschöpfungstarifs (Zucker u. a.)                                                                         137             · 26. 7. 68                      1. 7. 68\n18. 7. 68     Verordnung über die statistische Erfassung der in\nden Geltungsbereich dieser Verordnung verbrach-\nten festen Brennstoffe                                                                                    137               26. 7.68                      27. 7.68\n11. 7. 68     Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und\nSchiffahrtsdirektion Hamburg über das Wasser-\nskifahren au[ der Elbe im Geltungsbereich der\nSeeschiffahrtstraßen-Ordnung                                                                              137               26. 7.68                       1. 8. 68\n12. 7. 68     Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und\nSchiffahrtsdirektion Kiel für den Schiffsverkehr\nim Bereich der Pinnaumündung                                                                              139               30. 7.68                        1. 8. 68\n12. 7. 68     Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und\nSchiffahrtsdirektion Kiel über Sicherungsmaßnah-\nmen im Bereich der Magnetischen Meßstelle\nFlens burg-Meierwik                                                                                       140                31. 7. 68                    20. 7.68\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Köln. - Druck : Bundesdruckerei.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o,\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAmfertigung Vl\"rkündet. In Tell III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 195B (Bundcs(Jcsetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil I und II: Lau. f ende r Bez u q nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je 8,50 DM.\nEin z e Ist ü c k e je anqe!anqene 16 Seiten 0,40 DM qeqen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\"\nKöln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe 0,40 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM."]}