{"id":"bgbl1-1968-53-3","kind":"bgbl1","year":1968,"number":53,"date":"1968-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/53#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-53-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_53.pdf#page=1","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Dampfkesselverordnung","law_date":"1968-07-30T00:00:00Z","page":881,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["881\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                      Z1997 A\n1968                          Ausgegeben zu Bonn am 6. August 1968                                                                                             Nr.53\nTag                                                          Inhalt                                                                                          Seite\n30. 7.68     Erste Verordnung zur Änderung der Dampfkesselverordnung                                                                                            881\nBundc's\\Jc)scl,.hl. Ill 7102-11\n31. 7. 68    Neufossung der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeit-\nnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     885\nBundl'sqeselziJI. III 7107-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil 11 Nr. 34 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   888\nVerkündungen irn Bundesanzeiger . . ... ... . . . ...... .. . . .. . .. ...... .. . . .. ... .. . .. . . .. . . .                                  888\nErste Verordnung\nzur Änderung der Dampfkesselverordnung\nVom 30. Juli 1968\nAuf Grund des § 24 und des § 24 d Satz 3 der Ge-                                  nicht nur vorübergehend auf Wasserfahrzeugen\nwerbeordnung verordnet die Bundesregierung mit                                       oder schwimmenden Anlagen betrieben wer-\nZustimmung des Bundesrates:                                                          den.\"\nArtikel 1                                       4. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nDie Verordnung über die Errichtung und den Be-                                    a) In Nummer 1 werden hinter den Worten „die\ntrieb von Dampfkesselanlagen vom 8. September                                               Zahl 50\" ein Beistrich gesetzt und die Worte\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1300) wird wie folgt ge-                                         ,,bei Elektroden-Kesseln die Zahl 200\" einge-\nändert:                                                                                     fügt.\n1. In § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird der Punkt durch einen                                  b) In Nummer 3 wird die Zahl „32\" durch die\nBeistrich ersetzt und folgendes angefügt:                                              Zahl „44,5\" ersetzt.\n„für die der Bundesminister für Verkehr nach\n§ 10 des Flaggenrechtsgesetzes vom 8. Februar                             5. § 6 wird wie folgt geändert:\n1951 (Bundesgesetzbl. I S. 79) für die erste Uber-                              a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\nführungsreise in einen anderen Hafen die Befuu-\nnis zur Führung der Bundesflagge verliehen hat.\"                                       „Allgemeine Vorschriften über Errichtung\nund Betrieb, Ermächtigung zum Erlaß techni-\n11\n2. § 2 Abs. 4 wird wie folgt geändert:                                                    scher Vorschriften                       •\na) In Nummer 3 werden hinter dem Wort „so-                                      b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nwie\" die Worte „bei Landdampfkesselanla-                                           ,, (2) Die Ermächtigung nach § 24 Abs. 1 Nr. 3\ngen\" eingefügt.                                                                  der Gewerbeordnung wird auf den Bundes-\nb) In Nummer 5 werden hinter dem Wort „so-                                             minister für Arbeit und Sozialordnung über-\nwie\" die Worte „bei Dampfkesselanlagen,                                          tragen, soweit sie den Erlaß technischer Vor-\ndie nicht Schiffsdampfkesselanlagen auf See-                                     schriften für die Errichtung und den Betrieb\nschiffen sind,\" eingefügt.                                                       von Dampfkesselanlagen betrifft.\"\nDer bisherige Satz wird Absatz 1.\n3. § 3 Abs. 2 erhfüt folgende Fassung:\n11\n,, (2) Schiffsdampfkesselanlagen im Sinne die-                           6. In § 7 werden nach den Vv orten „des § 6                                               die\nser Verordnung sind Dampfkesselanlagen, die                                     Worte „Abs. 1\" eingefügt.","882                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n7. In § 8 Abs. 1 werden ndch den Worten „des § 6''                  Wärmemenge von weniger als 800 000 Kilo-\ndie Worte „Abs.1\" eingefügt.                                     kalorien beheizt wird, bedarf nicht der Er-\nlaubnis, wenn\n8. In § 9 Abs. 2 werden die \\\\Torte „des § 6\" durch                 1. der Dampfkessel oder seine Teile der Bau-\ndie Worte „dieser Verordnung\" ersetzt.                                  art nach von der nach Landesrecht zustän-\ndigen Behörde (Zulassungsbehörde) zuge-\n9. § 10 wird wie Jolgt geänderl:                                           lassen sind,\na) In Absatz 2 Nr. 4 wird das Wort „Binnen-                      2. der Dampfkessel\nschiffskesselanlagc\" durch das Wort „Schiffs-                        a) mit dem in der Bescheinigung nach § 14\ndamptk essdanlage\" ersetzt.                                             Abs. 4 beschriebenen Dampfkessel über-\neinstimmt oder\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                                    b) aus der Bauart nach zugelassenen Tei-\n,, (4) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die                         len zusammengesetzt worden ist und\nin den Antragsunlerlagen angegebene Bau-                                die Teile mit den in der Bescheinigung\nart und Betriebsweise der Dampfkesselanlage                             nach § 14 Abs. 4 beschriebenen Teilen\nden Anforderungen dieser Verordnung ent-                                 übereinstimmen,\nsprechen oder, soweit der Dampfkessel oder                    3. eine Bescheinigung des Herstellers oder\nseine Teile nach § 14 Abs. 2 der Bauart nach                         Erstellers darüber vorliegt, daß der Dampf-\nzugelassen sind, diese der Zulassung entspre-                        kessel einer Wasserdruckprüfung unter-\nchen; andernfalls ist die Erlaubnis zu ver-                          zogen worden ist und\nsagen. Die Erlaubnis kann beschränkt, be-                     4. der Dampfkessel mit dem Kennzeichen und\nfristet oder unter Auflagen oder Bedingun-                            den Angaben versehen ist, die die Zulas-\ngen erteilt werden.\"\nsungsbehörde nach § 14 Abs. 3 bestimmt\nhat.\"\nc) Hinter Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ein-\ngefügt:                                                    b) Hinter Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-\n,, (6) Die Erlaubnis kann zurückgenom.men                  gefügt:\nwerden, wenn bei ihrer Erteilung eine Anfor-                      ,, (2) Ist die Bauartzulassung nach § 14 Abs. 5\nderung nach dieser Verordnung nicht erfüllt                   zurückgenommen oder widerrufen, so dürfen\nwar. Die Erlaubnis kann widerrufen werden,                    vor der Rücknahme oder dem Widerruf her-\nwenn                                                          gestellte Dampfkessel betrieben werden,\nwenn sie der zurückgenommenen oder wider-\n1. nachträglich Tatsachen eintreten, die eine\nrufenen Zulassung entsprechen und die für\nVersagung der Erlaubnis nach Absatz 4\ndie Rücknahme oder den Widerruf zuständiqe\nrechtfertigen würden,\nBehörde feststellt, daß Gefahren für Be-\n2. inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet                  schäftigte oder Dritte nicht zu befürchten\noder Auflagen nicht innerhalb einer ge--               sind.\"\nsetzten Frist erfüllt sind.\"\nDie bisherigen Absätze 2 und 3 werden Ab-\nDie bisherigen Absätze 6 und 7 werden Ab-                     sätze 3 und 4.\nsätze 7 und 8.\nc) Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz erhält fol-\nd) Folgender Absatz 9 wird angefügt:                             gende Fassung:\n,, (9) Führt ein Seeschiff nach Flaggenwech-                „Der Anzeige sind eine Beschreibung der\nsel die Bundesflagge nach dem Flaggenrechts-                 Dampfkesselanlage und eine Abschrift der\ngesetz, so gilt das nach Regel 12 des Inter-                  vom Ersteller nach § 15 Abs. 3 auszustellen-\nnationalen Ubereinkommens von 1960 zum                       den Bescheinigung beizufügen;        11\n•\nSchutz des menschlichen Lebens auf See aus-\ngestellte Sicherheitszeugnis bis zu dessen Un-            d) In' Absatz 3 Satz 3 werden die Worte ,. § 10\ngültigwerden als Erlaubnis im Sinne des Ab-                  Abs. 7\" durch die Worte ,,§ 10 Abs. 8\" ersetzt.\nsatzes 1.\"\n11. § 14 wird wie folgt geändert:\n10. § 12 wird wie folgt geändert:                                 a) In Absatz 1 wird Satz 4 gestrichen.\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                          b) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt durch ein\nSemikolon ersetzt und folgendes angefügt:\n,,(1) Die Errichtung und der Betrieb einer\nDampfkesselanlage mit einem oder mehreren                     ,, andernfalls ist die Zulassung zu versagen.''\nNiederdruckdampfkesseln, die mit einer\nstündlichen Wärmemenge von weniger als                    c) In Absatz 2 wird folgender Satz 4 angefügt:\n800 000 Kilokalorien beheizt wird, mit einem                   „Die nachträgliche Beifügung, Anderung oder\nKleindampfkessel mit einem Wasserinhalt                      Ergänzung von Auflagen ist zulässig, soweit\nvon mehr als 10 Litern oder mit mehreren                      dies zum Schutz von Leben oder Gesundhea\n11\nKleindampfkesseln, die mit einer stündlichen                 Beschäftigter oder Dritter notwendig ist.","Nr. 53 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1968                                 883\nd) Absatz 5 erhält folgende Fassung:                          b) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefüg~:\n., (5) Die Zulassung kann zurückgenommen                       „Die Prüfungen nach Absatz 1 bei den in\nwerden, wenn bei ihrer Erteilung eine Anfor-                     § 19 Abs. 1 Nr. 3 genannten Dampfkessel-\nderung nach dieser Verordnung nicht erfüllt                      anlagen bestehen nur aus der äußeren Prü-\nwar. Die Zulassung kann widerrufen werden,                       fung der Dampfkesselanlage.\"\nwenn\nc) Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-\n1. nachträglich Tatsachen eintreten, die eine                    gefügt:\nVersagung nach Absatz 2 rechtfertigen\nwürden,                                                     ., (3) Befindet sich ein Seeschiff im Zeitpunkt\ndes Ablaufs der in § 17 für die innere oder\n2. inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet                     äußere Prüfung der Schiffsdampfkesselanlage\noder Auflagen nicht innerhalb einer ge-                   bestimmten Frist außerhalb eines im Gel-\nsetzten Frist erfüllt sind.\"                             tungsbereich dieser Verordnung liegenden\nHafens, so entfallen diese Prüfungen, wenn\n12. § 15 wird wie folgt geändert:                                        ein Schiffsingenieur, der mindestens das Be-\nfähigungszeugnis C 5 im Sinne des § 3 der\na) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                                 Schiffsbesetzungsordnung vom 29. Juni 1931\n., (3) Die Prüfungen nach den Absätzen                       (Reichsgesetzbl. II S. 517) besitzt, die Dampf-\nund 2 entfallen bei einer Dampfkesselanlage,                     kesselanlage einer entsprechenden Prüfung\nwenn für sie eine Erlaubnis nach § 12 Abs. 1                     unterzieht. Dies gilt für die innere Prüfung\noder Abs. 4 nicht erforderlich ist und eine Be-                  jedoch nur, wenn die letzte innere Prüfung\nscheinigung des Erstellers darüber vorliegt,                     von dem Sachverständigen vorgenommen\ndaß die Dampfkesselanlage ordnungsgemäß                          worden ist. Der Schiffsingenieur hat das Er-\ninstalliert ist.\"                                                gebnis der Prüfung schriftlich festzuhalten\nund unverzüglich dem Sachverständigen mit-\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                                 zuteilen. Ist eine Prüfung nach Satz 1 entfal-\n., (4) Die Bau- und Wasserdruckprüfungen                     len, so ist die Dampfkesselanlage einer ent-\nentfallen bei einer Dampfkesselanlage mit                        sprechenden Prüfung durch den Sachverstän-\neinem oder mehreren Niederdruckdampfkes-                         digen zu unterziehen, wenn das Seeschiff\nseln oder mit mehreren Kleindampfkesseln,                        einen Hafen im Geltungsbereich dieser Ver-\ndie mit einer stündlichen Wärmemenge von                         ordnung angelaufen hat.\"\n800 000 Kilokalorien und mehr beheizt wird,\nwenn                                                      Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\n1. der Dampfkessel oder seine Teile der Bau-         14. § 17 wird wie folgt geändert:\nart nach von der nach Landesrecht zustän-\ndigen Behörde (Zulassungsbehörde) zuge-            a) In Absatz 2 wird das Wort „Binnenschiffs-\nlassen sind,                                             kesselanlagen\" durch das Wort „Schiffs-\n2. der Dampfkessel                                               dampfkesselanlagen\" ersetzt.\na) mit dem in der Bescheinigung nach § 14\nb) In Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:\nAbs. 4 beschriebenen Dampfkessel\nübereinstimmt oder                                    .,Gehören zu einer Dampfkesselanlage meh-\nb) aus der Bauart nach zugelassenen Tei-                  rere Dampfkessel, so entfallen die Prüfungen\nlen zusammengesetzt worden ist und                   des Dampfkessels, der bei Ablauf der Frist\ndie Teile mit den in der Bescheinigung               nicht betrieben wird.\"\nnach § 14 Abs. 4 beschriebenen Teilen\nübereinstimmen,                           15. In § 18 wird hinter Absatz 2 folgender Absatz 3\neingefügt:\n3. eine Bescheinigung des Herstellers oder\nErstellers darüber vorliegt, daß der Dampf-          ., (3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf\nkessel einer Wasserdruckprüfung unter-             einen Dampfkessel anzuwenden, soweit für ihn\nzogen worden ist und                               eine Prüfung nach § 17 A_bs. 3 Satz 3 entfallen\nist.\"\n4. der Dampfkessel mit dem Kennzeichen\nund den Angaben versehen ist, die die Zu-          Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nlassungsbehörde nach § 14 Abs. 3 bestimmt\nhat.\"                                         16. § 19 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 5 wird das Wort „Aufsteller\" durch               a) Die Uberschrift erhält folgende .Fassung:\ndas Wort „Ersteller\" ersetzt.                                    .,Baumusterprüfung\"\nb) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n13. § 16 wird wie folgt geändert:\n., (1) Bei einer Dampfkesselanlage\na) In Absatz 2 werden nach den Worten „Die                           1. mit einem Dampferzeuger, dessen höchst-\nPrüfungen nach Absatz 1 sind\" die Worte                                 zulässiger Betriebsdruck nicht mehr als\n., vorbehaltlich des Satzes 2\" eingefügt.                               1,5 Atmosphären Uberdruck beträgt und","884                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nhei dem das Produkt aus Wasserinhalt in           b) In Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:\nLitern und dem höchstzulässigen Betriebs-             „Die nachträgliche Beifügung, Änderung oder\ndruck die Zahl 10 000 nicht übersteigt,               Ergänzung von Auflagen ist zulässig, soweit\n2. mit einem Heißwassererzeuger, dessen                      dies zum Schutz von Leben oder Gesundheit\nhöchstzulässige Vorlauftemperatur nicht               Beschäftigter oder Dritter notwendig ist.\"\nmehr als 130 Grad Celsius bet~ägt, dessen         c) In Absatz 5 wird folgender Satz 3 angefügt:\nstatischer Wasserdruck nicht mehr als\n„Die Zulassungsbehörde übersendet dem\n5 Atmosphären beträgt und bei dem das\nDeutschen Dampfkesselausschuß eine Ab-\nProdukt aus dem Wasserinhalt in Litern\nschrift der Bescheinigung.\"\nund dem der höchstzulässigen Vorlauf-\ntemperatur entsprechenden Dampfdruck in       22. § 30 wird wie folgt geändert:\nAtmosphären Uberdruck die Zahl 10 000\nnicht übersteigt, oder                            a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\n:L mit einem Dampferzeuger, der nur aus                      ,,Aufsicht über Anlagen des Bundes, Auf-\nRohren von nicht mehr als 44,5 mm Außen-              sichts- und Erlaubnisbehörden für Schiffs-\ndurchmesser besteht, wenn dessen Inhalt               dampfkesselanlagen auf Seeschiffen\"\n150 Liter und dessen höchstzulässiger Be-         b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:\ntriebsdruck 25 Atmosphären Uberdruck\n,, (2) Aufsichtsbehörden für Schiffsdampf-\nnicht übersteigen,\nkesselanlagen auf Seeschiffen sind die nach\nentfallen die Bauprüfung und die Wasser-                     den §§ 102 und 102 a des Seemannsgesetzes\ndruckprüfung nach § 15, wenn                                 zuständigen Behörden. Erlaubnisbehörden für\na) die nach Landesrecht zuständige Behörde                   Schiffsdampfkesselanlagen auf Seeschiffen\ndem Hersteller oder Einführer eine Be-               sind die für den Arbeitsschutz zuständigen\nscheinigung nach Absatz 2 Satz 3 erteilt             obersten Landesbehörden, sofern nicht nach\nhat und                                              Landesrecht eine andere Behörde bestimmt\nist; durch Landesrecht kann die Zuständig-\nb) eine Bescheinigung des Herstellers oder                    keit der Behörde eines anderen Landes be-\nErstellers darüber vorliegt, daß der                 stimmt werden. Die behördlichen Befugnisse\nDampfkessel einer \\'\\Tasserdruckprüfung              nach den §§ 7, 8 Abs. 1, § 16 Abs. 4, § 17\nunterzogen worden ist.\"                              Abs. 5, § 18 Abs. 4, den§§ 21, 27 Abs. 3 und 4,\nc) Absatz 2 wird gestrichen. Der bisherige Ab-                 - § 32 Abs. 5 werden für Schiffsdampfkessel-\nsatz 3 wird Absatz 2.                                        anlagen auf Seeschiffen von der Erlaubnis-\nbehörde wahrgenommen.\nd) In Absatz 2 wird Salz 2 gestrichen.\n(3) Absatz 2 gilt nicht für Schiffsdampfkes-\nselanlagen auf Seeschiffen der Deutschen\n17. § 23 wird wie folgt gE~ändert:\nBundespost und der Wasser- und Schiffahrts-\na) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „erheblich\"                  verwaltung des Bundes sowie der Bundes-\ngestrichen.                                                  wehr.\"\nb) In Absatz 3 werden die Worte „nach § 12                       Die bisherigen Sätze werden Absatz 1.\nAbs. 1 und Abs. 3 Nr. 2\" durch die Worte\n,,nach § 12 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 2\" ersetzt.        23. In § 31 Abs. 1 werden die Worte „3 Vertreter\nder Hersteller von Dampfkesseln\" durch die\n18. In § 24 werden nach den Worten „nach § 16                    Worte „4 Vertreter der Hersteller von Dampf-\nAbs. 1 und 2\" die Worte „sowie Abs. 3 Satz 4\"                kesseln\" ersetzt und hinter den Worten .,4 Ver-\neingefügt.                                                   treter der Hersteller von Dampfkesseln\" die\nWorte „ 1 Vertreter der Ersteller von Dampfkes-\n19. In § 26 wird das Wort „erheblich\" gestrichen.                selanlagen,\" eingefügt.\n20. § 27 wird wie folgt geändert:                            24. § 32 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 3 wird das Wort „erheblich\"               a) In Absatz 5 Nr. 2 wird das Wort „erhebliche\"\ngestrichen.                                                  gestrichen.\nb) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n,, (7) Für Schiffsdampfkesselanlagen auf See-\n,, (4) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzel-               schiffen ist statt des in den Absätzen 1, 3, 5\nfall zulassen, daß der Kesselwärter nicht an-                und 6 genannten Zeitpunktes der Zeitpunkt\ngewiesen zu werden braucht, die Dampfkes-                    des Inkrafttretens der Ersten Verordnung\nselanlage zu beaufsichtigen, wenn die Sicher-                zur Änderung der Dampfkesselverordnung\nheit uuf andere Weise gewährleistet ist.\"                    maßgebend.\"\n21. § 28 wird wie folgt geändert:                            25. § 33 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt durch ein               a) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Worte\nSemikolon ersetzt und folgendes angefüg l:                    ,,§ 18 Abs. 1 oder 2\" durch die Worte ,,§ 18\n,, andernfalls ist die Zulassung zu versagen.\"               Abs. 1, 2 oder 3\" ersetzt."]}