{"id":"bgbl1-1968-48-3","kind":"bgbl1","year":1968,"number":48,"date":"1968-07-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/48#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-48-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_48.pdf#page=1","order":3,"title":"Gesetz zur Fortführung des sozialen Wohnungsbaues (Wohnungsbauänderungsgesetz 1968 - WoBauÄndG 1968)","law_date":"1968-07-17T00:00:00Z","page":821,"pdf_page":1,"num_pages":12,"content":["021\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                        Z1997A\n1968                            Ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 1968                                                                                                      Nr. 48\nTag                                                                    In h a 1t                                                                                       Seite\n17. 7. 68     Gesetz zur Fortführung des sozialen Wohnungsbaues (Wohnungsbauänderungsgesetz 1968 -\nWoBauÄndG 1968) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   821\nBundesqeselz]JJ. III 2330-1, 2330-2\n16. 7. 68     Verordnung über die Inanspruchnahme des Stellenvorbehalts nach § 10 Abs. 4 Satz 2 des\nSoldatenversorgungsgesetzes im Rechnungsjahr 1968 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 831\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften d<:!r Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                832\nGesetz\nzur Fortführung des sozialen Wohnungsbaues\n(W ohnungsbauän.derungsgesetz 1968 - W oBau.Ä.ndG 1968)\nVom 17. Juli 1968\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                               „verjährt\" die Worte „nach Ablauf von vier\nJahren nach der jeweiligen Leistung, jedoch\nArtikel I                                                              spätestens\" eingefügt.\nÄnderung des Wohnungsbindungsgesetzes 1965                                                 c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\n,, (5) Die diesem Gesetz unterliegenden\nDas Wohnungsbindungsgesetz 1965 vom 24. Au-\ngust 1965 (Bundesgesctzbl. I S. 945, 954) wird wie                                                  Wohnungen sind preisgebundener Wohn-\nfolgt geändert:                                                                                      raum.\"\n1. In § 5 Abs. 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:                                         3. Nach § 8 werden folgende §§ 8 a und 8 b ein-\n,,Die Bescheinigung kann erteilt werden,                                                  gefügt:\n,,§ 8a\na) wenn das Jahreseinkommen die Einkom-\nmensgrenze nicht wesentlich übersteigt,                                              Ermittlung der Kostenmiete und der Vergleichs-\nmiete\nb) wenn der W ohnungsuchende durch den Be-\nzug der Wohnung eine andere öffentlich ge-                                                (1) Bei der Ermittlung der Kostenmiete ist\nförderte Wohnung freimacht, deren Miete                                              von dem Mietbetrag auszugehen, der sich für\nniedriger oder deren Wohnfläche für ihn                                              die öffentlich geförderten Wohnungen des Ge-\nnicht mehr angemessen ist, und durch den                                             bäudes oder der Wirtschaftseinheit auf Grund\nWohnungswechsel im Hinblick auf die ört-                                             der Wirtschaftlichkeitsberechnung für den Qua-\nlichen wohnungswirtschaftlichen Verhält-                                             dratmeter der Wohnfläche durchschnittlich er-\nnisse eine bessere Verteilung der Wohnun-                                            gibt (Durchschnittsmiete). In der Wirtschaft-\ngen erreicht wird oder                                                               lichkeitsberechnung darf für den Wert der\nEigenleistung, soweit er 15 vom Hundert der\nc) wenn die Versagung der Bescheinigung für                                               Gesamtkosten des Bauvorhabens nicht über-\nden Wohnungsuchenden aus sonstigen Grün-                                             steigt, eine Verzinsung von 4 vom Hundert, für\nden eine besondere Härte bedeuten würde.\"                                            den darüber hinausgehenden Betrag ·•eine Ver-\nzinsung in Höhe des marktüblichen Zinssatzes\n2. § 8 wird wie folgt geändert:                                                              für erststellige Hypotheken angesetzt werden.\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                                           (2) Bei Wohnungen, die nach den Vorschrif-\n,, (1) Der Verfügungsberechtigte darf die                                          ten des Zweiten Wohnungsbaugesetzes geför-\nWohnung nicht gegen ein höheres Entgelt                                              dert worden sind, ist bei der Ermittlung der\nzum Gebrauch überlassen, als zur Deckung                                             Kostenmiete von der Durchschnittsmiete auszu-\nder laufenden Aufwendungen erforderlich                                              gehen, die von der Bewilligungsstelle nach § 72\nist (Kostenmiete). Die Kostenmiete ist nach                                          des Zweiten Wohnungsbaugesetzes genehmigt\nden § § 8 a und 8 b zu ermitteln.\"                                                   worden ist.","822                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n(3) Andern sich nc1ch der erstmaligen Berech-         genommen oder anerkannt worden sind oder\nnung der Durchschnittsmiete oder nach der Ge-            wenn auf ihren Ansatz ganz oder teilweise ver-\nnehmigung der Durchschnittsmiete nach§ 72 des            zichtet worden ist.\nZweiten Wohnungsbaugesetzes die laufenden                     (2) Bei Wohnungen, für welche die öffent-\nAufwendungen       (K,ipitalkosten,  Bewirtschaf-        lichen Mittel erstmalig in der Zeit vom 1. Ja-\ntungskoslen), so tritt jeweils eine entsprechend         nuar 1957 bis zum 31. Juli 1968, jedoch vor der\ngeänderte Durchschnittsmiete c1n die Stelle der          Mietpreisfreigabe bewilligt worden sind, dür-\nbisherigen Durchschnillsmiete. Bei einer Erhö-           fen nach der Mietpreisfreigabe bei der Ermitt-\nhung der laufenden Aufwendungen gilt Satz 1              lung der Kostenmiete laufende Aufwendungen,\nnur, soweit sie auf UmsUinden beruht, die der            insbesondere Zinsen für die Eigenleistungen, in\nVermieter nicht zu vertreten hat; als Erhöhung           der in Absatz 1 bezeichneten Weise angesetzt\nder Aufwendungen gilt c1uch eine durch Gesetz            werden.\noder Rechtsverordnung zugelassene Erhöhung\neines Ansatzes in der Wirtschaftlichkeitsberech-              (3) Bei Wohnungen, für welche die öffent-\nnung.                                                    lichen Mittel erstmalig nach dem 31. Juli 1968\nbewilligt worden sind, dürfen, wenn die Kosten-\n(4) Bei einer Erhöhung der laufenden Auf-             miete nach Ablauf von 6 Jahren seit Bezugs-\nwendungen, die bis zur Anerkennung der                   fertigkeit der Wohnungen ermittelt wird, lau-\nSchlußabrechnung, spätestens jedoch bis zu zwei          fende Aufwendungen, insbesondere Zinsen für\nJahren nach der Bezugsfertigkeit eintritt, bedarf        die Eigenleistungen, in der in Absatz 1 bezeich-\ndie Erhöhung fü~r Durchschnittsmiete nach Ab-            neten Weise angesetzt werden. Das gleiche gilt\nsatz 3 der Genehmigung der Bewilligungsstelle.           für Wohnungen, für welche öffentliche Mittel\nDie Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt der              erstmalig vor dem 1. August 1968, jedoch nach\nErhöhung der laufenden Aufwendungen zurück,              der Mietpreisfreigabe bewilligt worden sind.\nsofern nicht die Bewilligungsstelle aus Gründen\nder Billigkeit etwas anderes bestimmt; der Ver-               (4) Bei Wohnungen, auf die auf Grund einer\nmieter kann jedoch eine rückwirkende Miet-               Rechtsverordnung der Landesregierung nach\nerhöhung nur verlangen, wenn dies bei der Ver-           § 108 Abs. 2 des'Zweiten Wohnungsbaugesetzes\neinbarung der Miete vorbehalten worden ist.              dessen § 72 anzuwenden ist, sind anstelle des\nAbsatzes 1 die Vorschriften des Absatzes 2 an-\n(5) Auf der Grundlage der Durchschnittsmiete          zuwenden.\nhat der Vermieter die Miete für die einzelnen\nWohnungen unter angemessener Berücksichti-                    (5) In den in den Absätzen 1 bis 4 bezeichne-\ngung ihres unterschiedlichen Wohnwertes, ins-            ten Fällen ist § 27 nicht anzuwenden.\nbesondere ihrer Größe, Lage und Ausstattung                  '(6) Der Zeitpunkt der Mietpreisfreigabe im\nzu berechnen (Einzelmiete). Der Durchschnitt             Sinne dieses Gesetzes bestimmt sich nach den\nder Einzelmieten muß der Durchschnittsmiete              §§ 15 und 18 des Zweiten Bundesmietengesetzes.\"\nentsprechen.\n(6) Andern sich in den Fällen der Vergleichs-      4. § 9 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:\nmiete (§ 8 Abs. 3) nach der Bewilligung der\nöffentlichen Mittel die laufenden Aufwendun-               ,, (6) Für Vereinbarungen, die vor dem 1. Au-\ngen, so ändert sich die Vergleichsmiete um den           gust 1968 in denjenigen kreisfreien Städten,\nBetrag, der anteilig auf die Wohnung entfällt.           Landkreisen oder Gemeinden eines Landkreises,\nAbsatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.                       in denen zu diesem Zeitpunkt die Mietpreis-\nfreigabe noch nicht erfolgt war, getroffen wor-\n(7) Die nach den Absätzen 1 bis 6 sich er-            den sind, gelten die Vorschriften des Absatzes 5\ngebende Einzelmiete oder Vergleichsmiete zu-             entsprechend, soweit die Vereinbarungen nach\nzüglich zulässiger Umlagen, Zuschläge und Ver-           den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vor-\ngütungen ist das zulässige Entgelt im Sinne des          schriften unzulässig waren. Das gleiche gilt für\n§ 8 Abs. 1 oder 3.                                       Vereinbarungen, die vor dem 1. September 1965\nin denjenigen kreisfreien Städten, Landkreisen\n(8) Das Nähere über die Ermittlung des zu-\noder Gemeinden eines Landkreises getroffen\nlässigen Entgelts bestimmt die Rechtsverord-\nworden sind, in denen zu diesem Zeitpunkt die\nnung nach § 28.\nMietpreisfreigabe bereits erfolgt war.\"\n§ 8b\nErmittlung der Kostenmiete                 5. § 10 wird wie folgt geändert:\nin besonderen Fällen                      a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n(1) Bei Wohnungen, für welche die öffent:-                     ,, (1) Ist der Mieter nur zur Entrichtung\nlichen Mittel erstmalig vor dem 1. Januar 1957                  eines niedrigeren als des nach diesem Gesetz\nbewilligt worden sind, dürfen bei der Aufstel-                  zulässigen Entgelts verpflichtet, so kann der\nlung der Wirtschaftlichkeitsberechnung zur Er-                  Vermieter dem Mieter gegenüber schriftlich\nmittlung der Kostenmiete laufende Aufwendun-                    erklären, daß das Entgelt um einen bestimm-\ngen, insbesondere Zinsen für die Eigenleistun-                  ten Betrag, bei Umlagen um einen bestimm-\ngen, auch dann angesetzt werden, wenn sie in                    baren Betrag, bis zur Höhe des zulässigen\neiner früheren Wirtschaftlichkeitsberechnung                   Entgelts erhöht werden soll. Die Erklärung\nnicht oder nur in geringerer Höhe in Anspruch                   ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung","Nr. 48 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1968                         823\nberechnet und erlüulert ist. Der Berechnung           bestimmen, daß die Vorschriften des Absatzes 2\nder Kostenmiete isl eine Wirtschaftlichkeits-         von einem bestimmten Zeitpunkt an auch für\nbcrechnun~J o(h~r ein J\\ uszug daraus, der die        öffentliche Mittel gelten, die in der Zeit vom\nHöhe .1 der ldulenden Aufwendungen er-                1. Januar 1960 an als öffentliche Baudarlehen\nkennen Jühl, lwi·;;rtfü~Jcn. Anstelle einer Wirt-     bewilligt worden sind, wenn die Mieten der\nschafllichkl'.ilsbcrechmmg kann auch eine Zu-         damit geförderten Wohnungen erheblich nied-\nsalzberechmtn~J z11 der lelzlen Wirtschaftlich-       riger als die durchschnittlichen Mieten derjeni-\nk eitsberechnung oder, wenn das zulässige             gen Wohnungen sind, die jeweils in der Zeit\nEntgelt von der Bew il li\\Jtmgsstelle auf Grund       vor dem Erlaß der Rechtsverordnung gefördert\neiner \\l\\i'irlschclfllichkeilsbcrechnung geneh-       worden sind.\nmigt worden isl, eine Abschrift der Geneh-\nmigung beigelüql. werden.\"                               (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf öffentliche\nMittel, die als öffentliche Baudarlehen zum Bau\nb) Tn Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:              von Eigenheimen, Kleinsiedlungen, Kaufeigen-\nheimen, Eigentumswohnungen oder Kaufeigen-\n,, Wird die Erklürung bereits vor dem Zeit-\npunkt abgegeben, von dem an das erhöhte               tumswohnungen gewährt worden sind, nur an-\nzuwenden, wenn und solange diese Gebäude\nEntgelt nach den dufür maßgebenden Vor-\nschriften zulüssig jsl, so wird sie frühestens        oder Wohnungen nicht bestimmungsgemäß vom\nvon diesem Zeitpunkt an wirksam.\"                     Eigentümer selbst oder einem Angehörigen\nbenutzt werden oder wenn sie entgegen einer\nvertraglich oder auf sonstige Weise begründe-\n6. Nach dem Dritten Abschnitt werden unter der               ten Verpflichtung veräußert worden sind.\nUberschrift\n„ Vierter Abschnitt                        (5) Läßt der Darlehnsvertrag eine höhere\nEinschränkung von Zinsvergünstigungen bei              Verzinsung der öffentlichen Baudarlehen zu, als\nöffentlich geförderten Wohnungen\"                 sie nach den Absätzen 1 bis 4 zulässig ist, so\ndarf sie nur verlangt werden,\nfolgende §§ 18 a bis 18 f eingefügt:                      1. nach der Tilgung anderer Finanzierungsmittel,\n,,§ l8a                              jedoch nur bis zur Höhe der Kapitalkosten\nder getilgten Finanzierungsmittel, oder\nHöhere Verzinsung der cjffenllichen Baudarlehen\n2. wenn der Darlehnsschuldner gegen die aus\n(l) Dffentliche Mit.tel im Sinne des § 3 des               der Bewilligung der öffentlichen Mittel ent-\nErsten Vvohnungsbaugesetzes, die vor dem                      standenen Rechtspf1ichten schuldhaft verstößt.\n1. Januar 1957 dls öffentliche Baudarlehen be-\nwilligt worden sind, sind auf Verlangen der               Im übrigen darf auch für die in Absatz 3 be-\ndarlehnsverwaltenden Stelle mit einem Zinssatz            zeichneten öffentlichen Mittel bis zum Erlaß der\nbis höchslens 4 vom Hundert jährlich zu ver-              Rechtsverordnung eine höhere Verzinsung nicht\nzinsen, soweit nichl eine Zinserhöhung vertrag-           verlangt werden. Die Vorschriften des § 44\nlich ausdrücklich ausgeschlossen ist. Würde               Abs. 2 und 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\ninfol~1e der höheren Verzinsung die für die               in der Fassung des Wohnungsbauänderungs-\nWohnungen des Gebäudes oder der Wirtschafts-              gesetzes 1968 vom 17. Juli 1968 (Bundesgesetz-\neinheit zulässige Durchschnittsmiete um mehr              blatt I S. 821) bleiben unberührt.\nals 0,35 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohn-\nfläche monatlich erhöht werden, so wird die                                       § 18b\nhöhere Verzinsung nur insoweit geschuldet, als\nBerechnung der neuen Jahresleistung\ndieser Betrng nicht überschritten wird.\n(1) Die für das Wohnungs- und Siedlungs-\n(2) Dffentliche Mittel im Sinne des § 6 des            wesen zuständigen obersten Landesbehörden\nZweiten Wohnungsbaugesetzes, die nach dem                 treffen nähere Bestimmungen über die Durch-\n31. Dezember 1956, jedoch vor dem 1. Januar               führung der höheren Verzinsung, insbesondere\n1960 als öffentliche Baudarlf~hen bewilligt wor-          über die Höhe des neuen Zinssatzes und über\nden sind, sind auf Verlangen der darlehns-                den Zeitpunkt, von dem an die höhere Verzin-\nverwaltenden Stelle mit einem Zinssatz bis                sung verlangt werden soll. Sie können dabei\nhöchstens 4 vom F[undert jührlich zu verzinsen,           bestimmen, daß der nach § 18 a Abs. 1 Satz 2\nsoweit nicht eine Zinserhöhung vertraglich aus-           oder Abs. 2 Satz 2 sich ergebende Zinssatz nach\ndrücklich ausgeschlossen ist. Würde infolge der           unten abgerundet wird, höchstens jedoch auf\nhöheren Verzinsung die für die Wohnungen des              das nächstniedrige Viertelprozent.\nGebäudes oder der Wirtschaftseinheit zulässige\nDurchschnittsmiete um mehr als 0,30 Deutsche                  (2) Die dmlehnsverwaltende Stelle hat bei\nMark je Quadratmeter Wohnfläche monatlich                 der Erhöhung des Zinssatzes die neue Jahres-\nerhöht werden, so wird die höhere Verzinsung              leistung für das öffentliche Baudarlehen in der\nnur insoweit geschuldet, als dieser Betrag nicht          Weise zu berechnen, daß der erhöhte Zinssatz\nüberschritten wird.                                       und der Tilgungssatz auf den ursprünglichen\nDarlehnsbetrag bezogen werden; ein Verwal-\n(3) Der Bundesminister für Wohnungswesen                tungskostenbeitrag bis zu 0,5 vom Hundert ist\nund Städtebau wird ermächtigt, durch Rechtsver-            auf den Zinssatz nicht anzurechnen. Die Zins-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu                 leistungen sind nach der Darlehnsrestschuld zu","824                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nberechnen und die durch die fortschreitende             Sinne des § 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes\nDarlehnsli lqunq ersparten Zinsen zur erhöhten          oder des § 6 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\nTilgung zu verwenden.                                   für ein zur Deckung der Gesamtkosten aufge-\n(3) Die darlehnsvcrwaHende Stelle hat dem            nommenes Darlehen bewilligt worden, so kann\nDarlehnsschuldner die Erhöhung des Zinssatzes,          die Bewilligungsstelle die Zins- und Tilgungs-\ndie Höhe der neuen Jahresleistung sowie den             hilf e so weit herabsetzen, daß der Darlehns-\nZahlungsabschnitt, für den die höhere Leistung           schuldner für das Darlehen eine Verzinsung bis\nerstmalig entrichtet werden soll, schriftlich           höchstens 4 vom Hundert jährlich auf den ur-\nmitzuteilen. In der Mitteilung ist darauf hin-           sprünglichen Darlehnsbetrag selbst zu erbringen\nzuweisen, daß die neue Jahresleistung nur              hat. Die Herabsetzung nach Satz 1 kann nicht\ninsoweit 9eschuldet wird, als durch sie die für          vorgenommen werden, soweit eine Herab-\ndie Wohnungen des c;ebäudes oder der Wirt-              setzung vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen\nschaftseinheit zulässige Durchschnittsmiete nicht        ist. Würde infolge der Herabsetzung die für die\num mehr als 0,35 Deutsche Mark, in den Fällen           Wohnungen des Gebäudes uder der Wirtschafts-\ndes § 18 a Abs. 2 nicht um mehr als 0,30 Deutsche       einheit zulässige Durchschnittsmiete um mehr\nMark je Quadratmeter Wohnfläche monatlich               als 0,35 Deutsche Mark, bei Zins- und Tilgungs-\nerhöht wird.                                            hilfen, die nach dem 31. Dezember 1956 bewilligt\nworden sind, um mehr als 0,30 Deutsche Mark\n(4) Die höhere Leistung ist erstmalig für\nje Quadratmeter Wohnfläche monatlich über-\ndenjenigen nach dem Darlehnsvertrag maß-\nschritten werden, so ist die Herabsetzung inso-\ngeblichen Zahlungsabschnitt zu entrichten, der\nweit unwirksam, als dieser Betrag überschritten\nfrühestens nach Ablauf von zwei Monaten nach\nwird. Die Vorschriften des § 18 a Abs. 3 und 5\ndem Zugang der in Absatz 3 bezeichneten Mit-\ngelten entsprechend.\nteilung beginnt. Der Zeitpunkt der Fälligkeit\nbestimmt sich nach dem Darlehnsvertrag.                      (2) Für die Durchführung des Absatzes 1 gel-\nten die Vorschriften des § 18 b sinngemäß.\n§ 18c                               (3) Sind von verschiedenen Gläubigern aus\nOffentliche Baudarlehen verschiedener            öffentlichen Mitteln Zins- und Tilgungshilfen ·\nGläubiger                         nebeneinander oder Zins- und Tilgungshilfen\nneben öffentlichen Baudarlehen gewährt wor-\n(1) Sind für die Wohnungen des Gebäudes              den, so ist auch § 18 c sinngemäß anzuwenden.\noder der Wirtschaftseinheit öffentliche Bau-\ndarlehen von verschiedenen Gläubigern gewährt\n§ 18e'\nworden und wird für diese Baudarlehen eine\nhöhere Verzinsung nach § 18 a verlangt, so               Entsprechende Anwendung für öffentliche Mittel\nhaben die Gläubiger möglichst einheitliche Zins-             im Bereich des Bergarbeiterwohnungsbaues\nsätze festzusetzen und diese so zu bemessen,                 Die Vorschriften der § § 18 a bis 18 d gelten\ndaß sich die zulässige Durchschnittsmiete nicht          entsprechend für öffentliche Baudarlehen und\num mehr, als nach § 18 a Abs. 1 oder 2 zulässig          Zins- und Tilgungshilfen, die nach dem Gesetz\nist, erhöht. Werden die Zinssätze für diese             zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues\nöffentlichen Baudarlehen nacheinander erhöht             im Kohlenbergbau aus Mitteln des Treuhand-\nund würde durch die spätere Erhöhung des Zins-           vermögens des Bundes bewilligt worden sind.\nsatzes für eines dieser Darlehen die Durch-              Die in § 18 b Abs. 1 bezeichneten Aufgaben ob-\nschnittsmiete über den nach § 18 a Abs. 1 oder 2         liegen dem Bundesminister für Wohnungswesen\nzulässigen Umfang hinaus erhöht werden, so ist           und Städtebau im Benehmen mit den für das\nauf Verlangen des Gläubigers dieses Darlehens            Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen\nder vorher erhöhte Zinssatz für die anderen              obersten Landesbehörden.\nDarlehen so weit herabzusetzen, daß bei mög-\nlichst einheitlichem Zinssatz der öffentlichen\nBaudarlehen der nach § 18 a Abs. 1 oder 2                                       § 18f\nzulässige Erhöhungsbetrag nicht überschritten                               Mieterhöhung\nwird; die Herabsetzung darf frühestens von dem\n(1) Für die Durchführung einer Mieterhöhung\nZeitpunkt an verlangt werden, von dem an die\nauf Grund der höheren Verzinsung oder der\nspätere Zinserhöhung wirksam werden soll.\nHerabsetzung der Zins- und Tilgungshilfen nach\n(2) Die für das Wohnungs- und Siedlungs-             den §§ 18 a bis 18 e finden die Vorschriften des\nwesen zuständigen obersten Landesbehörden                § 10 Abs. 1, 2 und 4 Anwendung. Soweit sich eine\ntreffen die näheren Bestimmungen über die                Mieterhöhung nur auf Grund der §§ 18 a bis 18 e\nFestsetzung der Zinssätze gemäß Absatz 1. Im             ergibt, braucht der Vermieter jedoch abweichend\nübrigen gelten die Vorschriften des § 18b sinn-          von § 10 Abs. 1 der Erklärung eine Wirtschaft-\ngemäß.                                                   lichkeitsberechnung oder einen Auszug daraus\n§ 18d                            oder eine Zusatzberechnung nicht beizufügen; er\nhat dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die\nZins- und Tilgungshilf en\nMitteilung der darlehnsverwaltenden Stelle nach\n(1) Sind vor dem 1. Januar 1960 neben oder           § 18 b Abs. 3 und, soweit eine Wirtschaftlich-\nanstelle eines öffentlichen Baudarlehens Zins-           keitsberechnung aufzustellen ist, auch in diese\nund Tilgungshilfen aus öffentlichen Mitteln im           zu gewähren.","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1968                          825\n(2) Für Mieterhöhungen auf Grund der §§ 18 a       10. § 29 wird aufgehoben.\nbis 18 e ist eine vcrtragl iche Vereinbarung, wo-\nnach eine höhere Mide für eine zurückliegende         11. § 30 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nZeit verlangt werden kann, unwirksam.\"\n„In den Fällen des Satzes 1 finden im übrigen\n7. Der bisherige Vierte Absclmitt erhält die Be-             bis zur Mietpreisfreigabe die Vorschriften des\nzeichnung „Fünfler Abschnitt\".                            § 41 Abs. 1 bis 4 des Ersten Wohnungsbaugeset-\nzes und des § 71 Abs. 1 bis 4 des Zweiten Woh-\nnungsbaugesetzes in den bis zum 31. August\n8. § 26 wird wie folgt geändert:\n1965 geltenden Fassungen weiter Anwendung.\"\na) In Absatz 1 wird die bisherige Nummer 3\nNummer 4; nachfolgende neue Nummer 3              12. § 33 wird aufgehoben.\nwird eingefügt:\n„3. für die Ubcrlassung einer Wohnung ein\n13. Vor § 34 werden folgende § § 33 a und 33 b ein-\nhöheres Entgelt fordert, sich versprechen\ngefügt:\nläßt oder annimmt, als nach den §§ 8 bis\n8 b zulässig ist, oder\".                                                ,,§ 33a\nGeltung in Berlin\nb) In Absatz 2 werden die Worte         „der Num-\nmern 1 und 2\" durch die Worte        „der Num-           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13\nmern 1 bis 3\" und die Worte „der    Nummer 3\"         Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\ndurch die Worte „der Nummer 4\"      ersetzt.          4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\nLand Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\n9. § 28 wird wie folgt geändert:                             dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land\nBerlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgeset-\na) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils im              zes.\nersten Halbsatz die Worte „des § 8\" durch                                     § 33b\ndie Worte „der §§ 8 bis Sb und des § 18f\"\nersetzt.                                                             Geltung im Saarland\nDieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\"\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\n,,Kostenmiete\" die Worte „und der Ver-\ngleichsmiete\" eingefügt.                         14. § 34 wird wie folgt gefaßt:\nc) In Absatz 2 erhält Buchstabe a folgende Fas-                                   ,,§ 34\nsung:\nInkrafttreten\n,,a) für die Berechnung der Wirtschaftlich-\nkeit oder der laufenden Aufwendungen                (1) Dieses Gesetz tritt, soweit sich nicht aus\nsowie für die Berechnung der Wohn-              den Absätzen 2 bis 5 etwas anderes ergibt, am\nfläche die Vorschriften der Zweiten Be-          1. September 1965 in Kraft.\nrechnungsverordnung in der jeweils gel-\n(2) Die Vorschriften der §§ 4 bis 7 und 12 so-\ntenden Fassung, jedoch mit folgenden\nwie die Vorschriften der §§ 21, 22, 25 bis 27,\nMaßgaben:\nsoweit diese in Verbindung mit den §§ 4 bis 7\naa) § 12 Abs. 4 und § 23 Abs. 4 dieser          und 12 anzuwenden sind, treten in denjenigen\nVerordnung sind unter Berücksich-           kreisfreien Städten, Landkreisen oder Gemein-\ntigung der in Absatz 1 Satz 2 be-           den eines Landkreises, in denen am 1. Septem-\nstimmten Regelung anzuwenden,               ber 1965 die Wohnraumbewirtschaftung nach\nbb) abweichend von § 21 Abs. 3 dieser            dem     Wohnraumbewirtschaftungsgesetz       noch\nVerordnung ist im Falle einer Zins-         nicht aufgehoben ist, erst von dem Zeitpunkt an\nerhöhung nach den §§ 18 a bis 18 e          in Kraft, in dem die Wohnraumbewirtschaftung\ndes vorliegenden Gesetzes derjenige         aufgehoben wird.\nerhöhte Zinssatz maßgebend, der\nsich auf Grund der Zinserhöhung                (3) Die Vorschriften der § § 8, 9 bis 11 sowie\nergibt,                                     die Vorschriften der §§ 21, 22, 25 bis 28, soweit\ndiese in Verbindung mit den §§ 8, 9 bis 11 anzu-\ncc) § 23 Abs. 3 dieser Verordnung ist für\nwenden sind, treten in Kraft\nZinserhöhungen nach den §§ 18 a bis\nl8 e des vorliegenden Gesetzes nicht        a) in denjenigen kreisfreien Städten, Landkrei-\nanzuwenden;\".                                   sen oder Gemeinden eines Landkreises, in\ndenen die Mietpreisfreigabe vor dem 1. Sep-\nd) In Absatz 2 werden in Buchstabe b nach den                 tember 1965 erfolgt ist, am 1. September 1965,\nWorten ,, (Bundesgesetzbl. I S. 753)\" die\nWorte „in der jeweils geltenden Fassung\"              b) in denjenigen kreisfreien Städten, Landkrei-\neingefügt.                                                sen oder Gemeinden eines Landkreises, in\ndenen die Mietpreisfreigabe nach dem\ne) In Absatz 3 werden die Worte „der §§ 3 bis                 31. August 1965 erfolgt ist oder erfolgt, mit\n6, 8 und 26 Abs. 4\" ersetzt durch die Worte               dem Zeitpunkt der Mietpreisfreigabe, späte-\n,,der §§ 4 bis 6 und 8\".                                  stens jedoch am 1. August 1968.","826                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n(4) Die Vorsehrillen der§§ 18a bis 18e treten         Erhöhung der Verzinsung für den Fall vorbe-\nillTI  Tc1~Je nc1ch der Verkündung des Gesetzes zur        halten werden, daß dies zur Fortführung des\nForl.führung des sozic!len Wohnungsbaues (Woh-             sozialen Wohnungsbaues erforderlich und im\nnungsbc1uänd(~nmgsgeselz 1968) vom 17. Juli                Hinblick auf die allgemeine wirtschaftliche Ent-\n1968 (Bundes9esetzbl. r S. 821) in Kraft; die Vor-         wicklung, insbesondere auf die allgemeine Ein-\nsclniften der §§ 8 d, 8 b und 18 f treten am 1. Au-        kommensentwicklung der breiten Schichten des\ngust 1968 in Krafl.                                        Volkes vertretbar ist. Die darlehnsverwaltende\n(5) Die Vorschriften der §§ 5, 8, 9, 10, 26, 28       Stelle darf die Verzinsung nur erhöhen, wenn\nund 30 sind vom 1. August 1968 an in der Fas-              und soweit die für das Wohnungs- und Sied-\nsung c1nzuwenden, die sie durch das Gesetz zur             lungswesen zuständige oberste Landesbehörde\nFortführung des sozialen Wohnungsbaues (Woh-               dies zugelassen hat.\nn ungsbauänderungsg(~sctz 1968) erhalten haben.\"              (3) Bei Familienheimen in der Form von Eigen-\nheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen\nArtikel II                          und bei Eigentumswohnungen darf eine Erhö-\nhung des für das Baudarlehen bestimmten Zins-\nÄnderung des Ersten Wohnungsbaugesetzes                   satzes oder eine Verzinsung für das zinslos ge-\nDas Erste Wohnungsbaugesetz in der Fassung                   währte Baudarlehen frühestens nach Ablauf von\nvom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047), zu-            10 Jahren nach der Bezugsfertigkeit gefordert\nletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des                werden. Dies gilt nicht, wenn. das Familienheim\nSchlußlermins für den Abbau der Wohnungszwangs-                 oder die Eigentumswohnung nicht entsprechend\nwirtschaft und über weitere Maßnahmen auf dem                   der gemäß § 7 oder § 12 getroffenen Bestimmun-\nGebiete des Mietpreisrechts vom 24. August 1965                 gen genutzt wird oder entgegen einer nach § 52\n(Bundesgesetzbl. I S. 969, 970), wird wie folgt ge-             Abs. 2 auferlegten Verpflichtung veräußert wor-\nändert:                                                         den ist. Für Baudarlehen, die vor dem 1. August\n1968 bewilligt worden sind, sind anstelle der\n1. In § 16 Abs. 3 wird Satz 2 durch folgende Sätze              Sätze 1 und 2 die Vorschriften des § 44 Abs. 5 in\n2 bis 4 ersetzt:                                             der bis zum 31. Juli 1968 geltenden Fassung an-\n,,Die ausgeliehenen Bundesmittel sind vom Rech-              zuwenden.\nnungsjahr 1968 an mindestens so zu verzinsen\n(4) Das Baudarlehen soll mit einem gleichblei-\nund zu tilgen, daß die Zins- und Tilgungsbeträge\nbenden Tilgungssatz unter Zuwachs der ersparten\ndemjenigen Anteil der im Land aufgekommenen\nZinsen getilgt werden. Eine Erhöhung der Til-\nZins- und Tilgungsbeträge einschließlich außer-\ngung kann nach der Tilgung erststelliger Finan-\nplanmäßiger Tilgungen entsprechen, der sich\nzierungsmittel gefordert werden, wenn und so-\njeweils nach dem Verhältnis der am Ende des\nweit die oberste Landesbehörde dies zugelassen\nKalenderjahres insgesamt ausgeliehenen Bundes-\nhat. Ist bei der Bewilligung des Baudarlehens ein\nmittel zu den übrigen öffentlichen Mitteln des\nTilgungssatz von weniger als 1 vom Hundert\nLandes errechnet; die Tilgung der Bundesmittel\nfestgesetzt worden, so kann er bereits vor der\nmuß mindestens l vom Hundert betragen. Die\nTilgung erststelliger Finanzierungsmittel bis auf\nVerpflichtung des Landes zur vollständigen Til-\n1 vom Hundert erhöht werden, wenn und soweit\ngung der ausgeliehenen Bundesmittel bleibt im\ndie oberste Landesbehörde dies zugelassen hat.\nübrigen unberührt. Von Satz 2 abweichende Ver-\neinbarungen zwischen Bund und Land sind zu-                     (5) Im Darlehnsvertrag soll sichergestellt\nlässig.\"                                                     werden, daß das Baudarlehen mit angemessener\n2. In § 17 Abs. 1 werden am Ende vor den Worten                 Frist zum Zwecke der Ersetzung aus Mitteln des\n„zu verwenden\" die Worte ,,, jedoch nicht für               Kapitalmarktes ganz oder teilweise gekündigt\ndie Gewährung von Wohngeld,\" eingefügt.                      werden kann. Die Kündigung ist nur zulässig,\nwenn und soweit die oberste Landesbehörde dies\n3. Die §§ 29 bis 30 d und 32 werden aufgehoben.                 zugelassen hat. Die oberste Landesbehörde soll\nsicherstellen, daß die Kündigung nur erfolgt,\nwenn die Ersetzung möglich und im Hinblick auf\nArtikel III\ndie sich ergebende höhere Miete oder Belastung\nÄnderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes                    zumutbar ist.\"\nDas Zweite Wohnungsbaugesetz in der Fassung               2. § 69 wird wie folgt geändert:\nvom 1. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1617),\nzuletzt geändert durch das Finanzänderungsgesetz                a) Nach Absatz 1 werden folgende neue Absätze\n1967 vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I                        2 bis 4 eingefügt:\nS. 1259, 1281), wird wie folgt geändert:                               ,, (2) Der mit der Ablösung zu gewährende\nSchuldnachlaß kann versagt werden, wenn\n1. In § 44 werden die Absätze 2 bis 6 durch fol-\nder Eigentümer\ngende Absätze 2 bis 5 ersetzt:\n1. eine Wohnung einem Wohnungsuchenden\n,, (2) Das Baudarlehen soll zu Zinsbedingungen                        überlassen hat, dem sie nach den Vorschrif-\ngewJhrt werden, die eine für die breiten Schich-                        ten der §§ 4 und 5 des Wohnungsbindungs-\nten des Volkes tragbare Miete oder Belastung                            gesetzes 1965 nicht überlassen werden\nermöglichen. In dem Darlehnsvertrag soll eine                           durfte,","Nr. 48   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1968                            827\n2. eine Wohnung ohne die nach § 6 des Woh-           c) Absatz 7 wird Absatz 3.\nnungsbindungsgesetzes 1965 erforderliche         d) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4\nCenehmi~Jtmg der zust~incligen Stelle selbst          eingefügt:\nbenutzt oder leerstehen läßt,\n,, (4) Für die Ermittlung der zulässigen Miete\n3. für die Ubcrlassung einer Wohnung ein                  gelten im übrigen die Vorschriften der §§ 8\nhöheres Enlgclt fordert, sich versprechen             bis 8 b des Wohnungsbindungsgesetzes 1965\nllißt oder annimmt, als nach den Vorschrif-           und die zu deren Durchführung ergangenen\nten der §§ 8 bis 8 b des \\Nohnungsbindungs-           Vorschriften.\"\ngesetzes 1965 zulässig ist,\n4. entgegen den Vorschriften des § 9 des          4. Nach § 87 wird folgender neuer Abschnitt ein-\nWohnun~Jsbindungsgesetzes 1965 eine ein-         gefügt:\nmalige Leistung von dem Mieter oder                                   „Dritter Abschnitt\ne.inem Dritten angenommen oder\n5. eine Wohnung ent9egcn den Vorschriften            Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln\ndes § 12 des Wohnungsbindungsgesetzes                              gefördert worden sind\n1965 verwendet oder ,mderen als Wohn-                                       § 87a\nzwecken zugeführt: oder baulich verändert\nMiete für steuerbegünstigte und frei finanzierte\nhat.                                              Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln\n(3) Der dem Eigentümer mit der Ablösung                             gefördert worden sind\ngewährte Schuldnachlaß kann ihm gegenüber               (1) Ist für den Bau einer steuerbegünstigten\nwiderrufen werden, wenn er während der\noder frei finanzierten Wohnung untier Verein-\nZeit, in der die Wohnung als öffentlich ge-          barung eines Wohnungsbesetzungsrechtes ein\nfördert gilt,\nDarlehen oder ein Zuschuß aus Wohnungsfür-\n1. einen Verstoß im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1       sorgemitteln gewährt worden, die für Angehörige\nbis 5 begangen hat oder                          des öffentlichen Dienstes oder ähnliche Personen-\n2. das Gebäude oder die Wohnung ohne Zu-             gruppen in öffentlichen Haushalten gesondert\nstimmung der zuständigen Stelle an eine          ausgewiesen worden sind, und ist die für diese\nPerson veräußert hat, deren Einkommen bei        Wohnung zu entrichtende Miete niedriger als die\nder Veräußerung die in § 25 bestimmte            nach Absatz 2 sich ergebende Kostenmiete, so\nGrenze übersteigt.                               kann der Vermieter di.e Miete durch schriftliche\nWird der Schuldnachlaß widerrufen, so kann           Erklärung gegenüber dem Mieter bis zur Kosten-\nder Eigentümer den zum Zwecke der Ab-                miete erhöhen. Auf die Mieterhöhung sind die§§ 10\nlösung gezahlten Betrag nicht zurückfordern.         und 11 des Wohnungsbindungsgesetzes 1965 ent-\nsprechend anzuwenden; die§§ 22 und 23 des Ersten\n(4) Von der Versagung oder dem Widerruf\nBundesmietengesetzes und Artikel X § 3 des Ge-\ndes Schuldnachlasses nach den Absätzen 2\nsetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirt-\nund 3 kann abgesehen werden, wenn dies\nschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht\nunter Berücksichtigung der Verhältnisse des\nsind in diesen Fällen nicht mehr anzuwenden.\nEinzelfalles, namentlich der geringen Bedeu-\nEine Vereinbarung mit dem Darlehns- oder\ntung des Verstoßes, unbillig sein würde.\"\nZuschußgeber, nach der der Vermieter nur eine\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5; fol-           niedrigere als die Kostenmiete erheben oder die\ngender Satz 5 wird angefügt:                         Miete nur mit dessen Zustimmung erhöhen darf,\nsteht der Mieterhöhung nach Satz l nicht ent-\n„Die Bundesregierung kann ferner durch\ngegen.\nRechts-verordnung nähere Vorschriften zur\nDurchführung der Absätze 2 bis 4 erlassen               (2) Die Kostenmiete ist auf Grund einer Wirt-\nund dabei auch bestimmen, in welcher Weise           schaftlichkeitsberechnung nach den für steuer-\nBeträge, die zum Zwecke der Ablösung ge-             begünstigte Wohnungen geltenden Vorschriften\nzahlt worden sind, nach dem Widerruf des             zu ermitteln. Dabei sind anzusetzen\nSchuldnachlasses auf die Tilgung des öffent-         1. als Wert des Baugrundstücks der Betrag, der\nlichen Baudarlehens oder auf sonstige fällig              sich aus den Vorschriften der Zweiten Be-\ngewordene Leistungen anzurechnen sind.\"                   rechnungsverordnung in der jeweils geltenden\nFassung ergibt, soweit nicht zwischen dem\n3. § 72 wird wie folgt geändert:                               Bauherrn und dem Darlehns- oder Zuschuß-\na) In Absatz 2 werden die Sätze 2 bis 4 durch               geber vertraglich etwas anderes vereinbart ist,\nfolgenden Satz 2 ersetzt:                           2. als Zinsen für die Eigenleistungen der Betrag,\n„Sie soll ihn zugleich darnuf hinweisen, daß             der sich aus dem zwischen dem Bauherrn und\neine Erhöhung der genehmigten Durchschnitts-             dem Darlehns- oder Zuschußgeber verein-\nmiete bis zur Anerkennung der Schlußabrech-              barten Zinssatz ergibt, wobei jedoch der für\nnung, spätestens jedoch bis zu zwei Jahren               öffentlich geförderte Wohnungen zulässige\nnach der Bezugsfertigkeit, der Genehmigung               Zinssatz nicht unterschritten werden darf.\nder Bewilligungsstelle bedarf.\"\n(3) Ubersteigt die mit dem Mieter vereinbarte\nb) Die Absätze 3 bis 6 und 8 bis 10 werden auf-         Miete die nach den Absätzen 1 und 2 zulässige\ngehoben.                                            Miete, so ist die Vereinbarung insoweit unwirk-","828                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nsam. Soweit die Vereinbarung unwirksam ist, ist             b) § 6 a wird wie folgt gefaßt:\ndie Lcistunq zurückzuerstatten und vom Empfang\nan zu verzinsen. Der Anspruch auf Rückerstat-                                             ,,§ 6a\ntung verji.ihrt nach Ablauf von vier Jahren nach                     (1) Ist bei öffentlich gefördertem preisge-\nder jeweiligen Leistung, jedoch spätestens nach                   bundenem Wohnraum, der nach dem 24. Juni\nAblauf eines Jahres von der Beendigung des                        1948 bezugsfertig geworden ist und für den\nMietverhi.iltnisses an.                                           die öffentlichen Mittel erstmalig vor dem\n1. Januar 1957 bewilligt worden sind, die am\n(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 und\ndes Absatzes 3 Satz 1 sind nur anzuwenden,                        31. Juli 1968 zulässige Miete niedriger als\nsolange das Beselzungsrecht zugunsten des Dar-                    die zur Deckung der laufenden Aufwendungen\nlehns- oder Zuschußgebers besteht.\"                               erforderliche Miete (Kostenmiete), so darf sie\nvom 1. August 1968 an bis zur Kostenmiete\nerhöht werden. Die Mieterhöhung bedarf der\n5. § 88 b wird wie folgt geä_ndert:                                  Genehmigung der vom Senat von Berlin be-\na) In Absülz 2 Satz 3 werden nach dem Wort                        stimmten Stelle. Die Genehmigung ist auf\n„verjährt\" die Worte „nach Ablauf von vier                   Grund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung zu\nJahren nach der jeweiligen Leistung, jedoch                   erteilen; sie kann bereits ab 1. April 1968 er-\nspätestens\" eingefügt.                                        teilt werden.\nb) In Absatz 2 Satz 4 werden die Worte „und der                      (2) Erhöhen sich nach der Erteilung der\n§§ 10 und 11\" durch die Worte „und der                       Genehmigung nach Absatz 1 die laufenden\n§§ 8 a, 8 b, 10 und 11\" ersetzt.                             Aufwendungen aus Umständen, die der Ver-\nc) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte ,,§ 8                      mieter nicht zu vertreten hat, so bedarf eine\nAbs. 3\" durch die Worte „die für die Ver-                     entsprechende Mieterhöhung nach dem 31. Juli\ngleichsmiete maßgebenden Vorschriften\" er-                    1968 keiner Genehmigung.\nsetzt.                                                           (3) Für die Ermittlung der Kostenmiete und\nihre Änderung gelten im übrigen die Vor-\n6. Nach § 110 wird folgender § 111 eingefügt:                        schriften des Wohnungsbindungsgesetzes 1965\nvom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 945,\n,,§ 111                                 954) in der Fassung des Gesetzes zur Fort-\nUberleitungsvorschriften für Wohnungen,                     führung des sozialen Wohnungsbaues vom\ndie mit Wohnungsfürsorgemitteln                        17. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 821).\"\ngefördert worden sind\nc) § 12 wird wie folgt geändert:\nDie Vorschriften des § 87 a finden entspre-                    aa) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „in\nchende Anwendung auf diejenigen mit V\\Toh-                              diesem Gesetz\" durch die Worte „nach\nnungsfürsorgemitteln geförderten Wohnungen,                             den §§ 2 bis 5\" ersetzt.\ndie nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden\nsind und auf die dieses Gesetz nach § 4 nicht                     bb) In Absatz 2 werden die Worte „nach den\nanzuwenden ist.\"                                                        §§ 4, 6, 6 a Abs. 1 und § 7\" durch die\nWorte „nach den §§ 4 a und 6 a Abs. 1\"\n7. In § 116 werden die Worte „und § 109 Abs. 4\"                            ersetzt.\ndurch die Worte ,, , § 109 Abs. 4 und § 111\" er-                  cc) Absatz 3 wird aufgehoben.\nsetzt.\nArtikel IV\nArtikel V\nÄnderung des Dritten Bundesmietengesetzes\nÄnderung des Wohnungsbaugesetzes\n1. Die §§ 6 und 7 sowie § 12 Abs. 2 des Dritten Bun-                                für das Saarland\ndesmietengesetzes vorn 24. August 1965 (Bundes-\nDas Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der\ngesetzbl. I S. 969, 971) treten mit Ablauf des\nFassung vom 26. Oktober 1965 (Amtsblatt des Saar-\n31. Juli 1968 außer Kraft. Dies gilt nicht für das\nlandes S. 889), geändert durch das Finanzänderungs-\nDritte Bundesmietengesetz in der im Land Berlin\ngesetz vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I\ngeltenden Fassung.\nS. 1259, 1283), wird wie folgt geändert:\n2. Das Dritte Bundesmietengesetz in der im Land             1. In § 26 werden die Absätze 2 bis 6 durch fol-\nBerlin geltenden Fassung, geändert durch das                gende Absätze 2 bis 5 ersetzt:\nGesetz zur Änderung des Schlußtermins für den\n,, (2) Das Baudarlehen soll zu Zinsbedingungen\nAbbau der Wohnungszwangswirtschaft und über\ngewährt werden, die eine für die breiten Schich-\nweitere Maßnahmen auf dem Gebiete des Miet-\nten des Volkes tragbare Miete oder Belastung\npreisrechts im Land Berlin vom 3. April 1967\nermöglichen. In dem Darlehnsvertrag soll eine\n(Bundesgesetzbl. I S. 393), wird wie folgt ge-\nErhöhung der Verzinsung für den Fall vor-\nändert:\nbehalten werden, daß dies zur Fortführung des\na) Die §§ 6 und 7 treten mit Ablauf des 31. Juli            sozialen Wohnungsbaues erforderlich und im\n1968 außer Kraft.                                      Hinblick auf die allgemeine wirtschaftliche Ent-","Nr. 48 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1968                           829\nwicklung, insbesondere auf die allgemeine Ein-            b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4; folgen-\nkommensentwicklung der breiten Schichten des                   der Satz 5 wird angefügt:\nVolkes, V(~rtretbar ist. Die clarlchnsverwaltende                  Die Bundesregierung kann ferner durch\n11\nStelle darf die Verzinsung nur erhöhen, wenn\nRechtsverordnung nähere Vorschriften zur\nund soweit die für das Wohnungs- und Sied-                     Durchführung der Absätze 2 und 3 erlassen\nlungswesen zusU.in<liqe oberste Landesbehörde                  und dabei auch bestimmen, in welcher Weise\ndies zugelassen hat.\nBeträge, die zum Zwecke der Ablösung ge-\n(3) Bei Familienheimen in der Form von Eigen-               zahlt worden sind, nach dem Widerruf des\nheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen                    Schuldnachlasses auf die Tilgung des öffent-\nund bei Eigentums'wohnungcn darf eine Er-                     lichen Baudarlehens oder auf sonstige fällig\nhöhung des für das Baudarlehen bestimmten                      gewordene Leistungen anzurechnen sind.\"\nZinssatzes oder eine Verzinsung für das zinslos           c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.\ngewährte Baudarlehen frühestens nach Ablauf\nvon 10 Jahren nach der Bezugsfertigkeit gefor-\ndert werden. Dies gilt nicht, wenn das Familien-       3. § 42 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nheim oder die Eigentumswohnung nicht entspre-             a) In Buchstabe a werden die Zahl \"144\" durch\nchend der gemäß § 5 oder § 9 getroffenen Be-                    11 156\", in Buchstabe b die Zahl 192\" durch\n11\nstimmungen genutzt wird. Für Baudarlehen, die                   „216\" und in Buchstabe d die Zahl \"102\" durch\nvor dem 1. August 1968 bewilligt worden sind,                  11  108\" ersetzt.\nsind anstelle der Sätze 1 und 2 die Vorschriften\ndes § 26 Abs. 5 in der bis zum 31. Juli 1968 gel-         b) Folgender Satz wird angefügt:\ntenden Fassung anzuwenden.                                      „Bei Familienheimen mit zwei Wohnungen\nsoll die für den Eigentümer bestimmte Woh-\n(4) Das Baudarlehen soll mit einem gleich-\nnung 156 qm nicht übersteigen.\"\nbleibenden Tilgungssatz unter Zuwachs der er-\nsparten Zinsen getilgt werden. Eine Erhöhung\nder Tilgung kann nach der Tilgung erststelliger        4. In § 51 c Abs. 2 werden in Satz 3 nach dem Wort\nFinanzierungsmittel gefordert werden, wenn und            11 verjährt\" die Worte „nach Ablauf von vier Jah-\nsoweit die oberste Landesbehörde dies zuge-               ren nach der jeweiligen Leistung, jedoch spä-\nlassen hat. Ist bei der Bewilligung des Bau-              testens\" eingefügt.\ndarlehens ein Tilgungssatz von weniger als 1 vom\nHundert festgesetzt worden, so kann er bereits         5. Es wird folgender § 53 c eingefügt:\nvor der Tilgung erststelliger Finanzierungsmittel\nbis auf 1 vom Hundert erhöht werden, wenn und                                        ,,§ 53c\nsoweit die oberste Landesbehörde dies zuge-\nlassen hat.                                                  Uberleitungsvorschrift für Wohnflächengrenzen\n(1) Die Vorschriften des § 42 in der vorstehen-\n(5) Im Darlehnsvertrag soll sichergestellt wer-\nden, daß das Baudarlehen mit angemessener Frist           den Fassung sind im steuerbegünstigten Woh-\nzum Zwecke der Ersetzung aus Mitteln des Kapi-            nungsbau für neugeschaffenen Wohnraum anzu-\nwenden, der nach dem 31. Dezember 1964 bezugs-\ntalmarktes ganz oder teilweise gekündigt werden\nfertig geworden ist oder bezugsfertig wird.\nkann. Die Kündigung ist nur zulässig, wenn und\nsoweit die oberste Landesbehörde dies zugelas-                (2) Sind bei Wohnungen eines Familienheims,\nsen hat. Die oberste Landesbehörde soll sicher-           die nach den §§ 42, 43 als steuerbegünstigt an-\nstellen, daß die Kündigung nur erfolgt, wenn die          erkannt worden sind, vor dem 1. Januar 1965\nErsetzung möglich und im Hinblick auf die sich            durch Ausbau oder Erweiterung die Wohn-\nergebende höhere Miete oder Belastung zumut-              flächengrenzen des § 42 in der bis zum 31. Juli\nbar ist.\"                                                 1968 geltenden Fassung überschritten worden,\nso ist insoweit § 43 Abs. 5 nicht anzuwenden,\nwenn die Wohnflächengrenzen des § 42 in der\n2. § 34 wird wie folgt geändert:                             vom 1. August 1968 an geltenden Fassung ein-\na) Nach Absatz 1 werden folgende neue Ab-                 gehalten sind.\"\nsätze 2 und 3 eingefügt:\n11 (2) Der mit der Ablösung zu gewährende\nSchuldnachlaß kann versagt werden, wenn                                       Artikel VI\nder Eigentümer gegen die Bedingungen und                                  Schlußvorschriften\nAuflagen des Bewilligungsbescheides oder die\nBestimmungen des zu seiner Durchführung                                          § 1\nabgeschlossenen Vertrages verstoßen hat.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n(3) Von der Versagung des Schuldnachlas-      des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nses nach Absatz 2 kann abgesehen werden,          {Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nwenn dies unter Berücksichtigung des Einzel-      verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nfalles, namentlich der geringen Bedeutung         lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\ndes Verstoßes unbillig sein würde.\"               Dritten Uberleitungsgesetzes.","830                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n§ 2                           gesetz 1965 in der sich aus Artikel I dieses Gesetzes\n(1) Di(• J\\ rt i k(d l, IT, 111 und IV gelten nicht im     ergebenden Fassung bekanntzumachen und dabei\nSaarlc1nd.                                                    Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\n(2) Die Regierung des Saarlandes wird ermäch-\ntigt, das Wohnungsbaugesetz für das Saarland in                                        § 4\nder sich aus Artikel V ergebenden Fassung bekannt-               (1) Dieses Gesetz tritt, vorbehaltlich des Absat-\nzurnadwn und dalwi Unstimmigkeiten des Wort-                  zes 2, am 1. August 1968 in Kraft.\nlauts zu beseitigen.\n(2) Die Vorschriften des Artikels I Nr. 6, soweit\n§ 3                           sie die § § 18 a bis 18 e betreffen, sowie des Arti-\nDer Bund<)sminister für Wohnungswesen und                  kels I Nr. 12 bis 14 treten bereits am Tage nach der\nSli.idteb,rn wird ermüchl.igl, das Wohnungsbindungs-          Verkündung des Gesetzes in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 17. Juli 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister für Wohnungswesen und Städtebau\nLauritzen\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister der Verteidigung\nSchröder","Nr. 48 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1968                         831\nVerordnung\nüber die Inanspruchnahme des Stellenvorbehalts\nnach § 10 Abs. 4 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes\nim Rechnungsjahr 1968\nVom 16. Juli 1968\nAuf Grund des§ 10 Abs. 4 Salz 2 des Soldatenver-      bis 31. Dezember 1968) für Inhaber des Zulassungs-\nsorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-           scheins jede fünfzehnte Stelle in Anspruch genom-\nchung vom 20. Februar 1967 (Bundesgesetzbl. I            men.\nS. 201), zuletzt geändert durch das Finanzänderungs-                              § 2\ngesetz 1967 vom 21 . Dezember l 967 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1259), wird im Einvernehmen mit dem Bun-         Von den in § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes genann-\ndesminister der Verteidigung und mit Zustimmung          ten freien, freiwerdenden und neugeschaffenen plan-\ndes Bundesrates verordnet:                               mäßigen Beamtenstellen des einfachen und des :mitt-\nleren Dienstes und den diesen im Sinne des § 10\nAbs. 2 des Gesetzes gleichstehenden Planstellen für\ndienstordnungsmäßige Angestellte sowie von den in\n§ 10 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes genannten durch An-\n§ 1                           gestellte zu besetzenden freien, freiwerdenden und\nVon den in § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes genann-     neugeschaffenen Stellen werden im Rechnungsjahr\nten freien, freiwerdenden und neugeschaffenen plan-       1968 für Inhaber des Zulassungsscheins Stellen nicht\nmäßigen Beamtenstellen des gehobenen Dienstes            in Anspruch genommen.\nund den diesen im Sinne des § 10 Abs. 2 des Geset-\n§ 3\nzes gleichstehenden Planstellen für dienstordnungs-\nmäßige Angestellte wird auf Grund des Stellen-              Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nvorbehalts im Rechnungsjahr 1968 (vom 1. Januar           1968 in Kraft.\nBonn, den 16. Juli 1968\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nDr. Brockmann","832                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\numnitl(:lbcJrc Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDi.llum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift\nAusgabe in deutscher Sprache\nvom              Nr./Seite\n2. 7. 68        Verordnung (EWG) Nr. 882/68 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker\nund Rohzucker                                                                            3. 7. 68          L 155/11\n2. 7. 68        Verordnung (EWG) Nr. 883/68 der Kommission zur Änderung\nder bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-\nerzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen                                                 3. 7. 68          L 155/12\n27. 6. 68        Verordnung (EWG) Nr. 884/68 des Rates zur Verlängerung\nder Verordnung Nr. 404/67/EWG über die Regelung für Reis\nund Bruchreis mit Ursprung in den assoziierten afrikanischen\nStaaten und Madagaskar oder den überseeischen Ländern\nund Gebieten                                                                             4. 7. 68          L 156/1\n28. 6. G8        Verordnung (EWG) Nr. 885/68 des Rates über die Grund-\nregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr\nvon Rindfleisch und über die Kriterien für die Festsetzung\ndes Betruges dieser Erstattungen                                                         4. 7.68          L 156/2\n28. 6. 68        Verordnung (EWG) Nr. 886/68 des Rates zur Festsetzung des\nRichtpreises für Milch sowie der Interventionspreise für But-\nter, Magermilchpulver, Grana padano und Parmigiano-Reg-\ngim10 für das Milcbwirtscbaftsjahr 1968/1969                                              4. 7. 68         L 156/4\n28. 6. 68        Verordnung (EWG) Nr. 887/68 des Rates zur Änderung der\nVerordnung Nr. 116/67/EWG über die Beihilfe für Olsaaten                                 4. 7. 68         L 156/6\n28. 6. G8        Verordnung (EWG) Nr. 888/68 des Rates zur Festlegung der\nGrundregeln für die besondere Einfuhrregelung bei zur Ver-\narlwitung bestimmtem Gefrierfleisch                                                      4. 7. 68         L 156/7\n3. 7. fül       Verordnung (EWG) Nr. 889/68 der Kommission zur Änderung\nder Verordnung (EWG) Nr. 620/68 zur Aufstellung einer Liste\nderjenigen Stellen, die Bescheinigungen ausstellen dürfen,\ndurch die Käse zu der Tarifnummer 04.04 E V zugelassen wird                              4. 7.68          L 156/9\n3. 7. 68        Verordnung (EWG) Nr. 890/68 der Kommission zur Festset-\nzung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Wei-\nzen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen                                                4. 7:68          L 156/11\n3. 7. 68        v~,rordnung (EWG) Nr. 891/68 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und\nMalz hinzugefügt werden                                                                  4. 7.68          L 156/12\n3. 7. 68        Verordnung (EWG) Nr. 892/68 der Kommission zur Änderung\nder bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-\nqung                                                                                     4, 7. 68         L 156/14\n4. 7. bB        Verordnung (EWG) Nr. 893/68 der Kommission zur Festset-\nzung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Wei-\nzen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen                                                5. 7. 68         L 157/1\n3. 7. 6B       Verordnung (EWG) Nr. 894/68 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Erstattung bei der Ausfuhr von Olsaaten                                      4, 7. 68         L 156/16\n3. 7. 68       Verordnung (EWG) Nr. 895/68 der Kommission zur Festset-\nzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Olivenöl                                       4. 7.68           L 156/18\n3. 7. 68       Verordnung (EWG) Nr. 896/68 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker\nund Roh,1.ucker                                                                          4, 7. 68          L 156/20\n3. 7. 68       Verordnung (EWG) Nr. 897/68 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse                                      4, 7. 68         L 156/21\nH c raus gebe r : Der Bundesminister der Justiz.        Ver Ja q : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt_ 5,5 °/_o. . .             .\nDas Bundesgeselzhlütl erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen m ze1tl!cher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqeset·1bl. I S. 437) nach Sachqebieten qeordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezuqsbedinqungcn für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II ie 8,50 DM;\nEin z e I s l ü c k e ic angcfanqenc 16 Seiten 0,40 DM geqen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\nKöln 3 99 oder nm:h BezahlunCJ auf Grund einer Vorausrechnung. 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