{"id":"bgbl1-1968-47-4","kind":"bgbl1","year":1968,"number":47,"date":"1968-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/47#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-47-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_47.pdf#page=2","order":4,"title":"Zwanzigstes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (20. ÄndG LAG)","law_date":"1968-07-15T00:00:00Z","page":806,"pdf_page":2,"num_pages":15,"content":["806                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nZwanzigstes Gesetz\nzur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes\n(20. ÄndG LAG)\nVom 15. Juli 1968\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                ner der für eine bescheidene Lebensführung un-\nrates das folgende Geselz beschlossen:                         erläßliche Betrag (Lebenshaltungsbetrag) ver-\nbleibt. Gehört die in Satz 1 bezeichnete Person\n(Verpflichteter) zu einer Familieneinheit, so sind\nErster Abschnitt                         die Einkünfte und der Lebenshaltungsbetrag\nÄnderung von Gesetzen                         der zur Familieneinheit gehörenden Personen\nmaßgebend. Zur Familieneinheit gehören neben\n§ 1                               dem Verpflichteten\nÄnderung des Lastenausgleichsgesetzes               1. der nicht dauernd von ihm getrennt lebende\nEhegatte,\nDas Lastenausgleichsgesetz in der Fassung vom\n1. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1945, 1966 I            2. die Eltern eines minderjährigen Verpflichte-\nS. 87), geändert durch das Neunzehnte Gesetz zur                  ten, in deren Haushaltsgemeinschaft er lebt,\nÄnderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 3. Mai               3. die von dem Verpflichteten oder seinem Ehe-\n1967 (Bundesgesetzbl. I S. 509), wird wie folgt ge-               gatten überwiegend unterhaltenen Angehöri-\nändert:                                                           gen, wenn sie in die Haushaltsgemeinschaft\naufgenommen worden sind.\n1. An§ 12 wird folgender Absatz 12 angefügt:\nDas Nähere über den Erlaß und seine Durchfüh-\n,, (12) Werden andere Wirtschaftsgüter als            rung bestimmt der Bundesminister der Finanzen.\nHausrat nach dem 31. März 1952 in einem Aus-              Die Vorschriften über die Ausschlußfristen nach\nsiedlungsgebiet (§ 11 Abs. 2 Nr. 3) in der Ver-           § 129 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gelten für Anträge auf\nfügungsgewalt erbberechtigter Personen zurück-            Billigkeitsmaßnahmen wegen wirtschaftlicher\ngelassen, gilt nicht ein Vertreibungsschaden' an          Bedrängnis oder wegen offenbarer Härte im\ndiesen Wirtschaftsgütern, sondern ein Schaden             Sinne des Hypothekensicherungsgesetzes und\nan einem Anspruch auf Leistungen als eingetre-            seiner    Durchführungsverordnungen       entspre-\nten, die üblicherweise bei der Ubergabe von Ver-          chend.\"\nmögen im Wege der vorweggenommenen Erb-\nfolge zugunsten des Ubergebers vereinbart wer-         4. § 146 b erhält '-folgende Fassung:\nden; entsteht an solchen Wirtschaftsgütern in                                     ,,§ 146 b\nder Person des Ubernehmers oder seiner Erben\nein Vertreibungsschaden, gelten diese Leistun-                      Herabsetzung der Abgabeschuld\ngen als Verbindlichkeit.\"                                                   bei Wiederaufbau\n§ 104 gilt mit der Maßgabe, daß die Frist in\n2. An § 104 wird folgender Absatz 9 angefügt:                 Absatz 1 Satz 1 allgemein bis a,uf weiteres ver-\n,, (9) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist mit         längert wird und Absatz 9 keine Anwendung\nder Wirtschaftlichkeitsberechnung bei der zu-             findet.\"\nständigen Stelle innerhalb einer Ausschlußfrist\nzu stellen, die am 31. Dezember 1969, in den in        5. § 205 wird gestrichen.\nAbsatz 1 Satz 1 bezeichneten Sonderfällen jedoch\n6. In § 229 Abs. 1 wird folgender Satz 3 eingefügt:\nnicht vor Ablauf des zweiten Jahres nach Ab-\nlauf des Kalenderjahres endet, in dem der Wie-            „Ist der unmittelbar Geschädigte Vorerbe eines\nderaufbau (die Wiederherstellung) beendet wor-            vor Schadenseintritt verstorbenen Erblassers\nden ist. Der Antrag gilt als Antrag auf Gewäh-            und ist der Nacherbfall vor dem 1. April 1952\nrung einer Steuervergütung im Sinne des § 86              eingetreten, gelten hinsichtlich der Schäden an\nder Reichsabgabenordnung.\"                                dem der Nacherbfolge unterliegenden Vermögen\nals Geschädigte der Nacherbe und, falls dieser\n3. In§ 131 erhält Absatz 1 folgende Fassung:                  vor dem 1. April 1952 verstorben ist, diejenigen\n,,(1) Fällige Leistungen(§§ 106, 129 Abs. 10 und       Personen, die am 1. April 1952 seine Erben oder\n§ 134) können auf Antrag insoweit gestundet               weitere Erben waren.\"\noder erlassen werden, daß dem aus der öffent-\n7. § 230 wird wie folgt geändert:\nlichen Last (§ 111) verpflichteten Eigentümer des\nGrundstücks oder in den Fällen des § 111 Abs. 5           a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Worten\nNr. 2, des § 111 a Abs. 3, des § 111 b Abs. 2, des            „am 31. Dezember 1961\" die Worte eingefügt\n§ 111 c Abs. 2 und des § 118 dem Abgabeschuld-                ,,oder am 31. Dezember 1964\".","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1968                              807\nb) In Abscll.z 2 erbült Nummer 4 folgende Fas-                Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Geset-\nsung:                                                      zes genommen hat.\"\n„4. im Wege der Familienzusammenführung                d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nmit einer Person, die unter Nummern 1,\n,, (4) Ist der Geschädigte als Kriegsgefange-\n2 oder 3 oder unter Absatz 1 fällt. Als\nFamilicnzusammenfübnmg gilt die Zu-                  ner oder Internierter im Sinne des Heim-\nsammcnfübrung                                        kehrergesetzes oder als ein im Anschluß an\ndie Kriegsgefangenschaft in einem Zwangs-\na) von Ehegallen,                                    arbeitsverhältnis Festgehaltener in fremdem\nb) von minderjührig<m Kindern zu den                 Gewahrsam verstorben, so können seine Er-\nEltern,                                          ben den Vertreibungsschaden geltend ma-\nc) von hilfsbedürftigen Eltern zu Kin-               chen, soweit sie in ihrer Person die Voraus-\ndern, wobei c.1uch Schwiegerkinder zu            setzungen der Absätze 1 bis 3 erfüllen. Ist\nberücksichligen sind, wenn das ein-              ein Geschädigter mit ständigem Aufenthalt\nzige oder letzte Kind verstorben oder            in der sowjetischen Besatzungszone Deutsch-\nverschollen isl,                                 lands oder im Sowjetsektor von Berlin vor\nd) von hilfsbedürfligcn Großeltern zu                dem 1. Januar 1965 verstorben, so können\nEnkelkindern,                                    seine am 31. Dezember 1964 vorhandenen\nErben oder weiteren Erben den Vertreibungs-\ne) von volljiibrigen hilfsbedürftigen oder\nschaden geltend machen, soweit sie oder vor-\nin Ausbildung stehenden Kindern zu\nausgegangene Erben des Geschädigten in\nden Eltern,\nihrer Person die Voraussetzungen der Ab-\nf) von mindcrjührigen Kindern zu den                sätze 1 bis 3 erfüllen.\"\nGroßeltern, wenn die Eltern nicht\nmehr leben oder sich ihrer nicht an-      8. § 234 wird wie folgt geändert:\nnehmen können,\nar In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort\ng) von minderjährigen Kindern zu Ver-\n„folgende\" die Worte eingefügt „bis zum\nwandten der Seitenlinie bis zum drit-\n31. Dezember 1970\".\nten Grade, wenn Verwandte aufstei-\ngender Linie nicht: mehr leben oder          b) Folg-ende Absätze 3 und 4 werden angefügt:\nsich ihrer nicht annehmen können,\n,, (3) Anträge auf Hauptentschädigung und\nh) von hilfsbedü dtigen Geschädigten zu              Hausratentschädigung können nur bis zum\nVerwandten der Seitenlinie bis zum               Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung der\ndritten Grade, wenn nähere Ver-                  für den Antrag auf Schadensfeststellung nach\nwandte nicht. mehr leben oder sich                § 28 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes jeweils\nihrer nicht. annehmen können.                    maßgebenden Frist gestellt werden. Durch\nWer das 65. Lebensjahr vollendet hat, gilt           Rechtsverordnung können zur Berücksichti-\nstets als hilfsbedürftig, sofern er im bis-          gung besonderer Verhältnisse für Gruppen\nherigen Aufenthaltsgebiet ausreichende               von Antragsberechtigten längere Fristen fest-\nPflege nicht erhalten hat und nicht erhal-           gelegt werden.\nten konnte. Bei Zuzug aus dem Ausland                     (4) Das Antragsrecht ruht, solange der Ge-\nmuß die Familienzusammenführung spä-                  schädigte oder sein Erbe seinen ständigen\ntestens am 31. Dezember 1961 vollzogen               Aufenthalt in einem Aussiedlungsgebiet (§ 11\nsein.\"                                               Abs. 2 Nr. 3) hat.\"\nc) An den letzten Satz des Absatzes 2 wird nach\n9. In § 244 wird folgender Satz 2 eingefügt:\neinem Semikolon folgender Halbsatz ange-\nfügt:                                                  ,,Ist der Geschädigte Vorerbe eines vor Scha-\n,, die Frisl nach Nummer 1 gilt auch als ge-           denseintritt oder vor dem 1. April 1952 ver-\nwahrt, wenn ein Vertriebener nach der Ver-             storbenen Erblassers, so geht der Anspruch auf\ntreibung oder Aussiedlung sich in der sowje-           Hauptentschädigung, soweit er auf Schäden an\ntischen Besatzungszone Deutschlands oder im            dem einer Nacherbfolge unterliegenden Ver-\nSowjetsektor von Berlin oder in einem Staat,           mögen beruht, bei Eintritt des Nacherbfalls auf\nzu dessen Leistungen für Schäden im Sinne              den Nacherben oder dessen Erben über; beruht\ndieses Gesetzes die Bundesrepublik Deutsch-            der Anspruch auf Hauptentschädigung nur teil-\nland durch keinerlei finanzielle Aufwendun-            weise auf Schäden an dem einer Nacherbfolge\ngen auf Grund besonderer Verträge beiträgt,            unterliegenden Vermögen, ist er im Verhältnis\naufgehalten und nachweislich rechtzeitig vor           der Schadensbeträge zueinander aufzuteilen, die\nFristablauf bemüht ha.L, seinen ständigen Auf-         sich nach § 245 für die Schäden an den ver-\nenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes             schiedenen Vermögensteilen ergeben.\"\nzu nehmen, daran aber dadurch gehindert\nwar, daß ihm die zur Weiterreise erforder-         10. In§ 261 Abs. 2 erhält Satz 2 folgende Fassung:\nlichen Urkunden nicht rechtzeitig ausgehän-             „Sind der unmittelbar Geschädigte und dessen\ndigt worden sind, und wenn er nach deren               Ehegatte verstorben, so wird Kriegsschadenrente\nAushändigung unverzüglich seinen ständigen             auch einer alleinstehenden Tochter gewährt, die","808                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nmit ihren Ellern oder einem Elternteil bis zu                  1. bei Personen, die nach § 230 Abs. 2 an-\nderen Tode mindestens ein Jahr im gemeinsamen                      tragsberechtigt sind, frühestens zwei Jahre\nHc1ushalt gelebt und während dieses Zeitraums                      nach Ablauf des Monats, in dem der Ge-\nan Stelle eigener Erwerbstätigkeit für ihre An-                    schädigte ständigen Aufenthalt im Gel-\ngehörigen hauswirtschaftliche Arbeit geleistet                     tungsbereich dieses Gesetzes genommen\nhat, sofern sie existenztragendes, durch die Schä-                 hat,\ndigung betroffenes Vermögen oder ihre Alters-                  2. bei Personen, die nach § 273 Abs. 5 und 6,\nversorgung sichernde Rechte an solchem Ver-                        § 282 Abs. 4 und § 284 Abs. 2 Satz 2 an-\nmögen von Todes wegen erworben hat oder                            tragsberechtigt sind, frühestens zwei Jahre\nhätte.\"\nnach Ablauf des Monats, in dem Erwerbs-\n11. § 264 wird wie folgt geändert:                                     unfähigkeit eingetreten ist, jedoch nicht\nvor dem 31. Dezember 1968.\"\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1, dem\nfolgender Satz angefügt wird:                      13. § 266 wird wie folgt geändert:\n,,Die Voraussetzung des Satzes 2 entfällt,             a) An Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nwenn der Geschädigte nach § 230 Abs. 2 Nr. 1\nantragsberechtigt ist und im Zeitpunkt der                 „Ist in den Fällen des § 261 Abs. 2 Satz 2 die\nAufenthaltnahme im Geltungsbereich dieses                   alleinstehende Tochter selbst unmittelbar Ge-\nGesetzes das 65. (eine Frau das 60.) Lebens-               schädigte, wird ihr Grundbetrag mit dem\njahr vollendet ha l.\"                                      ihrer Eltern zusammengerechnet, es sei denn,\ndaß sie beantragt, die Grundbeträge nicht zu-\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                           sammenzurechnen; dieser Antrag ist mit dem\n,, (2) Antrag auf Kriegsschadenrente wegen              Antrag auf Kriegsschadenrentie zu verbin-\nvorgeschrittenen Lebensalters kann nUr bis                 den.\"\nzum 31. Dezember 1970 gestellt werden. Die             b) In Absatz 3 wird das Zitat,,§ 269 Abs.3\" er-\nAntragsfrist endet jedoch                                  setzt durch das Zitat ,,§ 269 a\" und folgender\n1. bei Personen, die nach § 230 Abs. 2 an-                 Satz angefügt:\ntragsberechtigt sind, frühestens zwei Jahre            ,,Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwen-\nnach Ablauf des Monats, in dem der Ge-                 den.\"\nschädigte ständigen Aufenthalt im Gel-\ntungsbereich dieses Gesetz.es genommen         14. In § 267 wird ersetzt\nhat,\na) in Absatz 1 Satz 1 die Zahl „ 190\" durch die\n2. bei Personen, die nach § 273 Abs. 5 und 6,              Zahl 11 205\",\n§ 282 Abs. 4 und § 284 Abs. 2 Satz 2 an-\ntragsberechtigt sind, frühestens zwei              b) in Absatz 1 Satz 2 die Zahl „120\" durch die\nJahre nach Ablauf des Monats, in dem der               Zahl \"135\", die Zahl 11 65\" durch die Zahl 1170\"\nGeschädigte das 65. (eine Frau das 60.)                und das Zitat ,,§ 269 Abs. 3\" durch das Zitat\nLebensjahr vollendet hat.                              ,,§ 269a\",\nPersonen, denen bei Ablauf der nach den Sät-           c; in Absatz 1 Satz 6 die Zahl 11 25\" durch die\nzen 1 und 2 für sie maßgebenden Antragsfrist               Zahl „40\",\nKriegsschadenrente wegen Bezugs von Ein-\nd) in Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b die Zahl „48\"\nkünften im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 3 nicht\ngewährt werden konnte, können Kriegs-                      durch die Zahl 11 60\",\nschadenrente noch zwei Jahre nach Ablauf                   die Zahl „54\" durch die Zahl „66\" und\ndes Monats beantragen, in dem derartige Ein-               die Zahl „64\" durch die Zahl „76\",\nkünfte die Gewährung von Kriegsschaden-\ne) in Absatz 2 Nr. 6 die Zahl 11 48\" durch die\nrente erstmals nicht mehr ausschließen.\"\nZahl 11 60\",\n12. § 265 wird wie folgt geändert:                                 die Zahl „35\" durch die Zahl 11 43\" und\ndie Zahl 11 18\" durch die Zahl 1122\".\na) In Absatz 2 erhält Satz 2 folgende Fassung:\n,,Die Gleichstellung endet, wenn die allein-       15. In § 268 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „auf\nstehende Frau nicht mehr für wenigstens ein            die Dauer von 10 Jahren\" gestrichen.\nKind zu sorgen hat, es sei denn, daß sie in\ndiesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr voll-          16. § 269 wird wie folgt geändert:\nendet hat oder erwerbsunfähig im Sinne des\nAbsatzes 1 ist.\"                                       a) Es wird ersetzt\nin Absatz       die Zahl ,, 190\" durch die Zahl\nb) In Absatz 4 erhalten die Sätze 2 und 3 fol-                 11205\",\ngende Fassung:\nin Absatz 2 die Zahl 11120\" durch die Zahl\n,,Antrag auf Kriegsschadenrente wegen Er-                  11135\"\nwerbsunfähigkeit im Sinne der Absätze 1                    und die Zahl „65\" durch die Zahl 11 70\".\nbis 3 kann nur bis zum 31. Dezember 1955\ngestellt werden. Die Antragsfrist endet jedoch         b) Absatz 3 wird gestrichen.","Nr. 47 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1968                           809\n17. Nach § 269 wird folgender § 269 a eingefügt:                     b) folgender Absatz 4 wird angefügt:\n,,§   269 a                                   ,, (4) Unterhaltshilfe wird nicht gewährt,\nSclbständigenzuschlag                             wenn sich nach den Absätzen 1 bis 3 ein\nAuszahlungsbetrag von weniger als zwei\n(1) Die nach § 269 sich ergebende Unterhalts-                    Deutsche Mark monatlich ergeben würde.\"\nhilfe erhöht sich für ehemals Selbständige im\nSinne des § 273 Abs. 5 Nr. 1 und 2 um einen                 19. In § 272 Abs. 2 wird Satz 2 durch folgende Sätze\nSelbs tändigenzuschlag.                                         ersetzt:\n(2) Der SclbsUindigenzuschlag beträgt                        „Vom Beginn des auf den Todestag folgenden\nübernächsten Monats ab tritt an die Stelle des\nbei einem         bei Durchschnitts-\nEndgrundbetrag          j uhreseinkünften\nBerechtigten ohne neuen Antrag sein von ihm\nder I lüuplent-      üus selbständiger                  nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte. Vor-\nin                                                     monat-\nStufe\nschädigung          fawerbstätigkeit                  aussetzung dafür ist, daß\n(§ 273 Abs. 5             nuch § 239        lich\nNr. 2 Sätze 1           (§ 273 Abs. 5                  1. die Ehe mindestens ein Jahr od.er bereits in\nund 2)              Nr. 2 Satz 3)                     dem Zeitpunkt bestanden hat, von dem ab\nUnterhaltshilfe nach diesem Gesetz zuerkannt\nbis      4 000 RM      40DM           worden ist, und.\n2       bis     4 600 DM       bis      5 200 RM      55DM\n2. der überlebende Ehegatte im Zeitpunkt des\n3       bis     5 600 DM       bis      6 500 RM      70DM\nTodes des bisher Berechtigten das 65. (die\n4       bis     7 600 DM       bis      9 000 RM      80DM\nEhefrau das 45.) Lebensjahr vollendet hat\n5        bis     9 600 DM       bis     12 000 RM      90DM\noder ip diesem Zeitpunkt erwerbsunfähig im\n6       über    9 600 DM       über    12 000 RM     100 DM.\nSinne des § 265 Abs. 1 ist; der Erwerbs-\n(3) Der Sclbständigenzuschlag erhöht sich für                   unfähigkeit steht es gleich, wenn und solange\nden nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten                      eine Witwe für mindestens ein im Zeitpunkt\ndes Todes des Ehegatten zu ihrem Haushalt\nin ZuschliJ9sstufe               um monatlich\ngehörendes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2 zu\n20DM                      sorgen hat.\n2                         25DM                   Die Sätze 2 und 3 gelten unter den Vorausset-\n3                         30DM                   zungen des § 261 Abs. 2 Satz 2 für eine allein-\n4                         35DM                   stehende Tochter entsprechend; § 266 Abs. 2\n5                         40DM                   Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 ist mit der Maßgabe an-\n6                         50DM.                  zuwenden, daß der Antrag, die Grundbeträge\noder die verlorienen Einkünfte nicht zusammen-\n(4) Beziehen der Berechtigte und seine zu-\nzurechnen, bis zum Ablauf eines Jahres nach\nschlagsberechtigten Angehörigen (§ 269 Abs. 2)\nRechtskraft des Bescheids, mit dem die Unter-\nRentenleistungen im Sinne des § 267 Abs. 2\nhaltshilfe auf die alleinstehende Tochter umge-\nNr. 6, erhöht sich der Selbs\\ändigenzuschlag\nstellt wird, gestellt werden muß.\"\n1. bei Bezug von Ver-\nsichertenren ten und ver-                               20. § 273 wird wie folgt geändert:\ngleichbaren        sonstigen                                a) In Absatz 2 wird das Zitat ,, § 272 Abs. 2\nVersorgungsbezügen                um 33 DM monatlich,           Satz 2\" ersetzt durch die Worte „der Rechts-\n2. bei Bezug von Hinter-                                            nachfolge nach § 272 Abs. 2 Satz 2 bis 4\".\nbliebenenrenten, ' die                                      b) In Absatz 5 wird ersetzt\nnicht Waisenrenten sind,\ndie Jahreszahl „ 1903\" durch die Jahreszahl\nund vergleichbaren son-\n,,1906\",\nstigen Versorgungsbe-\nzügen                             um 23 DM monatlich,           die Jahreszahl 1908\" durch die Jahreszahl\nII\n„ 1911\" und\n3. bei Bezug von Waisen-\nrenten und vergleich-                                           die Jahreszahl ,, 1967\" durch die Jahreszahl\nbaren sonstigen Versor-                                         II 1970\",\ngungsbezügen                      um 12 DM monatlich,   21. § 274 wird wie folgt geändert:\nhöchstens jedoch um den Betrag, um den die                      a) In Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz wird die\nRentenleistung im Fall der Nummer 1 monatlich                       Zahl „ 150\" ersetzt durch die Zahl 170\".\n11\n27 DM, im Fall der Nummer 2 monatlich 20 DM\nund im Fall der Nummer 3 monatlich 10 DM                        b) An Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nübersteigt. Die Gewährung von Freibeträgen                          „Die Unterhaltshilfe wird auf volle Deutsche\nnach § 267 Abs. 2 Nr. 6 entfällt, soweit die Frei-                  Mark aufgerundet; sie wird nicht gewährt,\nbeträge den Selbständigenzuschlag nicht über-                       wenn sich ein Auszahlungsbetrag von weni-\nsteigen.\"                                                           ger als zwei Deutsche Mark monatlich er-\n18. § 270 wird wie folgt geändert:                                       geben würde.\"\na) In Absatz 2 wird nach dem Zitat ,,§ 269\" ein             22. In § 275 Abs. 1 wird die Zahl „ 100\" ersetzt durch\nKomma und das Zitat,,§ 269a\" eingefügt.                    die Zahl „ 110\".","810                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n23. § 27G wird     WÜ! folgl gcändcrl:                               Gewährung der Unterhaltshilfe vom Beginn\na) In Absatz 1 wird an Salz 1 nach einem Semi-                  desjenigen Kalendervierteljahres ab als er-\nkolon folgender I-ldlbsa tz angefügt:                       füllt, das dem Zeitpunkt folgt, von dem ab\nUnterhaltshilfe zuerkannt worden ist.\"\n„Personen, die ihren sländigen Au.fenthalt im\nb) In Absatz 6 Nr. 1 Satz 4 werden die Worte\nAusland haben, erhallen Krankenversorgung\n„und den darauf entfallenden Zinszuschlag\nnur, wenn ihnen bei Einkommens- und Ver-\n(Absatz 3) gestrichen; ferner wird das Zitat\n11\nmögenslosigkeit Sozialhilfe nach dem Bun-\n,, § 269 Abs. 3\" ersetzt durch das Zitat\ndessozialhilfegesetz gewährt würde.\"\n,,§ 269a\".\nb) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort                   c) In Absatz 6 wird folgende Nummer 5 ein-\n.,Bundesversorgungsgesetz\" die Worte ein-\ngefügt:\ngefügt „mit Ausnahme der Vorschriften über\ndie Kriegsopferfürsorge\".                                   „5. Sind Ansprüche auf Hauptentschädigung\nfür Schäden eines verstorbenen unmittel-\nc) fn Absatz 2 wird die Zahl „ 12\" ersetzt durch                         bar Geschädigten erfüllt worden, bevor\ndie Zahl „30\".                                                       bei seinem überlebenden Ehegatten die\nd) In Absatz 4 Satz 5 wird die Zahl „75\" ersetzt                         Voraussetzungen des § 230 für den An-\ndurch die Zahl „81 \". -                                              trag auf Kriegsschadenrente vorlagen,\nwird die Erfüllung auf Antrag rückgängig\n24. § 277 wird wie folgt geändert:                                           gemacht, soweit sie nach Absatz 5 der\na) In Absatz 1 wird an Satz 2 nach einem Semi-                           Zuerkennung von Unterhaltshilfe auf\nkolon folgender Halbsatz angefügt:                                   Lebenszeit entgegensteht und wenn sie\nnicht nach den Nummern 2 bis 4 rück-\n„diese Beträge werden von den laufenden\ngängig gemacht werden kann. Nummer 1\nZahlungen an Kriegsschadenrente einbehal-                                                         11\nSatz 2 bis 4 ist anzuwenden.\nten\".\nb) In Absatz 2 werden an Satz 1 nach einem              26. In § 279 Abs. 1 wird ersetzt\nKomma die Worte angefügt „soweit sie nicht              a)   die Zahl ,,435\" durch die Zahl ,,450\",\nvon laufenden Zahlungen an Entschädigungs-\nb)   die Zahl „ 185\" durch die Zahl „200\",\nrente einbehalten werden können\".\nc)   die Zahl „71\" durch die Zahl „76\",\nc) In Absatz 3 wird das Zitat ,, § 272 Abs. 2\nd)   das Zitat ,,§ 269 Abs. 3 durch das Zitat\n11\nSatz 2\" ersetzt durch das Zitat ,, § 272 Abs. 2\n,,§ 2~9a\",\nSatz 2 bis 4\".\ne)   die Zahl „160\" durch die Zahl „170\",\n25. § 278 a wird wie folgt geändert:                             f)  die Zahl „635\" durch die Zahl „650\",\na) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fas-               g)   die Zahl „260\" durch die Zahl „270\",\nsung:                                                   h)   die Zahl „235\" durch die Zahl „250\" und\n,, (2) Anzurechnen nach Absatz 1 ist auf die          i)  die Zahl „ 116\" durch die Zahl „ 121 \".\nGrundbeträge der Hauptentschädigung, die\nzuerkannt worden sind                               27. In § 282 Abs. 4 wird ersetzt\n1. für die Schäden des unmittelbar Geschä-              die Jahreszahl          ,, 1903\"  durch die Jahreszahl\ndigten,                                             ,,1906\",\ndie Jahreszahl          ,,1908\"   durch die Jahreszahl\n2. für die Schäden seines nach § 266 Abs. 2                       11\n„ 1911 und\nSatz 2 zu berücksichtigenden Ehegatten,\ndie Jahreszahl          „ 1967 11\ndurch die Jahreszahl\n3. für die nach § 266 Abs. 2 Satz 3, § 272              ,, 1970\".\nAbs. 2 Satz 4 zu berücksichtigenden Schä-\nden einer alleinstehenden Tochter;              28. § 283 wird wie folgt geändert:\ndies gilt auch dann, wenn die Ansprüche auf             a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\nHauptentschddigung in der Person von Erben                   „1. Die dem Berechtigten und den an seine\nentstanden sind, die vor dem 1. April 1952 an                        Stelle tretenden Personen geleisteten\ndie Stelle des unmittelbar Geschädigten oder                         Zahlungen an Entschädigungsrente wer-\nseines Ehegatten getreten sind. Ist hiernach                         den auf den im Zeitpunkt des Wegfalls\nauf mehrere Grundbeträge der Hauptentschä-                           der Entschädigungsr1ente bestehenden An-\ndigung anzurechnen, erfolgt die Anrechnung                           spruch auf Hauptentschädigung (§ 251\nnach dem Verhältnis dieser Grundbeträge;                             Abs. 1) angerechnet; die Anrechnung auf\nwerden nach durchgeführter Anrechnung                                den Zinszuschlag hat dabei den Vorrang.\nGrundbeträge der Hauptentschädigung zuer-                            Nicht angerechnet wird auf den Zinszu-\nkannt oder geändert, ist die Anrechnung nach                         schlag bis zum Ende desjenigen Kalen-\ndem sich daraus ergebenden Verhältnis der                            dervierteljahres, in das der Zeitpunkt\nGrundbeträge zueinander zu ändern.                                   fällt, von dem ab Entschädigungsrente\n(3) Der auf den angerechneten Betrag ent-                         zuerkannt worden ist. Anzurechnen ist\nfall ende Zinszuschlag zur Hauptentschädi-                           auf die Ansprüche auf Hauptentschädi-\ngung nach § 250 Abs. 3 bis 5 gilt durch die                          gung, die sich ergeben","Nr. 47 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1968                             811\na) für die Schäden des unmittelbar Ge-      30. § 284 wird wie folgt geändert:\nschädigten,\na) In die Tabelle des Absatzes 1 wird folgende\nb) für die Schäden seines nach § 266                neue erste Tabellenzeile eingefügt:\nAbs. 2 Satz 2 zu berücksichtigenden             ,,von 2 000 bis 4 000 RM 30 DM\".\nEhegatten,\nc) für die nach § 266 Abs. 2 Satz 3, § 285     b) In Absatz 2 wird ersetzt\nAbs. 3 Satz 2 zu berücksi&tigenden              die Jahreszahl „ 1903\" durch die Jahreszahl\nSchäden einer alleinstehenden Toch-             ,,1906\",\nter;                                            die Jahreszahl „ 1908\" durch die Jahreszahl\ndies gilt auch dann, wenn die Ansprüche            „ 1911\" und\nauf Hauptentschädigung in der Person               die Jahreszahl „ 1967\" durch die Jahreszahl\nvon Erben entstanden sind, die vor dem             ,,1970\".\n1. April 1952 an die Stelle des unmittel-\nbar Geschädigten oder seines Ehegatten     31. § 285 wird wie folgt geändert:\ngetreten sind. Ist hiernach auf mehrere\na) In Absatz 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:\nAnsprüche auf Hauptentschädigung anzu-\nrechnen, erfolgt die Anrechnung nach               ,,Ist der Berechtigte verheiratet, tritt bei sei-\ndem Verhältnis dieser Ansprüche; wer-              nem Tode sein nicht dauernd von ihm ge-\nden nach durchgeführter Anrechnung An-             trennt lebender Ehegatte unter den Voraus-\nsprüche auf Hauptentschädigung zuer-               setzungen des § 272 Abs. 2 Satz 3 ohne neuen\n,kannt oder geändert, ist die Anrechnung            Antrag an seine Stelle.\"\nnach dem sich daraus ergebenden Ver-\nb) An Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nhältnis der Ansprüche zueinander zu\nändern.\"                                           ,,§ 266 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 ist mit\nder Maßgabe anzuwenden, daß der Antrag,\nb) In Nummer 3 erhalten die Sätze 1 und 2 fol-\ndie Grundbeträge oder die verlorenen Ein-\ngende Fassung:\nkünfte nicht zusammenzurechnen, bis zum\n„Solange die Entschädigungsrente gezahlt                Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Be-\nwird oder nur ruht, können Ansprüche auf                scheids, mit dem die Entschädigungsrente auf\nHauptentschädigung, auf die nach Nummer 1               die alleinstehende Tochter umgestellt wird,\nanzurechnen ist, unbeschadet eines Teilver-             gestellt werden muß.\"\nzichts nach Nummer 2 Buchstabe b nur erfüllt\nwerden                                          32. § 287 wird wie folgt geändert:\na) in Höhe des Grundbetrags, der den dem            a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „so ge-\nAuszahlungsbetrag der Entschädigungs-               schieht die Auszahlung vierteljährlich im vor-\nrente entsprechenden Grundbetrag über-              aus\" ersetzt durch die Worte „so kann vier-\nsteigt, zuzüglich des auf den übersteigen-          teljährlich im voraus gezahlt werden\".\nden Teil entfallenden Zinszuschlags,\nb) In Absatz 2 werden die Sätze 2 bis 4 durch\nb) in Höhe eines Zinszuschlags im Sinne der\nfolgenden Satz ersetzt:\nNummer 1 Satz 2.\n„Sie ruht über die Regelung des § 234 Abs. 4\nBei der Anwendung des Buchstaben a ist von              und des § 334 a hinaus auch, solange der Be-\ndem durchschnittlichen Auszahlungsbetrag                rechtigte seinen ständige_n Aufenthalt in der\nder Entschädigungsrente auszugehen, der sich\nsowjetischen Besatzungszone Deutschlands\nfür die letzten sechs Monate vor der Entschei-\noder im Sowjetsektor von Berlin hat.\"\ndung des Ausgleichsamts über die Erfüllung\nergibt.\"                                            c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nc) In Nummer 4 wird der zweite Halbsatz durch                    ,, (4) Die Kriegsschadenrente gilt als dau-\nfolgenden Satz ersetzt:                                 ernd beendet, wenn sie nach dem 31. Dezem-\n„Bei Zuerkennung nach teilweiser Erfüllung              ber 1964 ununterbrochen fünf Jahre geruht\ndieser Ansprüche ist die Entschädigungs-                hat, es sei denn, daß sie wegen vorgeschritte-\nrente aus dem noch verbleibenden Grund-                 nen Lebensalters gewährt worden war und\nbetrag der Hauptentschädigung zu berech-                wegen Bezugs von Einkünften im Sinne des\n§ 267 Abs. 2 Nr. 3 ruht.\"\nnen; sind die Ansprüche auf Hauptentschädi-\ngung nur in Höhe eines Zinszuschlags im\n33. § 292 wird wie folgt geändert:\nSinne der Nummer 1 Satz 2 erfüllt worden,\nkann Entschädigungsrente so zuerkannt wer-          a) In Absatz 2 Nr. 1, Absatz 3 Satz 2 und Ab-\nden, als ob eine Erfüllung nicht vorausgegan-           satz 4 Nr. 1 wird jeweils die Zahl „75\" er-\ngen wäre.\"                                              setzt durch die Zahl „81 \".\n29. In§ 283a Abs. 1 Nr. 4 werden nach den Worten            b) In Absatz 4 Nr. 1 wird das Zitat .§ 269\n.,nicht über den Mindesterfüllungsbetrag hinaus\"            Abs. 3\" durch das Zitat ,,§ 269 a\" und das\ndie Worte eingefügt „oder nur in Höhe eines                 Zitat ,,§ 269 Abs. 3 Satz 3\" durch das Zitat\nZinszuschlags im Sinne des § 283 Nr. 1 Satz 2\".              ,, § 269 a Abs. 3\" ersetzt.","812                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nc) In Absa lz 4 vorletzter Satz wird ersetzt              nung einer einheitlichen Leistung auf Grund\ndie Zahl ,,25\" durch die Zahl ,,35\",                aller Schäden vorzusehen und das Verhältnis\ndie Zahl „37 durch die Zahl „60\n11                  11\nund         zur Hauptentschädigung nach den Grundsätzen\nder §§ 278 a, 283 und 283 a zu regeln; dabei kann\ndie Zahl ,,7\" durch die Zahl ,, 12 11\n•\nbestimmt werden, daß die Leistung demjenigen\n34. In § 294 wird das Zitat „Satz 2\" ersetzt durch             Schaden zuzuordnen ist, auf dem der größere\n11\ndas Zitat „Sülze 2 und 3\".                                Teil des Grundbetrags beruht.\n35. In § 301 wird an Absatz 2 folgender Satz ange-         37. In § 308 Abs. 1 wird an Satz 2 nach einem Semi-\nfügt:                                                      kolon folgender Halbsatz angefügt:\n„An GeschJdigte im Sinne des Absatzes 1                    ,,aus den gleichen Gründen können im Beneh-\nSatz 2 und des § 301 a werden Leistungen nicht            men mit dem Präsidenten des Bundesausgleichs-\ngewährt, wenn diese Personen                               amts einem Ausgleichsamt bestimmte Aufgaben\neines anderen Ausgleichsamts übertragen wer-\n1. die     freiheitliche demokratische Grundord-          den.\"\nnung der Bundesrepublik Deutschland ein-\nschließlich des Landes Berlin bekämpft haben     38. § 323 wird wie folgt geändert:\noder bekämpfen oder                                  a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Worte „In\n2. die sowjetische Besatzungszone Deutschlands                  den Rechnungsjahren 1966 und 1967\" ersetzt\noder den sowjetisch besetzten Sektor von                  durch die Worte „In den Rechnungsjahren\nBerlin verlassen haben, um sich der Verfol-               1966 bis 1969\".\ngung wegen einer auch nach rechtsstaatlichen         b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach der Jahres-\nGrundsJ.lzcn als Verbrechen oder Vergehen                 zahl „ 1965 ein Komma und die Worte ein-\n11\nstrafbaren Handlung zu entziehen, es sei                  gefügt „Mittel für Aufbaudarlehen darüber\ndenn, daß die Versagung von Leistungen                    hinaus auch für die in Absatz 1 Satz 4 be-\nunter Berücksichtigung der Art und der be-                zeichneten Rechnungsjahre\".\nsonderen Umstände der Tat eine unbillige\nHärte wi:ire, oder                               39. In § 324 Abs. 4 wird die Zahl „200\" ersetzt\ndurch die Zahl „300    11\n•\n3. offensichtlich ohne wichtige Gründe aus dem\nGeltungsbereich dieses Gesetzes in die so-       40. § 326 wird wie folgt geändert:\nwjetische Besatzungszone Deutschlands oder\nin den sowjetisch besetzten Sektor von Berlin        a) In Absatz 2 wird das Wort „einheitlich\" er-\nverzogen und von dort zurückgekehrt sind.    11           setzt durch die Worte „durch einheitlichen\nBescheid\".\n36. In § 301 a erhält Absatz 3 folgende Fassung:               b) An Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n,, (3) Nach näherer Maßgabe der in § 301 Abs. 4               ,,Das gleiche gilt, wenn an einer Ausgleichs-\nvorgesehenen Rechtsverordnung werden an die                     leistung mehrere beteiligt sind.\"\nin Absatz 1 genannten Personen besondere                   c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nlaufende Beihilfen nach den Grundsätzen deF\nEntschädigungsrente gewährt. In der Rechtsver-                    ,, (3) In den Fällen des Absatzes 2 wirken\nordnung ist zu regeln, wie der Umfang des                       Rechtsbehelfe gegenüber allen Beteiligten,\nSchadens zu ermitteln ist; dabei ist für Ver-                   denen der Bescheid mit Hinweis auf diese\nmögensschäden von den Grundsätzen des Zwei-                     Rechtsfolge zugestellt worden ist.\"\nten Abschnitts des Beweissicherungs- und Fest-         41. § 332 wird wie folgt geändert:\nstellungsgesetzes, für verlorene Einkünfte von\nden Grundsätzen des § 239 auszugehen. In der               a) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:\nRechtsverordnung kann auch                                        ,, (2) Die Entscheidungen müssen die er-\n1. in Anlehnung an die Grundsätze des § 5 und                  lassende Ausgleichsbehörde erkennen lassen\ndes § 7 Abs. 5 des Beweissicherungs- und                  und die Unterschrift oder die Namens-\nFeststellungsgesetzes bestimmt werden, daß                 wiedergabe der für sie handelnden Person\nnach dem 31. Dezember 1944 bezogene Ein-                  enthalten. Bei Entscheidungen, die mit Hilfe\nkünfte oder nach diesem Zeitpunkt erworbene                automatischer Vorrichtungen erlassen wer-\nWirtschaftsgüter ganz oder teilweise unbe-                den, können Unterschrift und Namens-\nrücksichtigt bleiben,                                     wiedergabe entfallen.      11\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\n2. die Umrechnung für nach dem 23. Juni 1948\nbezogene Einkünfte geregelt werden.               42. Nach § 334 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nSoweit die Ermittlung eines Grundbetrages er-                                        ,,§ 334 a\nforderlich ist, gilt die Ermächtigung in § 55 a\nAbs. 5. Für den Fall des Zusammentreffens von                                Ruhen des Verfahrens\nSchäden im Sinne des Beweissicherungs- und                    Das Verfahren ruht, solange der Geschädigte\nFeststellungsgesetzes mit Schäden im Sinne des             oder sein Erbe seinen ständigen Aufenthalt in\n§ 228 Abs. 1 ist in der Rechtsverordnung die Zu-           einem Aussiedlungsgebiet (§ 11 Abs. 2 Nr. 3)\nsammenrechnung von Grnndbeträgen zur Berech-               hat.\"","Nr. 47 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1968                              813\n43. In § 339 wird an Absulz 3 folgender Satz an-                    sehenden politischen System erheblichen Vor-\ngefügt:                                                        schub geleistet oder dort seit der Besetzung\ndurch ihr Verhalten gegen die Grundsätze\n,,Dies gilt auch bei Verfahren über öffentlich-\nder Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit\nrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Aus-\ngleichsfonds und anderen öffentlichen Rechts-                  verstoßen haben,\nträgern.     11\n3. Schäden und Verluste an Wirtschaftsgütern,\n44. In § 341 Satz 2 wird die Zahl „5        11\nersetzt durch        die nach Beginn der allgemeinen Vertrei-\nbungsmaßnahmen untE-I Ausnutzung der im\ndie Zahl „4\".\nVertreibungsgebiet bestehenden Verhältnisse\n45. In § 342 erhült Absatz 2 folgende Fassung:                      ohne angemessene Gegenleistung oder durch\nein gegen die guten Sitten verstoßendes oder\n,, (2) Das V erfahren ist ferner wieder aufzuneh-           durch Drohung oder Zwang veranlaßtes oder\nmen, wenn                                                      mit einer widerrechtlichen Besitzentziehung\n1. nachträglich       Entschilcligungszahlungen      im        verbundenes Rechtsgeschäft oder durch eine\nSinne des § 249 Abs. 2 und des § 296 Abs. 1             sonstige unerlaubte Handlung erworben wor-\noder im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 des Fest-            den sind.\"\nstellungsgesetzes gewi:i.hrt werden oder\n50. § 360 wird wie folgt geäi1dert:\n2. nachtrctglich ein Schaden         ganz    oder teil-\nweise ausgeglichen wird.                             a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nDer Geschädigte ist verpflichtet, Gründe, die                      ,,(1) Von Ausgleichsleistungen sowie von\nhiernach zur Wiederaufnahme des Verfahrens                      den Vergünstigungen bei der Vermögens-\nführen, anzuzeigen; § 289 Abs. 3 gilt entspre-                  abgabe kann unbeschadet einer strafrecht-\nchend. Die Leistungen und Vergünstigungen.                      lichen oder steuerstrafrechtlichen Verfol-\nnach den Nummern 1 und 2 sind durch Neu-                        gung ganz oder teilweise ausgeschlossen\nberechnung und im Falle einer Uberzahlung\nwerden,\ndurch Rückforderung zu berücksichtigen.\"\n1. wer in eigener oder fremder Sache wis-\n46. In § 345 Abs. 1 werden an Satz 1 nach einem                            sentlich oder grol;> fahrlässig falsche An-\nKomma die Worte angefügt:                                             gaben über die Entstehung oder den\n- ,,es sei denn, daß dem Antrag in vollem Um-                           Umfang des Schadens einschließlich der\nfang entsprochen werden kann oder daß der                             Verbindlichkeiten gemacht, veranlaßt oder\nAntragsteller sich mit dem Inhalt der beabsich-                       zugelassen oder zum Zwecke der Täu-\ntigten Entscheidung einverstanden erklärt hat.\"                       schung sonstige für die Entscheidung er-\nhebliche Tatsachen verschwiegen, entstellt\n47. In § 350 a wird an Absatz 3 folgender Satz an-                         oder vorgespiegelt hat,\ngefügt:\n2. wer in eigener oder fremder Sache Zeu-\n,,Soweit es sich nicht um die Verrechnung han-                        gen, Sachverständigen oder Personen, die\ndelt, hat ein Rechtsbehelf aufschiebende Wir-                         mit der Schadenssache befaßt sind, Ge-\nkung.\"                                                                schenke oder andere Vorteile angeboten,\nversprochen oder gewährt oder ihnen\n48. In § 351 wird an Absatz 2 folgender Satz an-                           Nachteile angedroht oder zugefügt hat, um\ngefügt:                                                               sie zu einer falschen Aussage, zu einem\n„In den Fällen des § 308 Abs. 1 Satz 2 tragen                        falschen Gutachten oder einer Handlung,\ndie beteiligten Gebietskörperschaften die tat-                        die eine Verletzung der Dienst- oder\nsächlich anfallenden Kosten anteilig; die Landes-                     Amtspflicht enthält, zu bestimmen,\nregierung kann ·bestimmen, wie diese Kosten\naufgeteilt werden.     11                                       3. wer absichtlich eine Verschlechterung sei-\nner Verhältnisse herbeigeführt oder her-\n49. An § 359 wird folgender Absatz 3 angefügt:                             beizuführen versucht hat, um dadurch die\nVoraussetzungen für die Gewährung von\n,, (3) Bei der Gewährung von Ausgleichsleistun-\nAusgleichsleistungen oder Vergünstigun-\ngen und bei der Festsetzung der Vermögens-\ngen zu schaffen.\"\nabgabe bleiben ferner unberücksichtigt\n1. Schäden und Verluste von Personen, die der\nb) In Absatz 2 Satz 4 werden nach den Worten\nVertreibung oder Schädigung Deutscher er-                 ,,auf Antrag\" die Worte eingefügt „des Lei-\nheblichen Vorschub geleistet oder im Ver-                ters des Ausgleichsamts oder\".\ntreibungsgebiet nach Beginn der allgemeinen          c) An Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nVertreibungsmaßnahmen durch ihr Verhal-                   ,,Ist derjenige, dem ein Verhalten nach Ab-\nten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit              satz 1 Nr. 1 bis 3 zur Last gelegt wird, vor\noder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben,                Einleitung oder Abschluß eines Ausschlie-\n2. Schäden und Verluste von Personen, die dem                   ßungsverf ahrens verstorben, kann das Ver-\nin der sowjetischen Besatzungszone Deutsch-              fahren mit Wirkung gegen den Erben ein-\nlands und im SowjetsE-ktor von Berlin herr-              geleitet oder abgeschlossen werden.\"","814                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n§ 2                                   (2) Ist in den Fällen des § 18 das Vermögen\nÄnderung des Feststellungsgesetzes                einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft\nnur teilweise von Schäden im Sinne der §§ 3\nDas Feslslellungsgeselz in der Fassung vom 1. De-             und 5 betroffen worden, so ist der Feststellung\nzember 1965 (Bundesgeselzbl. I S. 2049), geändert                des Schadens an den Anteilen ein Teilverlust\ndurch dds Neunzehnte Gesetz zur Änderung des                     zugrunde zu legen; als Schaden am Anteil ist\nLastenausgleichsgesetzes, wird wie folgt geändert:                derjenige Teil des vollen Werts des Anteils an-\n1. In § 9 wird an Absatz 2 nach einem Semikolon                  zusetzen, der dem Verhältnis des Schadens der\nfolgender Halbsatz angefügt:                                 Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft im Sinne\nder §§ 3 und 5 zu ihrem gesamten Vermögen im\n,, § 244 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes gilt\nZeitpunkt der Schädigung entspricht. Absatz 1\nentsprechend.\"\nSatz 2 gilt sinngemäß.\"\n2. An § 11 a wird folgender Absatz 3 angefügt:\n4. In § 28 erhält Absatz 2 folgende Fassung:\n,, (3) Ferner werden nicht festgestellt\n,, (2) Anträge auf Schadensfeststellung können\n1. Schäden und Verluste von Personen, die der                nur bis zum 31. Dezember 1970 gestellt werden;\nVertreibung oder Schädigung Deutscher er-              die Antragsfrist endet jedoch frühestens drei\nheblichen Vorschub geleistet oder im Vertrei-         Jahre nach Ablauf des Monats, in dem der Ge-\nbungsgebiet nach Beginn der allgemeinen Ver-          schädigte antragsberechtigt geworden ist. Durch\ntreibungsmaßnahmen durch ihr Verhalten                Rechtsverordnung können zur Berücksichtigung\ngegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder           besonderer Verhältnisse für Gruppen von An-\nRechtsstaatlichkeit verstoßen haben,                   tragsberechtigten längere Fristen festgelegt wer-\n2. Schäden und Verluste von Personen, die dem                den. Rechtzeitig gestellte Anträge können nach\nin der sow jelischen Besatzungszone Deutsch-           Ablauf der Antragsfrist nicht auf Schäden an\nlands und im Sowjetsektor von Berlin herr-             anderen wirtschaftlichen Einheiten oder Wirt-\nschenden politischen System erheblichen Vor-           schaftsgütern erweitert werden.\"\nschub geleistet oder dort seit der Besetzung\ndurch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der        5. § 31 wird wie folgt geändert:\nMenschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit ver-           a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Sind\nstoßen haben,                                                 an einem Wirtschaftsgut mehrere beteiligt, so\n3. Schäden und Verluste an Wirtschaftsgütern,                      wird der Schaden einheitlich\" ersetzt durch\ndie nach Beginn der allgemeinen Vertreibungs-                die Worte „Sind an der Feststellung mehrere\nmaßnahmen unter Ausnutzung der im Vertrei-                   beteiligt, wird der Schaden in einem einheit-\nbungsgebiet bestehenden Verhältnisse ohne                    lichen Bescheid.\".\nangemessene Gegenleistung oder durch ein               b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\ngegen die guten Sitten verstoßendes oder durch\nDrohung oder Zwang veranlaßtes oder mit                          ,, (3) In den Fällen des Absatzes 2 wirken\neiner widerrechtlichen Besitzentziehung ver-                 Rechtsbehelfe gegenüber allen Beteiligten,\nbundenes Rechtsgeschäft oder durch eine son-                 denen der Feststellungsbescheid mit Hinweis\nstige unerlaubte Handlung erworben worden                    auf diese Rechtsfolge zugestellt worden ist.\"\nsind.\"\n6. In § 34 Abs. 2 werden die Worte „der Feststel-\n3. § 21 erhält folgende Fassung:                                 lungsausschuß\" gestrichen; nach dem Wort „er-\n,,§ 21                            achtet\" wird das Wort „wird\" eingefügt.\nBerechnung von Vertreibungsschäden           7. An§ 39 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nund Ostschäden bei Teilverlusten\n,, (3) Für das Ruhen des Antragsrechts und des\n(1) Ist in den Fällen des § 12 oder § 19 eine           Verfahrens gelten § 234 Abs. 4 und § 334 a des\nwirtschaftliche Einheit oder in den Fällen des               Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.\"\n§ 17, § 18 oder § 19 ein Wirtschaftsgut nur teil-\nweise von einem Vertreibungsschaden oder Ost-\n8. § 41 erhält folgende Fassung:\nschaden betroffen worden, ist der nach den be-\nzeichneten Vorschriften anzusetzende Wert der                                            ,,§ 41\nganzen wirtschaftlichen Einheit oder des ganzen                           Ausschließung von der Feststellung\nWirtschaftsguts um den Wert der im Zeitpunkt\nder Schädigung nicht in dem Vertreibungsgebiet                   Für die Ausschließung von der Schadensfest-\n(§ 12 Abs. 2 Satz 2 LAG) oder im Ostschadens-                stellung gilt, unbeschadet der Ausschließung von\ngebiet befindlichen oder sonst nicht von Vertrei-            Ausgleichsleistungen oder von Vergünstigungen\nbungsschäden oder Ostschäden betroffenen Teile               bei der Vermögensabgabe sowie einer strafrecht-\nzu kürzen. Wegen zum Betriebsvermögen gehö-                   lichen oder steuerstrafrechtlichen Verfolgung,\nrender privatrechtlicher geldwerter Ansprüche                 § 360 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 des Lasten-\ngegen die in § 14 des Umstellungsgesetzes be-                 ausgleichsgesetzes entsprechend.\"\nzeichneten Schuldner oder gegen das Land Preu-\nßen darf der nach § 12 oder § 19 anzusetzende             9. In § 43 wird Absatz 1 wie folgt geändert:\nWert der ganzen wirtschaftlichen Einheit nicht um             a) In Nummer 2 wird Buchstabe c gestrichen;\nmehr als 30 vom Hundert gekürzt werden.                             der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe c.","Nr. 47 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1968                          815\nb) Nummer 3 wird durch folgende Nummern 3                   „3. Ist ein Entschädigungsberechtigter im\nund 4 ersetzt:                                                 Sinne der Nummer 1 mit ständigem Auf-\n„3. durch Rechtsverordnung Näheres über die                   enthalt in der sowjetischen Besatzungs-\nBerechnung von Teilverlusten im Sinne                    zone Deutschlands oder im Sowjetsektor\ndes § 21 durch Aufteilung einer wirtschaft-              von Berlin vor dem 1. Januar 1965 ver-\nlichen Enheit, des nach den §§ 12, 17, 18                storben, so steht der Entschädigungsan-\noder 19 insgesamt anzusetzenden Werts                     spruch seinen am 31. Dezember 1964 vor-\nund der gesondert festzustellenden Ver-                  handenen Erben oder weiteren Erben zu,\nbindlichkeiten zu bestimmen und vorzu-                    soweit sie oder vorausgegangene Erben\nsehen, daß eine Kürzung unterbleibt, wenn                 des Entschädigungsberechtigten in ihrer\nnur geringfügige Teile einer wirtschaft-                  Person die Voraussetzungen des § 230\nlichen Einheit nicht vom Schaden betroffen                Abs. 1, 2 oder 3 und des § 230 a des\nworden sind. Dabei kann für wirtschaftliche               Lastenausgleichsgesetzes erfüllen oder am\nEinheiten unter entsprechender Anwen-                     31. Dezember 1949 ständigen Aufenthalt\ndung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des                      im Geltungsbereich dieses Gesetzes ge-\nLastenausgleichsgesetzes die gebietliche                  habt haben.\"\nZuordnung der einzelnen Wirtschaftsgüter\ngeregelt werden. Befand sich die Ge-         2. § 5 wird wie folgt geändert:\nschäftsleitung eines gewerblichen Betriebs      a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nnicht im Vt~rtrcibungsgebiet, kann die An-\nb) Folgende- Absätze 2 und 3 werden angefügt:\nwendung der Grundsätze des § 13 Abs. 3\nbis 6 vorgesehen werden. In den Fällen des            ,, (2) Soweit die nach Absatz 1 übergegan-\n§ 18 ist hinsichtlich der zum Vermögen\ngenen Ansprüche gegen ein Geldinstitut im\nder Kapitalgesellschaft oder Genossen-             Sinne des § 1 Abs. 1 Sätze 3 und 4 erhoben\nschaft gehörenden Forderungen gegen                werden, das Vermögenswerte im Geltungs-\nSchuldner mit Sitz oder Wohnsitz außer-            bereich dieses Gesetzes hat, gelten 50 vom\nhalb des maßgebenden Schadensgebiets               Hundert der bei dem Geldinstitut am 31. De-\nein pauschaler Abzug zulässig. Treffen             zember 1944 unterhaltenen Spareinlagen als\nSchäden im Sinne dieses Gesetzes mit               auf den Ausgleichsfonds übergegangen, es sei\nSchäden im Sinne des Beweissicherungs-             denn, daß das Geldinstitut die Höhe der nach\nund Feststellungsgesetzes zusammen, gilt           Absatz 1 tatsächlich übergegangenen Ansprüche\ndie Ermächtigung des Satzes 1 für alle             nachweist. Kann der Stand der Spareinlagen\nSchäden; in der Rechtsverordnung kann              nur zu einem vor dem 31. Dezember 1944 lie-\ndie Berechnung eines Gesamtschadens und            genden Zeitpunkt belegt werden, so ist ihr\ndessen Aufteilung vorgesehen werden;               Stand zum 31. Dezember 1944 auf der Grund-\nlage der Zuwachsrate zu ermitteln, die der\n4. durch Rechtsverordnung ferner Bestim-               Tabelle in der Anlage zu § 3 Abs. 2 zugrunde\nmungen zu treffen über die Berechnung              liegt. Kann der Stand der Spareinlagen zum\nvon Kriegssachschäden an wirtschaftlichen          31. Dezember 1944 auch auf diese Weise nicht\nEinheiten, die sich nur teilweise im Gel-          ermittelt werden, gelten Spareinlagen in Höhe\ntungsbereich dieses Gesetzes befanden,             des Betrages als übergegangen, auf den sich\nsowie über die Schadensberechnung bei              der Ausgleichsfonds und das Geldinstitut eini-\nZusammentreffen von Kriegssachschäden              gen. Die Bundesregierung wird ermächtigt,\nmit anderen Schäden im Sinne dieses Ge-            durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung\nsetzes. Für wirtschaftliche Einheiten des          des Bundesrates nicht bedarf, zu bestimmen,\nBetriebsvermögens ist dabei sicherzustel-          daß eine Schiedsstelle gebildet wird, die zu\nlen, daß im Anfangs- und Endvergleichs-            entscheiden hat, wenn eine Einigung zwischen\nwert auch die nicht im Geltungsbereich             dem Ausgleichsfonds und dem Geldinstitut\ndieses Gesetzes befindlichen Teile erfaßt          nicht zustande kommt; in der Rechtsverord-\nsind.\"                                             nung wird auch bestimmt, wie die Mitglieder\nder Schieds-stelle, die aus einem die Befähi-\ngung zum Richteramt besitzenden, sachkundi-\n§ 3\ngen und unabhängigen Vorsitzenden sowie\nÄnderung des Währungsausgleichsgesetzes                   einem von der Kreditwirtschaft und einem\nDas Währungsausgleichsgesetz in der Fassung                 vom Bundesminister für Wirtschaft benannten\nvom 1. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2059)               Beisitzer besteht, zu bestellen sind und wie\nwird wie folgt geändert:                                       das Verfahren der Schiedsstelle einschließlich\nder Kosten zu regeln ist.\n1. In § 2 wird Absatz 1 wie folgt geändert:                       (3) Von den Beträgen, die dem Ausgleichs-\na) In Nummer 1 wird der Zweite Halbsatz des                 fonds auf Grund des Rechtsübergangs nach\nSatzes 3 gestrichen.                                    Absätz 2 zugeflossen sind, ist nach Maßgabe\neines Gesetzes ein Anteil von mindestens\nb) In Nummer 2 werden nach dem Zitat ,,§ 230\n50 vom Hundert einem der in § 96 des Bun-\nAbs. 1, 2 oder 3\" die Worte eingefügt „ und\ndesvertriebenengesetzes bezeichneten oder\ndes § 230 a\".\neinem sonstigen gemeinnützigen Zweck im\nc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                         Sinne des § 17 des Steueranpassungsgesetzes,","816                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nder vorwiegend den Vertriebenen und Flücht-                  der Nacherbfolge unterliegenden Vermögen\nlingen dient, zuzuführen. Hierbei ist den ge-                nur von dem Nacherben oder dessen Erben\nbietlichen Beli-mgen unter Berücksichtigung                  oder weiteren Erben gestellt werden.\"\nder Herkunft der zugeflossenen Mittel Rech-            b) In Absatz 2 erhält Nummer 3 folgende Fas-\nnung zu tragen.\"                                             sung:\n3. An§ 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:                             „3. seinen ständigen Aufenthalt zwischen dem\n,, (4) Der Antrag auf Entschädigung nach die-                          Schadenseintritt und dem Inkrafttreten\nsem Gesetz kann nur bis zum 31. Dezember 1970                              dieses Gesetzes mindestens ein Jahr im\ngestellt werden; die Antragsfrist endet jedoch                             Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt\nfrühestens drei Jahre nach Ablauf des Monats,                              und von dort in einen Staat verlegt haben,\nin dem der Gcschlidigle antragsberechtigt gewor-                           der nicht zu den Aussiedlungsgebieten\nden ist. Die Bundesregierung kann mit Zustim-                              (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG) gehört oder\".\nmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung\n4. In § 15 Abs. 3 erhält der letzte Satz folgende\nzur Berücksichtigung besonderer Verhältnisse                  Fassung:\nfür Gruppen von Antragsberechtigten längere\nFristen festlegen.\"                                           ,,Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverord-\nnungen in § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben b und c\n4. § 14 a wird wie folgt gelindert:                              sowie Nr. 4 des Feststellungsgesetzes gilt ent-\na) Der bisherige Worllaut wird Absatz 1.                      sprechend.\"\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                       5. In § 20 wird Satz 2 gestrichen.\n,, (2) Die Bundesregierung kann ferner mit\nZustimmung des Bundesrates durch Rechts-             6. An § 30 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nverordnung eine von § 4 und § 6 Abs. 3 ab-                 ,, (3) Anträge können nur bis zum 31. Dezember\nweichende Regelung über das Verfahren und               1972 gestellt werden; die Antragsfrist endet je-\ndie Erfüllung des Anspruchs in Anlehnung                doch frühestens drei ·Jahre nach Ablauf des\nan die Vorschriften des Lastenausgleichs-               Monats, in dem der Geschädigte antragsberechtigt\ngesetzes für die Erfüllung des Anspruchs auf            geworden ist. Durch Rechtsverordnung können\nHauptentschädigung und das Verfahren bei                zur Berücksichtigung besonderer Verhältnisse für\nAusgleichsleistungen       mit     Rechtsanspruch       Gruppen von Antragsberechtigten längere Fristen\ntreffen.\"                                               festgelegt werden. Rechtzeitig gestellte Anträge\nkönnen nach Ablauf der Antragsfrist nicht auf\n§ 4                               Schäden an anderen wirtschaftlichen Einheiten\nÄnderung des Beweissicherungs- und                   oder Wirtschaftsgütern erweitert werden.\"\nFeststellungsgesetzes\n7. § 41 wird wie folgt geändert:\nDas Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz\nvom 22. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 425), geän-               a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\ndert durch das Neunzehnte Gesetz zur Änderung des                         ,, (1) Ist eine Entscheidung unanfechtbar\nLastenausgleichsgesetzes, wird wie folgt geändert:                     oder rechtskräftig geworden, so kann das Ver-\nfahren jederzeit auf Antrag des Antragstellers,\n1. In § 7 Abs. 2 werden in Satz 3 die Worte „als sie\ndes Vertreters des Bundesinteresses oder von\nnicht nach § 21 des Feststellungsgesetzes fest-\nAmts wegen aus den gleichen Gründen, die die\ngestellt werden können\" ersetzt durch die Worte                    Vorschriften des Vierten Buches der Zivil-\n„als der Gesamtwert des Anspruchs, Anteils oder\nprozeßordnung vorsehen, wieder auf genommen\nGeschäftsguthabens nach § 21 des Feststellungs-\nwerden. Liegen diese Voraussetzungen nicht\ngesetzes gekürzt wurde, weil sich Vermögen des\nvor, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens\nSchuldners, der Kapitalgesellschaft oder Genos-                    mit dem Ziel abweichender oder ergänzender\nsenschaft im Schadensgebiet befand\".\nEntscheidung zulässig, wenn neue Beweis-\n2. An § 11 Abs. 3 wird folgende Nummer 3 ange-                        mittel verfügbar werden, die die getroffene\nfügt:                                                              Entscheidung in wesentlichen Punkt-en als un-\nvollständig oder unrichtig erscheinen lassen.\"\n„ 3. der Vertreibung oder Schädigung Deutscher\nerheblichen Vorschub geleistet oder im Ver-            b) In Absatz 2 werden die Worte „Die Wieder-\ntreibungsgebiet nach Beginn der allgemeinen                 aufnahme des Verfahrens ist ferner zulässig\"\nVertreibungsmaßnahmen durch ihr Verhalten                   ersetzt durch die Worte „Das Verfahren ist\ngegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder                ferner wieder aufzunehmen\".\nRechtsstaatlichkeit verstoßen haben.\"\n8. § 44 wird wie folgt geändert:\n3. § 12 wird wie folgt geändert:                                 a) Die einleitenden Worte des Absatzes 1 er-\na) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:                    halten folgende Fassung:\n„Ist der unmittelbar Geschädigte Vorerbe                      „Von dem Feststellungs- und dem besonderen\neines vor Schadenseintritt verstorbenen Erb-                 Beweisverfahren kann unbeschadet einer straf-\nlassers, kann der Antrag nach Eintritt des                   rechtlichen Verfolgung ganz oder teilweise\nNacherbfalles hinsichtlich der Schäden an dem                 ausgeschlossen werden\".","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1968                             817\nb) An Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                   die Jahreszahl „ 1903\" durch die Jahreszahl\n,,Ist derjenige, dem ein Verhalten nach Ab-                „ 1906\" und die Jahreszahl „ 1908\" durch die\nsatz 1 Nr. 1 und 2 zur Last gelegt wird, vor              Jahreszahl „ 1911 \",\nEinleitung oder Abschluß eines Ausschlie-             b) in Absatz 2\nßungsvcrfahrcns verstorben, kann das Ver-\ndie Worte „Beihilfe zum Lebensunterhalt\"\nfahren mit Wirkung gegen den Erben einge-\njeweils durch die Worte „laufende Beihilfe\",\nleitet oder abgeschlossen werden.\"\ndie Jahreszahl „1967\" jeweils durch die Jahres-\n§ 5                                 zahl „ 1970\" und die Jahreszahl „ 1968\" durch\ndie Jahreszahl „ 1971 \".\nÄnderung des Flüchtlingshilfegesetzes\nDas Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus        5. § 12 erhält folgende Fassung:\nder sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und                                          ,,§ 12\ndem sowjetisch bc!selzten Sektor von Berlin vom\nEinkommenshöchstbetrag, Vermögensgrenze\n15. Juli 1965 (Bundesgf)setzbl. I S. 612), geändert\nund Höhe der laufenden Beihilfe\ndurch das Achtzehnte Gesetz zur Änderung des\nLastenausgleichsgesetzes vom 3. September 1965                   Für den Einkommenshöchstbetrag, die Ver-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1043), wird wie folgt geändert:         mögensgrenze und die Höhe der Beihilfe zum\nLebensunterhalt sind §§ 267 bis 270 und 275 des\n1. In § 3 erhält Nummer 1 folgende Fassung:                   Lastenausgleichsgesetzes, für die besondere\n„ 1. sie in der sowjetischen Besatzungszone                laufende Beihilfe ist § 301 a Abs. 3 des Lasten-\nDeutschlands oder im sowjetisch besetzten            ausgleichsgesetzes entsprechend anzuwenden. Bei\nSektor von Berlin einen eigenen Haushalt mit         der Anwendung des § 269 a Abs. 2 des Lasten-\neigenem Hausrat geführt haben und den                ausgleichsgesetzes ist an Stelle des Endgrund-\nHausrat zurüc:klassen mußten oder ihn durch          betrags der Hauptentschädigung von dem Grund-\nKriegshandlungen oder durch Maßnahmen                betrag auszugehen, der aus dem Vermögens-\nder sowjetischen Besatzungsmacht oder so-            schaden im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 in\nwj etzonaler Stellen verloren haben und\".            entsprechender Anwendung der Rechtsverordnung\nnach § 301 a Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes\nerrechnet wird.     11\n2. Die Uberschrift des Abschnittes III erhält folgende\nFassung:                                               6. § 13 wird wie folgt geändert:\n„Abschnitt III\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\nLaufende Beihilfe                                · ,,Gewährung von laufender Beihilfe\"\n(Beihilfe zum Lebensunterhalt,\nbesondere laufende Beihilfe)\"                 b) In Absatz 1 werden jeweils die Worte „Bei-\nhilfe zum Lebensunterhalt\" ersetzt durch die\nWorte „laufende Beihilfe\".\n3. § 10 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\na) In den Eingangsworten des Absatzes 1 werden\ndie Worte „Beihilfe zum Lebensunterhalt\"                      ,, (2) Die laufende Beihilfe ruht, solange die\nersetzt durch die Worte „laufende Beihilfe\".               Voraussetzungen für ihre Gewährung in der\nPerson des Berechtigten nicht vorliegen. Sie\nb) In Absatz 1 Nr. l werden die Worte „nicht\nruht auch, solange sich der Berechtigte nicht\ndauernd von ihm getrennt lebender\" ersetzt\nständig im Geltungsbereich des Gesetzes auf-\ndurch die Worte „entsprechend § 266 Abs. 2\nhält. § 287 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes\ndes Lastenausgleichsgesetzes zur berücksich-\ngilt entsprechend.  11\ntigender\".\nc) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort              7. § 14 erhält folgende Fassung:\n,,Berechtigten\" die Worte eingefügt „und sei-                                     ,,§ 14\nnem entsprechend § 266 Abs. 2 des Lastenaus-\ngleichsgesetzes zu berücksichtigenden Ehe-                Laufende Beihilfe nach Tod des Berechtigten\ngatten\".                                                  Nach dem Tode des nach § 10 Berechtigten wird\nd) In den Eingangsworten des Absatzes 2 werden             laufende Beihilfe entsprechend den Grundsätzen\ndie Worte „Beihilfe zum Lebensunterhalt\"               des § 261 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes\nersetzt durch die Worte „laufende Beihilfe\".           gewährt. Beihilfe zum Lebensunterhalt wird ent-\nsprechend § 272 Abs. 2 und 3, besondere laufende\ne) In Absatz 2 erhält Nummer 1 folgende Fassung:           Beihilfe entsprechend § 285 Abs. 2 und 3 des\n„ 1. ihre Durchschnittsjahreseinkünfte     2 000     ,Lastenausgleichsgesetzes weitergewährt.\"\nReichsmark erreichten,\".\n§ 6\n4. In § 11 werden ersetzt\nÄnderung des Bundesvertriebenengesetzes\na) in Absatz 1\nDas Bundesvertriebenengesetz in der Fassung vom\ndie Worte „Beihilfe zum Lebensunterhalt\"          23. Oktober 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1882), zuletzt\ndurch die Worte „laufende Beihilfe\",              geändert durch das Finanzänderungsgesetz 1967yom","818                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n21. D<·zemlwr 19G7 (Bundesgesetzbl. I S. 1259), wird                      Grade, wenn nähere Verwandte nicht\nwie' lolgL g<~änderl:                                                     mehr leben oder sich der Personen nicht\nannehmen können,\".\n1. In§ 10 wird Absatz 2 wie folgt geändert:\na) Nummer 4 erhäll folgende Fassung:\n„ 4. im Wege der Familienzusammenführung                                Zweiter Abschnitt\ngemäß § 94 Abs. 2, vorausgesetzt, daß er\nmit einem Angehörigen zusammengeführt\nOberleitungs- und Schlußvorschriften\nwird, der schon am 31. Dezember 1952 im\n§ 7\nGeltungsbereich des Gesetzes seinen stän-\ndigen Aufenthalt hatte oder der selbst               Kosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren\nRechte und Vergünstigungen als Vertrie-                            bei Klaglosstellung\nbener oder Sowjetzonenflüchtling in An-            Soweit ein Beteiligter während eines im Zeitpunkt\nspn1ch nehmen kann, oder\".                      des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen ver-\nb) In Nummer 7 wird die Zähl „ 1961\" durch die            waltungsgerichtlichen Verfahrens über die Schadens-\nZahl „ 196411 ersetzt.                                feststellung oder die Gewährung von Ausgleichs-\nc) Satz 2 erhält lolgende Fässung:                        leistungen dadurch klaglos gestellt wird, daß in\nDurchführung dieses Gesetzes ein Bescheid zu sei-\n„Bei d(~r Frist nach Nummer 2 werden solche          nen Gunsten erlassen wird, oder wenn ein Beteilig-\nZeiten nicht mitgerechnet, in denen ein Ver-          ter wegen eines solchen Bescheids ein Rechtsmittel\ntriebener nach Verlassen eines der in § 1             zurücknimmt, werden Gerichtskosten nicht erhoben;\nAbs. 2 Nr. 3 bezeichneten Gebiete, aus dem            jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten.\ner vertrieben oder ausgesiedelt worden ist,\nin einem anderen der dort bezeichneten Ge-\n§ 8\nbiete sich aufgehalten hat, ferner nicht solche\nZeiten, in denen er oder ein mit ihm vertrie-                          Anwendungszeitpunkt\nbener oder ausgesiedelter Familienangehöri-              (1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes sind\nger aus Gründen, die er nicht zu vertreten            anzuwenden\nhat, an der Weiterreise in den Geltungsbe-\nreich des Gesetzes gehindert worden ist.\"             1. § 1 Nr. 1, 6, 7, 9, 10, 25 Buchstabe a, Nr. 28, 29,\n34, 49 und 50, § 2 Nr. 1 bis 3, 8 und 9 sowie § 3\n2. In§ 18 wird das Wort „tatsächlichen\" gestrichen.              Nr. 1 und 2 mit Wirkung vom Inkrafttreten des\nLastenausgleichsgesetzes (§ 375) ab,\n3. In § 87 wird Absatz 1 wie folgt geändert:\na) Nummer 4 erhält folgende Fassung:                      2. § 4 Nr. 1 bis 5 und 8 mit Wirkung vom Inkraft-\n,,4. die in § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Vertragshilfe-           treten des Beweissicherungs- und Feststellungs-\ngesetzes bezeichneten Verbindlichkeiten,\".          gesetzes (§ 49) ab,\nb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:                       3. § 1 Nr. 11 bis 13, 14 Buchstaben a bis c, Nr. 15\n„5. Verbindlichkeiten von Kreditinstituten, die           bis 17, 18 Buchstabe a, Nr. 19, 20, 21 Buchstabe a,\nihren Sitz vor dem 8. Mai 1945 in den               Nr. 22, 23 Buchstaben b bis d, Nr. 24, 25 Buch-\nin § 1 Abs. 1 bezeichneten Gebieten hatten          stabenbund c, Nr. 26, 27, 30, 31, 33 und 36 sowie\nund der Aufsicht des Reichsaufsichtsamtes           § 5 Nr. 2 bis 7 mit Wirkung vom 1. Juni 1967 ab,\nfür das Kreditwesen unmittelbar oder\nmittelbar unterstanden, gegenüber               4. § 1 Nr. 14 Buchstaben d und e, Nr. 18 Buchstabe\nb, Nr. 21 Buchstabe b, Nr. 23 Buchstabe a und\na) Gläubigern, in deren Person bei Gel-             Nr. 32 mit Wirkung vom 1. Juni 1968 ab.\ntendmachung des Anspruchs die Wohn-\nsitzvoraussetzungen der §§ 1, 5 und 6       Bei der Anwendung des § 269 a Abs. 4 des Lasten-\ndes      Umstellungsergänzungsgesetzes       ausgleichsgesetzes sind bis zum 31. Mai 1968 weiter-\nvom 21. September 1953 (Bundesgesetz-        hin die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gel-\nblatt I S. 1439). zuletzt geändert durch     tenden Erhöhungsbeträge von monatlich 21 DM\ndas Vierte Umstellungsergänzungsge-          (Nr. 1), 15 DM (Nr. 2) und 8 DM (Nr. 3) maßgebend.\nsetz vom 23. Dezember 1964 (Bundes-          § 230 Abs. 2 Nr. 4 des Lastenausgleichsgesetzes ist\ngesetzbl. I S. 1083), gegeben ist,          bei Zuzug aus dem Ausland weiterhin in der vor\nb) dem Ausgleichsfonds (§ 5 des Lasten-         dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung\nausgleichsgesetzes).\"                       anzuwenden.\n(2) In den Fällen des § 1 Nr. 50 und des § 2 Nr. 8\n4. In § 94 wird Absatz 2 wie folgt geändert:                 bleiben bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes er-\na) folgende Nummer 3 a wird eingefügt:                    gangene unanfechtbare Entscheidungen unberührt.\nIn den Fällen des § 1 Nr. 1, 10 und 49 sowie des § 2\n,,3 a. von hilfsbedürftigen Großeltern zu Enkel-\nNr. 2 und 3 bleiben derartige Entscheidungen inso-\nkindern,\".\nweit unberührt, als Ausgleichsleistungen zuerkannt\nb) Folgende Nummer 9 a wird eingefügt:                    worden sind, in den Fällen des § 1 Nr. 6, 9 und 34\n,,9 a. von hilfsbedürftigen Personen zu Ver-          insoweit, als Ansprüche auf Ausgleichsleistungen\nwandten der Seitenlinie bis zum dritten        erfüllt worden sind.","Nr. 47 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1968                        819\n(3) Zahlungen von Kriegsschadenrente an eine           den sind, bei Anwendung dieser Vorschriften in\nalleinstehende Frau, die vor dem l. Juni 1967 wegen       der Fassung dieses Gesetzes aber hätten weiter-\nWegfalls der Voraussetzungen des § 265 Abs. 2 des         geleistet werden können.\nLastenausgleichsgesetzes eingestellt worden sind,\nsind mit Wirkung vom 1. Juni 1967 ab wieder auf-                                   § 9\nzunehmen, wenn sie bei Anwendung des § 265 Abs. 2\ndes Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung dieses                       Anwendung in Berlin\nGesetzc~s hätten wei tergel ei s lel. werden können.        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nund des § 13 Abs. 1 des Dritten Dberleitungsgesetzes\n(4) Dem Ehegc1tten oder der alleinstehenden Toch-      vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch. im\nter eines vor dem 1. Juni 1967 verstorbenen Emp-          Land Berlin.\nfängers von Kriegsschadenrente wird unter den\nsonstigen Voraussetzungen vom 1. Juni 1967 ab                                     § 10\nKriegsschadenrente gewährt, wenn die Zahlungen\nInkrafttreten\nvon Kriegsschadenrente wegen Fehlens der Voraus-\nsetzungen des § 272 Abs. 2 und des § 285 Abs. 2             Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nund 3 des Lastenausgleichsgesetzes eingestellt wor-       dung in Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 15. Juli 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß\nDer Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nvon Hassel","820                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nTag                                                              Inhalt                                                        Seite\nNr. 31, ausgegeben am 17. Juli 1968\n24. 6.68     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Zollerleichterungen im\nTouristenverkehr, des Zusatzprotokolls hierzu betreffend die Einfuhr von Werbeschriften\nund Werbemalerial für den Fremdenverkehr und des Zollabkommens über die vorüber-\ngehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge ............................................. .                            585\n26. 6. 68    Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Protokolle über Änderungen des Abkommens\nüber die Internationale Zivilluftfahrt ................................................... .                         586\n26. 6.68     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkommens\nüber die Internationale Zivilluftfahrt ................................................... .                         586\n27. 6. 68    Bekanntmachung über die Kündigung des Ubereinkommens über ein einheitliches System\nder Schiffsvermessung ................................................................. .                            587\n28.6.68      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Kaffee-Ubereinkommens 1962                               587\n9. 7.68    Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Artikels 10 Abs. 2\ndes in Rom am 25. März 1957 unterzeichneten Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirt-\nschaftsgemci nschaft (Anteilzollgesetz) ........... , ...................................... .                       588\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift\n-   Ausgabe in deutscher Sprache -\nvom            Nr./Seite\n1. 7. 68    Verordnung (EWG) Nr. 874/68 der Kommission zur Änderung\nder bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-\ngung                                                                                        2. 7. 68         L 154/9\n1. 7. 68    Verordnung (EWG) Nr. 875/68 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker\nund Rohzucker                                                                               2. 7. 68         L 154/11\n28. 6. 68     Verordnung (EWG) Nr. 876/68 des Rates über die Grundregeln\nfür die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von\nMilch und Milcherzeugnissen und die Kriterien für die Fest-\nsetzung der Erstattung                                                                      3. 7. 68         L 155/1\n1. 7. 68    Verordnung (EWG) Nr. 877/68 der Kommission über die mög-\nliche Abweichung von den gemeinsamen Qualitätsnormen für\nZitrusfrüchte                                                                               3. 7. 68         L 155/3\n2. 7. 68    Verordnung (EWG) Nr. 878/68 der Kommission über die Ab-\nweichung von bestimmten Kriterien zur Festsetzung von\nQualitätsnormen für Blumenbulben, -zwiebeln und -knallen                                    3. 7. 68         L 155/4\n2. 7. 68    Verordnung (EWG) Nr. 879/68 der Kom.mission zur Festset-\nzung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Wei-\nzen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen                                                   3. 7. 68         L 155/6\n2. 7. 68    Verordnung (EWG) Nr. 880/68 der Kommission über die Fest-\nselzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und\nMalz hinzugefügt werden                                                                     3. 7. 68         L 155/7\n2. 7. 68    Verordnung (EWG) Nr. 881/68 der Kommission zur Änderung\n<ler bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-\ngung                                                                                        3. 7.68          L 155/9\nHerausgeber: Dt,r Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlaqsges. m.b.H., Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.\nDas Bundesgeselzblatl erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqesc,tzbl. I S. 437) nach Sachqcbieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nB~zugsbedingungcn fiir Te.il J und Jl: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je 8,50 DM,;\nEI n z e 1 stücke je anqcdünqenc 16 Seiten 0,40 DM gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\nKöln 3 99 oder 11ad1 · ßezahlunq auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe 0,40 DM zuzüglich Versandgebühr 0, 15 DM."]}