{"id":"bgbl1-1968-52-2","kind":"bgbl1","year":1968,"number":52,"date":"1968-08-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/52#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-52-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_52.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Durchführungsgesetzes EWG Getreide, Reis, Schweinefleisch, Eier und Geflügelfleisch sowie des Zuckergesetzes","law_date":"1968-07-30T00:00:00Z","page":874,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["874                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nGesetz\nzur Änderung des Durchführungsgesetzes EWG\nGetreide, Reis, Schweinefleisch, Eier und Geflügelfleisch\nsowie des Zuckergesetzes\nVom 30. Juli 1968\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                      c) Ubergangsvergütungen,\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                               d) Denaturierungsprämien und\ne) Einfuhrsubventionen zu Zwecken des\nPreisausgleichs,\nArtikel 1\n2. die Voraussetzungen und den Umfang der\nDas Durchführungsgesetz EWG Getreide, Reis,                       Ermäßigung von Einfuhrabschöpfungen,\nSchweinefleisch, Eier und Geflügelfleisch vom\n3. a) die Erhebung von Abgaben im Rahmen\n30. Juni 1967 (Bundesqesetzbl. I S. 617) wird wie\nvon Produktionsregelungen und\nfolgt geändert:\nb) die Erhebung von Abgaben und die\n1. Die Uberschri 11: erhält folgende Fassung:                           Zahlung von Vergütungen zum Aus-\ngleich von Lagerkosten,\n„ Gesetz     zur Durchführung der gemeinsamen\nMarktorganisationen für Getreide, Reis, Zucker,               4. die Voraussetzungen, die Art und den Um-\nSchweinefleisch, Eier und Geflügelfleisch sowie                   fang sowie das Verfahren bei Maßnahmen\nder Handelsregelung für Verarbeitungserzeug-                      zum Ausgleich des Unterschiedes zwischen\nnisse aus Obst und Gemüse mit Zusatz von                          den innerstaatlichen Zuckerpreisen und den\nZucker (Durchführungsgesetz EWG Getreide, Reis,                   ab 1. Juli 1968 geltenden Zuckerpreisen,\nZucker, Schweinefleisch, Eier und Geflügelfleisch             soweit dies zur Durchführung der gemein-\nsowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und                   samen Marktorganisationen oder der Han-\nGemüse mit Zusatz von Zucker)\".                               delsrege·lung erforderlich ist. Auf Abgaben\nim Rahmen von Produktionsregelungen finden\n2. § 1 erhält folgende Fassung:                                  die Vorschriften der Reichsabgabenordnung\n,,§ 1\nAnwendung.\nDie Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die               (2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1\nDurchführung                                                  können die für die Uberwachung erforder-\nlichen Vorschriften erlassen werden, .um\n1. der gemein.samen Marktorganisationen der                 sicherzustellen, daß Erstattungen, Vergütun-\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft für Ge-            gen, Prämien, Vergünstigungen im Rahmen\ntreide, Reis, Zucker, Schweinefleisch, Eier und         des Preisausgleichs und Subventionen nicht\nGeflügelfleisch (gemeinsame Marktorganisa-              zu Unrecht in Anspruch genommen und Ab-\ntionen), soweit Erzeugnisse den Regelungen              gaben in der vorgeschriebenen Höhe entrich-\ndieser Marktorganisationen unterliegen sowie            tet werden. Die Rechtsverordnungen können\ninsbesondere Meldepflichten, Buchführungs-\n2. der Handelsregelung der Europäischen Wirt-               pflichten, Pflichten zu Auskünften, zur Dul-\nschaftsgemeinschaft für Verarbeitungserzeug-            dung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere\nnisse aus Obst und Gemüse mit Zusatz von                und sonstige Unterlagen und zur Duldung\nZucker (Handelsregelung).\"                              von Besichtigungen der Geschäftsräume und\nBetriebsstätten sowie eine amtliche Uber-\n3. § 5 erhält folgende Fassung:\nwachung der zweck- und fristgerechten Ver-\n,,§ 5                               wendung vorschreiben.\"\n(1) Der Bundesminister für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Forsten (Bundesminister) wird               4. Hinter § 5 wird folgender § 5 a eingefügt:\nermächtigt, im Einvernehmen mit. den Bundes-                                        ,,§ 5a\nministern für Wirtschaft und der Finanzen durch\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des                   (1) Wer eine der in § 5 Abs. 1 bezeichneten\nBundesrates bedarf, Vorschriften zu erlassen über             Vergünstigungen in Anspruch nimmt, hat\nohne Entschädigung in dem notwendigen Um-\n1. die Voraussetzungen, die Höhe und das Ver-                 fang die Entnahme von Mustern und Proben\nfahren bei                                               zu dulden.\na) Ausfuhrerstattungen,                                     (2) Soweit in Rechtsverordnungen nach § 5\nb) Produktionserstattungen,                              Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und b in Verbin-","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1968                            875\ndung mit § 10 die Bundesfinanzverwaltung               für Wirtschaft und der Finanzen und mit Zu-\nals zuständige Stelle bestimmt ist, werden             stimmung des Bundesrates durch Rechtsver-\nfür Warenuntersuchungen, die bei der Ge-               ordnung Vorschriften zu erlassen über\nwährung von Erstattungen durchzuführen\n1. die Grundsätze der\nsind, Gebühren und Auslagen (Kosten) er-\nhoben. Kostenschuldner ist der Erstattungs-                  a) Aufteilung der vom Rat der Euro-'\nberechtigte. Er hat auch die Kosten der Ver-                    päischen Gemeinschaften zur Regelung\npackung und Versendung der Proben zu                            der Zuckerproduktion für die Bundes-\ntragen.                                                         republik     Deutschland   festgesetzten\nGrundmenge und Höchstquoten auf die\n(3) Für Warenuntersuchungen, die von An-                     Zuckerfabriken oder die die Zucker-\nstalten der Bundeszollverwaltung durchge-                       herstellung betreibenden Unternehmen\nführt werden, bemessen sich die Gebühren                        nach Maßgabe der vom Rat und der\nnach dem Gebührentarif für Untersuchungen                       Kommission der Europäischen Gemein-\nin der jeweils geltenden Fassung der Anlage                     schaften erlassenen Vorschriften;\nzu § 22 der Gebührenordnung für das Zoll-,                   b) Anderung der Grundquoten in den vom\nVerbrauchsteuer- und Branntweinmonopol-\nRat bestimmten Fällen und in dem vom\nverfahren vom 9. Juni 1939 (Reichsministerial-\nRat festgelegten Umfang, um den Ver-\nblatt S. 1268), zuletzt geändert durch die Ver-\nänderungen in der Struktur der Zucker-\nordnung zur Anderung der genannten Ge-\nindustrie und im Zuckerrübenanbau\nbührenordnung vom 26. Juni 1967 (Bundes-\nRechnung zu tragen;\ngesetzbl. I S. 677). Wird die Untersuchung für\ndie Bundeszollverwaltung von einer anderen             2. die Uberwachung der Einhaltung dieser\nUntersuchungsstelle oder von einem öffentlich                Quoten, soweit dies zur Durchführung der\nbestellten und vereidigten Sachverständigen                  vom Rat und der Kommission erlassenen\nausgeführt, so bemessen sich die Kosten nach                 Vorschriften erforderlich ist; § 5 Abs. 2\nder Höhe der dafür entstandenen Auslagen.                    Satz 2 gilt sinngemäß.\n(4) Die Kostenschuld entsteht hinsichtlich               (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kön-\nder Gebühren mit der Beendigung der Unter-             nen vorsehen, daß der Bundesminister zu ihrer\nsuchung, im übrigen mit dem Anfall der Aus-            Ausführung Grundquoten und Höchstquoten\nlagen. Sie wird fällig mit der Bekanntgabe             durch Verfügung festsetzt.\ndes Kostenbescheides.                                       (3) Anfechtungsklagen gegen Verfügungen\n(5) Die Zolldienststelle setzt die Kosten           nach Absatz 2 haben keine aufschiebende\ndurch Kostenbescheid fest, der folgende An-            Wirkung.\"\ngaben enthalten muß:\n6. In§ 7, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Nr. 1\n1. die kostenerhebende Dienststelle,\nund § 20 werden die Worte „der Europäischen\n2. den Kostenschuldner,                                Wirtschaftsgemeinschaft\" gestrichen.\n3. die Art der Untersuchung,\n4. den Kostenbetrag und seine Zusammen-             7. In § 7 Nr. 2 wird das Wort „Eingangsabga-\nsetzung nach Gebühren und Auslagen,                ben\" durch die 'Worte „Abschöpfungen (§ 1\ndes Abschöpfungserhebungsgesetzes)\" ersetzt.\n5. die Zahlungsaufforderung.\nDer Bescheid ist zuzustellen und hat eine           8. In § 8 Abs. 1 erhalten die Sätze 1 und 2 fol-\nBelehrung zu enthalten, welcher Rechtsbehelf           gende Fassung:\nzulässig und binnen welcher Frist und bei              „In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über\nwelcher Behörde er einzulegen ist; § 17 des            die Festsetzung von Abschöpfungssätzen und\nVerwaltungszustellungsgesetzes gilt sinnge-            Prämien in Einfuhrlizenzen sowie über Aus-\nmäß.                                                   fuhr- und Produktionserstattungen, Abgaben\n(6) Auf die Erhebung, Erstattung, Stun-             im Rahmen von Produktionsregelungen und\ndung, Niederschlagung und Beitreibung finden           Einfuhrsubventionen zu Zwecken des Preis-\ndie für Steuern geltenden Vorschriften der             ausgleichs ist der Finanzrechtsweg gegeben.\nReichsabgabenordnung sinngemäß Anwen-                  An die Stelle des Finanzamtes tritt dabei im\ndung.                                                  Falle des § 4 die zuständige Marktordnungs-\nstelle; dasselbe gilt, soweit in Rechtsverord-\n(7) Der Kostenanspruch verjährt in einem            nungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a,\nJahr; die Frist beginnt mit Ablauf des Jah-            b und e und Nr. 3 Buchstabe a eine Markt-\nres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die           ordnungsstelle als zuständige Stelle bestimmt\n§§ 146 bis 148 der Reichsabgabenordnung                ist.  II\ngelten sinngemäß.\"\n9. Hinter § 8 Abs. 3 wird folgender Absatz 4\n5. Hinter § 5 a wird folgender § 5 b eingefügt:           eingefügt:\n,, (4) Liegen der Festsetzung von Ausfuhr-\n,,§ 5b\nerstattungsbeträgen Entscheidungen zugrunde,\n(1) Der Bundesminister wird ermächtigt,             die in der Ausfuhrlizenz oder der Erstattungs-\nim Einvernehmen mit den Bundesministern                zusage getroffen sind, so kann die Fest-","876                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nsetzung des Ersta!Jungsbetrages in dem Er-                                     Artikel 3\nslaltllngsbescheid nicht mit der Begründung\nDas Außenwirtschaftsgesetz wird wie folgt ge-\nc1n~wfochten werden, daß die in der Ausfuhr-\nändert:\nliwnz oder Erslatlungszusage getroffene Ent-\nscheidung unzutreffend sei. Dieser Einwand           1. § 28 Abs. 2 a erhält folgende Fassung:\nk ilnn mu in dem V erfahren gegen die Fest-\nsetzun~J des Ersta ttungssatzes in der Ausfuhr-             \"(2 a) Ausschließlich zuständig sind im Rahmen\nlizenz oder der ErstaUungszusage erhoben                  1. der Marktorganisationen        der  Europäischen\nwerden.\"                                                      Wirtschaftsgemeinschaft\n10. § 10 Abs. 1 erhi.ill fol~Jcnde Fassung:                       a) für Getreide und für Reis\n\"(1) Für die Durchführung von Rechtsverord-                        die Einfuhr- und Vorratsstelle für Ge-\nnungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a ist                         treide und Futtermittel,\ndie Bundesfinanzverwaltung zuständig. In                      b) für Schweinefleisch und für Rindfleisch\nRechtsverordnungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1                             die Einfuhr- und Vorratsstelle für\nBuchstaben a, b und e kann eine Markt-                                Schlachtvieh, Fleisch und Fleischerzeug-\nordnungsstelle oder die Bundesfinanzverwal-                           nisse,\ntung, in Rechtsverordnungen nach § 5 Abs. 1\nNr. 1 Buchstaben c und d, Nr. 3 Buchstabe b                   c) für Milch und Milcherzeugnisse und für\nund Nr. 4, §§ 7 und 9 kann eine Marktord-                            Fette\nnungsslelle als für die Durchführung zustän-                         die Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette,\ndige Stelle bestimmt werden.\"                                 d) für Zucker\n11. In § 11 wird hinter Nummer 1 die folgende                            die Einfuhr- und Vorratsstelle für Zucker,\nneue Nummer 2 eingefügt:                                      e) für Eier und für Geflügelfleisch\n„2. für die gemeinsame Marktorganisation für                         das Bundesamt für Ernährung und Forst-\nZucker die Einfuhr- und Vorratsstelle für                       wirtschaft,\nZucker,\".                                           2. der Handelsregelung für Verarbeitungserzeug-\nDie bisheri~Jen Nummern 2 bis 4 werden                       nisse aus Obst und Gemüse mit Zusatz von\nNummern 3 bis 5. Hinter der Nummer 5 wird                     Zucker\ndie folgende neue Nummer 6 angefügt:                                 das Bundesamt für Ernährung und Forst-\n„6. für die I-fondelsregelung                                        wirtschaft\ndas Bundesmnt für Ernäbrung und Forst-              jeweils im Bereich des Waren- und Dienst-\nwirtschaft.\"                                       leistungsverkehrs mit den Erzeugnissen, die den\nRegelungen der genannten Marktorganisationen\n12. In § 12 werden die Worte ,,§ 28 Abs. 2 a                oder der Handelsregelung unterliegen, nach den\nSatz 2\" durch die Worte ,,§ 28 Abs. 2 a Satz 3\"          §§ 5 bis 16. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfaßt\nersetzt.                                                nicht den Dienstleistungsverkehr auf dem Ge-\nbiete des Verkehrswesens. Der Bundesminister\n13. In § 2 Abs. l und Abs. 2, § 4, § 10 Abs. 2,              für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird\n§ 13 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 und in § 20 wer-            ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-\nden jeweils hinter den Worten „gemeinsamen              minister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung,\nMarktorganisationen\" die Worte „und der                 die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-\nHandelsregelung\" eingefügt.                             darf, zur Wahrung des Sachzusammenhangs ab-\nweichend von Satz 1 für einzelne Erzeugnisse die\nZuständigkeit auf eine andere in Satz 1 genannte\nStelle zu übertragen. Die Vorschrift des § 27 fin-\nArtikel 2                             det keine Anwendung.\"\nDas ZuckergesE\\IZ vom 5. Januar 1951 (Bundes-            2. In § 44 Abs. 1 Satz 1 und 3 werden die Worte\ngesetzbl. I S. 47), zuletzt geändert durch das Zweite            ,,Einfuhrstelle für Zucker\" durch die Worte „Ein-\nGesetz zur Ergänzung des Zuckergesetzes vom 9. Au-              fuhr- und Vorratsstelle für Zucker\" ersetzt.\ngust 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 255), wird wie folgt\ngeändert:\nArtikel 4\n1. In § 8 Abs. l werden die Worte „Einfuhrstelle für            §    17 Abs. 1 des Durchführungsgesetzes EWG\nZucker (Einfuhrstelle)\" durch die Worte Einfuhr-\n11          Fette vom 12. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 593)\nund Vorratsstelle für Zucker (Einfuhr- und Vor-          erhält folgende Fassung:\nratsstelle)\" ersetzt.\n,,(1) In Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1\n2. In § 5 Abs. 1 a, der lJberschrift vor § 8, § 8 Abs. 2    und § 3 Abs. 1 kann die Einfuhr- und Vorratsstelle\nbis 6, § 9 Abs. 1, 3, 5 bis 7, § 10 Abs. 1 und 2,        oder die Bundesfinanzverwaltung, in Rechtsverord-\n§ 11 Abs. 1, 2 und 4, § 15 und§ 17 Abs. 1 Nr. 3          nungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 3, § 5 Nr. 2\nund Abs. 2 Nr. 2 und 3 wird jeweils das Wort             und § 6 kann die Einfuhr- und Vorratsstelle als\n„Einfuhrstelle\" durch die Worte „Einfuhr- und            für die Durchführung zuständige Stelle bestimmt\nVorratsstelle\" ersetzt.                                  werden.\"","Nr. 52   Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1968                          877\nArtikel 5                        Eier und Geflügelfleisch in der sich aus diesem\n§ 8 Abs. 1, 2. H<1lhs,dz des Durchfiihnrngsgesetzes   Gesetz ergebenden Fassung neu bekanntzumachen.\nEWG Milch und Mildicrzeugniss(~ vom 28. Oktober          Er kann dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes be-\n1%4 (Bundesqesdzhl. l S. 821), zuletzt geändert          seitigen und die Paragraphenfolge ändern.\ndurch das Durchlührun~Jsgeselz EWG Getreide, Reis,\nSchweindlcisch, Eier und CdlügeJfleisch vom                                     Artikel 7\n30. Juni 1967 (BundesgPs<:lzbl. 1 S. 617), erhält fol-\ngende Fassung:                                             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n„dabei kcmn die Einfuhr- und Vorrntsstelle oder die      (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nBundesfinanzverwaltung clls für die Durchführung         verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nzuständige Stelle bestimmt werden.\"                      lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nDritten Uberleitungsgesetzes.\nArtikel 6\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirt-                                  Artikel 8\nschaft und Forsten wird ermächtigt, das Durchfüh-          Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nrungsgesetz EWG Getreide, Reis, Schweinefleisch,         in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 30. Juli 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl"]}