{"id":"bgbl1-1968-49-2","kind":"bgbl1","year":1968,"number":49,"date":"1968-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/49#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-49-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_49.pdf#page=1","order":2,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Berlinhilfegesetzes","law_date":"1968-07-19T00:00:00Z","page":833,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["833\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1968                          Ausgcgchcn zu Bonn am 25. Juli 1968                                                                                                                 Nr.49\nTag                                                                              Inhalt                                                                                          Seite\n19. 7.68    Drilles Gesetz zur Änderung des Berlinhilfegesetzes                                                                                                                    833\nBundcsgcsclzbl. lJI 610-fi-5, 2330-2\n19. 7. 68   Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen für Milch und Milcherzeug-\nnisse sowie für Rindfleisch (Durchführungsgesetz EWG Milch und Milcherzeugnisse sowie\nRindfleisch) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   838\n19. 7. 68   Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (4. BesÄndG) . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                              843\nBundcsgcselzlJJ. JJI 2032-1, 2030-5\n19. 7. 68   Fünftes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften                                                                                  848\nBundcsuesclzbl. IlI 2030-2, 20:l2-1, 2030-6, 51-1, 53-4, 2031-1, 1103-1, 2030-1, 2036-1\n17. 7. 68   Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes                                                                                         854\nBundcsgesetzbl. J rr 7842-2-1\n19. 7. 68   Fünfte V crordnung zur .Änderung der Unterhaltszuschußverordnung                                                                                                       855\nBunclc~sqesplzhl. 111 2032-1-5\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Berlinhilfegesetzes\nVom 19. Juli 1968\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                        stellung und in den vier folgenden Wirtschafts-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                                 jahren an Stelle der nach § 1 des Einkommen-\nsteuergesetzes zu bemessenden Absetzungen für\nAbnutzung erhöhte Absetzungen bis zur Höhe\nArtikel 1\nvon insgesamt 75 vom Hundert der Anschaf-\nBerlinhiliegesetz.                                                               fungs- oder Herstellungskosten vornehmen, Von\nDas Berlinhilfegesetz in der Fassung vom 19. Au-                                                    dem Wirtschaftsjahr an, in dem erhöhte Abset-\ngust 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 674), zuletzt geändert                                                 zungen nach Satz 1 nicht mehr vorgenommen\ndurch Artikel 4 des Dritten Steueränderungsgesetzes                                                    werden können, spätestens vom fünften auf das\n1967 vom 22. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I                                                          Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstel-\nS. 1334), wird wie folgt geändert:                                                                     lung folgenden Wirtschaftsjahr an, sind die Ab-\nsetzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt-\n1. § 14 erhält die folgende Fassung:                                                                  schaftsgütern in gleichen Jahresbeträgen nach\ndem Restwert und der Restnutzungsdauer, bei\n,,§ 14                                                              Gebäuden nach dem Restwert und dem nach § 7\nErhöhte Absetzungen für abnutzbare                                                        Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes unter Be-\nWirtschaftsgüt,er des Anlagevermögens                                                       rücksichtigung der Restnutzungsdauer maß-\ngebenden Hundertsatz zu bemessen.\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf\nGrund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln,                                                            (2) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz\nkönnen bei den in Absatz 2 bezeichneten abnutz-                                                    können in Anspruch genommen werden\nbaren Wirtschaftsgütern, die zum Anlagevermö-\ngen einer in Berlin (West) beleg,enen Betri-eb-                                                     1. für bewegliche Wirtschaftsgüter,\nstätte gehören und die nach dem 31. Dezember                                                             die mindestens drei Jahre nach ihrer An-\n1969 angeschafft oder hergestellt worden sind,                                                           schaffung oder Herstellung in einer in Berlin\nim Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Her-                                                             (West) belegenen Betriebstätte verbleiben;","834                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n2. für Gebäude,                                          vor dem 1. Januar 1973 fertiggestellt werden,\ndie in Berlin (West) errichtet werden und             sind die Vorschriften des § 14 des Berlinhilfe-\ngesetzes in der Fassung vom 19. August 1964\na) im eigenen gewerblichen Betrieb zu mehr            (Bundesgesetzbl. I S. 674) weiter anzuwenden.\"\nals 80 vom Hundert unmittelbar\naa) der Fertigung oder                        2. Hinter § 14 wird der folgende     § 14 a eingefügt:\nbb) der Bearbeitung von zum Absatz be-\nstimmten Wirtschaftsgütern oder                                   ,,§ 14 a\ncc) der Wiederherstellung von Wirt-                    Erhöhte Absetzungen für Wohngebäude\nschaftsgütern oder                                       und Eigentumswohnungen\ndd) der Forschung oder Entwicklung im               (1) Bei Gebäuden und Eigentumswohnungen,\nSinne des § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buch-         die im steuerbegünstigten oder frei finanzierten\nstabe u Satz 4 des Einkommensteuer-         Wohnungsbau nach dem 30. Juni 1968 in Berlin\ngesetzes oder                               (West) fertiggestellt worden sind und die min-\nee) der Geschäftsführung oder Verwal-            destens drei Jahre nach ihrer Fertigstellung zu\ntung oder                                   mehr als 80 vom Hundert Wohnzwecken dienen,\nder Lagerung von Vorräten                   kann der Bauherr abweichend von § 7 Abs. 4\nund 5 des Einkommensteuergesetzes im Jahr der\nim Zusammenhang mit den in den\nFertigstellung des Gebäudes und in den beiden\nDoppelbuchstaben aa bis dd bezeich-\nfolgenden Jahren erhöhte Absetzungen bis zur\nneten Tätigkeiten\nHöhe von insgesamt 50 vom Hundert der Her-\noder                                             stellungskosten vornehmen. Von dem Jahr an,\nb) zu mehr als 80 vom Hundert Angehörigen            in dem erhöhte Absetzungen nach Satz 1 nicht\ndes eigenen gewerblichen Betriebs zu             mehr vorgenommen werden können, spätestens\nWohnzwecken                                      vom dritten auf das Jahr der Fertigstellung fol-\ngenden Jahr an, sind die Absetzungen für Ab-\ndienen. Im Fall der Anschaffung eines Schiffs ist       nutzung nach dem Restwert und dem nach § 7\nweitere Voraussetzung für die Anwendung des             Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes unter Be-\nAbsatzes 1, daß das Schiff in ungebrauchtem             rücksichtigung der Restnutzungsdauer maßge-\nZustand vom Hersteller erworben worden ist.             benden Hundertsatz zu bemessen. Ubersreigen\n(3) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1            die Herstellungskosten bei einem Einfamilien-\nkönnen auch für Ausbauten und Erweiterungen             haus oder einer Eigentumswohnung die Grenze\nan bestehenden Gebäuden in Anspruch genom-              von 150 000 Deutsche Mark, bei einem Zwei-\nmen werden, wenn die ausgebauten oder neu               familienhaus die Grenze von 200 000 Deutsche\nhergestellten Gebäudeteile die Voraussetzungen          Mark, so sind auf den übersteigenden Teil der\ndes Absatzes 2 Nr. 2 erfüllen. Die erhöhten Ab-         Herstellungskosten die Vorschriften des § 7\nsetzungen bemessen sich in diesem Fall nach den         Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes anzuwen-\nHerstellungskosten, die für den Ausbau oder die         den.\nErweiterung aufgewendet worden sind. Von dem                (2) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1\nWirtschaftsjahr an, in dem erhöhte Absetzungen          Satz 1 können auch für Ausbauten und Erwei-\nnach Satz 1 nicht mehr vorgenommen werden               terungen an Gebäuden und Eigentumswohnun-\nkönnen, ist der Restwert den Anschaffungs- oder         gen in Berlin (West) in Anspruch genommen\nHerstellungskosten des Gebäudes oder dem an              werden, wenn die Ausbauten oder Erweiterun-\nderen Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die         gen im steuerbegünstigten oder frei finanzierten\nweiteren Absetzungen für Abnutzung sind ein-            Wohnungsbau nach dem 30. Juni 1968 fertig-\nheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich          gestellt worden sind und die ausgebauten oder\nhiernach ergebenden Betrag und dem für das Ge-          neu hergestellten Gebäudeteile mindestens drei\nbäude maßgebenden Hundertsatz zu bemessen.              Jahre nach ihrer Fertigstellung zu mehr als 80\n(4) Die erhöhten Absetzungen nach den Ab-              vom Hundert Wohnzwecken dienen. Die erhöh-\nsätzen 1 und 3 können bereits für Anzahlungen            ten Absetzungen bemessen sich in diesem Fall\nauf Anschaffungskosten und für Teilherstel-              nach den Herstellungskosten, die für den Aus-\nlungskosten im Wirtschaftsjahr der Anzahlung             bau oder die Erweiterung aufgewendet worden\noder Teilherstellung und in den vier folgenden           sind. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Von dem\nWirtschaftsjahren geltend gemacht werden. Die            Jahr an, in dem erhöhte Absetzungen nach Satz 1\nSumme der erhöhten Absetzungen auf ein Wirt-             nicht mehr vorg·enommen werden können, ist\nschaftsgut nach Satz 1 und nach Absatz 1 oder 3          der Restwert den Anschaffungs- oder Herstel-\ndarf jedoch nicht höher sein als die Summe der           lungskosten des Gebäudes oder der Eigentums-\nerhöhten Absetzungen, die nach Absatz 1 oder 3           wohnung oder dem an deren Stelle tretenden\nWert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen\nim Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Her-\nfür Abnutzung sind einheitlich für das geamte\nstellung und in den vier folgenden Wirtschafts-\nGebäude oder die gesamte Eigentumswohnung\njahren zulässig gewesen wären.\nnach dem sich hiernach ergebenden Betrag und\n(5) Auf Gebäude, mit deren Herstellung vor            dem für das Gebäude oder die Eigentumswoh-\ndem 1. Januar 1970 begonnen worden ist und die           nung maßgebenden Hundertsatz zu bemessen.","Nr. 49 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1968                            835\n(3) Die erhöhlcn Absetzungen nach den Ab-                     Sinne des § 39 oder § 82 des Zweiten\nsälzen 1 und 2 können bereits für Teilherstel-                   Wohnungsbaugesetzes         (Wohnungsbau-\nlungskosten im Jahr der Teilherstellung und in                   und Familienheimgesetz),\nden beiden folgenden Jahren geltend gemacht                2. in den Fällen des Absatzes 2 zur Finan-\nwerden. Die Summe der erhöhten Absetzungen                       zierung der dort bezeichneten Bauvorha-\nnach Satz 1 und nach Absalz 1 oder 2 darf jedoch                 ben\nnicht höher sein als die Summe der erhöhtien\nAbsetzungen, die nach Absatz l oder 2 im Jahr              verwendet werden.\"\nder Fertigstellung und in den beiden folgenden\nJahren zulässig gewesen wären.                          b) In Absatz 7 werden die Worte „Absatz 3\nNr. 2\" durch die Worte „Absatz 3 Satz 1\" er-\n(4) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2               setzt.\nsind zum Gebäude gehörende Garagen ohne\nRücksicht auf ihre tatsächliche Nutzung als\n5. § 19 wird wie folgt geändert:\nWohnzwecken dienend zu behandeln, soweit in\nihnen nicht mehr als ein Personenkraftwagen             a) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:\nfür jede in dem Gebäude befindliche Wohnung\n,, (1) Unternehmer im Sinne des § 2 des\nuntergestellt werden kann. Räume für die Unter-\nUmsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer), die\nstellung weilerer Kraftwagen sind stets als nicht\nin Berlin (West) einen Betrieb (eine Betrieb-\nWohnzwecken dienend zu behandeln.\nstätte) haben, können für die nach dem\n(5) Bei Gebäuden und Eigentumswohnungen,                 30. Juni 1968 angeschafften oder hergestell-\nfür die erhöhte Absetzungen nach Absatz 1, und             ten abnutzbaren beweglichen Wirtschafts-\nbei Ausbauten und Erweiterungen, für die er-               güter des Anlagevermögens eine Investitions-\nhöhte Absetzungen nach Absatz 2 in Anspruch                zulage erhalten. Die Investitionszulage be-\ngenommen werden, sind erhöhte Absetzungen                  trägt 10 vom Hundert der Anschaffungs- oder\nnach § 7 b des Einkommensteuergesetzes nicht               Herstellungskosten der im Kalenderjahr an-\nzulässig.\"                                                 geschafften oder hergestellten Wirtschafts-\ngüter. Sie erhöht sich für abnutzbare beweg-\nliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,\n3. § 16 wird wie folgt geändert:\n1. die in einem Betrieb (einer Betriebstätte)\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „zehn                     des verarbeitenden Gewerbes - ausge-\nvom Hundert\" durch die Worte „zwölf vom                      nommen Baugewerbe - unmittelbar oder\nHundert\" ersetzt.                                            mittelbar der Fertigung dienen, auf 20\nvom Hundert der Anschaffungs- oder Her-\nb) In Absatz 2 Satz 1 erhalten die Nummern 1                     stellungskosten; für nach dem 30. Juni\nund 2 die folgende Fassung:                                  1968 und vor dem 1. Januar 1971 ange-\n„ 1. nach dem 31. Dezember 1969 hingegeben                   schaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter\nwerden,                                                 tritt an die Stelle des Satzes von 20 vom\nHundert ein Satz von 25 vom Hundert;\n2. nach den vertraglichen Vereinbarungen\neine Laufzeit von mindestens acht Jahren          2. die ausschließlich der Forschung und Ent-\nhaben und frühestens vom Ende des vier-                 wicklung im Sinne des § 51 Abs. 1 Ziff. 2\nten Jahres an jährlich mit höchstens                    Buchstabe u Satz 4 des Einkommensteuer-\neinem Fünftel des Darlehnsbetrags zu-                   gesetzes dienen, auf 30 vom Hundert der\nrückzuzahlen sind und\".                                 Anschaffungs- oder Herstellungskosten.\nWird der Gewinn nach einem vom Kalender-\nc) In Absatz 3 wird hinter Satz 2 der folgende\njahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt,\nSatz eingefügt:\nso tritt an die Stelle des Kalenderjahrs das\n„Der Herstellung eines Gebäudes in Berlin             Wirtschaftsjahr, das im Kalenderjahr endet.\"\n(West) steht der Umbau, die Erweiterung, die\nModernisierung oder die Instandsetzung              b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\neines Gebäudes in Berlin (West) gleich.\"               aa) In Satz 1 werden die Worte „durch Be-\nscheid\" durch die Worte „durch schrift-\n4. § 17 wird wie folgt geändert:                                      lichen Bescheid\" ersetzt.\nbb) Satz 3 wird gestrichen.\na) In Absatz 3 erhält Satz 1 die folgende Fas-\nsung:                                              c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n„Voraussetzung für die Steuerermäßigungen             aa) Hinter Satz 2 wird der folgende Satz\nnach den Absätzen 1 und 2 ist, daß die Dar-                   eingefügt:\nlehen an einen Bauherrn gegeben werden                         „Das Finanzamt fordert den Betrag durch\nund von diesem unverzüglich und unmittel-                      schriftlichen Bescheid zurück.\"\nbar\nbb) Im letzten Satz werden die Worte „nach\n1. in den Fällen des Absatzes 1 zur Finan-                    § 5 Abs. 1\" durch die Worte „nach § 5\"\nzierung des Baues von Wohnungen im                         ersetzt.","836                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nd) Die Absli l.ze 7 und 8 erhalten die folgende                       aus der Einkommensteuertabelle und\nFassung:                                                          der J ahreslohnsteuertabelle abgeleitete\n,,(7) Die Vorschriften des Ersten und Zwei-                    Tabellen aufzustellen und bekanntzu-\nten Teils der Reichsabgabenordnung, des                           machen. Bei der Aufstellung der abge-\nSteueranpassungsgesetzes und des Steuer-                          leiteten Tabellen sind die gleichen Ab-\nsäumnisgesetzes sind entsprechend anzuwen-                        rundungen vorzunehmen wie bei der\nden. Der Anspruch auf Rückzahlung der In-                         Aufstellung der Ausgangstabellen. Für\nvestitionszulage verjährt in fünf Jahren. Ge-                      die Aufstellung und Bekanntmachung von\ngen di,e Bescheide nach den Absätzen 4 und 5                      Lohnsteuertabellen für monatliche, wö-\nist der Einspruch gegeben.                                        chentliche und tägliche Lohnzahlungen\nsind die für die allgemeinen Lohnsteuer-\n(8) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten                 tabellen maßgebenden Vorschriften an-\nüber die auf Grund dieses Artikels ergehen-                       zuwenden.\"\nden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist\nder Finanzrechtsweg gegeben.\"\n9. § 31 wird durch den folgenden Abschnitt III er-\nsetzt:\n6. Artikel IV wird gestrichen.\n„Abschnitt III\n1. § 29 wird wie folgt geändert:                                                Anwendungsbereich\na) Die Absätze 1 und 2 erhalten die folgende                                         § 31\nFassung:\n(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes\n,,(1) Die Vorschriften des Ersten und Zwei-            ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts an-\nten Teils der Reichsabgabenordnung und des                 deres bestimmt· ist, erstmals für den Veranla-\nSteueranpassungsgesetzes sind entsprechend                 gungszeitraum _1968 anzuwenden.\nanzuwenden, soweit in den folgenden Ab-\nsätzen nicht etwas anderes vorgeschrieben                     (2) Die Vorschriften der §§ 1 bis 13 sind auf\nist.                                                      Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-\nber 1967 ausgeführt werden.\n(2) Der Arbeitnehmer kann beantragen,\ndaß das Finanzamt, an das der Arbeitgeber                    (3) Die Vorschriften der §§ 14 und 16 sind\ndie Lohnsteuer abzuführen hat, die Zuiage                 erstmals für den Veranlagungszeitraum 1970 an-\ndurch schriftlichen Bescheid festsetzt. Der An-            zuwenden.\ntrag ist bis zum Ablauf von zwei Monaten\nnach dem Ende des Zeitraums, für den die                      (4) Die Vorschrift des § 19 ist erstmals für\nZulage nach § 28 Abs. 4 Satz 2 auszuzahlen                 das Kalenderjahr 1968 anzuwenden.\"\nist, zu stellen; die Frist kann auf Antrag ver-\nlängert werden. Das Finanzamt fordert zu            10. Der bisherige Abschnitt III wird Abschnitt IV.\nUnrecht ausgezahlte Zulagen durch schrift-\nlichen Bescheid zurück, wenn es feststellt,\ndaß die Voraussetzungen für die Gewährung\nder Zulagen nicht vorgelegen haben. Der                                     Artikel 2\nRückforderungsanspruch entsteht mit der                 Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\nAuszahlung der Zulage. Er verjährt in fünf           tigt, den Wortlaut des Berlinhilfegesetzes unter Be-\nJahren. Gegen die Bescheide nach den                 rücksichtigung der bisher zu diesem Gesetz ergan-\nSätzen 1 und 3 ist der Einspruch gegeben.      11\ngenen Änderungen mit neuem Datum und in neuer\nParagraphenfolge bekanntzumachen und dabei Un-\nb) Der folgende Absatz 7 wird angefügt:\nstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\n,, (7) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten\nüber die auf Grund dieses Artikels ergehen-\nden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist\nder Finanzrechtsweg gegeben.          11\nArtikel 3\nBegünstiger Personenkreis\n8. Artikel VII wird wie folgt geändert:\nim öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau\na) Die Dberschrift erhält die folgende Fassung:                                  in Berlin\n,,Ermächtigungsvorschriften     11\n•                    (1) § 25 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugeset-\nzes gilt im Land Berlin mit der Maßgabe, daß in\nb) § 30 wird wie folgt geändert:                        Satz 1 die Zahl „9 000\" durch die Zahl „12 000\" und\naa) Die Dberschrift wird gestrichen.                 in den Sätzen 2 und 3 die Zahl „2 400\" jeweils durch\ndie Zahl „3 600\" ersetzt wird.\nbb) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:\n,, (2) Der Bundesminister der Finanzen         (2) Soweit in anderen Vorschriften des Zweiten\nwird ermächtigt, zur Berechnung der nach    Wohnungsbaugesetzes, des Gesetzes zur Sicherung\nden §§ 21, 22, 26 und 27 zu ermäßigen-      der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen und\nden Einkommensteuer und Lohnsteuer          in sonstigen Rechtsvorschriften auf § 25 des Zweiten","Nr. 49 ---Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1968                        837\nWohnungsbi.lur1eselzes verwiesen ist, sind diese                             Artikel 4\nVorschriften im Lcrnd Berlin insoweit unter Berück-      Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nsichtigung des Absatzes 1 anzuwenden.                  und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\n(3) Bescheinigungen über die Wohnberechtigung       vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\nim öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau         Land Berlin.\ngelten, soweit sie im Land Berlin unter Berücksich-\ntigung der Absätze 1 und 2 ausgestellt sind, abwei-\nchend von § 5 Abs. 4 des Gesc~tzes zur Sicherung der                         Artikel 5\nZweckbestimmung von Sozialwohnungen nur im               Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nLand Berlin.                                           dung in Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderJiche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 19. Juli 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister der Verteidigung\nSchröder"]}