{"id":"bgbl1-1968-46-9","kind":"bgbl1","year":1968,"number":46,"date":"1968-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/46#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-46-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_46.pdf#page=15","order":9,"title":"Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung (Arbeitssicherstellungsgesetz)","law_date":"1968-07-09T00:00:00Z","page":787,"pdf_page":15,"num_pages":10,"content":["Nr. 46 -           Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1968                                                                                 181\nGesetz\nzur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung\neinschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung\n(Arbeitssicherstellungsgesetz)\nVom 9. Juli 1968\nInhaltsübersicht\n§                                                                                                  §\nErster Abschnitt:                                                                              Unfallversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            20\nGrundsätzliche Vorschriften                                                                    Rentenversicherung; Versicherungsfreiheit und Zu-\nständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       21\nVorrang des freien Arbeitsvertrages .............. .\nRentenversicherung; Entgelt und Beiträge . . . . . . . . . .                                  22\nMaßnahmen der Sicherstellung von Arbeitsleistungen                                         2\nArbeitslosenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    23\nVoraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeits-\nleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   3\nAnwendungsbereich ............................. .                                          4\nVierter Abschnitt:\nBefreiungen ..................................... .                                        5\nAbgrenzung zum Wehrdienst und anderen Dienst-                                                  Ergänzende Vorschriften\nleistungen • · · • • · • • • • • • • • • • • • • · · • · · · · · · · · · · · · · · · · ·   6   Auskunftspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          24\nPersönliche Vorstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 25\nZweiter Abschnitt:                                                                             Kosten des Verpflichtungs- und Zustimmungsver-\nBeschränkung der Beendigung eines Arbeitsverhält-                                              fahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   26\nnisses im Verteidigungsfall und in Spannungszeiten                                             Rechtsweg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       27\nZustimmungsbedürftigkeit der Beendigung eines Ar-\nbeitsverhältnisses ............................... .                                       7\nAusnahmen von der Zustimmungsbedürftigkeit .... .                                          8 . Fünfter Abschnitt:\nZustimmungsverfahren                                                                       9   Besondere Vorschriften\n1. Unterabschnitt:\nDritter Abschnitt:                                                                             Freiwillig begründete Arbeitsverhältnisse\nVerpflichtung in ein Arbeitsverhältnis im Verteidi-                                            Anwendung der §§ 14 bis 23 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        28\ngungsfall und in Spannungszeiten\n2. Unterabschnitt:\n1. Unterabschnitt:\nAusbildungsveranstaltungen, Bereithaltungsbescheid\nVerpflichtungsvorschriften\nAusbildungsveranstaltungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        29\nInhalt der Verpflichtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              10\nBereithaltungsbescheid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                30\nVerpflichtungsbehörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              11\nGrundsätze für die Verpflichtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    12   3. Unterabschnitt:\nVerpflichtungsbescheid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            13   Sonderregelungen\n2. Unterabschnitt:                                                                             Zumutung von Gefahren                                                                         31\nRechtsstellung der verpflichteten Person\nInhalt des durch Verpflichtung begründeten Arbeits-                                            Sechster Abschnitt:\nverhältnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   14\nSchlußvorschriften\nEinfluß der Verpflichtung auf ein Arbeits- oder Ver-\ntragsverhältnis in der privaten Wirtschaft . . . . . . . . . .                            15   Verletzung von Sicherstellungsvorschriften . . . . . . . . .                                  32\nEinfluß der Verpflichtung auf ein Dienst- oder Ar-                                             Verletzung der Geheimhaltungspflicht . . . . . . . . . . . . . .                              33\nbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst . . . . . . . . . . . . . .                        16   Koordinierung und Bedarfsdeckung . . . . . . . . . . . . . . . .                              34\nZahlung von Unterschiedsbeträgen und Ersatz für                                                Weisungsrecht gegenüber der Bundesanstalt für Ar-\nVertrelerkosten und laufende Betriebsausgaben . . . .                                     17   beitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung . . . . .                                       35\nBegriffsbestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              36\n3. Unterabschnitt:                                                                             Offentlich-rechtliche Dienstverhältnisse . . . . . . . . . . . . .                            37\nSozialversicherung, Ar bei lslosen versicherung                                                Rechtsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              38\nAllgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     18   Einschränkung von Grundrechten . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            39\nKrankenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             19   Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       40","788                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-          2. bei Dienststellen des Bundes einschließlich der\nrn.tcs das folgende Gesetz be;~chlossen:                     Deutschen Bundesbahn und der Bundespost, der\nLänder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden\nund der sonstigen juristischen Personen des\nErster Abschnitt                         öffentlichen Rechts,\nGrundsätzliche Vorschriften                3. bei    Verbänden und Einrichtungen       des Zivil-\nschutzes,\n§ 1\n4. in Betrieben der Wasser- und Energieversorgung\nVorrang des freien Arbeitsvertrages                sowie der Abwasser- und Abfallbeseitigung,\nDas Grundrecht der freien Wahl des Arbeits-           5. in Krankenanstalten und anderen Einrichtungen,\n.platzes (Artikel 12 des Grundgesetzes) gilt auch in          in denen pflegebedürftige Personen betreut wer-\nSpannungszeiten und im Verteidigungsfall. Von den            den,\nin § 2 geregelten Verpfllchtungsbefugnissen darf\nnur Gebrauch gemacht werden, wenn und soweit             6. in Betrieben der Mineralölversorgung,\ndie in der genannten Vorschrift aufgeführten Ar-\n7. in der See- und Binnenschiffahrt und in sonstigen\nbeitsleistungen nicht auf der Grundlage der Frei-\nVerkehrsunternehmen.\nwilligkeit sichergestellt werden können.\n(2) Uber Absatz 1 hinaus kann die Bundesregie-\nrung nach Eintritt der Voraussetzungen für die\n§ 2\nSicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3) durch\nMaßnahmen der Sicherstellung               Rechtsverordnung bestimmen,. daß Verpflichtungen\nvon Arbeitsleistungen                   und Beschränkungen auch in anderen Bereichen in-\nnerhalb des Anwendungsbereiches nach Artikel 12 a\nFür Zwecke der Verteidigung einschließlich des\nAbs. 3, 4 und 6 des Grundgesetzes zulässig sind. Die\nSchutzes der Zivilbevölkerung kann nach den Vor-\nRechtsverordnung kann den Anwendungsbereich\nschriften dieses Gesetzes\nauch einschränken oder abgrenzen. Die Bundesregie-\n1. das Recht zur Beendigung des Arbeitsverhält-          rung hat die Rechtsverordnung aufzuheben, wenn\nnisses von Mtinnern vom vollendeten achtzehnten      der Bundestag es verlangt.\nbis zum vollendeten fünfundsechzigsten und von\nFrauen vom vollendeten achtzehnten bis zum\nvollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr be-\nschränkt werden,\n§ 5\n2. ein Wehrpflichtiger in ein Arbeitsverhältnis ver-\npflichtet werden,                                                            Befreiungen\n3. eine Frau vom vollendeten achtzehnten bis zum            (1) § 2 gilt nicht für\nvollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr im\n1. Schwerbeschädigte im Sinne des § 1 des Schwer-\nzivilen Saniti:its- oder Heilwesen sowie in der\nbeschädigtengesetzes,\nortsfesten militärischen Lazarettorganisation in\nein Arbeitsverhältnis verpflichtet werden.           2. sonstige Personen, bei denen nicht nur vorüber-\ngehend eine Minderung d2r Erwerbsfähigkeit von\nmindestens 50 vom Hundert besteht,\n§ 3\n3. Personen, die hilfsbedürftige Angehörige oder\nVoraussetzungen für die                      andere hilfsbedürftige Personen aus rechtlicher\nSicherstellung von Arbeitsleistungen               oder sittlicher Verpflichtung zu pflegen haben, es\nsei denn, daß die erforderliche Pflege gewähr-\nBeschränkungen und Verpflichtungen nach § 2\nleistet ist,\nsind im Verteidigungsfall zulässig. Beschränkungen\nund Verpflichtungen nach § 2 Nr. 1 und 2 sind außer-     4. Mitglieder oberster Verfassungsorgane des Bun-\ndem nach Maßgabe des Artikels 12 a Abs. 5 Satz 1             des und der Länder,\nund Abs. 6 Satz 2 des Grunc.gesetzes zulässig. Die       5. Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit,\nVerpflichtung zu Ausbildungsveranstaltungen (§ 29)\nist auch zulässig, wenn die Voraussetzungen der          6. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnis-\nSätze 1 und 2 nicht gegeben sind.                            ses,\n7. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die\ndie Subdiakonatsweihe empfangen haben,\n§ 4\n8. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekennt-\nAnwendungsbereich                         nisse, deren Amt dem eines ordinierten Geist-\n(1) Verpflichtungen und Beschränkungen nach § 2           lichen evangelischen oder eines Geistlichen\nsind zulässig zur Sicherstellung von Arbeitsleistun-         römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Sub-\ngen                                                          diakonatsweihe empfangen hat, entspricht.\n1. bei der Bundeswehr und bei den verbündeten               (2) § 2 Nr. 2 und 3 gilt nicht für Mitglieder der\nStreitkräften,                                       Betriebs- und Personalräte.","Nr. 46 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1968                          789\n(3) § 2 Nr. 2 und 3 gilt nicht für Personen, deren  2. bei gelegentlichen Dienstleistungen oder Beschäf-\nVerpflichtung einen bereits weitgehend geförderten           tigungen gegen geringfügiges Entgelt, die der\nAusbildungsabschnitt unterbrechen würde, wenn                Krankenversicherungspflicht nicht unterliegen.\ndies für sie eine unzumutbare Härte bedeutet.\n(2) Die Landesarbeitsämter können Arbeitnehmer\n(4) § 2 Nr. 1 und 3 gilt nicht für Frauen vom Be-   und Arbeitgeber bestimmter Betriebe und Bereiche\nginn der Schwangerschaft an bis vier Monate nach        von der Verpflichtung befreien, vor Lösung eines\nder Niederkunft sowie Frauen mit einem Kind unter       Arbeitsverhältnisses die Zustimmung des Arbeits-\n15 Jahren, das mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft    amtes einzuholen. Die Befreiung ist dem Arbeit-\nlebt.                                                   geber und dem Betriebsrat (Personalrat) schriftlich\n(5) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-        mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat sie den Arbeit-\nordnung kann durch Rechtsverordnung weitere Per-        nehmern auf betriebsübliche Weise bekanntzu-\nsonengruppen von der Anwendung des § 2 Nr. 2            machen. Die Befreiung kann befristet und für be-\nund 3 befreien, wenn die Fortführung ihrer Tätig-       stimmte Betriebsabteilungen erteilt werden; sie ist\nkeit oder Berufsausbildung im öffentlichen Interesse    jederzeit widerruflich.\nliegt und mit der Verpflichtung nach dieser Vor-\nschrift unvereinbar ist.\n§ 9\nZustimmungsverfahren\n§ 6\n(1) Die Zustimmung zu der Beendigung eines\nAbgrenzung zum Wehrdienst                  Arbeitsverhältnisses ist von dem Vertragsteil, der\nund anderen Dienstleistungen               die Beendigung beabsichtigt, bei dem Arbeitsamt\nDie Verpflichtung zum Dienst in den Streitkräften,   schriftlich zu beantragen, in dessen Bezirk seine\nim Bundesgrenzschutz, in einem Zivilschutzverband       Dienststelle oder seih Betrieb liegt; für das fahrende\nund im zivilen Ersatzdienst geht einer Maßnahme         Personal der See- und Binnenschiffahrt ist in drin-\nzur Sicherstellung von Arbeitsleistungen nach § 2       genden Fällen auch das Arbeitsamt zuständig, in\nvor. Die §§ 13 und 13 a des Wehrpflichtgesetzes,        dessen Bezirk das Schiff liegt.\n§ 14 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über das Zivilschutz-\n(2) Die Zustimmung soll beiden Teilen schriftlich\nkorps in Verbindung mit diesen Vorschriften und         mitgeteilt werden. Sie gilt als erteilt, wenn die Ab-\ndie §§ 14 und 16 des Gesetzes über den zivilen Er-      lehnung des Antrags nicht binnen zwei W-ochen,\nsatzdienst bleiben unberührt.                           im Falle der außerordentlichen Kündigung binnen\neiner Woche nach seinem Eingang beim Arbeitsamt\ndem Antragsteller zugegangen ist.\n(3) Wird der Antrag abgelehnt, so ist die Ent-\nZweiter Abschnitt                     scheidung dem Antragsteller zuzustellen. Ist der\nBeschränkung der Beendigung                 Antragsteller minderjährig, so ist auch sein gesetz-\neines Arbeitsverhältnisses im Verteidigungsfall         licher Vertreter zu benachrichtigen. Der andere Teil\nund in Spannungszeiten                   ist von der Entscheidung zu unterrichten, wenn er\nvorher gehört worden ist.\n§ 7\nZustimmungsbedürftigkeit\nDritter Abschnitt\nder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses                                         I\nVerpflichtung in ein Arbeitsverhältnis\n(1) Arbeitnehmer    und private Arbeitgeber im\nim Verteidigungsfall und in Spannungszeiten\nAnwendungsbereich des Gesetzes (§ 4) bedürfen\nnach Eintritt der Voraussetzungen für die Sicher-                          1. Unterabschnitt\nstellung von Arbeitsleistungen (§ 3) für die Beendi-\nVerpflichtungsvorschriften\ngung eines Arbeitsverhältnisses der Zustimmung\ndes Arbeitsamtes. Das Arbeitsamt hat der Beendi-                                  § 10\ngung zuzustimmen, sofern durch sie die Sicherstel-\nInhalt der Verpflichtung\nlung von Arbeitsleistungen nicht beeinträchtigt wird\noder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzu-        Durch den Verpflichtu:rigsbescheid (§ 13) wird ein\nmutbar ist. § 1 ist zu beachten.                        Arbeitsverhältnis begründet.\n(2) Durch die Zustimmung wird nicht über die\narbeitsrechtliche Berechtigung der Beendigung des                                 § 11\nArbeitsverhältnisses entschieden.\nVerpflichtungsbehörden\n(1) Verpflichtungsbehörde ist das Arbeitsamt.\n§ 8                           Ortlich zuständig ist das Arbeitsamt, in dessen Be-\nAusnahmen von der Zustimmungsbedürftigkeit          zirk der Betrieb oder die Dienststelle liegt, in dem\nder zu Verpflichtende beschäftigt ist. Für das fah-\n(1) Eine Zustimmung nach § 7 ist nicht erforder-     rende Personal der See- und Binnenschiffahrt ist in\nlich                                                    dringenden Fällen auch das Arbeitsamt zuständig,\n1. bei Arbeitsverhältnissen auf       bestimmte   Zeit, in dessen Bezirk das Schiff liegt. Für Grenzarbeit-\nwenn die Zeit abgelaufen ist,                       nehmer und für Nichtbeschäftigte ist das Arbeitsamt","790                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nzuständig, in dessen Bezirk sie ihren ständigen Auf-           (3) Der Verpflichtungsbescheid ist schriftlich zu\nenthalt oder mangels eines solchen ihren jeweiligen       erteilen und Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie\nAufenthalt haben.                                         dem bisherigen Arbeitgeber oder Dienstherrn und,\n(2) Bei Gefahr im Verzug können auch die Ge-          bei in Heimarbeit Beschäftigten, dem bisherigen\nmeinden, in den Ländern Bremen und Hamburg die            Auftraggeber (Zwischenmeister) zuzustellen, der sie\nvon den Senaten bestimmten Stellen, sowie die             mindestens ein Jahr ausschließlich oder überwie-\nKreisverwaltungsbehörden Verpflichtungen bis zu           gend beschäftigt hat. Bei einem minderjährigen Ver-\neiner Dauer von drei Tagen vornehmen. In diesem           pflichteten ist auch sein gesetzlicher Vertreter zu\nFall haben sie die dem Arbeitsamt als Verpflich-          benachrichtigen.\ntungsbehörd(~ zustehenden Aufgaben.                           (4) Bei Gefahr im Verzug kann die Verpflichtung\nauch mündlich oder fernmündlich ausgesprochen\nwerden. Sie ist unverzüglich schriftlich zu bestäti-\n§ 12\ngen.\nGrundsätze für die Verpflichtung\n(l) Die Verpflichtungsbehörde darf Personen nur\nin zumutbare Arbeitsverhältnisse verpflichten. Da-                              2. Unterabschnitt\nbei sind At~sbildung, berufliche Tätigkeit, körper-               Rechtsstellung der verpflichteten Person\nliche und geistige Fähigkeiten und die sozialen und\nwirtschaftlichen Verhältnisse .der zu verpflichtenden\nPerson sowie die besonderen Verhältnisse des Ar-                                       § 14\nbeitsplatzes zu berücksichtigen. § 1 ist zu beachten.              Inhalt des durch Verpflichtung begründeten\nDen Belangen des bisherigen Arbeitgebers ist nach                              Arbeitsverhältnisses\nMöglichkeit Rechnung zu tragen. Der Bundes-\nminister für Arbeit und Sozialordnung kann hierzu              (1) Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus\nallgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen; für          dem Arbeitsverhältnis richten sich nach den Bedin-\ngungen, die im Betrieb, in der Dienststelle oder\ndie in § 11 Abs. 2 genannten Verpflichtungsbehörden\nin entsprechenden Betrieben oder Dienststellen für\nbedürfen sie der Zustimmung des Bundesrates.\nArbeitsleistungen vergleichbarer Art üblich sind;\n(2) Bei Personen, die in einem Dienst- oder          bei dem Arbeitgeber bestehende Regelungen über\nArbeitsverhältnis mit dem Bund, einem Land, einer        eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversor-\nGemeinde oder einem Gerneindeverband stehen,             gung werden nicht angewendet. Der Arbeitgeber hat\nbedarf die Verpflichtung der vorherigen Zustim-          dem Arbeitnehmer die aus der An- und Abreise ent-\nmung der für Personalangelegenheiten zuständigen         stehenden notwendigen Aufwendungen einschließ-\nBehörde. Die Zustimmung kann nur verweigert wer-           lich der Umzugskosten zu erstatten und ihm eine\nden, wenn die Person lebens- und verteidigungs-          Trennungsentschädigung zu zahlen.\nwichtige Aufgaben der Behörde wahrzunehmen hat.\n(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nnähere Bestimmungen über Voraussetzungen, Höhe\n§ 13                          und Umfang der Trennungsentschädigung und den\nVerpflichtungsbescheid                 Ersatz von Umzugskosten zu erlassen.\n(1) Der Verpflichtungsbescheid hat zu bezeichnen\n1.   die gesetzliche Grundlage der Verpflichtung,\n§ 15\n2.    die Verpflichtungsbehörde,\n3.    den Verpflichteten,                                        Einfluß der Verpflichtung auf ein Arbeits- oder\nVertragsverhältnis in der privaten WirtschaU\n4.    den Arbeitgeber,\n5.    die Art der Beschäftigung,                              (1) Wird ein Arbeitnehmer in ein Arbeitsverhält-\n6. die für das Arbeitsverhältnis wesentlichen Be-         nis verpflichtet, so ruht sein bisheriges Arbeitsver-\ndingungen,                                          hältnis während der Dauer der Verpflichtung. § 1\nAbs. 4 und 5, die §§ 2, 3 und 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2\n7. Ort und Zeit des Arbeitsantritts,\nbis 4, die §§ 5, 6, 12 und 13 des Arbeitsplatzschutz-\n8. die voraussichtliche Dauer der Verpfüchtung.           gesetzes gelten entsprechend; § 5 gilt jedoch mit der\nDer Verpflichtungsbescheid muß außerdem einen             Maßgabe, daß dem Arbeitgeber auf Verlangen die\nHinweis auf die Vorschriften zur wirtschaftlichen         Beiträge zu einer Pensionskasse oder anderen Ein-\nund sozialen Sicherung des Verpflichteten, eine           richtungen oder Form der betrieblichen Alters- und\nRechtsmittelbelehrung und eine Unterrichtung dar-         Hinterbliebenenversorgung vom neuen Arbeitgeber\nüber enthalten, daß eine Zuwiderhandlung gegen            zu erstatten sind. Dieser darf etwaige Arbeitnehr.:ier-\ndie Verpflichtung als Ordnungswidrigkeit oder als         anteile von dem Arbeitsentgelt der verpflichteten\nStraftat geahndet werden kann.                            Personen einbehalten.\n(2) Der Verpflichtungsbescheid kann Auflagen              (2) Für in Heimarbeit Beschti.ftigte und für Han-\nfür den Arbeitgeber, insbesondere zum Schutz des          delsvertreter gelten die §§ 7 und 8 des Arbeitsplatz-\nVerpflichteten enthalten.                                 schutzgesetzes entsprechend.","Nr. 46  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1968                         791\n§ 16                        2 700 Deutsche Mark monatlich nicht überschreiten.\nDer Unterschiedsbetrag unterliegt nicht den Steuern\nEinfluß der Verpflichtung auf ein Dienst- oder\nvom Einkommen und Ertrag.\nArbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst\n(2) Ein in ein Arbeitsverhältnis Verpflichteter,\n(1) Wird ein Beamter oder ein Richter auf Probe\ndessen Gewerbebetrieb, Betrieb der Land- und\nin ein Arbeitsverhältnis verpfüchet, so ist er für die\nForstwirtschaft oder dessen selbständige Tätigkeit\nDauer der Verpf1ichtung mit Dienstbezügen oder\nwährend der Verpflichtung fortgeführt wird, erhält\nUnterhaltszuschuß beurlaubt; § 9 Abs. 3 bis 10 des\nden Unterschiedsbetrag nicht. Ihm werden jedoch\nArbeitsplatzschutzgesetzes gilt entsprechend, Ab-\nangemessene Aufwendungen für Ersatzkräfte oder\nsatz 7 nur, soweit er die Einberufung zu Wehrübun-\nVertreter erstattet, die an seiner Stelle während\ngen betrifft, und Absatz 8, soweit er auf § 4 Abs. 1,\nder Dauer der Verpflichtung tätig werden. Die\n2 und 4 verweist. Für einen Lehrer an einer privaten\nlaufenden Nettogeldbezüge aus dem neuen Arbeits-\ngenehmigten Ersatzschule, der nach § 172 Abs. 1\nverhältnis sind anzurechnen.\nNr. 3 der Reichsversicherungsordnung in der gesetz-\nlichen Krankenversicherung versicherungsfrei ist,          (3) Ein in ein Arbeitsverhältnis Verpflichteter,\ngilt Satz 1 entsprecher..d.                             der seinen Gewerbebetrieb, Betrieb der Land- und\nForstwirtschaft oder seine selbständige Tätigkeit\n(2) Wird ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dien-\nwährend der Verpflichtung nicht durch eine Ersatz-\nstes in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet, so hat der\nkraft oder einen Vertreter fortführen läßt und des-\nArbeitgeber des fortbestehenden Arbeitsverhält-\nsen Betrieb ruht, erhält neben dem Unterschieds-\nnisses für die Dauer der Verpflichtung das Arbeits-\nbetrag nach Absatz 1 Ersatz der Aufwendungen für\nentgelt weiterzuzahlen. Nach dem Ende der Ver-\nMiete der Berufsstätte sowie für die übrigen\npflichtung ist das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen, so-\nBetriebsausgaben im Sinne des Einkommensteuer-\nlange Kranken- oder Hausgeld aus der gesetzlichen\ngesetzes, sofern er entsprechende laufende Zah-\nKrankenversicherung oder entsprechende Leistun-\nlungsverpflichtungen für die Dauer der Verpflich-\ngen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gewährt\ntung nachweist.\nwerden; insgesamt darf der Arbeitnehmer bei\nArbeitsunfähigkeit nicht mehr erhalten, als er erhal-      (4) Die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3\nten würde, wenn er nicht in ein Arbeitsverhältnis       werden auf Antrag gewährt. Für die Zuständigkeit\nverpflichtet worden wäre. Für das fortbestehende        und das Verfahren gilt der Dritte Abschnitt des\nArbeitsverhältnis gelten § l Abs. 1, 4 und 5, die §§ 2, Unterhaltssicherungsgesetzes entsprechend.\n3, 4 Abs. 1 bis 4, § 5 Abs. 1, die §§ 6, 12 und 13 des     (5) § 23 des Unterhaltssicherungsgesetzes wird mit\nArbeitspktzschutzgesetzes entsprechend.                 der Maßgabe angewandt, daß an die Stelle des\n(3) Auf die nach den Absätzen 1 und 2 weiter         Bundesministers der Verteidigung der Bundes-\nzu gewährenden Dienstbezüge, Unterhaltszuschüsse,       minister für Arbeit und Sozialordnung tritt.\nVergütungen oder Arbeitsentgelte werden die dem\nverpflichteten Arbeitnehmer gewährten laufenden\nGeldbezüge aus dem Arbeitsverhältnis angerechnet.\nDiesen laufenden Geldbezügen stehen gleich das\nKranken- oder Hausgeld aus der gesetzlichen Kran-                         3. Unterabschnitt\nkenversicherung oder entsprechende Leistungen aus         Sozialversicherung, Arbeitslosenversicherung\nder gesetzlichen Unfallversicherung oder Zuschüsse\ndes Arbeitgebers nach dem Gesetz zur Verbesse-                                    § 18\nrung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im\nAllgemeines\nKrankheitsfalle sowie die Leistungen der Lohn-\nausfc:llvergütung und das Sc:hlechtwettergeld.             Personen, die in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet\nwerden, unterliegen der Versicherungspflicht in der\ngesetzlichen Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeits-\n§ 17                        losenversicherung nach Maßgabe der allgemeinen\nVorschriften, soweit die nachfolgenden Vorschriften\nZahlung von Unterschiedsbeträgen und Ersatz für\nnichts Abweichendes bestimmen.\nVertreterkosten und laufende Betriebsausgaben\n(1) Ein in ein Arbeitsverhältnis Verpflichteter,\nder nicht unter § 16 fällt, erhält, soweit sich sein                              § 19\nNettoeinkommen im Sinne des § 10 des Unterhalts-\nsicherungsgesetzes durch die Verpflichtung vermin-                       Krankenversicherung\ndert, den Unterschiedsbetrag von der zuständigen           (1) Beamte, Lehrer an privaten genehmigten Er-\nUnterhaltssicherungsbehörde zu Lasten des Bundes;       sa.tzschulen, Richter auf Probe und Arbeitnehmer im\ndieser ist auch nach dem Ende der Verpflichtung         öffentlichen Dienst, die auf Grund der §§ 169, 172\nweiterzuzahlen, solange Krnnken- oder Hausgeld          Abs. 1 Nr. 3 und § 174 Nr. 1 der Reichsversicherungs-\naus der gesetzlichen Krankenversicherung oder ent-      ordnung in der gesetzlichen Krankenversicherung\nsprechende Leistungen aus der gesetzlichen Unfall-      versicherungsfrei sind, bleiben auch während ihrer\nversicherung gewährt werden; § 16 Abs. 2 Satz 2         Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis versiche-\nzweiter Halbsatz gilt entsprechend. Der Unter-          rungsfrei, solange sie nach § 16 mit Dienstbezügen\nschiedsbetrag darf zusammen mit den laufenden           oder Unterhaltszuschuß beurlaubt sind oder ihr\nNettogeldbezügen aus dem neuen Arbeitsverhältnis        Arbeitsentgelt weitererhalten.","792                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n(2) Personen, die nicht unselbständig beschäftigt               oder HinterbliebenenvPrsorgung nach beam~\nund aus anderen Gründen als wegen der Höhe ihres                   tenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen\nJahreseinkommens in der gesetzlichen Krankenver-                   oder die in der Gemeinschaft übliche lebens-\nsicherung nicht pflichtversichert sind, werden wäh-              . längliche Versorgung gewährleistet bleibt,\nrend ihrer Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis auf      2. Personen, die vor der Verpflichtung nur beitrags-\nihren Antrag von der Versicherungspflicht in der               pflichtig nach dem Gesetz über eine Altershilfe\ngesetzlichen Krankenversicherung befreit. Die Be-              für Landwirte waren und dies weiterhin sind.\nfreiung wirkt vom Beginn der Verpflichtung an,\n(2) Für Personen, die im Zeitpunkt ihrer Ver-\nwenn der Antrag innerhalb eines Monats nach die-\npflichtung in ein Arbeitsverhältnis in der gesetz-\nsem Zeitpunkt gestellt wird, anderenfalls vom Ein-\ngang des Antrags an. Uber den Antrag entscheidet           lichen Rentenversicherung pflichtversichert sind,\nder zuständige Träger der gesetzlichen Krankenver-         ändert sich während der Verpflichtung die Zugehö-\nsichenmg. Er hat dem Antragsteller eine Bescheini-         rigkeit zu dem Zweig der gesetzlichen Rentenver-\ngung über die Befreiung auszustellen, die dem neuen        sicherung nicht, es sei denn, daß sie auf Grund der\nArbeitgeber vorgelegt werder, muß.                         Verpflichtung eine Beschäftigung ausüben, auf\nwelche anders als bisher die Vorschriften des Reichs-\n(3) Die Leistungen nach § 16, welche die laufen-        knappschaftsgesetzes Anwendung finden.\nden Geldbezüge aus dem Arbeitsverhältnis über-\nsteigen, und die Unterschiedsbeträge nach § 17                                        § 22\nAbs. 1 werden als Entgelt m;r bei der Berechnung                              Rentenversicherung\ndes für die Versicherungspflicht maßgebenden Jah-                             Entgelt und Beiträge\nresarbeitsverdienstes berücksichtigt. Für die Berech-\nnung des Sterbegeldes und des Familiensterbe-                 (1) Bei Personen, die während ihrer Verpflich-\ngeldes ist der letzte Grundlohn des Versicherten vor       tung in ein Arbeitsverhältnis in der gesetzlichen\nder Verpflichtung maßgebend, falls dies für den            Rentenversicherung pflichtversichert sind, gelten\nVersicherten günstiger ist.                                auch die Leistungen nach § 16, welche die laufenden\nGeldbezüge aus dem Arbeitsverhältnis übersteigen,\n§ 20                           und die Unterschiedsbeträge nach § 17 Abs. 1 als\nEntgelt, wenn diese Personen bereits im Zeitpunkt\nUnfallversicherung                    ihrer Verpflichtung in der gesetzlichen Rentenver-\n(1) In der     gesetzlichen Unfallversicherung gilt     sicherung pflichtversichert waren. Für Handwerker,\nwährend der Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis         die in die Handwerksrolle eingetragen sind, gilt\nals Jahresarbeitsverdienst eines Versicherten, der         Satz 1 nicht.\nim Zeitpunkt seiner Verpflichtung bereits versichert          (2) Der bisherige Dienstherr oder Arbeitgeber\nwar, der in der Versicherung zuletzt vor der Ver-          und der Versicherte tragen für die Leistungen nach\npflichtung maßgebende Jahresc::ubeitsverdienst, wenn       § 16, welche die laufenden Geldbezüge aus dem\nes für den Berechtigten günstiger ist.                     Arbeitsverhältnis übersteigen, die Pflichtbeiträge zu\n(2) Erleidet    jemand, dem sonst Unfallfürsorge        den Rentenversicherungen der Arbeiter und Ange-\nnach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grund-           stellten je zur Hälfte und die Pflichtbeiträge zur\nsätzen gewährleistet ist, während seiner Verpflich-        knappschaftlichen Rentenversicherung nach dem in\ntung in ein Arbeitsverhältnis einen Arbeitsunfall,         § 130 Abs. 6 Buchstabe a des Reichsknappschafts-\nso gilt § 576 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung        gesetzes bestimmten Verhältnis. Die auf die Unter-\nmit der Maßgabe, daß sich der J ahresarbeitsver-           schiedsbeträge nach § 17 Abs. 1 entfallenden Pflicht-\ndienst nach § 571 der Reichsversicherungsordnung           beiträge trägt der Bund.\nerrechnet, wenn es für den Berechtigten günstiger             (3) Der bisherige Dienstherr oder Arbeitgeber\nist.                                                       zahlt seinen Beitragsanteil nach Absatz 2 Satz 1 an\n§ 21                           den Versicherten. Soweit der Bund nach Absatz 2\nSatz 2 den Beitrag zu tragen hat, zahlt ihn die für\nRentenverskherung\ndie Bewilligung der Unterschiedsbeträge zuständige\nVerrskhernng~frefüeftt und Zuständigkeit\nStelle an den Versicherten.\n(l) In der gesetzlichen Rentenversicherung sind\n(4) In den Rentenversicherungen der Arbeiter\nwährend der Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis\nund Angestellten gelten für die Entrichtung der Bei-\nauch versichenmgsfrei\nträge die Personen, auf die Absatz 1 Anwendung\nl. Personen, die im Zeitpunkt ihrer Verpflichtung          findet, als Mehrfachbeschäftigte, die in dem Arbeits-\nunselbständig beschäftigt und nicht pflichtver-       verhältnis, zu dem sie verpflichtet wurden, überwie-\nsichert sind, wenn                                    gend beschäftigt sind (Hauptbeschäftigung). In der\na) sie nuch § 16 mit Dienstbezügen oder Unter-        knappschaftlichen Rentenversicherung hat der Ver-\nhaltszuschuß beurlaubt werden oder ihr             sicherte die in Absatz 2 genannten Pflichtbeiträge an\nArbeitsentgelt weitererhalten                     die für die Versicherung in der Hauptbeschäftigung\nzuständige Knappschaft zu entrichten.\noder\nb) ihr bisheriges Arbeitsverhältnis nach § 15 ruht                                § 23\noder                                                              Arbeitslosenversicherung\nc) ihnen für die Dauer der Verpflichtung die An-         (1) Personen, die unmittelbar vor der Verpflich-\nwartschaft auf lebenslängliche Versorgung          tung in ein Arbeitsverhältnis nicht als Arbeitnehmer","Nr. 46 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1968                             793\nodt~r nicht zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt           rung ergeht schriftlich; sie kann bei Gefahr im Ver-\nwaren, bleiben auch während ihrer Verpflichtung in          zug auch mündlich, fernmündlich oder durch öffent-\nein Arbeitsverhiillnis versicherungsfrei.                   lichen Aufruf in der Presse, im Rundfunk oder in\n(2) Bei der Bemessung des Beitrages zur Bundes-          anderer Art ergehen.\nanstalt für Arbeitsvermitllun0 und Arbeitslosenver-            (2) Nach Eintritt der Voraussetzungen für die\nsicherung werden die Leistungen nach den §§ 16             Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3) sind die\nund 17 nicht berücksichtigt.                                in Absatz 1 genannten Personen verpfli_chtet, sich\n(3) Wird ein Arbeitnehmer in ein Arbeitsver-             auf Anordnung des Arbeitsamtes zur Feststellung\nhältnis verpflichtet, so darf ihm daraus im Falle der      ihrer körperlichen Tauglichkeit und geistigen Lei-\nArbeitslosigkeit hinsichtlich der Höhe des Arbeits-        stungsfähigkeit ärztlich und fachpsychologisch unter-\nlosengeldes und der Arbeitslosenhilfe kein Nachteil         suchen zu lassen und hierbei auch ärztliche Unter-\nentstehen. Das Nähern bestimmt die Bundesanstalt           suchungsmaßnahmen zu dulden, soweit diese Unter-\nfür Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-            suchungen und Maßnahmen zur Feststellung der\nrung mi 1: Zustimmung des Bundesministers für              Vermittlungsfähigkeit eines Arbeitnehmers erfor-\nArbeit und Sozialordnun~J. Mehraufwendungen, die           derlich und üblich sind.\nder Bundesanstalt in Auswirlr.ung des Satzes 1 ent-.           (3) Das Arbeitsamt kann die Vorführung einer\nstehen, trägt der Bund.                                    Person anordnen, die einer Aufforderung, sich vor-\n(4) Besteht während der Verpflichtung in ein zustetlen oder ärztlich untersuchen zu lassen, ohne\nArbeitsverhältnis außerhalb eines knappschaftlichen hinreichenden Grund nicht folgt.\nBetriebes die Zugehörigkeit zur knappschaftlichen\n(4) Für die durch die Verpflichtungen nach den\nRentenversicherung nach § 21 Abs. 2 fort, so ist § 16\nAbsätzen 1 und 2 ausfallende Arbeitszeit hat der\nAbs. 2 der Verordnung über die Neuregelung der\nDienstherr oder Arbeitgeber die Dienstbezüge oder\nRentenversicherung im Bergbau vom 4. Oktober 1942\ndas Arbeitsentgelt weiter zu zahlen. Das gleiche\n(Reichsgesetzbl. I S. 569) nicht anzuwenden.\ngilt bei in Heimarbeit Beschäftigten für den Auf-\ntraggeber oder, falls sie von einem Zwischenmeister\nVierter Abschnitt                        beschäftigt   werden,   für   den  Zwischenmeister,   der\nsie mindestens ein Jahr ausschließlich oder über-\nErgänzende Vorschriften                       wiegend beschäftigt hat. Die vom Arbeitsamt ge-\nladene Person hat die schriftliche Ladung ihrem\n§ 24                            Dienstherrn, ihrem Arbeitgeber oder ihrem Auf-\nAuskunftspflicht                       traggeber (Zwischenmeister) unverzüglich vorzu-\nlegen, im Falle einer Aufforderung nach Absatz 1\n(1) Wehrpflichtige und Fraeen, die in ein Arbeits-\nSatz 2 zweiter Halbsatz diese Person unverzüglich\nverhältnis verpflichtet werden können, haben dem\nzu unterrichten.\nArbeitsamt auf Verlangen die Auskünfte zu ertei-\nlen und zu belegen, die zur Durchführung des Ge- •\nsetzes erforderlich sind. Die gleiche Verpflichtung                                    § 26\nhaben Dienstherren des öffentlichen Rechts und                            Kosten des Verpflichtungs-\nArbeitgeber; sie haben den Betriebs- oder Personal-                      und Zustimmungsverfahrens\nrat vor Erteilung der Auskunft zu unterrichten.\nDas Verfahren vor dem Arbeitsamt ist kostenfrei.\n(2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflich- Notwendige Auslagen, die einer Person durch das\ntete kann die Auskunft auf solche Fragen verwei- Verfahren entstanden sind, werden ihr vom Arbeits-\ngern, deren Bc~antwortung ihn selbst oder einen der amt erstattet. Die Kosten der Untersuchungen nach\nin § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung § 25 Abs. 2 übernimmt das Arbeitsamt. Das Arbeits-\nbezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht- amt ersetzt im Auftrag des Bundes Grenzarbeitneh-\nlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach mern, in Heimarbeit Beschäftigten, soweit sie nicht\ndem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen durch § 25 Abs. 4 erfaßt werden, sowie Selbständi-\nwürde.                                                     gen den Verdienstausfall; die Vorschriften des Ge-\n(3) Die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und          setzes   über  die  Entschädigung     der ehrenamtlichen\nUnterlagen dürfen nicht für ein Besteuerungsver-           Richter   vom   26. September     1963  (Bundesgesetzbl. I\nfahren oder ein Steuerstrafverfahren verwandt wer-          S. 753) finden   sinngemäß    Anwendung.     Diese  Auf-\nden. Die Vorschriften der §§ 175, 179, 188 Abs. 1 und wendungen werden der Bundesanstalt für Arbeits-\ndes § 189 der Reichsabgabenordnung über Beistands-         vermittlung   und   Arbeitslosenversicherung   vom   Bund\nund Anzeigepflichten gegenüber dem Finanzamt erstattet.\ngelten insoweit nicht.\n§ 27\n§ 25                                                    Rechtsweg\nPersönliche Vorstellung                        (1) Für   Rechtsstreitigkeiten über Maßnahmen\n(1) Nach Eintritt der Voraussetzungen für die\nnach diesem Gesetz oder einer auf diesem Gesetz\nberuhenden Rechtsverordnung ist der Verwaltungs-\nSicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3) müssen\nWehrpflichtige, die in ein Arbeitsverhältnis ver-           rechtsweg gegeben.\npflichtet werden können, sich auf Aufforderung des             (2) Widerspruch und Anfechtungsklage            haben\nArbeitsamtes melden oder vorstellen. Die Aufforde-          keine aufschiebende Wirkung.","794                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n(3) Absalz 2 gilt. nicht für Rechtsstreitigkeiten        c) dem Teilnehmer ist ein Anspruch auf Weiter-\nüber Leistungen nach § 17 dieses Gesetzes.                      zahlung des Arbeitsentgelts zu gewähren, wo-\nbei dem privaten Arbeitgeber das weiterge-\nzahlte Arbeitsentgelt einschließlich der vom\nFünfter Abschnitt                             Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur Sozial-\nBesondere Vorschriften                          und Arbeitslosenversicherung für einen Aus-\nfall von mehr als zwei Stunden erstattet wird,\n1. Unterabschnitt                        d) dem Teilnehmer ist ein Ersatz des Verdienst-\nausfalls zu gewähren, wobei ein Höchstbetrag\nFreiwillig begründete Arbeitsverhältnisse                   festgesetzt werden kann,\n§ 28                              e) dem Teilnehmer sind die notwendigen Aus-\nlagen und Schäden an mitgebrachten Sachen\nAnwendung der §§ 14 bis 23                        zu ersetzen,\nWird nach Eintritt der Voraussetzungen für die             f) während der Ausbildung ist der Schutz der\nSicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3) im An-                gesetzlichen Unfallversicherung sicherzustel-\nwendungsbereich des Gesetzes (§ 4) freiwillig ein                len.\nArbeitsverhältnis begründet, in das ein Wehrpflich-                                    § 30\ntiger verpflichtet werden könnte, so kann das                               Berei thal tungs bescheid\nArbeitsamt auf Antrag des Arbeitnehmers anordnen,\n(1) Soll ein Wehrpflichtiger, auf den die in § 29\ndaß die §§ 14 bis 23 anzuwenden sind. Dem Antrag\nAbs. 2 genannte Rechtsverordnung angewandt wer-\nsoll, solange das bisherige Arbeitsverhältnis be-\nden kann und der für Zwecke der Verteidigung ein-\nsteht, nicht entsprochen werden, wenn der bisherige\nschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung aus-\nArbeitgeber widerspricht und die Anordnung für\ngebildet ist, zu einem bestimmten Zeitpunkt nach\nihn eine unzumutbare Belastung zur Folge hätte.\nEintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung\nFür die Anordnung gelten die §§ 11 und 13 Abs. 3\nvon Arbeitsleistungen (§ 3) im Anwendungsbereich\nund 4 sinngemäß.\ndes Gesetzes (§ 4) in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet\nwerden, so kann der Verpflichtungsbescheid nach\n2. Unterabschnitt                    Abschluß der Ausbildung zugestellt werden (Bereit-\nAusbildungsveranstaltungen                 haltungsbescheid). Die Bestimmung des Zeitpunkts\nBereithaltungsbescheid                   kann einem öffentlichen Aufruf in der Presse, im\nRundfunk oder in anderer Art vorbehalten werden.\n§ 29                             (2) Ein Bereithaltungsbescheid kann auch Wehr-\nAusbildungsveranstaltungen                pflichtigen zugestellt werden, die sich freiwillig zu\nArbeitsleistungen gemeldet haben, zu deren Sicher-\n(1) Wehrpflichtige, die nach Eintritt der Voraus- stellung Verpflichtungen vorgenommen werden kön-\nsetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistun-, nen.\ngen (§ 3) im Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 4)\nfür eine Aufgabe verwandt werden sollen, die be-            (3)  Aus    der  Zustellung     eines Bereithaltungsbe-\nsondere Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert,           scheides     dürfen   dem    Empfänger    keine  Nachteile\nkönnen zu Ausbildungsverunstaltungen verpflichtet        innerhalb     eines  bestehenden     Dienst- oder Arbeits-\nverhältnisses, Heimarbeitsverhältnisses oder Han-\nwerden. Der Vorrang der Freiwilligkeit (§ 1) gilt\nentsprechend. Die Erstausbildung darf 28 Tage,           delsvertreterverhältnisses       erwachsen.\nWiederholungsveranstaltungen dürfen 14 Tage jähr-\n3. Unterabschnitt\nlich nicht überschreiten.\nSonderregelungen\n(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-\nordnung                                                                                § 31\n1. bestimmen, für welche der in Absatz 1 genannten                         Zumutung von Gefahren\nAufgaben Ausbildungsveranstaltungen durchge-            Nach Eintritt der Voraussetzungen für die Sicher-\nführt werden können,                                 stellung von Arbeitsleistungen (§ 3) ist ein Arbeit-\nnehmer im Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 4)\n2. die Träger der Ausbildung bestimmen und die\nKostentragung regeln,                                verpflichtet, bei der Erfüllung von Aufgaben, die\nZwecken des Gesetzes dienen, soweit nach den Um-\n3. das Verfahren bei der Verpflichtung zur Teil-         ständen und seinen persönlichen Verhältnissen zu-\nnahme an Ausbildungsveranstaltungen regeln            mutbar, Gefahren und Erschwernisse auf sich zu\nund                                                  nehmen.\n4. die Rechte und Pflichten der Teilnehmer nach                              Sechster Abschnitt\nfolgenden Grundsätzen regeln:\nSchlußvorschriften\na) dem Teilnehmer dürfen in seinem Dienst- oder\nArbeitsverhältnis keine Nachteile entstehen,                                   § 32\nVerletzung von Sicherstellungsvorschriften\nb) die Heranziehung von Versicherten der ge-\nsetzlichen Kranken- und Rentenversicherung          (1) Ordnungswidrig handelt, wer\nund der Arbeitslosenversicherung berührt das     1. als Arbeitnehmer, der in ein Arbeitsverhältnis\nVersicherungsverhältnis nicht,                       verpflichtet ist oder zur Beendigung seines Ar-","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1968                         195\nbeitsverhültnisses der Zustimmung des Arbeits-                                 § 34\namtes bedarf, ohne anerkennenswerten Grund\nKoordinierung und Bedarfsdeckung\na) seine Arbeitsstelle verläßt oder ihr fernbleibt\nund vorsätzlich oder fahrlässig länger als drei    Die Bundesregierung erläßt durch Rechtsverord-\nvolle Kalendertage abwesend ist oder            nung Vorschriften über die Zusammenarbeit der\nBundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits-\nb) sich beharrlich weigert, eine ihm aufgetragene   losenversicherung mit den fachlich zuständigen Bun-\nund zumutbare Arbeit zu verrichten, die         des- und Landesbehörden bei der Feststellung und\nZwecken der Verteidigung einschließlich des     Deckung des Arbeitskräftebedarfs. Sie regelt hier-\nSchutzes der Zivilbevölkerung dient,            bei, wie die zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte\n2. als Arbeitgeber, der zur Beendigung eines Ar-         zu verteilen sind, wenn diese nicht ausreichen, den\nbeitsverhältnisses der Zustimmung des Arbeits-      Bedarf zu decken.\namtes bedarf, einen Arbeitnehmer zu einer Hand-\nlung nach Nummer 1 anleitet oder ihn dabei för-\ndert.                                                                          § 35\n(2) Ordnungswidrig handelt. auch, wer vorsätzlich       Weisungsrecht gegenüber der Bundesanstalt für\noder fahrlässig                                           Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung\n1. einer Auflage nach § 13 Abs. 2 zuwiderhandelt,          (1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nordnung kann zur Durchführung des Gesetzes der\n2. entgegen § 24 Abs. 1 eine Auskunft nicht, un-\nBundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits-\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nlosenversicherung Weisunger_ erteilen. Er führt in-\nerteilt oder Unterlagen nicht, nicht vollständig\nsoweit auch die Dienstaufsicht.\noder nicht rechtzeitig vorlegt,\n(2) Die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und\n3. eine Meldung nach § 25 Abs. 1 unterläßt oder\nArbeitslosenversicherung übernimmt die ihr aus\n4. eine Ausbildungsveranstaltung nach § 29, zu der      der Durchführung dieses Gesetzes entstehenden\ner verpflichtet worden ist, verläßt oder ihr fern-  Kosten. Sie werden ihr vom Bund erstattet.\nbleibt und vorsätzlich oder fahrlässig länger als\ndrei volle Kalendertage abwesend ist.\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-                                 § 36\nbuße geahndet werden.                                                     Begriffsbestimmung\n(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1         Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist        Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer\ndas Arbeitsamt.                                         Berufsausbildung Beschäftigten.\n(5) Wer eine der in Absatz 1 bezeichneten Hand-\nlungen begeht, wird mit Gefängnis bis zu einem\nJahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat                                    § 37\ngeeignet ist, die Verwirklichung der Ziele, denen               öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse\ndie Sicherstellung von Arbeitsleistungen im allge-\nmeinen oder im Einzelfall zu dienen bestimmt ist,          Soweit nach Artikel 12 a Abs. 3 des Grundgeset-\nmerkbar zu beeinträchtigen.                             zes öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse begrün-\ndet werden können, werden diese nach den Vor-\nschriften geregelt, die für die Dienstverhältnisse im\n§ 33                         jeweiligen Bereich gelten.\nVerletzung der Geheimhaltungspflicht\n(1) Wer ein fremdes Geheimnis, insbesondere ein\n§ 38\nGeschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm in seiner\nEigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer                        Rechtsverordnung\nmit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Stelle\n(1) Für Arbeitnehmer bei der Bundeswehr gelten\nbekanntgeworden ist, unbefugt offenbart, wird mit\n§ 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2 und § 32 Abs. 1 Nr. 1\nGefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe\nund Abs. 4 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des\noder mit einer dieser Strafen bestraft.\nArbeitsamtes die vom Bundesminister der Verteidi-\n(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der      gung durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle tritt.\nAbsicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder\n(2) Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zu-\neinen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Ge-\nstimmung des Bundesrates.\nfängnis bis zu zwei Jahren. Daneben kann auf Geld-\nstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer\nein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-                                    § 39\noder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Vor-\naussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist,                   Einschränkung von Grundrechten\nunbefugt verwertet.                                        Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit\n(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten        (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der\nverfolgt.                                                Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des","796                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nGrundgesdzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1                               § 40\ndes Gm ndqesetzc~s) und der freien Wahl des Ar-\nInkrafttreten\nbeitspl;i 1.zcs (!\\rlikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes)\nwerden ndch Ma ß9c1bc dieses Gesetzes einge-                Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nschrünk L.                                                dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 9. Juli 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nPür den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nDer Bundesminister des Innern\nBenda\nDer Bundesminister des Innern\nBenda"]}