{"id":"bgbl1-1968-5-4","kind":"bgbl1","year":1968,"number":5,"date":"1968-01-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/5#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-5-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_5.pdf#page=1","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes","law_date":"1968-01-18T00:00:00Z","page":93,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["93\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1968                        J\\usµ;ep;chcn zu Bonn am 24. Januar 1968                                                                                              Nr. 5\nTag                                                              Inhalt                                                                                         Seile\n18. 1 68   Gesetz zur .Ä.ndenrng des Arzneimiltelgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   93\nBundcisqesutzhL Ill 2121-S0-l\n10. 1. 6B   VerordnunfJ zur Anderung der Bekanntmachung über den Kleinhandel mit Garn . . . . . . . . . . . .                                                     95\nBurHks11es(•f·1.IJI. JJI ~T-1-3-2\n11. l. 68  Ikk,rnntrnadnrng zu § 3.S des Warenzeichengesetzes                                                                                                     96\nHinweis auf andere Verküudungsblätter\nBundesgcselzbl,11.t Teil II Nr. 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  96\nGesetz\nzur Änderung des Arzneimittelgesetzes\nVom 18. Januar 1968\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                              werden, wenn nachgewiesen wird, daß sie\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                      unter fachlicher Leitung eines Apothekers\nstehen und geeignete Räume und Einrichtun-\nArtikel 1                                                       gen zur Prüfung und Lagerung der Arzneimit-\ntel vorhanden sind.\"\nDas Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln\nvom 16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 533), zuletzt\ngeändert durch das Gesetz über die Werbung auf                                  2. § 45 Abs. 1 Nr. 1 wird aufgehoben.\ndem Gebiete des Heilwesens vom 11. Juli 1965 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 604), wird wie folgt geändert:                                3. § 47 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n1. § 34 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\na) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\n,, 1. zur Abgabe an den Verbraucher im Gel-\n,,3. an auf gesetzlicher Grundlage eingerich-                                               tungsbereich dieses Gesetzes bestimmte\ntete oder im Benehmen mit dem Bundes-\nArzneimittel\nminister für Gesundheitswesen von der\nzuständigem Behörde anerkannte zentrale                                                a) vorrätig hält, feilhält oder in den Ver-\nBeschaffungsstellen für Arzneimittel,\".                                                       kehr bringt, die den Vorschriften des\nDeutschen Arzneibuches über Anforde-\nb) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                                                            rungen an Identität, Gehalt, Reinheit\n„Die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten zentralen                                                      oder Kennzahlen nicht entsprechen,\nBeschaffungsstellen dürfen nur anerkannt                                                           oder","94                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nb) entgegen den Vorschriften des Deut-                               Artikel 2\nschen Arzneibuches herstellt, prüft oder    Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\naufbewahrt,                              des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nsoweit die Rechtsverordnung nach § 5         (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nAbs. 5 auf diese Bußgeldvorschrift ver-\nweist,\".                                                             Artikel 3\nb) Die bisherigen Nmnnwm 1 bis 5 werden die           Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nNummern 2 bis 6.                                in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 18. Januar 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nKäte Strobel","Nr. 5 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1968   95\nVerordnung\nzur Änderung der Bekanntmachung über den Kleinhandel mit Garn\nVom 10. Januar 1968\nAuf Grund des § 11 Abs. 1 des Gesetzes gegen\nden unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909\n(Rcichsgesetzbl. S. 499), zuletzt geändert durch Ge-\nsetz vom 21. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 625),\nin Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grund-\ngesetzes wird verordnet:\n§\nDie Bekanntmachung über den Kleinhandel mit\nGarn vom 10. April 1918 (Reichsgesetzbl. S. 181) in\nder Fassung der Verordnung vom 9. November 1939\n(Reichsgesetzbl. I S. 2177) wird wie folgt geändert:\n§ 7 Abs. 2 wird aufgehoben.\n§ 2\nDiese Verordnung gilt auch im Land Berlin, so.fern\nsie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.\n§ 3\nDiese Verordnung tritt am 1. Februar 1968 in\nKraft.\nBonn, den 10. Januar 1968\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. S c h ö 11 h o r n","96                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nBekanntmachung\nzu§ 35 des Warenzeichengesetzes\nVom 11. Januar 1968\nAuf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 dE;S Waren-\nzeichengesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1968\n(Bundesgesetzbl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Er-\nklärung des Generalregistrars für Warenzeichen der\nbritischen Kronkolonie Hongkong bekanntgemacht:\nDeutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen\nin der britischen Kronkolonie Hongkong an-\nmelden, brauchen nicht den Nachweis zu er-\nbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in\ndem sich ihre Niederlassung befindet, den Marken-\nschutz nachgesucht und erhalten haben.\nBonn, den 11. Januar 1968\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Heinemann\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nTag                                                           Inhalt                                                                              Seite\nNr. 2, ausgegeben am 20. Januar 1968\n16. 1. 68     Gesetz zu dem Abkommen vom 5. Dezember 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Spanischen Staat zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung\nder Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . .                                          9\n11. 1. 68     Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Untersuchung der\nRheinschiffe und -flöße und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasser-\nstraßen .................................... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    28\nBundcsgesetzbl. III 9502-4\n12. 1. 68     Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Verlängerung\ndes Handelsabkommens EWG-Iran) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  29\n30. 11. 67    Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Königreich Griechenland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung . . . .                                                30\n10. 1. 68     Bekanntmachung der Änderungen der Artikel 17 und 18 des Ubereinkommens über die\nZwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              31\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5 0/o.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je 8,50 DM .\nEin z e 1 stücke je angefangene 16 Seiten 0,40 DM gegen' Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\"\nKöln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe 0,40 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM."]}