{"id":"bgbl1-1968-50-8","kind":"bgbl1","year":1968,"number":50,"date":"1968-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/50#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-50-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_50.pdf#page=1","order":8,"title":"Gesetz zur Änderung des ERP-Investitionshilfegesetzes","law_date":"1968-07-24T00:00:00Z","page":857,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["857\nBunde gesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1968                         Ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 1968                                                                                                             Nr.50\nTag                                                                        Inhalt                                                                                          Seite\n24. 7.68   Gesetz zur Änderung des ERP-Investitionshilfegesetzes                                                                                                              857\n25. 7. 68  Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung . .                                                                          859\nBundcsgeselzbl. III 7812-2\n25. 7. 68  Gesetz über eine Milchstatistik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  860\n18. 7. 68 Drille Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Be-\nschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie . .                                                                         861\nBundesgesetzbl. III 7107-4\n26. 7. 68  ßek,mnlmachung über die Errichtung der gemeinsamen Marktorganisation der Europäischen\nWirlsdwfLsgcmeinschaft für Milch und Milcherzeugnisse sowie für Rindfleisch . . . . . . . . . . . . . .                                                            862\n8. 7. 68 Enbcheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 12 Abs. 9 Nr. 3 und § 12 Abs. 10 des Ge-\nsetzes ül.ier dE:n V<:!rkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten in der Fassung des\nAriikels 1 Nr. 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Milch- und Fettgesetzes vom\n22. Juni 1963) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   862\nBundesgesetzbl. lil 7842-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVc, kündun9c-:n im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      863\nRed1tsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       864\nDieser Ausgabe hegt fiir alle AlJonnenten eine zeitliche Ubersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr\n1968 bei.\nGesetz\nzur Änderung des ERP-Investitionshilfegesetzes\nVom 24. Juli 1968\nDer Bundestag         hat. das        folgende            Gesetz be-                                                                 Artikel 3\nschlossen:                                                                                        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nArtikel 1                                                      des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nIn §         des ERP-Investitionshilfegesetzes vom                                      (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n17. Oktober 1%7 (Bundesgesetzbl. I S. 989) wird\nArtikel 4\nfolgender Absatz 2 eingefügt:\nDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\n,, (2) Der Bundesschatzminister wird ferner er-\ndung in Kraft.\nmächtigt, bis zur Höhe von 250 Millionen Deutsche\nMark Geldmittel im Wege des Kredits zu beschaf-\nfen zur Finanzierung von Vorhaben im Sinne des                                                   Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nAbsatzes 1 in den nachstehend genannten Gebie-                                               sind gewahrt.\nten: Steinkohlenbcrgbaugebiete, Land Berlin, Zo-                                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nnenrandgebiet, Bundesausbaugebiete und Bundes-\nausbauorte.\"                                                                                 Bonn, den 24. Juli 1968\nDer bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                                                                              Der Bundespräsident\nLübke\nArtikel 2                                                          Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\nIn § 2 wird folgender Absatz 2 eingefügt:                                                                                             Brandt\n,, (2) Der als Anlage diesem Gesetz beigefügte                                                                  Der Bundesschatzminister\nWirtschaftsplan für 1968 wird in Einnahme und                                                                                  Kurt Schmücker\nAusgabe auf 280 355 000 Deutsche Mark festge-                                                      Für den Bundesminister der Finanzen\nstellt.\"                                                                                          Der Bundesminister der Verteidigung\nDer bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                                                                                              Schröder","658                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nAnlage\nWirtschaftsplan\ngemäß § 2 Abs. 2 des ERP-Investitionshilfegesetzes\nvom 17. Oktober 1967\nin der Fassung vom 24. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 857) für das Rechnungsjahr 1968\nTit.         Tit.                                                             Betrag für 1968 Betrag für 1967\nGegenstand\n1968        1967                                                                    DM             DM\n4\nI. Einnahme\n1           1     Einnahmen aus Krediten ....................... .            250 000 000    500 000 000\n2           2     Zinsen aus Darlehen, Bankguthaben, Wertpapieren,\nsonstigen Anlagen usw. . ...................... .            12 350 000      4 995 000\n3           3     Tilgungen von Darlehen und sonstige Rückflüsse ..\n4           4     Zuführung aus dem Bundeshaushalt ............. .             18 000 000      7 500 000\n5           5     Vermischte Einnahmen                                               5 000         5 000\nSumme Einnahmen              280 355 000    512 500 000\nII. Ausgabe\n1     Finanzierung von Investitionsvorhaben ........... .         250 000 000    500 000 000\n2           2     Verzinsung der Darlehen ....................... .            30 350 000     12 495 000\n3           3     Tilgung der Darlehen ......................... .\n4           4     Vermischte Ausgaben                                                5 000         5 000\nSumme Ausgaben             280 355 000    512 500 000\nAbschluß\nEinnahmen                                                  280 355 000     512 500 000\nAusgaben                                                    280 355 000    512 500 000\nErläuterungen\n1. Einnahme                                              II. Ausgabe\nZu Tit. 1                                                   Zu Tit.1\nGemäß § 1 Abs. 2 des ERP-Investitionshilfegesetzes          Gemäß § Abs. 2 des ERP-Investitionshilfegesetzes\nvom 17. Oktober 1967 in der Fassung vom 24. Juli            vom 17. Oktober 1967 in der Fassung vom 24. Juli\n1968 können Geldmittel bis zur Höhe von                      1968 können bis zu dieser Höhe Darlehen gewährt\n250 000 000 DM im Wege des Kredits beschafft wer-           werden.\nden.\nZu Tit. 2\nZu Tit. 2\nVeranschlagt sind Zinsen                                    Veranschlagt sind Zinsen für auf genommene und\nnoch aufzunehmende Kredite.\na) für Darlehen,\nb) aus der zwischenzeitlichen Anlage der Kredit-          Zu Tit.4\nmittel.\nDer Betrag ist geschätzt.\nZu Tit. 4\nNach § 1 Abs. 3 des ERP-Investitionshilfegesetzes\nvom 17. Oktober 1967 in der Fassung vom 24. Juli\n1968 erstattet der Bundesminister der Finanzen aus\ndem Bundeshaushalt den Unterschiedsbetrag zwi-\nschen den aufgekommenen Zinsen und den zu zah-\nlenden Zinsen.\nZu Tit. 5\nDer Betrag ist geschätzt.","Nr. 50 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1968                         859\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nzur Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung\nVom 25. Juli 1968\nDer Bundestag hat        das     folgende Gesetz   be-     sprüche der Inhaber von Ablösungsschuldver-\nschlossen:                                                     schreibungen benötigt wird, darf es nur zur Ver-\nbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung\nArtikel 1                             land- und forstwirtschaftlicher Betriebe verwen-\nDas Gesetz zur Abwicklung der landwirtschaft-              det werden. Die Verwaltungsvorschriften zur\nlichen Entschuldung vom 25. Mürz 1952 (Bundes-                Durchführung dieser Vorschrift erläßt der Bun-\ngesetzbl. I S. 203), zuletzt gelindert durch das Gesetz       desminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nüber die Liquidation der Deutschen Rentenbank und             Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesmini-\nüber weitere Maßnahmen zur Abwicklung der land-               ster der Finanzen.\nwirtschaftlichen Entschuldung vom 26. Juli 1956                  (2) Das Zweckvermögen unterliegt der Prü-\n(Bundesgesetzbl. I S. 669), wird wie folgt geändert:          fung durch den Bundesrechnungshof.\"\n1. In § 10 Abs. 3 werden die Worte „für denjenigen\nverwaltet, der nach Maßgabe des Artikels 134 des                               Artikel 2\nGrundgesetzes als berechtigt anzusehen ist\" er-            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nsetzt durch die Worte „für den Bund verwaltet\".         des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4.Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n2. § 11 erhält folgende Fassung:\n,, § 11                                               Artikel 3\n(1) Soweit das Zweckvermögen nicht zur Be-              Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung\nfriedigung der in § 10 Abs. l bezeichneten An-          in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 25. Juli 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl","860                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nGesetz\nüber eine Milchstatistik\nVom 25. Juli 1968\nDer Bundeslc1q    hat das   folgende  Gesetz be-                               § 4\nschlossen:                                                 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\n§ 1                            nung ohne Zustimmung des Bundesrates\nUber die Erzeuglrng und Verwendung von Kuh-          1. die Einstellung von Erhebungen und Schätzungen,\nmilch wird eine Bundesstatistik durchgeführt.              deren Ergebnisse nicht mehr benötigt werden,\nanzuordnen,\n2. anzuordnen, daß die Erhebungen und Schätzun-\n§ 2                               gen nach § 2 in größeren als den vorgesehenen\n(1) Die Sli:üistik besteht  aus monatlichen Er-         Zeitabständen durchzuführen sind, wenn dies für\nhebungen und Sd1ätzungen.                                  die Gewinnung zuverlässiger Ergebnisse aus-\nreicht.\n(2) Erhoben werden die Erzeugung von Kuhmilch\nin den den Kontroll verbänden für Milchleistungs-                                 § 5\nprüfungen angeschlossenen Betrieben sowie die An-          Die Befugnis der Bundesregierung, Rechtsverord-\nlieferung von Kuhmilch bei den Milchsammelstellen       nungen nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die\nund Molkereien.                                         Statistik für Bundeszwecke zu erlassen, bleibt un-\n(3) Geschätzt werden die Erzeugung von Kuhmilch      berührt.\nund ihre Verwendung durch die Erzeuger, soweit                                    § 6\ndiese Sachverhalte nicht nach Absatz 2 erhoben             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nwerden.                                                 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\n§ 3                            verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nsen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nAuskunftspflichtig sind die Geschäftsführer der\nDritten Uberleitungsgesetzes.\nKontrollverbände für Milchleistungsprüfungen so-\nwie die Leiter der Milchsammelstellen und der Mol-\n§ 7\nkereien. Die Auskünfte sind nach Kreisgebieten auf-\ngegliedert und auf Verlcmgen schriftlich zu geben.         Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 25. Juli 1968\nD e r Bunde s p r ä s i d e nt\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl","Nr. 50      Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1968                               861\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern\nan Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie\nVom 18. Juli 1968\nAuf Grund des § 105 d der Gewerbeordnung in                          5. Nach § 5 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 ange-\nVerbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundge-                              fügt:\nsetzes wird mit Zustimmung ch;s Bundesrates ver-                               ,, (5) Den Arbeitnehmern, die nach § 1 Abs. 1\nordnet:                                                                     Nr. 1 beschäftigt werden, ist an den Weihnachts-,\nArtikel 1                                 ,. Oster- und Pfingstfeiertagen eine ununterbrochene\nDie Verordnung über Ausnahmen vom Verbot                                 Ruhezeit von angemessener Dauer zu gewähren.\nder Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und                            Sie muß für mindestens die Hälfte dieser Arbeit-\nFeiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie vom                             nehmer mindestens 40 Stunden betragen und in\n7. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 900). zuletzt ge-                        d'er Zeit von 6 Uhr des den Feiertagen voran-\nändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung                             gehenden Tages bis 6 Uhr des auf die Feiertage\nder Verordnun~J über Ausnahmen vom Verbot der                               folgenden Tages liegen.   11\nBeschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und                                                                                 11\nFeiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie vom                         6. In § 7 a Abs. 1 werden hinter den Worten „Nr-. 3\n21. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2138), wird                         die Worte\nwie folgt geändert:                                                          ,,und 4a\"\n1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 4 folgende                         eingefügt.\nNummer 4 a eingefügt:\nArtikel 2\n,,4 a. von Oxygenstahl-Konvertern und von Wal-\nzenstraßen erster Hitze, die im Verbund mit                Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\ndiesen Konvertern betrieben werden, wäh-               wird ermächtigt, den Wortlaut der Verordnung über\nrend der Zeit von Obis 24 Uhr,    11\n•\nAusnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Ar-\nbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen-\n2. In § 1 Abs. 1 Satz 2 werden hinter dem Wort                          und Stahlindustrie vom 7. Juli 1961 (Bundesgesetz-\n„Pfingstfeiertage\" die Worte                                        blatt I S. 900) in der Fassung, wie sie sich aus der\n,, , den 1. Januar\"                                           Ersten und Zweiten Verordnung zur Änderung der\neingefügt.                                                          Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Be-\nschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feier-\n3. In § 5 Abs. 3 werden                                                 tagen in der Eisen- und Stahlindustrie vom 5. No-\nvember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 780) und vom\na) in Satz 1 hinter den Worten „Nr. 3\" die Worte                    21. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2138) sowie\n„und 4a   11\nArtikel 1 dieser Verordnung ergibt, unter neuem\neingefügt,                                                  Datum und in neuer Paragraphenfolge bekanntzu-\nb) in Satz 2 die Worte                                              geben und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts\nzu beseitigen sowie durch Zeitablauf überholte Vor-\n,, bis zum 30. Juni 1970\"                                  schriften zu streichen.\ngestrichen.\n4. § 5 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\nArtikel 3\n,, (4) Den Arbeitnehmern, die nach § 1 Abs. 1\nNr. 2 bis 6 beschäftigt werden, ist an den Weih-                        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nnachtsfeiertagen eine ununterbrochene Ruhezeit                      leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nvon mindestens 64 Stunden, die am 24. Dezember                      blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des Vier-\nspätestens um 14 Uhr beginnen muß, am 1. Ja-                        ten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeord-\nnuar eine ununterbrochene Ruhezeit von minde-                       nung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 61)\nstens 40 Stunden, die am 31. Dezember um 18 Uhr                     auch_ im Land Berlin.\nbeginnen muß, an den Oster- und Pfingstfeier-\ntagen eine ununterbrochene Ruhezeit von jeweils\nmindestens 48 Stunden und am 1. Mai eine un-                                                 Artikel 4\nunterbrochene Ruhezeit von mindestens 40 Stun-                          Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nden zu gewähren.\"                                                   kündung in Kraft.\nBonn, den 18. Juli 1968\nD e r B u n d e s m in i s t e r für Arb e i t und S o z i a 1o r d nun g\nIn Vertretung\nKattenstroth","862                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nBekanntmachung\nüber die Errichtung der gemeinsamen Marktorganisation\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für Milch und Milcherzeugnisse\nsowie für Rindfleisch\nVom 26. Juli 1968\nAuf Grund des § 31 Abs. 1 Satz 2 des Durch-\nführungsgesetzes EWG _Milch und Milcherzeugnisse\nsowie Rindfleisch vom 19. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I\nS. 838) wird bekanntgegeben, daß\ndie gemeinsame Marktorganisation für Milch und\nMilcherzeugnisse nach der Verordnung (EWG)\nNr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 (Amtsblatt\nder Europäischen Gemeinschaften Nr. L 148 S. 13)\nund\ndie gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch\nnach d~r Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates\nvom 27. Juni 1968 (Amtsblatt der Europäischen Ge-\nmeinschaften Nr. L 148 S. 24)\ndb 29. Juli 1968 angewandt werden.\nDamit gelten die Vorschriften des genannten\nDurchführungsgesetzes ab 29. Juli 1968.\nBonn, den 26. Juli 1968\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts\nvom 21. Mai 1968 - 2 BvL 10/66, 2 BvL 3/67 - , er-\ngangen auf Vorlagen des Oberverwaltungsgerichts\nfür das Land Nordrhein-Westfalen in Münster, wird\nnachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:\n§ 12 Absatz 9 Nr. 3 und § 12 Absatz 10 des Ge-\nsetzes über den Verkehr mit Milch, Milcherzeug-\nnissen und Fetten in der Fassung des Artikels 1\nNr. 1 des Vierten Gesetzes zur Anderung des\nMilch- und Fettgesetzes vom 22. Juni 1963\n(Bundesgesetzbl.I S. 411) sind mit dem Grundge-\nsetz insoweit vereinbar, als diese Vorschriften\ndie Erhebung von Abgaben auf Kondensmilch\nund sterilisierte Milchmischgetränke betreffen.\nDer vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31\nAbs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-\nsungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 8. Juli 1968\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Heinemann","Nr. 50 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1968                     863\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im     Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                   Bundesanzeiger     Inkraft-\nNr.       vom     tretens\n5. 7. 68 Fünfzigste Verordnung zur Änderung des Ab-\nschöpfungstarifs (Kühe zum Schlachten -                      Juli\n1968)                                                                  124       9. 7.68   8. 7.68\n4. 7. 68 Verordnung Nr. 17/68 über die Festsetzung von\nEntgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-\nschiffahrt                                                              126      11. 7. 68 10. 1.68\n5. 7. 68 Berichtigung der Ersten Durchführungsverord-\nnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur\nVerordnung über die Flugsicherungsausrüstung\nder Luftfahrzeuge                                                       126      11. 7. 68\n9. 7. 68 Verordnung über die Aufhebung der Gebühren-\nordnungen für die Einfuhr- und Vorratsstellen\nfür Getreide und Futtermittel, für Fette, für\nSchlachtvieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse so-\nwie für die Einfuhrstelle für Zucker                                    127      12. 7.68   1. 7. 68\nBundcsgcsetzbl. III 7841-1-3, 7842-1-2, 7843-1-3, 7844-1-3\n11. 7. 68 Verordnung TSN Nr. 1/68 zur Änderung der Ver-\nordnung TS Nr. 11/58 über einen Tarif für den\nGüternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT)                               128      13. 7.68   1. 8. 68\n4. 7. 68 Zweite schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Was-\nser- und Schiffahrtsdirektion Kiel über das Was-\nserskifahren auf der Flensburger Förde, der\nSchlei, der Eckernförder Bucht, der Kieler Förde\nund der Eider                                                           131      18. 7.68  15. 7.68\n17. 7. 68 Dritte Verordnung zur Änderung der Verord-\nnung über Beiträge zur Förderung des Fisch-\nabsatzes                                                                132      19. 7.68   1. 8, 68\nBundesgesetzbl. III 7846-1-2\nBerichtigung der Verordnung über die Aufhebung\nvon Gebührenordnungen                                                   132      19. 7.68\n3. 7. 68 Strom- und schiffahrtpolizeiliche Anordnung der\nWasser- und Schiffahrtsdirektion Hamburg über\ndie Erweiterung der Südreede von Brunsbüttel-\nkoog                                                                    132      19. 7.68   1. 8, 68\n15. 7. 68 Verordnung TSF Nr. 7/68 über Tarife für den\nGüterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen                                    134      23. 7.68   1. 8. 68\n4. 7. 68 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und\nSchiffahrtsdirektion Hamburg über die Grund~\nschleppnetzfischerei auf der Unterelbe                                  134      23. 7.68    1. 8. 68\n8. 7. 68 Strom- und schiffahrtpolizeiliche Anordnung der\nWasser- und Schiffahrtsdirektion Hamburg über\ndie Einrichtung der Neufeld-Reede südlich des\nNeufelder Sandes                                                        134      23. 7.68    1. 8, 68\n19. 7. 68 Anordnung über die Ubertragung von Zuständig-\nkeiten auf dem Gebiet der Rechtsverhältnisse\nder Polizeivollzugsbeamten des Bundes                                   134      23. 7.68  24. 7.68\n18. 7. 68 Anordnung über die statistische Erfassung des\nKraftfahrtversicherungsgeschäfts mit NATO-Trup-\npenangehörigen                                                          135      24. 7.68  25. 7.68\n18. 7. 68 Anordnung über die statistische Erfassung der\nTarifgruppe B (Behörden) in der Kraftfahrtver-\nsicherung                                                              135      24. 7.68  25. 7. 68","864                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, T~il I\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie)   mit ih rcr Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben\n.. ·····---····-·-····------·-· - - - ~ - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift\n-   Ausgabe in deutscher Sprache\nvom              Nr./Seite\n4. 7. 68     Verordnung (EWG) Nr. 898/68 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und\nMalz hinzugefügt werden                                                                      5. 7. 68        L 157/2\n4. 7. 68     Verordnung (EWG) Nr. 899/68 der Kommission zur Festset-\nzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-\nrichtigung                                                                                   5. 7.68         L 157/4\n4. 7. 68     Verordnung (EWG)· Nr. 900/68 der Kommission zur Festset-\nzung der für Getreide, gewisse Kategorien von Mehl, Grob-\nund Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-\nstattungen                                                                                   5. 7.68         L 157/6\n4. 7. 68      Verordnung (EWG) Nr. 901/68 der Kommission zur Festset-\nzung der Abschöpfungen für Reis und Bruchreis                                                5. 7.68         L 157/9\n4. 7. 68      Verordnung (EWG) Nr. 902/68 der Kommission zur Festset-\nzung der Ersti.lttungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis                               5. 7.68         L 157/11\n4. 7. 68     Verordnung (EWG) Nr. 903/68 der Kommission zur Festset-\nzung bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwenden-\nden Berichtigung                                                                             5. 7.68         L 157/13\n4. 7. 68     Verordnung (EWG) Nr. 904/68 der Kommission zur Änderung\nder Liste der repräsentativen Erzeugermärkte für Pfirsiche                                   5. 7. 68        L 157/15\n4. 7. 68     Verordnung (EWG) Nr. 905/68 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker\nund Rohzucker                                                                                5. 7.68         L 157/16\n5. 7. 68      Verordnung (EWG) Nr. 906/68 der Kommission zur Festset-\nzung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Wei-\nzen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen                                                    6. 7. 68        L 158/1\n5. 7. 68     Verordnung (EWG) Nr. 907/68 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide\nund Malz hinzugefügt werden                                                                  6. 7. 68        L 158/2\n5. 7. 68     Verordnung (EWG) Nr. 908/68 der Kommission zur Änderung\nder bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-\ngung                                                                                         6. 7.68         L 158/4\n5. 7. 68     Verordnung (EWG) Nr. 909/68 der Kommission zur Änderung\ndes Anhangs der Verordnung Nr. 225/67/EWG mit Durchfüh-\nrungsbestimmungen für die Ermittlung des Weltmarktpreises\nlür Ols<1aten                                                                                6. 7.68         L 158/5\n5. 7. 68      Verordnung (EWG) Nr. 910/68 der Kommission mit Durchfüh-\nrungsbestimmungen über die Einfuhrlizenz für Fette in Italien                                6. 7.68         L 158/6\n5. 7. 68     Verordnung (EWG) Nr. 911/68 der Kommission mit Durchfüh-\nrunqsbestimmungen über die Beihilfe für Olsaaten                                             6. 7.68         L 158/8\n5. 7. 68     Verordnung (EWG) Nr. 912/68 der Kommission über die Fest-\nS('l.:nrng der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker\nund Rohzucker                                                                                6. 7. 68        L 158/15\n5. 7. 68     Verordnung (EWG) Nr. 913/68 der Kommission zur Festset-\nzung des ßetrn~ies der Beihilfe für Olsaaten                                                 6. 7. 68        L 159/1\n6. 7. 68     Entscheidung Nr. 914/68/EGKS der Kommission über die Er-\nmächtigung der Regierung der Französischen Republik, der\nSlüh lindustrie bestimmte Beihilfen zu gewähren                                              6. 7. 68        L 159/4\n6. 7. 68     Entscheidung Nr. 915/68/EGKS der Kommission über die An-\nwendung von Artikel 37 des Vertrages über die Gründung der\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl für die Fran-\nzösische Republik                                                                            6. 7. 68        L 159/6\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a q : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt_ 5,5 °/_o. . .            .\nDas Bundes11eselzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen m ze1thcher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigun11 vcrkiindcl. In Teil HI wird das als fortqeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlunq des Bundes·\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundcsqcsclzbl. I S. 437) nach Sachqebieten qeordnet veröffentlicht. Bezugsbedinqun11en für Teil III durch ~en Verlag.\nBezuqsbedinqunqcn für Teil I und II: Laufend c1 r Bez u q nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II Je 8,50 DM,;\nEinzelstücke je anqefünqene 16 Seiten 0,40 DM geqen Vorein,endunq des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesqesetzblatt\nKöln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe 0,40 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM."]}