{"id":"bgbl1-1968-5-2","kind":"bgbl1","year":1968,"number":5,"date":"1968-01-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/5#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-5-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_5.pdf#page=4","order":2,"title":"Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes","law_date":"1968-01-11T00:00:00Z","page":96,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["96                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nBekanntmachung\nzu§ 35 des Warenzeichengesetzes\nVom 11. Januar 1968\nAuf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 dE;S Waren-\nzeichengesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1968\n(Bundesgesetzbl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Er-\nklärung des Generalregistrars für Warenzeichen der\nbritischen Kronkolonie Hongkong bekanntgemacht:\nDeutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen\nin der britischen Kronkolonie Hongkong an-\nmelden, brauchen nicht den Nachweis zu er-\nbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in\ndem sich ihre Niederlassung befindet, den Marken-\nschutz nachgesucht und erhalten haben.\nBonn, den 11. Januar 1968\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Heinemann\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nTag                                                           Inhalt                                                                              Seite\nNr. 2, ausgegeben am 20. Januar 1968\n16. 1. 68     Gesetz zu dem Abkommen vom 5. Dezember 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Spanischen Staat zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung\nder Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . .                                          9\n11. 1. 68     Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Untersuchung der\nRheinschiffe und -flöße und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasser-\nstraßen .................................... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    28\nBundcsgesetzbl. III 9502-4\n12. 1. 68     Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Verlängerung\ndes Handelsabkommens EWG-Iran) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  29\n30. 11. 67    Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Königreich Griechenland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung . . . .                                                30\n10. 1. 68     Bekanntmachung der Änderungen der Artikel 17 und 18 des Ubereinkommens über die\nZwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              31\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5 0/o.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je 8,50 DM .\nEin z e 1 stücke je angefangene 16 Seiten 0,40 DM gegen' Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\"\nKöln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe 0,40 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM."]}