{"id":"bgbl1-1968-50-2","kind":"bgbl1","year":1968,"number":50,"date":"1968-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/50#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-50-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_50.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz über eine Milchstatistik","law_date":"1968-07-25T00:00:00Z","page":860,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["860                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nGesetz\nüber eine Milchstatistik\nVom 25. Juli 1968\nDer Bundeslc1q    hat das   folgende  Gesetz be-                               § 4\nschlossen:                                                 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\n§ 1                            nung ohne Zustimmung des Bundesrates\nUber die Erzeuglrng und Verwendung von Kuh-          1. die Einstellung von Erhebungen und Schätzungen,\nmilch wird eine Bundesstatistik durchgeführt.              deren Ergebnisse nicht mehr benötigt werden,\nanzuordnen,\n2. anzuordnen, daß die Erhebungen und Schätzun-\n§ 2                               gen nach § 2 in größeren als den vorgesehenen\n(1) Die Sli:üistik besteht  aus monatlichen Er-         Zeitabständen durchzuführen sind, wenn dies für\nhebungen und Sd1ätzungen.                                  die Gewinnung zuverlässiger Ergebnisse aus-\nreicht.\n(2) Erhoben werden die Erzeugung von Kuhmilch\nin den den Kontroll verbänden für Milchleistungs-                                 § 5\nprüfungen angeschlossenen Betrieben sowie die An-          Die Befugnis der Bundesregierung, Rechtsverord-\nlieferung von Kuhmilch bei den Milchsammelstellen       nungen nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die\nund Molkereien.                                         Statistik für Bundeszwecke zu erlassen, bleibt un-\n(3) Geschätzt werden die Erzeugung von Kuhmilch      berührt.\nund ihre Verwendung durch die Erzeuger, soweit                                    § 6\ndiese Sachverhalte nicht nach Absatz 2 erhoben             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nwerden.                                                 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\n§ 3                            verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nsen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nAuskunftspflichtig sind die Geschäftsführer der\nDritten Uberleitungsgesetzes.\nKontrollverbände für Milchleistungsprüfungen so-\nwie die Leiter der Milchsammelstellen und der Mol-\n§ 7\nkereien. Die Auskünfte sind nach Kreisgebieten auf-\ngegliedert und auf Verlcmgen schriftlich zu geben.         Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 25. Juli 1968\nD e r Bunde s p r ä s i d e nt\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl"]}