{"id":"bgbl1-1968-49-6","kind":"bgbl1","year":1968,"number":49,"date":"1968-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/49#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-49-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_49.pdf#page=23","order":6,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Unterhaltszuschußverordnung","law_date":"1968-07-19T00:00:00Z","page":855,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["Nr. 49 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1968                          855\nauf den Zeitpunkt der l-Ierstellung, unter Ver-     Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Lebens-\nwendung der Worte „ungeöffnet haltbar bis           mittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesge-\n. . . \" nach Tag und Monat angegeben wird. Son-     setzbl. I S. 950) auch im Land Berlin .\nstige Angaben über den Zeitpunkt, bis zu dem\nultrahocherhitzte Milch haltbar ist, dürfen auf\nden Packungen nicht angebracht werden.\"                                     Artikel 3\n6. In § 13 Abs. 1 werden hinter den Worten „gemäß             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\n§ 1 Abs. 3 Nr. 2\" die Worte „und§ 1 a\" ·eingefügt.     kündung in Kraft. Die ausnahmsweise nach § 20 a\nAbs. 2 Nr. 1 des Lebensmittelgesetzes zur Ultrahoch-\nerhitzung von Milch verwendeten Apparatetypen\nArtikel 2                        und angewandten Arbeitsweisen gelten bis zum\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten             Zeitpunkt ihrer Anerkennung durch die nach Maß-\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-           gabe dieser Verordnung zuständige Behörde als\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des          anerkannt.\nBonn, den 17. Juli 1968\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nKäte Strobel\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der Unterhaltszuschußverordnung\nVom 19. Juli 1968\nAuf Grund des § 79 a des Bundesbeamtengesetzes              im höheren Dienst\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oklo-                    dreihundertachtunddreißig Deutsche Mark\nber 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1776), zuletzt geändert\ndurch das Gesetz zur Neuordnung des Bundesdiszi-               monatlich übersteigt.\"\nplinarrechts vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I\nS. 725), wird verordnet:                                   2. § 7 erhält folgende Fassung:\n,,§ 7\nArtikel\nDer Grundbetrag beträgt monatlich für die An-\nDie Verordnung über den Unterhaltszuschuß für               wärter der Laufbahngruppe\nBundesbeamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst\nvom 22. Februar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 137), zu-           des einfachen Dienstes\nletzt geändert durch die Vierte Verordnung zur                     zweihundertfünfzig Deutsche Mark,\nÄnderung der Unterhaltszuschußverordnung vom\ndes mittleren Dienstes\n23. August 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 522), wird wie\nfolgt geändert:                                                    zweihundertsiebenundneunzig Deutsche Mark,\ndes gehobenen Dienstes\n1. In § 5 erhält der mit den Worten „soweit dieser\"               dreihundertzweiundachtzig Deutsche Mark,\nbeginnende Satzteil folgende Fassung:\ndes höheren Dienstes\n„soweit dieser\nvierhundertsechsundfünfzig Deutsche Mark.\"\nim einfachen Dienst\neinhundertfünfzehn Deutsche Mark,                   3. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nim mittleren Dienst                                           ,, (2) Der Verheiratetenzuschlag beträgt monat-\neinhundertsechsundvierzig Deutsche Mark,               lich in der Laufbahngruppe\nim gehobenen Dienst                                       des einfachen Dienstes\nzweihundertneun Deutsche Mark,                             einhundertzwanzig Deutsche Mark,","856                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\ndes mi ltlcren Dienstes                                                    2. Der Grundbetrag nach § 7 beträgt monatlich\neinhunderlse>chsundd rci ßig Deutsche Mark,                                im allgemeinen Kriminaldienst\ndes gehobcrn~n DiPnsles                                                          dreihundertsiebenundfünfzig Deutsche Mark,\neinhunderlcinund lün fzig Deutsche Mdrk,                                   im leitenden Kriminaldienst\ndes höheren Dic~nstes                                                            vierhundertsechsundfünfzig Deutsche Mark.\neinhundertsiehPnundsechzig Deutsche Mark.\"\n3. Der Verheiratetenzuschlag nach § 8 Abs. 2\nbeträgt monatlich\n4. Die Ubersicht in § 9 erhi:ilt folgende Fassung:\nim allgemeinen Kriminaldienst\n„Nach Vollendung des\neinhundertsechsundvierzig Deutsche Mark,\n26.         32.        38.\nLebensjahres                           im leitenden Kriminaldienst\neinhundertsiebenundsechzig Deutsche Mark.\nDM           DM        DM\nAnwärter                                                                   4. Der monatliche Alterszuschlag nach § 9 be-\ndes einfachen Dicnsles              48           95       141                  trägt\nAnwärter                                                                                                          nach Vollendung des\ndes mittleren Dienstes              65          125       187                                                      26.     32.       38.\nAnwärter                                                                                                               Lebensjahres\ndes gehobenen Dienstes              76          152      228                                                       DM      DM       DM\nAnwärter                                                                       für Kriminalanwärter\ndes höheren Diensl es               93          184      274.\"                 im allgemeinen Dienst                71     141      211\nfür Kriminalanwärter\n5. In § 11 Abs. 1 wird die Zahl „eintausendzwölf\"\nim leitenden Dienst                  93     184      274.\"\ndurch die Zahl „einlausendeinundvierzig\" ersetzt.\n6. § 12 erhält nach den Worten „folgende Rege-\nArtikel 2\nlungen:\" folgende Fassung:\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n„ 1. Das in § 5 bezeichnete Entgelt ist auf den                        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nUnterhaltszuschuß anzurechnen, soweit dieser                     gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bun-\nim allgemeinen Kriminaldienst                                    desbeamtengesetzes auch im Land Berlin.\neinhundertsechsundsiebzig Deutsche Mark,\nim leitenden Kriminaldienst                                                                  Artikel 3\ndreihundertachtunddreißig Deutsche Mark                         Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli\nmonatlich übersteigt.                                            1968 in Kraft.\nBonn, den 19. Juli 1968\n-D e r Bunde s mini s t e r des Inne r n\nBenda\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 8/e.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je 8,50 DM.\nBin z e l stücke je angefangene 16 Seiten 0,40 DM gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesqesetzblatt\"\nKöln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe 0,80 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM."]}