{"id":"bgbl1-1968-49-5","kind":"bgbl1","year":1968,"number":49,"date":"1968-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/49#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-49-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_49.pdf#page=16","order":5,"title":"Fünftes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften","law_date":"1968-07-19T00:00:00Z","page":848,"pdf_page":16,"num_pages":7,"content":["848                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nFünftes Gesetz\nzur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften\nVom 19. Juli 1968\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                (4) Ein Kinderzuschlag wird nicht gewährt,\nsen:                                                        soweit der Beamte für das Kind einen gleich-\nartigen Zuschlag mit der Versorgung von der\nErster Abschnitt                         zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein-\nRegelung des Zusammentreffens von deutschen                 richtung erhält.\"\nDienst- und Versorgungsbezügen mit einer\nVersorgung aus der Verwendung bei einer                  3. § 111 erhält folgenden Absatz 5:\nzwischenstaatlichen oder überstaatlichen                 ,, (5) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten\nEinrichtung                           Dienstzeit steht ferner die im öffentlichen Dienst\neiner zwischenstaatlichen oder überstaatlichen\nArtikel I                           Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit gleich; Ab-\nsatz 1 Nr. 6 findet keine Anwendung.\"\nDas Bundesbeamtengesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 22. Oktober 1965 (Bundes-             4. In § 112 erhält die Nummer 1 folgende Fassung:\ngesetzbl. I S. 1776), zuletzt geändert durch das Ge-\nsetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts             „ 1. ein Ruhestandsbeamter\nvom 20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 725), wird                 a) in einer seine Arbeitskraft voll bean-\nwie folgt geändert:                                                   spruchenden entgeltlichen Beschäftigung\nals Bundesbeamter, Berufssoldat oder be-\n1. § 83 Abs. 4 wird gestrichen.                                      rufsmäßiger Angehöriger des Zivilschutz-\nkorps zurückgelegt hat, ohne einen\n2. Nach § 83 wird folgender§ 83 a eingefügt:                         neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,\n,,§ 83a                                   b) in einer Tätigkeit im Sinne des § 111\n(1) Erhält ein Beamter aus der Verwendung                      Abs. 5 zurückgelegt hat,\".\nim öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen\noder überstaatlichen Einrichtung eine Versor-        5. In § 116 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „oder\ngung, werden seine deutschen Diep.stbezüge um           einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen\n2,14 v. H. für jedes im zwischenstaatlichen             öffentlichen Einrichtung\" gestrichen.\noder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr ge-\nkürzt; dem Beamten verbleiben jedoch minde-          6. In § 124 a Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „des\nstens 40 v. H. seiner deutschen Dienstbezüge.           § 160 Abs. 1 Nr. 2 und§ 160a\" durch die Worte\n,,der §§ 160 Abs. 1 Nr. 2, 160a und 160b\" er-\nErhält der Beamte als Invaliditätspension die\nHöchstversorgung aus seinem Amt bei der                 setzt.\nzwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein-\n7. § 160 Abs. 5 wird gestrichen.\nrichtung, werden die Dienstbezüge um 60 v. H.\ngekürzt. Der Kürzungsbetrag darf die von der         8. Nach § 160 a wird folgender § 160 b eingefügt:\nzwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-\n,,§ 160b\ntung gewährte Versorgung nicht übersteigen.\n(1) Erhält ein Ruhestandsbeamter aus der\n(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 wird            Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwi-\ndie Zeit, in welcher der Beamte, ohne ein Amt           schenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-\nbei einer zwischenstaatlichen oder überstaat-           tung eine Versorgung, ruhen seine deutschen\nlichen Einrichtung auszuüben, dort einen An-            Versorgungsbezüge in Höhe des Betrages, der\nspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädi-           einer Minderung des Vomhundertsatzes von\ngung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt,              2,14 für jedes im zwischenstaatlichen oder über-\nals Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaat-         staatlichen Dienst vollendete Jahr entspricht.\nlichen Dienst gerechnet.                                Die Versorgungsbezüge ruhen in voller Höhe,\n(3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind        wenn der Ruhestandsbeamte als Invaliditäts-\nGrundgehalt, Ortszuschlag, Amtszulagen und              pension die Höchstversorgung aus seinem Amt\nruhegehaltfähige Stellenzulagen. Bei einem Be-          bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen\namten mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland              Einrichtung erhält. Der Ruhensbetrag darf die\nwird der Kürzungsbetrag nach den Dienstbe-              von der zwischenstaatlichen oder überstaat-\nzügen errechnet, die ihm bei einer Verwendung           lichen· Einrichtung gewährte Versorgung nicht\nim Inland zustehen würden.                              übersteigen. § 83 a Abs. 2 gilt entsprechend.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1968                          849\n(2) Absatz 1 Salz 1 findet auch Anwendung,        vom 24. April 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 313). wird\nwenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte bei             wie folgt geändert:\nseinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst           In § 8 Abs. 2 Nr. 2 werden folgende Worte ange-\neiner zwischenstaatlichen oder überstaatlichen        fügt:\nEinrichtung anstelle einer Versorgung einen\nKapitalbetrag als Abfindung oder als Zahlung          ,,es sei denn, daß die Abfindung aus der Verwen-\naus einem Versorgungsfonds erhält. Das gilt           dung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaat-\nnicht, wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte          lichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährt\nden Teil des Kapitalbetrages, der die Rückzah-        worden ist.      11\nlung der von ihm geleisteten eigenen Beiträge                                 Artikel III\nzuzüglich der hierauf gewährten Zinsen über-\nsteigt, an den Bund abführt. Zahlt der Beamte            Das Bundespolizeibeamtengesetz in der Fassung\noder Ruhestandsbeamte nur den auf ein oder            der Bekanntmachung vom 10. Juli 1967 (Bundes-\nmehrere Jahre entfallenden Bruchteil dieses Be-       gesetzbl. I S. 701), zuletzt geändert durch das\ntrages an den Bund, findet Absatz 1 Satz 1 nur        Finanzänderungsgesetz 1967 vom 21. Dezember 1967\n(Bundesgesetzbl. I S. 1259), wird wie folgt geändert:\nhinsichtlich dieser Jahre keine Anwendung. Die\nZahlung muß innerhalb eines Jahres nach Be-              In§ 20 Abs. 5 Satz 2 werden die Worte „bis 160 a\"\nendigung der Entsendung oder der Berufung in          durch die Worte „bis 160 b ersetzt.\nII\ndas Beamtenverhältnis erfolgen.\n(3) Hat der Beamte oder Ruhestandsbeamte                                   Artikel IV\nschon vor seinem Ausscheiden aus dem zwi-                Das Soldatengesetz vom 19. März 1956 (Bundes-\nschenstaatlichen oder überstaatlichen öffent-         gesetzbl. I S. 114), zuletzt geändert durch das Fünfte\nlichen Dienst unmittelbar oder mittelbar Zah-         Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes voni\nlungen aus dem Kapitalbetrag erhalten oder hat        6. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 305), wird wie\ndie zwischenstaatliche oder überstaatliche Ein-       folgt geändert:\nrichtung diesen durch Aufrechnung oder in an-\nIn § 30 Abs. 2 werden die Worte ,, § 83 Abs. 2\nderer Form verringert, ist die Zahlung nach Ab-\nund 4, §§ 84 durch die Worte ,,§ 83 Abs. 2,\n11\nsatz 2 in Höhe des ungekürzten Kapitalbetrages\n§ § 83 a, 84 ersetzt.\n11\nzu leisten.\n(4) Erhalten die Witwe oder die Waisen eines                                Artikel V\nBeamten oder Ruhestandsbeamten Hinterblie-\nbenenbezüge von der zwischenstaatlichen oder             Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung\nüberstaatlichen Einrichtung, ruhen ihre deut-         der Bekanntmachung vom 20. Februar 1967 (Bun-\nschen Versorgungsbezüge in Höhe des Betrages,         desgesetzbl. I S. 201), zuletzt geändert durch das\nder sich unter Anwendung des Absatzes 1 nach          Finanzänderungsgesetz 1967 vom 21. Dezember 1967\ndem entsprechenden Anteilsatz ergibt. Absatz 2        (Bundesgesetzbl. I S. 1259), wird wie folgt geändert:\nfindet entsprechende Anwendung.\n1. § 20 erhält folgenden Absatz 4:\n(5) Ein Kinderzuschlag nach § 156 Abs. 2\n,, (4) Der Wehrdienstzeit steht die im öffent-\nwird nicht gewährt, soweit der Versorgungs-\nlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder über-\nempfänger für das Kind einen gleichartigen Zu-\nstaatlichen Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit\nschlag mit der Versorgung von der zwischen-                                                 11\neines entsandten Soldaten gleich.\nstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung er-\nhält.                                                 2. Dem § 21 wird folgender Satz 2 angefügt:\n(6) § 158 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. 11\n„Sie erhöht sich auch um die Zeit, die ein Soldat\nim Ruhestand in einer Tätigkeit im Sinne des\n9. § 165 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:               § 65 Abs. 1 Nr. 5 zurückgelegt hat.  11\n„3. den Bezug von Einkünften nach § 158 oder\n§§ 160 bis 160b, die Witwe und Waise· auch      3. Nach§ 55a wird folgender§ 55b eingefügt:\ndie Verheiratung (§ 164 Abs. 1 Nr. 1), die                                  ,,§ 55b\nWitwe auch Ansprüche nach § 164 Abs. 3                   (1) Erhält ein Soldat im Ruhestand aus der\nSatz 1 zweiter Halbsatz.   11\nVerwendung im öffentlichen Dienst einer zwi-\nschenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-\n10. In§ 166Nr.6werdendieWorte „160und 160a             11\ntung eine Versorgung, ruhen seine deutschen\ndurch die Worte „ 160, 160 a und 160 b\" ersetzt.\nVersorgungsbezüge in Höhe des Betrages, der\neiner Minderung des Vomhundertsatzes von 2,14\n11. In § 186 Abs. 2 Satz 1 werden hinter den Wor-             für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaat-\nten ,,§ 112 Nr. l die Worte „Buchstabe a ein-\nII\n11\nlichen Dienst vollendete Jahr entspricht. Die\ngefügt.                                                  Versorgungsbezüge ruhen in voller Höhe, wenn\nder Soldat im Ruhestand als Invaliditätspension\nArtikel II                          die Höchstversorgung aus seinem Amt bei der\nDas Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der              zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein-\nBekanntmachung vom 18. Dezember 1963 (Bundes-                 richtung erhält. Der Ruhensbetrag darf die von\ngesetzbl. I S. 916), zuletzt geändert durch das Dritte        der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein-\nGesetz zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes              richtung gewährte Versorgung nicht übersteigen.","850                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n(2) ßei der Anwendung des Absatzes 1 wird                ,, (2) §§ 20 und 69 Nr. 3 gelten entsprechend.\ndi(\\ Zeit, in welcher der Soldat im Ruhestand,             § 64 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend, es sei denn,\nohne (\\in Amt. bei einer zwischenstaatlichen oder         daß die Abfindung aus einer Verwendung im\nüberstaat.lichen Einrichtung auszuüben, dort einen        öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder\nAnspruch auf Verqütunq oder sonstige Entschädi-           überstaatlichen Einrichtung gewährt worden ist.\"\ngung hat und Ruhe~Jehaltsansprüche erwirbt, als\nZeit im zwischensl.dc1llichen oder überstaatlichen    7. In § 66 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „oder\nDiensl gerechnet.                                          einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen\nöffentlichen Einrichtung\" gestrichen.\n(3) Absatz l Satz l findet auch Anwendung,\nwenn der Soldat oder Soldat im Ruhestand bei\nArtikel VI\nseinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst\neiner zwischenstaatlichen oder überstaatlichen            Das Gesetz über das Zivilschutzkorps vom\nEinrichlung anstelle einer Versorgung einen Ka-       12. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 782) wird wie\npitalbetrag als Abfindung oder als Zahlung aus        folgt geändert:\neinem Versorgungsfonds erhält. Das gilt nicht,            In § 29 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte ,, § 83\nwenn der Soldat oder Soldat im Ruhestand den          Abs. 2 und 4, §§ 84\" p.urch die Worte ,,§ 83 Abs. 2,\nTeil des Kapitalbetrages, der die Rückzahlung         § § 83 a, 84\" ersetzt.\nder von ihm geleisteten eigenen Beiträge zuzüg-\nlich der hierauf gewährten Zinsen übersteigt, an                                 Artikel VII\nden Bund abführt. Zahlt der Soldat oder Soldat\nDie Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der\nim Ruhestand nur den auf ein oder mehrere\nBekanntmachung vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetz-\nJahre entfallenden Bruchteil dieses Betrages an\nden Bund, findet Absatz 1 Satz 1 nur hinsichtlich     blatt I S. 750) wird wie folgt geändert:\ndieser Jahre keine Anwendung. Die Zahlung muß             In § 77 Abs. 5 werden die Worte ,,§§ 158 bis 160,\ninnerhalb eines Jahres nach Beendigung der            162\" durch die Worte ,,§§ 158 bis 160, 160b, 162\"\nEntsendung oder der Berufung in das Soldaten-         ersetzt.\nverhältnis erfolgen.                                                            Artikel VIII\n(4) Hat der Soldat oder Soldat im Ruhestand           Das Bundesministergesetz vom 17. Juni 1953 (Bun-\nschon vor seinem Ausscheiden aus dem zwi-             desgesetzbl. I S. 407) wird wie folgt geändert:\nschenstaatlichen oder überstaatlichen öffentlichen\nDienst unmittelbar oder mittelbar Zahlungen aus       1. § 11 erhält folgenden Absatz 4:\ndem Kapitalbetrag erhalten oder hat die zwischen-\n,,(4) § 83a des Bundesbeamtengesetzes ein-\nstaatliche oder überstaatliche Einrichtung diesen\nschließlich der dazu ergangenen Ubergangsvor-\ndurch Aufrechnung oder in anderer Form ver-\nringert, ist die Zahlung nach Absatz 3 in Höhe             schriften ist sinngemäß anzuwenden.\"\ndes ungekürzten Kapitalbetrages zu leisten.           2. § 20 erhält folg_enden Absatz 4:\n(5) Erhalten die Witwe oder die Waisen eines              ,, (4) Für. ein ehemaliges Mitglied der Bundes-\nSoldaten oder Soldaten im Ruhestand Hinter-                regierung oder seine Hinterbliebenen gilt § 160 b\nbliebenenbezüge von der zwischenstaatlichen                des Bundesbeamtengesetzes einschließlich der\noder überstaatlichen Einrichtung, ruhen ihre               dazu ergangenen Ubergangsvorschriften sinnge-\ndeutschen Versorgungsbezüge in Höhe des Be-\nmäß.\"\ntrages, der sich unter Anwendung des Absatzes 1\nnach dem entsprechenden Anteilsatz ergibt. Ab-                                   Artikel IX\nsatz 3 findet entsprechende Anwendung.                    Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Par-\n(6) Ein Kinderzuschlag nach § 47 Abs. 2 wird     lamentarischen Staatssekretäre vom 6. April 1967\nnicht gewährt, soweit der Versorgungsempfänger         (Bundesgesetzbl. I S. 396) wird wie folgt geändert:\nfür das Kind einen gleichartigen Zuschlag mit          § 5 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nder Versorgung von der zwischenstaatlichen oder\n,,§ 11 Abs. 4 und § 19 des Bundesministergesetzes\nüberstaatlichen Einrichtung erhält.\"\nsind entsprechend anzuwenden.\"\n4. § 60 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\n„3. den Bezug von Einkünften nach § 53 oder                                      Artikel X\n§§ 55 bis 55 b, die Witwe und Waise auch                             Ubergangsvorschriften\ndie Verheiratung (§ 59 Abs. 1 Nr. 1), die\n(1) Bei der Anwendung des § 83 a Abs. 1 und des\nWitwe auch Ansprüche nach § 59 Abs. 3\n§ 160b Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes sowie\nSatz 1 zweiter Halbsatz.\"\ndes § 55 b Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes\n5. In § 65 Abs. 1 Nr. 4 wird der Punkt am Ende            bleibt die Zeit, die ein Beamter, Soldat oder Versor-\ndurch ein Komma ersetzt, das Wort „oder\" hin-          gungsempfänger vor Inkrafttreten dieses Gesetzes\nzugefügt und folgende Nummer 5 angefügt:              im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaat-\nlichen Einrichtung tätig war, bis zu sechs Jahren\n,,5. im öffentlichen Dienst einer zwischenstaat-      außer Betracht.\nlichen oder überstaatlichen Einrichtung ge-\nstanden hat.\"                                       (2) Auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vor-\nhandenen Versorgungsempfänger findet § 160 b\n6. § 65 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                   Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes und § 55 b","Nr. 49 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25; Juli 1968                          851\nAbs. 1 Salz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes mit           zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-\nder Maßgabe Anwendung, daß ihnen zwölf vom                  tung erhält.\"\nHundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge als\nVersorgung verbleiben.                                  2. § 85 Abs. 3 wird gestrichen.\n(3) Hat ein Beamter, Soldat oder Versorgungs-         3. Nach § 85 a wird folgender§ 85 b eingefügt:\nempfänger vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bei                                    ,,§ 85b\nseinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst\neiner zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein-            (1) Erhält ein Ruhestandsbeamter aus der Ver-\nrichtung anstelle einer Versorgung einen Kapital-           wendung im öffentlichen Dienst einer zwischen-\nbetrag als Abfindung oder Zahlung aus einem Ver-            staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine\nsorgungsfonds erhalten, finden Absatz 1 sowie               Versorgung, ruhen seine deutschen Versorgungs-\n§ 160 b Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes und                bezüge in Höhe des Betrages, der einer Minde-\n§ 55 b Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes An-           rung des Vomhundertsatzes von 2,14 für jedes\nwendung. Der Lauf der in § 160b Abs. 2 Satz 4               im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst\ndes Bundesbeamtengesetzes und § 55 b Abs. 3                 vollendete Jahr entspricht. Die Versorgungs-\nSatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes enthaltenen          bezüge ruhen in voller Höhe, wenn der Ruhe-\nFrist beginnt frühestens mit dem Tag des Inkraft-           standsbeamte als Invaliditätspension die Höchst-\ntrelens dieses Gesetzes.                                    versorgung aus seinem Amt bei der zwischen-\nstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erhält.\nDer Ruhensbetrag darf die von der zwisdien-\nArtikel XI\nstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ge-\n§ 1\nwährte Versorgung nicht übersteigen. § 49 a\nAbs. 2 gilt entsprechend.\nDas Beamtenrechtsrahmengeselz in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 22. Oktober 1965 (Bundes-               (2) Absatz 1 Satz 1 findet auch Anwendung,\nqesetzbl. I S. 1753), zuletzt ~Jeiindert durch das Ge-      wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte bei\nsetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts             seinem Aussdieiden aus dem öffentlichen Dienst\nvom 20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 725), wird          einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen\nwie folgt geändert:                                         Einrichtung an Stelle einer Versorgung einen\nKapitalbetrag als Abfindung oder als Zahlung\n1. Nach § 49 wird folgender § 49 a eingefügt:               aus einem Versorgungsfonds erhält. Das gilt\nnicht, wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte\n,,§ 49a\nden Teil des Kapitalbetrages, der die Rückzah-\n(l) Erhält ein Beamter aus der Verwendung            lung der von ihm geleisteten eigenen Beiträge\nim öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen        zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen über-\noder überstaatlichen Einrichtung eine Versor-           steigt, an seinen Dienstherrn abführt. Zahlt der\ngung, werden seine deutschen Dienstbezüge um            Beamte oder Ruhestandsbeamte nur den auf ein\n2,14 v. H. für jedes im zwischenstaatlichen oder        oder mehrere Jahre entfallenden Bruchteil dieses\nüberstaatlichen Dienst vollendete Jahr gekürzt;         Betrages an seinen Dienstherrn, findet Absatz 1\ndem Beamten verbleiben jedoch mindestens                Satz 1 nur hinsichtlich dieser Jahre keine Anwen-\n40 v. H. seiner deutschen Dienstbezüge. Erhält          dung. Die Zahlung muß innerhalb eines Jahres\nder Beamte als Invaliditätspension die Höchst-          nach Beendigung der Entsendung oder der Beru-\nversorgung aus seinem Amt bei der zwischen-              fung in das Beamtenverhältnis erfolgen.\nstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,               (3) Hat der Beamte oder Ruhestandsbeamte\nwerden die Dienstbezüge um 60 v. H. gekürzt.\nschon vor seinem Ausscheiden aus dem zwischen-\nDer Kürzungsbetrag darf die von der zwischen-\nstaatlichen oder überstaatlichen öffentlichen\nstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ge-         Dienst unmittelbar oder mittelbar Zahlungen aus\nwährte Versorgung nicht übersteigen.\ndem Kapitalbetrag erhalten oder hat die zwischen-\n(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 wird             staatliche oder überstaatliche Einrichtung diesen\ndie Zeit, in welcher der Beamte, ohne ein Amt            durch Aufrechnung oder in anderer Form ver-\nbei einer zwischenstaatlichen oder überstaat-            ringert, ist die Zahlung nach Absatz 2 in Höhe\nlichen Einrichtung auszuüben, dort einen An-             des ungekürzten Kapitalbetrages zu leisten.\nspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädi-\n(4) Erhalten die Witwe oder die Waisen· eines\ngung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt, als\nBeamten oder Ruhestandsbeamten Hinterbliebe-\nZeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen\nnenbezüge von der zwischenstaatlichen oder über-\nDienst gerechnet.\nstaatlichen Einrichtung, ruhen ihre deutschen\n(3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind         Versorgungsbezüge in Höhe des Betrages, der\nGrundgehalt, Ortszuschlag, Amtszulagen und               sich unter Anwendung des Absatzes 1 nach dem\nruhegehaltfähige Stellenzulagen. Bei einem Be-           entsprechenden Anteilsatz ergibt. Absatz 2 findet\namten mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland              entsprechende Anwendung.\nwird der Kürzungsbetrag nach den Dienstbezü-\n(5) Ein Kinderzuschlag nach § 82 Abs. 1 wird\ngen errechnet, die ihm bei einer Verwendung im\nnicht gewährt, soweit der Versorgungsempfänger,\nInland zustehen würden.\ndessen deutsche Versorgungsbezüge ganz oder\n(4) Ein Kinderzuschlag wird nicht gewährt,           teilweise ruhen, für das Kind einen gleichartigen\nsoweit der Beamte für das Kind einen gleich-            Zuschlag mit der Versorgung durch die zwischen-\nartigen Zuschlag mit der Versorgung von der             staatliche oder überstaatliche Einrichtung erhält.","852                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n(6) § 83 Abs. 1 Salz 2 gilt entsprechend.\"                ,, (3) Erwirbt ein Ruhestandsbeamter einen An-\nspruch auf Witwengeld oder eine ähnliche Ver-\n4. In § 108 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte ,,§§ 82            sorgung, so erhält er daneben sein Ruhegehalt\nbis 85 a\" durch die Worte ,,§§ 82 bis 85 b\" ersetzt.       nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 Nr. 3\nbezeichneten Höchstgrenze. Die Gesamtbezüge\n§ 2                              dürfen nicht hinter seinem Ruhegehalt zurück-\n1. Die Länder sind verpflichtet, ihr Beamtenrecht             bleiben.\"\nbis zum 30. Juni 1970 nach den Vorschriften des\n§ 1 zu regeln. Bis zum Inkrafttreten landesrecht-       4. In § 180 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „des\nlicher Regelungen gilt im Landesbereich § 1 un-             § 126\" durch die Worte „der §§ 126, 132\" ersetzt.\nmittelbar.\n2. (1) Bei der Anwendung des § 49 a Abs. 1 und des                                 Artikel XIII\n§ 85 b Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes              Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung\nbleibt die Zeit, die ein Beamter oder Ruhestands-       der Bekanntmachung vom 20. Februar 1967 (Bundes-\nbeamter vor Inkraftln~ten dieses Gesetzes im            gesetzbl. I S. 201), zuletzt geändert durch das Finanz-\nDienst einer zwischenstaatlichen oder überstaat-        änderungsgesetz 1967 vom 21. Dezember 1967 (Bun-\nlichen Einrichtung tätig war, bis zu sechs Jahren       desgesetzbl. I S. 1259), wird wie folgt geändert:\naußer Betracht.\n1. § 55 Abs. 3 wird gestrichen.\n(2) Auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes\nvorhandenen Versorgungsempfänger findet § 85 b          2. In § 55 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:\nAbs. 1 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes\nmit der Maßgabe Anwendung, daß ihnen zwölf                   ,, (3) Erwirbt ein Soldat im Ruhestand einen\nvom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge             Anspruch auf Witwergeld oder eine ähnliche\nals Versorgung verbleiben.                                 Versorgung, so erhält er daneben sein Ruhe-\ngehalt nur bis zum Erreichen der in Absatz 2\n(3) Hat ein Beamter oder Versorgungsempfänger              Nr. 3 bezeichneten Höchstgrenze. Die Gesamt-\nvor Inkrafttreten dieses Gesetzes bei seinem               bezüge dürfen nicht hinter seinem Ruhegehalt'\nAusscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer              zurückbleiben.\"\nzwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-\ntung anstelle einer Versorgung einen Kapital-                                   Artikel XIV\nbetrag als Abfindung oder Zahlung aus einem\nDas Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse\nVersorgungsfonds erhalten, finden Absatz 1 und\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden\n§ 85 b Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes\nPersonen in der Fassung der Bekanntmachung vom\nAnwendung. Der Lauf der in § 85 b Abs. 2 Satz 4\n13. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1685), zuletzt\ndes Beamtenrechtsrahmengesetzes enthaltenen\ngeändert durch das Gesetz zur Neuordnung des\nFrist beginnt frühestens mit dem Tage des Inkraft-\nBundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (Bundes-\ntretens dieses Gesetzes.\ngesetzbl. I S. 725), wird wie folgt geändert:\nIn§ 29 Abs. 4 werden die Worte „des § 126\" durch\nZweiter Abschnitt                        die Worte „der §§ 126, 132\" ersetzt.\nWitwerversorgung\nArtikel XV\nArtikel XII\nDas Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung\nDas Bundesbeamtengesetz in der Fassung der              der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1965 (Bundes-\nBekanntmachung vom 22. Oktober 1965 (Bundes-               gesetzbl. I S. 1753), zuletzt geändert durch das Ge-\ngesetzbl. I S. 1776), zuletzt geändert durch das Ge-       setz· zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts\nsetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts            vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 725), wird\nvom 20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 725), wird         wie folgt geändert:\nwie folgt geändert:\n1. § 78 erhält folgende Fassung:\n1. § ~32 erhält folgende Fassung:\n,,§ 78\n,,§ 132\nDie §§ 71 bis 77 gelten entsprechend für den\nDie § § 123 bis 131 gelten entsprechend für den          Witwer oder den schuldlos oder aus überwiegen-\nWitwer oder den schuldlos oder aus überwiegen-              dem Verschulden der Ehefrau geschiedenen Ehe-\ndem Verschulden der Ehefrau geschiedenen Ehe-               mann einer verstorbenen Beamtin oder Ruhe-\nmann einer verstorbenen Beamtin oder Ruhe-                  standsbeamtin. An die Stelle des Witwengeldes\nstandsbeamtin. An die Stelle des Witwengeldes               im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes tritt\nim Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes tritt             das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der\ndas Witwergeld, an die Stelle der Witwe der                 Witwer.\"\nWitwer.\"\n2. § 85 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n2. In § 133 Abs. 2 werden die Worte „nach §§ 123\nbis 131\" gestrichen.                                          ,, (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Ruhe-\nstandsbeamter einen Anspruch auf Witwengeld\n3. § 160 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                       oder eine ähnliche Versorgung erwirbt.\"","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1968                           853\nArtikel XVI                                              Artikel XVIII\nIn den Fällen des Artikels XII Nr. 4 sowie bei           Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung\nAnwendung des§ 132 des Bundesbeamtengesetzes in          der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1965 (Bun-\nbisher eingc~tr,clcncn Fällen nach dem in Artikel XIV    desgesetzbl. I S. 1753), zuletzt geändert durch das\nbezeichneten Gesetz werden Versorgungsbezüge nur         Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts\nauf Antrag gewährt, und ZWiH vom Ersten des Mo-          vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 725), wird wie\nnats ab, in dem der Antrag gestellt wird. Anträge,       folgt geändert:\ndie innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der\nIn § 5 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der      Num-\nVerkündung dieses Gesetzes gestellt werden, gelten\nmer 4 durch ein Komma ersetzt und folgende       Num-\nals am 1. April 1967 gestellt. Eines Antrages bedarf\nmer 5 angefügt:\nes nicht, wenn der Berechtigte bereits Zahlungen\nerhält.                                                  ,,5. zur Verleihung eines anderen Amtes mit      ande-\nrer Amtsbezeichnung beim Wechsel der        Lauf-\nbahngruppe.\"\nDritter Abschnitt\nSonstige Änderungen des Beamtenrechts\nVierter Abschnitt\nArtikel XVII                                          Schlußvorschriften\nDas Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Be-                                Artikel XIX\nkanntmachung vom .22. Oktober 1965 (Bundesgesetz-\nDieses Gesetz gilt, mit Ausnahme der Artikel IV,\nblatt I S. 1776), zuletzt geändert durch das Gesetz\nV, VI und XIII, nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nzur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom\nDritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 725), wird wie\nfolgt geändert:                                          (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n1. In § 6 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Num-                                 Artikel XX\nmer 4 durch ein Komma ersetzt und folgende               Es treten in Kraft:\nNummer 5 angefügt:\na) Der Erste Abschnitt am 1. Juli 1968;\n„5. zur Verleihung eines anderen Amtes mit\nb) der Zweite Abschnitt mit Wirkung vom 1. April\nanderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der\n1967;\nLaufbahngruppe.\"\nc) die übrigen Vorschriften am Tage nach der Ver-\n2. § 81 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.                        kündung dieses Gesetzes.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 19. Juli 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister des Innern\nBenda\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister der Verteidigung\nSchröder\nDer Bundesminister der Verteidigung\nSchröder","854                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes\nVom 17. Juli 1968\nMil Zustimmung dPs lfondc:src1tes verordnen                gen abzufüllen, die unter sterilen Bedingungen\nauf Grund des § 52 Abs. 1 Satz 1 des Milchgesetzes            keimdicht verschlossen werden. Die Milch muß in\nvom 31. Juli 1930 (Reichs~Jeselzbl. I S. 421), zuletzt       ungeöffneten Packungen bei Zimmertemperatur\ngeändert durch das Buncfos-Seuchengesetz vom                 mindestens vier Wochen haltbar sein. Auf die\n18. Juli 1961 (Bundes~iesel.zbl. I S. 1012), in Verbin-      Zubereitung der ultrahocherhitzten Milch finden\ndung mit Artikel 129 des Grundgesetzes der Bundes-            die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten\nminister für Gesundheitswesen im Einvernehmen                 Fristen entsprechende Anwendung.\nmit dem Bundesminister lür Ernährung, Landwirt-                  (2) Als anerkannte Ultrahocherhitzungsverfah-\nschaft und Forsten,                                           ren gelten Verfahren zur Momenterhitzung der\nauf Grund des § 5 Nr. 4 und 5 des Lebensmittel-               Milch auf 135 bis 150° C nach Arbeitsweisen mit\ngesetzes in der Fc1ssung vom 17. Januar 1936 (Reichs-         Apparatetypen, die von der nach Landesrecht\ngesetzbl. I S. 17), zuletzt qeändert durch das Gesetz         zuständigen Behörde anerkannt sind, und in Ein-\nüber den Ubergang von Zuständigkeiten auf dem                 richtungen, die von der nach Landesrecht zustän-\nGebiete des Rechts des Gesundheitswesens vom                  digen Behörde einzeln genehmigt sind.\n29. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 560), in Verbin-             (3) Ultrahocherhitzte Milch ist hinsichtlich des\ndung mit Artikel 129 des Grundgesetzes der Bun-               Erfordernisses einer Erlaubnis zur Abgabe von\ndesminister für Gesundheitswesen gemeinsam mit                Milch nach § 14 des Milchgesetzes als Dauermilch\ndem Bundesminislc)r für Ernährung, Landwirtschaft             im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 2 des Milchgesetzes\nund Forsten:                                                  anzusehen.\"\nArtikel 1                         3. In§ 8 erhält die Nummer 3 folgende Fassung:\nDie Erste Verordnung zur Ausführung des Milch-              ,,3. Milch, der Wasser, Eis oder Milcheis zu-\ngesetzes vom 15. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 150),               gesetzt ist, oder Milch, die in ihrem Wasser-\nzuletzt geändert durch die Verordnung zur Ände-                     gehalt durch Anwendung eines direkt wir-\nrung der Ersten Verordnung zur Ausführung des                       kenden Ultrahocherhitzungsverfahrens verän-\nMilchgesetzes vom 15. Dezember 1967 (Bundes-                        dert worden ist;\".\ngesetzbl. I S. 1229), wird wie folgt geändert:\n4. In § 10 Nr. 4 werden hinter den Worten „im §\n1. In § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erhält Satz 1 ab\nAbs. 2, 3\" die Worte „und § 1 a \" eingefügt.\nHalbsatz 2 folgende Fassung:\n„die nach Landesrecht zuständigen Behörden            5. Hinter § 11 werden folgende Uberschrift und fol-\nkönnen im EinzelfalJ die Uberschreitung der 22-            gender § 11 a eingefügt:\nstündigen Frist bei Milch zulassen, die den an\n„Vorschriften über Verpackung und\ndie Güteklasse I der Anlieferungsmilch gestellten\nKennzeichnung von ultrahocherhitzter Milch\nAnforderungen entspricht; die Zulassung darf\nnur mit der Auflage erteilt werden, daß durch                                      § 11 a\nzweckmäßige Maßnahmen, insbesondere durch\n(1) Ultrahocherhitzte Milch darf nur in Packun-\nausreichende Kühlung, einer nachteiligen Ver-\ngen abgegeben werden, die den in § 1 a Abs. 1\nänderung der MiJch vor dem Pasteurisieren ent-\ngestellten Anforderungen genügen.\ngegengewirkt wird; sie ist auf längstens drei\nJahre zu befristen und kctnn vor Ablauf der Frist              (2) Auf den Packungen ist deutlich sichtbar\nwiderrufen werden, wenn die erteilte Auflage               und in leicht lesbarer Schrift in deutscher Sprache\nnicht eingehalten wird.\"                                  anzugeben\n1. der Name oder die Firma und der Ort des\n2. Hinter § 1 wird folgender § 1 a eingefügt:                      Betriebes, in dem die Milch ultrahocherhitzt\nworden ist;\n,, § 1 a\n2. ,,Ultrahocherhitzte, homogenisierte Milch\";\n(1) Ultrahocherhitzte Milch ist Milch,      die den\n3. der Fettgehalt in der Form ,, ... 0/o Fett\";\nan die Güteklasse I der Anlieferungsmilch ge-\nstellten Anforderungen entspricht und die nach            4. der Inhalt nach deutschem Maß;\nausreichender Reinigung mittels eines anerkann-           5. der Zeitpunkt der Herstellung unverschlüsselt\nten Ultrahocherhitzungsverfahrens sachgemäß                     nach Tag und Monat in Verbindung mit dem\nerhitzt und homogenisiert worden ist. Die An-                  Hinweis, daß der Inhalt in ungeöffneter Pak-\nwendung direkt wirkender Ultrahocherhitzungs-                  kung mindestens vier Wochen haltbar ist; dies\nverf ahren darf die Milch in ihrem Wassergehalt                gilt nicht, wenn an Stelle der Herstellungszeit\nnicht verändern. Sie ist unter sterilen Bedingun-              und des zusätzlich anzubringenden Hinweises\ngen in sterile, mit Lichtschutz versehene Packun-              eine Haltbarkeit von vier Wochen, bezogen"]}