{"id":"bgbl1-1968-49-1","kind":"bgbl1","year":1968,"number":49,"date":"1968-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/49#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-49-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_49.pdf#page=22","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes","law_date":"1968-07-17T00:00:00Z","page":854,"pdf_page":22,"num_pages":1,"content":["854                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes\nVom 17. Juli 1968\nMil Zustimmung dPs lfondc:src1tes verordnen                gen abzufüllen, die unter sterilen Bedingungen\nauf Grund des § 52 Abs. 1 Satz 1 des Milchgesetzes            keimdicht verschlossen werden. Die Milch muß in\nvom 31. Juli 1930 (Reichs~Jeselzbl. I S. 421), zuletzt       ungeöffneten Packungen bei Zimmertemperatur\ngeändert durch das Buncfos-Seuchengesetz vom                 mindestens vier Wochen haltbar sein. Auf die\n18. Juli 1961 (Bundes~iesel.zbl. I S. 1012), in Verbin-      Zubereitung der ultrahocherhitzten Milch finden\ndung mit Artikel 129 des Grundgesetzes der Bundes-            die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten\nminister für Gesundheitswesen im Einvernehmen                 Fristen entsprechende Anwendung.\nmit dem Bundesminister lür Ernährung, Landwirt-                  (2) Als anerkannte Ultrahocherhitzungsverfah-\nschaft und Forsten,                                           ren gelten Verfahren zur Momenterhitzung der\nauf Grund des § 5 Nr. 4 und 5 des Lebensmittel-               Milch auf 135 bis 150° C nach Arbeitsweisen mit\ngesetzes in der Fc1ssung vom 17. Januar 1936 (Reichs-         Apparatetypen, die von der nach Landesrecht\ngesetzbl. I S. 17), zuletzt qeändert durch das Gesetz         zuständigen Behörde anerkannt sind, und in Ein-\nüber den Ubergang von Zuständigkeiten auf dem                 richtungen, die von der nach Landesrecht zustän-\nGebiete des Rechts des Gesundheitswesens vom                  digen Behörde einzeln genehmigt sind.\n29. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 560), in Verbin-             (3) Ultrahocherhitzte Milch ist hinsichtlich des\ndung mit Artikel 129 des Grundgesetzes der Bun-               Erfordernisses einer Erlaubnis zur Abgabe von\ndesminister für Gesundheitswesen gemeinsam mit                Milch nach § 14 des Milchgesetzes als Dauermilch\ndem Bundesminislc)r für Ernährung, Landwirtschaft             im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 2 des Milchgesetzes\nund Forsten:                                                  anzusehen.\"\nArtikel 1                         3. In§ 8 erhält die Nummer 3 folgende Fassung:\nDie Erste Verordnung zur Ausführung des Milch-              ,,3. Milch, der Wasser, Eis oder Milcheis zu-\ngesetzes vom 15. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 150),               gesetzt ist, oder Milch, die in ihrem Wasser-\nzuletzt geändert durch die Verordnung zur Ände-                     gehalt durch Anwendung eines direkt wir-\nrung der Ersten Verordnung zur Ausführung des                       kenden Ultrahocherhitzungsverfahrens verän-\nMilchgesetzes vom 15. Dezember 1967 (Bundes-                        dert worden ist;\".\ngesetzbl. I S. 1229), wird wie folgt geändert:\n4. In § 10 Nr. 4 werden hinter den Worten „im §\n1. In § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erhält Satz 1 ab\nAbs. 2, 3\" die Worte „und § 1 a \" eingefügt.\nHalbsatz 2 folgende Fassung:\n„die nach Landesrecht zuständigen Behörden            5. Hinter § 11 werden folgende Uberschrift und fol-\nkönnen im EinzelfalJ die Uberschreitung der 22-            gender § 11 a eingefügt:\nstündigen Frist bei Milch zulassen, die den an\n„Vorschriften über Verpackung und\ndie Güteklasse I der Anlieferungsmilch gestellten\nKennzeichnung von ultrahocherhitzter Milch\nAnforderungen entspricht; die Zulassung darf\nnur mit der Auflage erteilt werden, daß durch                                      § 11 a\nzweckmäßige Maßnahmen, insbesondere durch\n(1) Ultrahocherhitzte Milch darf nur in Packun-\nausreichende Kühlung, einer nachteiligen Ver-\ngen abgegeben werden, die den in § 1 a Abs. 1\nänderung der MiJch vor dem Pasteurisieren ent-\ngestellten Anforderungen genügen.\ngegengewirkt wird; sie ist auf längstens drei\nJahre zu befristen und kctnn vor Ablauf der Frist              (2) Auf den Packungen ist deutlich sichtbar\nwiderrufen werden, wenn die erteilte Auflage               und in leicht lesbarer Schrift in deutscher Sprache\nnicht eingehalten wird.\"                                  anzugeben\n1. der Name oder die Firma und der Ort des\n2. Hinter § 1 wird folgender § 1 a eingefügt:                      Betriebes, in dem die Milch ultrahocherhitzt\nworden ist;\n,, § 1 a\n2. ,,Ultrahocherhitzte, homogenisierte Milch\";\n(1) Ultrahocherhitzte Milch ist Milch,      die den\n3. der Fettgehalt in der Form ,, ... 0/o Fett\";\nan die Güteklasse I der Anlieferungsmilch ge-\nstellten Anforderungen entspricht und die nach            4. der Inhalt nach deutschem Maß;\nausreichender Reinigung mittels eines anerkann-           5. der Zeitpunkt der Herstellung unverschlüsselt\nten Ultrahocherhitzungsverfahrens sachgemäß                     nach Tag und Monat in Verbindung mit dem\nerhitzt und homogenisiert worden ist. Die An-                  Hinweis, daß der Inhalt in ungeöffneter Pak-\nwendung direkt wirkender Ultrahocherhitzungs-                  kung mindestens vier Wochen haltbar ist; dies\nverf ahren darf die Milch in ihrem Wassergehalt                gilt nicht, wenn an Stelle der Herstellungszeit\nnicht verändern. Sie ist unter sterilen Bedingun-              und des zusätzlich anzubringenden Hinweises\ngen in sterile, mit Lichtschutz versehene Packun-              eine Haltbarkeit von vier Wochen, bezogen"]}