{"id":"bgbl1-1968-50-1","kind":"bgbl1","year":1968,"number":50,"date":"1968-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/50#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-50-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_50.pdf#page=3","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung","law_date":"1968-07-25T00:00:00Z","page":859,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 50 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1968                         859\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nzur Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung\nVom 25. Juli 1968\nDer Bundestag hat        das     folgende Gesetz   be-     sprüche der Inhaber von Ablösungsschuldver-\nschlossen:                                                     schreibungen benötigt wird, darf es nur zur Ver-\nbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung\nArtikel 1                             land- und forstwirtschaftlicher Betriebe verwen-\nDas Gesetz zur Abwicklung der landwirtschaft-              det werden. Die Verwaltungsvorschriften zur\nlichen Entschuldung vom 25. Mürz 1952 (Bundes-                Durchführung dieser Vorschrift erläßt der Bun-\ngesetzbl. I S. 203), zuletzt gelindert durch das Gesetz       desminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nüber die Liquidation der Deutschen Rentenbank und             Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesmini-\nüber weitere Maßnahmen zur Abwicklung der land-               ster der Finanzen.\nwirtschaftlichen Entschuldung vom 26. Juli 1956                  (2) Das Zweckvermögen unterliegt der Prü-\n(Bundesgesetzbl. I S. 669), wird wie folgt geändert:          fung durch den Bundesrechnungshof.\"\n1. In § 10 Abs. 3 werden die Worte „für denjenigen\nverwaltet, der nach Maßgabe des Artikels 134 des                               Artikel 2\nGrundgesetzes als berechtigt anzusehen ist\" er-            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nsetzt durch die Worte „für den Bund verwaltet\".         des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4.Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n2. § 11 erhält folgende Fassung:\n,, § 11                                               Artikel 3\n(1) Soweit das Zweckvermögen nicht zur Be-              Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung\nfriedigung der in § 10 Abs. l bezeichneten An-          in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 25. Juli 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl"]}