{"id":"bgbl1-1968-49-3","kind":"bgbl1","year":1968,"number":49,"date":"1968-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/49#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-49-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_49.pdf#page=6","order":3,"title":"Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen für Milch und Milcherzeugnisse sowie für Rindfleisch (Durchführungsgesetz EWG Milch und Milcherzeugnisse sowie Rindfleisch)","law_date":"1968-07-19T00:00:00Z","page":838,"pdf_page":6,"num_pages":5,"content":["838                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nGesetz\nzur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen\nfür Milch und Milcherzeugnisse sowie für Rindfleisch\n(Durchführungsgesetz EWG Milch und Milcherzeugnisse sowie Rindfleisch)\nVom 19. Juli 1968\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                   § 5\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                     (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-\nvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft\n§ 1\nund der Finanzen, durch Rechtsverordnung, die nicht\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf, die für die\nDie Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die      Dberwachung erforderlichen Vorschriften zu erlas-\nDurchführung der gemeinsamen Marktorganisatio-          sen, um sicherzustellen, daß\nnen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für\n1. Subventionen und Vergünstigungen,      die nach\nMilch und Milcherzeugnisse sowie für Rindfleisch\n(gemeinsame Marktorganisationen), soweit Erzeug-           Verordnungen des Rates oder der Kommission\nnisse den Regelungen dieser Marktorganisationen             der Europäischen Gemeinschaften gewährt wer-\nunterliegen.                                                den, nicht zu Unrecht in Anspruch genommen\nwerden\n§ 2                               und\n(1) Die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz nach den        2. Verpflichtungen, die nach Verordnungen des\ngemeinsamen Marktorganisationen ist die Einfuhr-            Rates oder der Kommission auferlegt werden,\noder Ausfuhrgenehmigung nach dem Außenwirt-                  erfüllt werden.\nschaftsgesetz.                                            (2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können\n(2) Auf die Einfuhr- und Ausfuhrlizenz finden       insbesondere Meldepflichten, Buchführungspflich-\ndie Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes und      ten, Pflichten zu Auskünften, zur Duldung der Ein-\ndie dazu ergangenen Rechtsvorschriften Anwen-           sichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unter-\ndung, soweit sich nicht aus Verordnungen im Rah-       lagen und zur Duldung von Besichtigungen der\nmen der gemeinsamen Marktorganisationen etwas          Geschäftsräume und Betriebsstätten sowie eine amt-\nanderes ergibt oder dieses Gesetz oder die auf         liche Dberwachung der zweck- und fristgerechten\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-      Verwendung vorschreiben.\ngen nicht etwas anderes bestimmen.\n§ 6\n§ 3                               (1) Wer eine Subvention oder Vergünstigung in\n(1) Ist die Erteilung der Einfuhr- oder Ausfuhr-     Anspruch nimmt, hat ohne Entschädigung in dem\nlizenz von der Stellung einer Kaution abhängig, so     notwendigen Umfang die Entnahmen von Mustern\nist die Kaution durch Hinterlegung einer Geld-         und Proben zu dulden.\nsumme zugunsten oder durch Bankbürgschaft                  (2) Für Warenuntersuchungen, die bei der Ge-\ngegenüber der Bundesrepublik Deutschland zu lei-       währung von Ausfuhrerstattungen und von Berichti-\nsten. Die Kaution wird von der zuständigen Markt-      gungsbeträgen bei der Einfuhr durchzuführen sind,\nordnungsstelle (§ 12) verwaltet.                       werden Gebühren und Auslagen (Kosten) erhoben.\n(2) Die Entscheidung über den Verfall der Kau-      Kostenschuldner ist der Erstattungsberechtigte oder\ntion trifft die zuständige Marktordnungsstelle. Die    der hinsichtlich des Berichtigungsbetrages Berech-\nKaution verfällf zugunsten der Bundesrepublik           tigte. Er hat auch die Kosten der Verpackung und\nDeutschland.                                            Versendung der Proben zu tragen.\n(3) Für Warenuntersuchungen, die von Anstalten\n§ 4\nder Bundeszollverwaltung durchgeführt werden, be-\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft     messen sich die Gebühren nach dem Gebührentarif\nund Forsten (Bundesminister) wird ermächtigt, im        für Untersuchungen in der jeweils geltenden Fas-\nEinvernehmen mit den Bundesministern für Wirt-          sung der Anlage zu § 22 der Gebührenordnung für\nschaft und der Finanzen durch Rechtsverordnung, die     das Zoll-, Verbrauchsteuer- und Branntweinmono-\nnicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vor-       polverfahren vom 9. Juni 1939 (Reichsministerial-\nschriften zu erlassen über die Voraussetzungen, die     blatt S. 1268), zuletzt geändert durch die Verord-\nHöhe und das Verfahren bei Ausfuhrerstattungen          nung zur Änderung der genannten Gebührenord-\nund bei der Gewährung von Berichtigungsbeträgen         nung vom 26. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 677).\nim Falle der Einfuhr, soweit dies zur Durchführung      Wird die Untersuchung für die Bundeszollverwal-\nder gemeinsamen Marktorganisationen erforderlich        tung von einer anderen Untersuchungsstelle oder\nist.                                                    von einem öffentlich bestellten und vereidigten","Nr. 49   Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1968                         839\nSachvcrsU.indigcn c1usgeführl, so bemessen sich die         dem Außenwirtschaftsgesetz getroffen werden;\nKosten nach der l Iöhc der dafür entstandenen Aus-          die Rechtsverordnungen werden vom Bundes-\nlagen.                                                      minister im Einvernehmen mit dem Bundesmi-\n(4) Die Koslcnschuld entstf~hl hinsichtlich der Ge-      nister für Wirtschaft ohne Zustimmung des Bun-\nbühren mit der Beendigung der Untersuchung, im              desrates erlassen.\nübrigen mit dem Anfall der Auslagen. Sie wird           2. Im übrigen kann der Bundesminister im Einver-\nfällig mit der Bekanntgabe des Kostenbescheides.            nehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft\n(5) Die Zolldienststelle setzt die Kosten durch          durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-\nKostenbescheid fest, der folgende Angaben enthal-           mung des Bundesrates bedarf, die erforderlichen\nten muß:                                                    Maßnahmen treffen und hierbei insbesondere\n1. die kostenerhebende Dienststelle,                        Vorschriften erlassen über eine Erhöhung oder\nErmäßigung von Abschöpfungen (§ 1 des Ab-\n2. den Kostenschuldner,\nschöpfungserhebungsgesetzes), über Mindest-\n3. die Art der Untersuchung,                                preise, Verwendungsbeschränkungen und Ver-\n4. den Kostenbetrag und seine Zusammensetzung               pflichtungen des Einführers, die einzuführenden\nnach Gebühren und Auslagen,                             Erzeugnisse der zuständigen Marktordnungsstelle\n5. die Zahlungsaufforderung.                                zur Ubernahme zu überlassen. Für die Mitwir-\nkung des Bundestages und des Bundesrates bei\nDer Bescheid hat eine Belehrung über den zulässi-\nden Rechtsverordnungen gilt § 27 Abs. 2 des\ngen Rechtsbehelf, über die Stelle, bei der der Rechts-\nAußenwirtschaftsgesetzes entsprechend.\nbehelf einzulegen ist, und die Fristen zu enthalten;\n§ 237 der Reichsabgabenordnung gilt sinngemäß.\nDer Bescheid ist zuzustellen; § 17 des Verwaltungs-                               § 9\nzustellungsgesetzes gilt sinngemäß.                        (1) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über\n(6) Auf die Erhebung, Erstattung, Stundung, Nie-     Ausfuhrerstattungen und Berichtigungsbeträge bei\nderschlagung und Beitreibung finden die für             der Einfuhr ist der Finanzrechtsweg gegeben. An\nSteuern geltenden Vorschriften der Reichsabgaben-       die Stelle des Finanzamtes tritt dabei im Falle, daß\nordnung sinngemäß Anwendung.                            der Erstattungssatz in der Ausfuhrlizenz oder in der\nErstattungszusage festgesetzt ist, die zuständige\n(7) Der Kostenanspruch verjährt in einem Jahr;\nMarktordnungsstelle. Für das außergerichtliche Vor-\ndie Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der\nverfahren gelten die Vorschriften der §§ 228 bis 259\nAnspruch entstanden ist. Die §§ 146 bis 148 der\nder Reichsabgabenordnung mit der Maßgabe sinn-\nReichsabgabenordnung gelten sinngemäß.\ngemäß, daß als außergerichtlicher Rechtsbehelf der\nEinspruch gegeben ist und an Stelle des Finanz-\n§ 7                          amt,es die zuständige Marktordnungsstelle tritt.\n(1) Interventionsstelle ist die zuständige Markt-       (2) Ist der in einem Erstattungsbescheid zugrunde\nordnungsstelle. Der Bundesminister kann durch           gelegte Erstattungssatz in einem Verfahren nach\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des          Absatz 1 geändert worden, so wird der Erstattungs-\nBundesrates bedarf, für andere Interventionsmaß-        bescheid von Amts wegen durch einen neuen Be-\nnahmen als die Ubernahme von Erzeugnissen und           scheid ersetzt. § 146 a Abs. 2 Satz 1 der Reichsabga-\ndie Gewährung von Beihilfen zur privaten Lager-         benordnung gilt sinngemäß.\nhaltung das Bundesamt für Ernährung und Forstwirt-\nschaft (Bundesamt) als für die Durchführung zu-            (3) Liegen der Festsetzung von Ausfuhrerstat-\nständige Stelle bestimmen.                              tungsbeträgen Entscheidungen zugrunde, die in der\nAusfuhrlizenz oder der Erstattungszusage getroffen\n(2) Die Interventionsstelle gibt nach Weisung       sind, so kann die Festsetzung des Erstattungsbetra-\ndes Bundesministers die zur Durchführung der In-        ges in dem Erstattungsbescheid nicht mit der Be-\ntervention durch Ubernahme von Erzeugnissen er-         gründung angefochten werden, daß die in der Aus-\nforderlichen Richtlinien bekannt.                       fuhrlizenz oder Erstattungszusage getroffene Ent-\nscheidung unzutreffend sei. Dieser Einwand kann\n§ 8                          nur in dem Verfahren gegen die Festsetzung des\nFür Maßnahmen, die im Rahmen der gemein-             Erstattungssatzes in der Ausfuhrlizenz oder der Er-\nsamen Marktorganisationen bei Marktstörungen            stattungszusage erhoben werden.\noder drohenden Marktstörungen vorgesehen sind,\ngelten, sofern die Maßnahmen nicht vom Rat oder                                  § 10\nder Kommission unmittelbar getroffen werden, die           (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-\nfolgenden Vorschriften:                                stimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu\n1. Die auf Grund des Außenwirtschaftsgesetzes zu-       erlassen, soweit dies zur Durchführung von Ver-\nlässigen Maßnahmen können auch zur Wahrung         ordnungen, Richtlinien und Entscheidungen des Ra-\nder durch die gemeinsamen Marktorganisationen       tes oder der Kommission erforderlich ist, die im\ngeschützten Belange getroffen werden. Die Maß-     Rahmen der Grundsätze der gemeinsamen Markt-\nnahmen können im Genehmigungsverfahren nach         organisationen ergehen, und soweit diese Verord-\ndem Außenwirtschaftsgesetz, insbesondere durch      nungen, Richtlinien und Entscheidungen nicht auf\ndie Aussetzung der Erteilung von Lizenzen oder      Grund der Ermächtigungen der §§ 4, 5 und 8 durch-\nerforderlichenfalls durch Rechtsverordnung nach     geführt werden können.","840                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n(2) Die Bundesregierung kann ihre Befugnisse                Rates oder der Kommission oder auf Grund einer\nnach Absatz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustim-               zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen\nmung des Bundesrates auf einzelne Bundesminister               Rechtsverordnung zu Unrecht gewährt werden;\nübertragen.\n2. unrichtige oder unvollständige Angaben tatsäch-\n§ 11                                licher Art macht oder benutzt, um für sich oder\n(1) Für die Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstat-            einen anderen eine Genehmigung oder Beschei-\ntung ist die zuständige Marktordnungsstelle, für die           nigung zu erschleichen, die nach einer zur Durch-\nGewährung der Ausfuhrerstattung und des Berichti-             führung der gemeinsamen Marktorganisationen\ngungsbetrages bei der Einfuhr ist die Bundesfinanz-            vom Rat oder der Kommission erlassenen Ver-\nverwaltung zuständig.                                         ordnung oder nach einer zur Durchführung dieses\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnung erforder-\n(2) In Rechtsverordnungen nach den §§ 5, 8                 lich ist;\nund 10 kann die zuständige Marktordnungsstelle\noder das Bundesamt als für die Durchführung zu-           3. entgegen einer der in Nummer 2 bezeichneten\nständige Stelle bestimmt werden.                               Rechtsvorschriften einer Meldepflicht zuwider-\nhandelt oder entgegen § 21 dieses Gesetzes in\n(3) Der Bundesminister kann durch Rechtsver-                Verbindung mit § 44 des Außenwirtschaftsgeset-\nordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates              zes eine Auskunft nicht, unrichtig, nicht vollstän-\nbedarf, die zuständige Marktordnungsstelle oder               dig oder nicht fristgemäß erteilt, Geschäftsunter-\ndas Bundesamt als zuständige Stelle bestimmen für              lagen nicht, nicht vollständig oder nicht frist-\ndie Durchführung von Verordnungen des Rates oder              gemäß vorlegt oder die Duldung von Prüfungen\nder Kommission oder von Maßnahmen, die auf Ver-               verweigert oder\nordnungen, Richtlinien oder Entscheidungen des\nRates oder der Kommission beruhen.                        4. die Nachprüfung (§ 44 des Außenwirtschaftsge-\nsetzes) von Umständen, die nach den gemein-\nsamen Marktorganisationen, nach diesem Gesetz\n§ 12                                 oder nach einer zur Durchführung dieses Geset-\nZuständige Marktordnungsstelle im Sinne dieses             zes erlassenen Rechtsverordnung erheblich sind,\nGesetzes ist                                                  dadurch verhindert oder erschwert, daß er Bücher\noder Aufzeichnungen, deren Führung oder Auf-\nt. für die gemeinsame Marktorganisation für Milch             bewahrung ihm nach handels- oder steuerrecht-\nund Milcherzeugnisse die                                   lichen Vorschriften obliegt, nicht oder nicht\nEinfuhr- und Vorratsstelle für Fette                   ordentlich führt, nicht aufbewahrt oder verheim-\nund                                                       licht.\n2. für die gemeinsame Marktorganisation für Rind-            (2) Eine Ordnungswidrigkeit\nfleisch die                                           1. nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 kann mit einer Geld-\nEinfuhr- und Vorratsstelle für Schlachtvieh,           buße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark,\nFleisch und Fleischerzeugnisse.\n2. nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 kann mit einer Geld-\nbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark\n§ 13                            geahndet werden.\nSoweit der Rat oder die Kommission im Rahmen\nder gemeinsamen Marktorganisation für Milch und                                     § 15\nMilcherzeugnisse Einfuhrverbote für die Einfuhr              (1) Die Bußgeldvorschriften des § 14 gelten auch\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes) von       für denjenigen, der als vertretungsberechtigtes Or-\nButter erlassen und nichts anderes bestimmen, fer-        gan einer juristischen Person, als Mitglied eines\ntigt die Zollstelle Butter zur Einfuhr nur ab, wenn       solchen Organs, als vertretungsberechtigter Gesell-\neine Bescheinigung der zuständigen Marktordnungs-         schafter einer Personenhandelsgesellschaft oder als\nstelle vorgelegt wird, aus der sich ergibt, daß die       gesetzlicher Vertreter eines anderen handelt. Dies\nVoraussetzungen des Einfuhrverbotes nicht vor-            gilt auch dann, wenn die Rechtshandlung, welche die\nliegen.                                                   Vertretungsbefugnis begründen sollte, unwirksam\nist.\n§ 14\n(2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer                        gleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung des\nt. vorsätzlich oder leichtfertig unrichtige oder un-      Unternehmens oder eines Teils des Unternehmens\nvollständige Angaben tatsächlicher Art über           eines anderen beauftragt oder von diesem ausdrück-\na) die Beschaffenheit, Zusammensetzung oder           lich damit betraut ist, in eigener Verantwortung\nMenge einer Ware                                  Pflichten zu erfüllen, welche dieses Gesetz oder die\nzu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen\noder\nauferlegen.\nb) den Ursprung oder das Bestimmungsland\neiner Ware                                                                  § 16\nmacht oder benutzt und dadurch wenigstens                (1) Begeht jemand in einem Unternehmen eine\nleichtfertig bewirkt, daß Subventionen oder Ver-      in § 14 mit Geldbuße bedrohte Handlung, so kann\ngünstigungen auf Grund von Verordnungen des           gegen den Inhaber oder Leiter des Unternehmens","Nr. 49-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1968                         841\noder den gesetzlichen Vertreter des Inhabers oder                                 § 23\nein Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung be-          Sollen Waren, für welche die Erhebung eines Be-\nrufenen Organs einer juristischen Person oder einen    richtigungsbetrages vorgesehen ist, ausgeführt wer-\nvertretungsberechtigten Gesellschafter einer Perso-    den, so sind sie der zuständigen Zollstelle zu gestel-\nnenhandelsgesellschaft eine Geldbuße festgesetzt       len. Zur Gestellung ist verpflichtet, wer die Waren\nwerden, wenn sie vorsützlich oder fahrlässig ihre      ausführen will. Die Waren sind mit den maßgeben-\nAufsichtspflicht verletzt haben und derVerstoß hier-   den Merkmalen und Umständen sowie unter Angabe\nauf beruht.                                            der Zolltarifstelle, zu der sie gehören, anzumelden.\n(2) Die Geldbuße bestimmt sich bei vorsätzlicher    Mit der Anmeldung ist ihre Abfertigung zur Aus-\nAufsichtspflichtverletzung nach dem Höchstmaß der      fuhr zu beantragen.\nfür den Verstoß angedrohten Geldbuße. Bei fahr-\nlässiger Aufsichtspf1ichtverletzung beträgt sie bis                               § 24\nzur Hälfte dieses Höchstmaßes.                            Bei der Erhebung des Berichtigungsbetrages wer-\nden die Vorschriften angewendet, die in dem Zeit-\n§ 17                         punkt gelten, in dem der Antrag zur Abfertigung zur\n(1) Begeht jemand clls Mitglied des zur gesetz-     Ausfuhr gestellt oder wirksam geworden ist.\nlichen Vertretung berufenen Organs einer juristi-\nschen Person oder als vertretungsberechtigter Ge-                                 § 25\nsellschafter einer Personenhandelsgesellschaft eine\nOrdnungswidrigkeit nach § 14 oder § 16, so kann           (1) Ist ein Berichtigungsbetrag zu erheben, so\nauch gegen die juristische Person oder die Personen-   wird die berechnete Abgabe von dem Antragsteller\nhandelsgesellschaft eine Geldbuße nach Maßgabe         als Abgabeschuldner schriftlich angefordert (Aus-\ndieser Vorschriften festgesetzt werden.                fuhrabgabe bescheid). Mit der Bekanntgabe des Be-\nscheides entsteht die Abgabeschuld in der Höhe,\n(2) § 6 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten      die sich aus den in § 1 bezeichneten Vorschriften er-\ngilt auch für das Entgelt, das die juristische Person  gibt. Sie ist sofort fällig. Wird die Ware nicht aus-\noder die Personenhandelsgesellschaft für die Ord-      geführt und der Antrag auf Abfertigung zur Ausfuhr\nnungswidrigkeit empfangen und für den Gewinn,          binnen einer Woche nach Entstehung der Abgabe-\nden sie aus den Ordnungswidrigkeiten gezogen hat.      schuld zurückgenommen, so ist die Abgabeschuld zu\nerlassen, eine zu ihrer Tilgung bereits gezahlte Ab-\n§ 18\ngabe zu erstatten.\nDie , Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im           (2) Die Zollstelle überläßt die Ware dem Antrag-\nSinne dieses Gesetzes verjährt in zwei Jahren.         steller zur Ausfuhr, sobald die Abgabe gezahlt ist.\n§ 19\n§ 26\nGegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrig-\nkeit nach § 14 bezieht, können eingezogen werden.         Waren, die ausgeführt werden sollen, können von\nIm übrigen gelten die Vorschriften des Außenwirt-      den Zollbediensteten jederzeit darauf geprüft wer-\nschaftsgesetzes über die Voraussetzungen der Ein-      den, ob für sie ein Berichtigungsbetrag zu entrich-\nziehung, das selbständige Einziehungsverfahren und     ten ist. Beförderungsmittel, Gepäckstücke und son-\ndie Entschädigung entsprechend.                        stige Behältnisse können darauf geprüft werden, ob\nsie solche Waren enthalten. Wer die Ware beför-\n§ 20                         dert, hat dabei selbst oder durch andere auf seine\nKosten die erforderliche Hilfe zu leisten.\nDie §§ 42 und 43 Abs. 4 bis 6 des Außenwirt-\nschaftsgesetzes gelten entsprechend mit der Maß-\ngabe, daß die Rechtsverordnung des Bundesministers                                § 27\nder Finanzen gemäß § 43 Abs. 4 Satz 2 nicht der           (1) Werden Waren, für die ein Berichtigungsbe-\nZustimmung des Bundesrates bedarf.                     trag zu entrichten ist, ohne Abfertigung nach diesem\nGesetz ausgeführt, so entsteht damit eine Abgabe-\n§ 21                         schuld. Maßgebend für die Menge, die Beschaffen-\n§ 44 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt für die      heit und den Wert der Waren sowie für die Anwen-\nVerwaltungsbehörde und die zuständige Markt-           dung der für die Erhebung der Abgabe geltenden\nordnungsstelle auch, soweit dies erforderlich ist, um  Vorschriften ist der Zeitpunkt der Ausfuhr.\ndie Einhaltung der im Rahmen der gemeinsamen              (2) Abgabeschuldner ist, wer die Waren ausführt\nMarktorganisationen vom Rat oder der Kommission        oder ausführen läßt.\nerlassenen Verordnungen, dieses Gesetzes und der\nzur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechts-       (3) Die Abgabeschuld ist sofort fällig. Zahlungs-\nverordnungen zu überwachen.                             aufschub wird nicht gewährt.\n§ 22                                                    § 28\nDer Berichtigungsbetrag bei der Ausfuhr ist eine       Soweit sich aus den Vorschriften der §§ 22 bis 27\nSteuer im Sinne der Reichsabgabenordnung. Für die      nichts anderes ergibt, finden auf den Berichtigungs-\nErhebung des Berichtigungsbetrages ist die Bundes-     betrag bei der Ausfuhr die für Zölle geltenden\nfinanzverwaltung zuständig.                            Vorschriften entsprechende Anwendung.","842                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n§ 29                                                   § 30\nDer Bundesminister der Finanzen kann im Einver-        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nnehmen mit dem Bundesminister für Ernährung,           und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nLandwirtschaft: und Forsten 2.ur Durchführung der      vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\nVorschriften der §§ 22 bis 28 durch Rechtsverord-      Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund die-\nnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates         ses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin\nbedarf,                                                nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\n1. die in diesen Vorschriften enthaltenen Begriffe                              § 31\nerläutern,\n(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der §§ 14\n2. die sich aus diesen Vorschriften ergebenden         bis 19 mit der Errichtung der in § 1 bezeichneten ge-\nPflichten der Betroffenen näher bestimmen,          meinsamen Marktorganisationen in Kraft. Der Bun-\n3. das Verfahren bei der Erfassung und bei der zoll-   desminister gibt diesen Zeitpunkt im Bundesgesetz-\namtlichen Behandlung von Waren, für die ein         blatt bekannt. Die §§ 14 bis 19 treten am Tage nach\nBerichtigungsbetrag zu erheben ist, näher regeln    der Verkündung in Kraft.\nund dabei den Beteiligten die erforderlichen An-       (2) Die §§ 15 bis 18 und § 19 Satz 2 treten am\nmeldungs- und Buchführungspflichten auferlegen.     30. September 1968 außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 19. Juli 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl"]}