{"id":"bgbl1-1968-49-4","kind":"bgbl1","year":1968,"number":49,"date":"1968-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/49#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-49-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_49.pdf#page=11","order":4,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (4. BesÄndG)","law_date":"1968-07-19T00:00:00Z","page":843,"pdf_page":11,"num_pages":5,"content":["Nr. 49  - Tau der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1968                          843\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes\n(4. BesÄndG)\nVom 19. Juli 1968\nDer Bundestag hat      das   folgende  Gesetz   be-      (2) In den Anlagen A und B zu Artikel IX § 1\nschlossen:                                              Abs. 2 und 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung\nbeamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vor-\nArtikel I                       schriften werden die ruhegehaltfähigen Zulagen wie\nDie Sätze des Grundgehalts, der Amtszulagen und      folgt erhöht:\nder Stellenzulagen in den Anlagen I und IV des                             14,10 DM auf 14,70 DM,\nBundesbesoldungsgesetzes werden um vier vom                                54,10 DM auf 56,30 DM,\nHundert erhöht und durch die Sätze in der Anlage 1\n. 57,40 DM auf 59,70 DM,\ndieses Gesetzes ersetzt.\n58,60 DM auf 61,00 DM,\nArtikel II                                           72,50 DM auf 75,40 DM,\n79,00 DM auf 82,20 DM,\n§ 1\n110,40 DM auf 114,90 DM,\n(1) An die Stelle der Sätze der Grundgehälter,\n125,50 DM auf 130,60 DM.\ndie den Versorgungsbezügen der unter § 48 a des\nBundesbesoldungsgesetzes fallenden Versorgungs-             (3) An die Stelle der Sätze der ruhegehaltfähigen\nempfänger nach § 4 des Ersten Besoldungsneurege-        Zulagen nach den Besoldungsordnungen und nach\nlungsgesetzes vom 6. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I       der Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes, die\nS. 629) am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Ge-        den Versorgungsbezügen am Tage vor dem Inkraft-\nsetzes zugrunde liegen, treten vom 1. Juli 1968 an      treten dieses Gesetzes zugrunde liegen, treten die\ndie Sätze in der Anlage l dieses Gesetzes.              Sätze in der Anlage 1 dieses Gesetzes. Den Versor-\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Versorgungs-      gungsbezügen zugrunde liegende Zulagen, die für\nbezüge, auf die ein Anspruch in der Zeit vom            das zu berücksichtigende Amt in den Besoldungs-\n1. April 1957 bis zum Tage vor dem Inkrafttreten        ordnungen nicht m=hr vorgesehen sind, werden um\ndieses Gesetzes entstanden ist, wenn den Bezügen        vier vom Hundert erhöht.\nein Grundgehalt nach einer Besoldungsordnung des\nBundesbesoldungsgesetzes zugrunde liegt.                                              § 3\n(3) Die Grundgehälter, die den Versorgungs-              In der Anlage B zu Artikel IX § 1 Abs. 3 des\nbezügen der unter § 48 b des Bundesbesoldungs-          Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher\ngesetzes fallenden Versorgungsempfänger nach Ar-        und besoldungsrechtlicher Vorschriften werden die\ntikel IX § 5 des Dritten Gesetzes zur Änderung          Uberschriften durch folgende Uberschriften ersetzt:\nbeamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vor-\nschriften vom 31. August 1965 (Bundesgesetzbl. I                      ,,1. Richter und Staatsanwälte\",\nS. 1007) ab 1. Januar 1967 zugrunde liegen, werden                  ,, II. Lehrer\",\num vier vom Hundert erhöht.                                        ,,III. Polizeivollzugsbeamte\".\n(4) Die Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein\nGrundgehalt nicht zugrunde liegt, werden u:rh vier\n§ 4\nvom Hundert erhöht.\n(1) Versorgungsempfänger, deren Versorgungs-\n§ 2\nbezügen ein Grundgehalt nach einer Besoldungs-\n(1) Die ruhegehaltfähi.9en Stellenzulagen in der     ordnung des Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde\nAnlage VII des Bundesbesoldungsgesetzes werden          liegt, erhalten Versorgung aus der Besoldungs-\nwie folgt erhöht:                                       gruppe 3, 6, 10 oder 14 der Besoldungsordnung A\n35,70 DM auf 37,20 DM,                     des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn der Beamte\n42,20 DM auf 43,90 DM,\nsich bei Eintritt des Versorgungsfalles in einem Amt\nder Besoldungsgruppen 1, 2, 5, 9 oder 13 der Be-\n79,00 DM auf 82,20 DM.                     soldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes\nDie ruhegehaltfähigen Zulagen nach Anlage VII           befunden hat oder im Wege der Regelüberleitung\nFußnote 1 werden um vier vom Hundert erhöht.            ohne Stufenbegrenzung in eine dieser Besoldungs-","844                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\ngruppen übergeleitet worden ist, das innegehabte        Hundertsatz des Satzes 1 erhalten, wenn das zu be-\nAmt das Eingangsamt der Laufbahn des Beamten            rücksichtigende Amt (Dienstgrad) bis zum Ende des\nwar und er seit der Anstellung in der Laufbahn          Jahres 1958 nach dem Besoldungsrecht des Bundes\ndes einfachen Dienstes eines Dienstzeit von einem       oder der Mehrzahl der Länder höher als nach den\nJahr,                                                Regelüberleitungen bewertet worden ist.\ndes mittleren Dienstes eine Dienstzeit von zwei            (2) Bei den weiblichen Lehrkräften, deren Grund-\nJahren,                                              gehalt und Stellenzulagen bei Eintritt des Versor-\ndes gehobenen Dienstes eine Dienstzeit von drei         gungsfalles um zehn vom Hundert gekürzt waren,\nJahren,                                              entfällt diese Kürzung.\ndes höheren Dienstes eine Dienstzeit von fünf Jah-         (3) An die Stelle der Tarifklasse III des Orts-\nren                                                  zuschlags tritt die Tarifklasse II, wenn den Versor-\ngungsbezügen ein Grundgehalt einer Besoldungs-\nin diesem Amt zurückgelegt hat. Satz 1 gilt auch für    gruppe der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes\nAufstiegsbeamte und Beamte einer Einheitslauf-          im Sinne der allgemeinen Verwaltung zugrunde\nbahn; an die Stelle des Zeitpunktes der Anstellung      liegt, an die Stelle der Tarifklasse II die Tarif-\ntritt der Zeitpunkt des Aufstiegs in die höhere Lauf-   klasse I b, wenn den Versorgungsbezügen ein\nbahn. Satz 1 gilt ferner für Versorgungsempfänger,      Grundgehalt einer Besoldungsgruppe der Laufbahn-\nderen Versorgungsbezüge nach einem Grundgehalt          gruppe des höheren Dienstes im Sinne der all-\nder Besoldungsgruppe 2 der Besoldungsordnung A          gemeinen Verwaltung zugrunde liegt.\ndes Bundesbesoldungsgesetzes bemessen sind, wenn\ndas innegehabte Amt nicht das Eingangsamt der\nLaufbahn des Beamten war oder der Versorgungs-                                    § 6\nempfänger im Wege der Sonderüberleitung in diese           (1) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge werden\nBesoldungsgruppe übergeleitet worden ist, sowie         bei den unter § 48 b des Bundesbesoldungsgesetzes\nfür Versorgungsempfänger, deren Versorgungs-            fallenden Versorgungsempfängern\nbezüge nach einem Grundgehalt bemessen sind, das\nder Laufbahngruppe des einfachen Dienstes\nhöher als das der Besoldungsgruppe des Eingangs-\nmindestens nach der Besoldungsgruppe 3,\namtes ist.\nder Laufbahngruppe des mittleren Dienstes\n(2) Bei der Uberleitung ist das Besoldungs-\nmindestens nach der Besoldungsgruppe 6,\ndienstalter, nach dem sich das Grundgehalt der bis-\nherigen Besoldungsgruppe berechnet, auch für das       der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes\nGrundgehalt der neuen Besoldungsgruppe maß-            mindestens nach der Besoldungsgruppe 10,\ngebend. Liegt den Versorgungsbezügen ein nach          der Laufbahngruppe des höheren Dienstes\n§ 48 a Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes      mindestens nach der Besoldungsgruppe 14\nermitteltes Grundgehalt zugrunde, so ist das Besol-\ndungsdienstalter in sinngemäßer Anwendung der          der Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungs-\nVorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes von           gesetzes bemessen, wenn der Beamte seit der An-\nAmts wegen festzusetzen; ist das sich hiernach er-     stellung in der Laufbahn\ngebende Grundgehalt niedriger als das bisherige        des einfachen Dienstes eine Dienstzeit von einem\nGrundgehalt (einschließlich der ruhegehaltfähigen         Jahr,\nZulagen), so werden die Versorgungsbezüge um\ndes mittleren Dienstes eine Dienstzeit von zwei\neine Ausgleichszulage erhöht, die sich aus der\nJahren,\nZugrundelegung des Unterschiedes zwischen den\nGrundgehältern ergibt.                                  des gehobenen Dienstes eine Dienstzeit von drei\nJahren oder\n(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf Empfänger\nvon Ubergangsgebührnissen keine Anwendung.              des höheren Dienstes eine Dienstzeit von fünf Jah-\nren\n§ 5                            in einem Amt seiner Laufbahn zurückgelegt hat; die\n(1) Die Grundgehälter, die sich für die unter       Zugehörigkeit zur Laufbahngruppe bestimmt sich in\n§ 48 b des Bundesbesoldungsgesetzes fallenden Ver-      der Regel nach der Besoldungsgruppe des Amtes, in\nsorgungsempfänger nach § 1 Abs. 3 dieses Artikels       dem der Beamte zuerst angestellt worden ist. Satz 1\nergeben, werden um acht vom Hundert erhöht,             gilt auch für Aufstiegsbeamte und Beamte einer\nwenn der Beamte bei Eintritt des Versorgungsfalles      Einheitslaufbahn; an die Stelle des Zeitpunktes der\ndas Amt eines Lehrers an einer allgemeinbildenden,      Anstellung tritt der Zeitpunkt des Aufstiegs in die\neiner berufsbildenden Schule oder einer Fachschule      höhere Laufbahn.\nder früheren Wehrmacht oder des stellvertretenden          (2) Das Grundgehalt bemißt sich nach der Dienst-\nLeiters oder des Leiters einer dieser Schulen in        altersstufe, die zur Endstufe den gleichen Abstand\neiner Besoldungsgruppe unterhalb des höheren            wie die Dienstaltersstufe in der bisherigen Besol-\nDienstes im Sinne der allgemeinen Verwaltung            dungsgruppe hat.\ninnegehabt hat. Der Bundesminister des Innern\n§ 7\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu be-\nstimmen, daß Versorgungsempfänger, die unter               Auf Versorgungsempfänger, die unter die §§ 5 a\n§ 48 b des Bundesbesoldungsgesetzes fallen, eine        und Sb des Gesetzes zur Einführung von Beamten-\nErhöhung nach den Grundsätzen und bis zu dem            recht des Bundes im Saarland vom 30. Juni 1959","Nr. 49-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1968                          845\n(Bundesgeselzbl. I S. 332) in der Fassung der Arti-        (2) In § 12 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungs-\nkels VI des DriLl.en Gesetzes zur Änderung beamten-     gesetzes werden die Worte „einhundertundvier\"\nrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften      und „vierundachtzig\" ersetzt durch die Worte „ein-\nfallen, finden die § § 1 bis 6 dieses Artikels vom      hundertundneun\" und „achtundachtzig\".\nZeitpunkt ihres Inkrafttretens an sinngemäß An-\nwendung.\n§ 8\nDie Ausgleichszulagen nach § 48 a Abs. 3 Satz 2                             Artikel IV\ndes Bundesbesoldungsgesetzes oder nach § 5 a Abs. 5        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Gesetzes· zur Einführung von Beamtenrecht des       des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nBundes im Saarlcmd in der Fussung des Artikels VI       1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\ndes Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrecht-\nlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften ver-\nmindern sich um den Betrag, um den sich nach die-\nsem Gesetz das Grundgehcilt (einschließlich der\nruhegehaltfähigen Zulugen) erhöht.                                             Artikel V\n(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli\nArtikel III                       1968 in Kraft, soweit Absatz 2 nichts anderes vor-\nschreibt.\n(1) Die Ortszuschlagstabelle (Anlage II des Bun-\ndesbesoldungsgesetzes) wird durch die Tabelle in           (2) Artikel II §§ 3 bis 6 treten am 1. Oktober 1968\nder Anlage 2 dieses Gesetzes ersetzt.                   in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 19. Juli 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister des Innern\nBenda\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß","Anlage 1                                                                        Grundgehaltssätze                                                                                    00\n~\nin der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes                                                                            ~\nOrts-\nBesol-                                                                                 Dienstaltersstufe                                                                  Dienst-\nzuschlag\ndungs-     Tarif-                                                                                                                                                         alters-\ngruppe      klasse                                                                                                                                                         zulage\n1     1\n2\n1\n3   1\n4   1\n5    1\n6    1\n7\n1\n8    1\n9   1\n10   1\n11   1\n12  1\n13   1\n14       15\n1\n1                                                                                                                                                               1\nBesoldungsordnung A\ni\n1\n1                  383,20    401,40   419,60    437,80    456,00    474,20     492,40    510,60    528,80      -         -         -         -         -        -      18,20\n2                  405,00    424,00   443,00    462,00    481,00    500,00     519,00    538,00    557,00    576,00      -         -         -         -        -      19,00\n3                  440,00    459,00   478,00    497,00    516,00    535,00     554,00    573,00    592,00    611,00      -         -         -         -        -      19,00\n4                  469,80    489,60   509,40    529,20    549,00    568,80     588,60    608,40    628,20    648,00      -         -         -         -        -      19,80\n5          III     486,50    506,60   526,70    546,80    566,90    587,00     607,10    627,20    647,30    667,40    687,50      -         -        -         -      20,10\n6                  520,10    544,70   569,30    593,90    618,50    643,10     667,70    692,30    716,90    741,50    766,10     -          -        -         -      24,60\n7                  584,60    609,20   633,80    658,40    683,00    707,60     732,20    756,80    781,40    806,00    830,60    855,20    879,80     -         -      24,60     V--\n::::\n;::l\n8                  610,30    639,50   668,70    697,90    727,10    756,30     785,50    814,70    843,90    873,10    902,30    931,50    960,70     -        -       29,20     0..\nro\n[/l\nc.q\n9                  694,00 724,30 754,60 784,90 815,20 845,50                   875,80 906,10 936,40 966,70 997,00 1027,30                 1057,60     -         -      30,30     (';)\n[/l\n10                  767,50 809,10 850,70 892,30 933,90 · 975,50                1017,10 1058,70 1100,30 1141,90 1183,50 1225,10             1266,70     -         -      41,60    ~\nII                                                                                                                                                                    N\n11                  923,40 965,90 1008,40 1050,90 1093,40 1135,90              1178,40 1220,90 1263,40 1305,90 1348,40 1390,90             1433,40 1475,90       -      42,50     u\n12                 1004,30 1052,00 1099,70 1147,40 1195,10 1242,80             1290,50 1338,20 1385,90 1433,6,0 1481,30 1529,00            1576,70 1624,40      -       47,70    §:\n:+\nc.....\n13                 1125,00   1172,70  1220,40   1268,10 1315,80     1363,50    1411,20   1458,90   1506,60   1554,30   1602,00   1649,70   1697,40   1745,10    -       47,70    Ol\ni:T\n...,\n14\nIb\n1156,20   1222,50  1288,80   1355,10 1421,40     1487,70    1554,00   1620,30   1686,60   1752,90   1819,20   1885,50   1951,80  2018,10     -       66,30   c.q\nOl\n15                 1310,10   1382,50  1454,90   1527,30 1599,70     1672,10    1744,50   1816,90   1889,30   1961,70   2034,10  2106,50    2178,90  2251,30 2323,70     72,40    l:i\nc.q\n16                 1478,40   1560,10  1641,80   1723,50 1805,20     1886,90    1968,60   2050,30   2132,00  2213,70    2295,40  2377,10    2458,80  2540,50 2622,20     81,70    ......\nCC\nO\"l\n~\nBesoldungsordnung B                                              Amtszulagen                                            Nichtruhegehaltfähige Stellenzulagen                ;;3\nin der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes                            in der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes             :::..:\n1                       2323,70\n1\nIb      1\nBesoldungsgruppe      A   5,  Fußnote  2:     26,-                      Besoldungsgruppl A 2, Fußnote 1:        35,-\n2      1             1  2765,70\nBesoldungsgruppe      A   6,  Fußnote  1:     30,50                     Besoldungsgruppe A 7, Fußnote 1 :       31,20\nBesoldungsgruppe      A   6,  Fußnote  2:     36,40                     Besoldungsgruppe A 8, Fußnote 2:        31,20\n3                       2909,20              Besoldungsgruppe      A  14,  Fußnote  3:   156,-\n4                       3120,70\n5                       3324,30                                                                                                    Ruhegehaltfähige Zulagen\n6                       3534,70                      Ruhegehaltfähige Stellenzulagen                                in der Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes\n7                       3738,20               in der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes\nAnlage IV Nr. 1 Fußnote 1:        82,20\n8            Ia         3950,80\nBesoldungsgruppe      A   4,  Fußnote  1:     30,50                     Anlage IV Nr. 1 Fußnote 2:        43,90\n9                       4570,50\nBesoldungsgruppe      A   9,  Fußnote  2:     61,-                      Anlage IV Nr. 1 Fußnote 3:        37,20\n10                       4986,10\nBesoldungsgruppe      A  10,  Fußnote  1:     61,-\n11                       5505,80\nBesoldungsgruppe      A  12,  Fußnote  1:     83,20\nBesoldungsgruppe      A  13,  Fußnote  1:   131,10\nBesoldungsgruppe      A  14,  Fußnote  2:   156,-","Nr. 49     Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1968                      841\nAnlage 2\nOrtszuschlag\nStufe 3\n(bei einem\nTarif-        Zu der Tarifklasse               Stufe 1  Stufe 2     kinder-\ngehörende            Orts-                      zuschlags-\nklasse       Besoldungsgruppen        klasse                     berechtigten\nKind)\nMonatsbeträge in DM\nIa            B 3 bis B 11                 s        300       371          402\nA        254       319          349\nIb           B 1 und B 2,                  s        232       302         333\nA 13 bis A 16                A        194       256         286\nII            A 9 bis A 12                 s        187       248         279\nA        158       210         240\nIII           A 1 bis A 8                   s       153       213         244\nA        128       180         210\nBei mehr als einem kinderzuschlagsberechtigten Kind erhöht sich der\nOrtszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind, und zwar\nfür das zweite bis zum fünften Kind\nin Ortsklasse S um je 38 DM,\nin Ortsklasse A um je 36 DM,\nfür das sechste und die weiteren Kinder\nin Ortsklasse S um je 49 DM,\nin Ortsklasse A um je 47 DM."]}