{"id":"bgbl1-1968-46-8","kind":"bgbl1","year":1968,"number":46,"date":"1968-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/46#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-46-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_46.pdf#page=12","order":8,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Sicherstellung des Verkehrs","law_date":"1968-07-09T00:00:00Z","page":784,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["784                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nzur Sicherstellung des Verkehrs\nVom 9. Juli 1968\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                           von Verkehrsmitteln sowie über die tech-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                   nischen Anforderungen an Verkehrsmittel,\n3. die Begründung, Erweiterung oder Be-\nArtikel 1                                      schränkung von . Betriebs- und Beförde-\nrungspflichten,\nDas Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs vom\n24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 927) wird wie                4. das Verhalten bei der Benutzung von Ver-\nfolgt geändert:                                                          kehrsmitteln, -wegen, -anlagen und -ein-\nrichtungen sowie die Verpflichtung, be-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                         stimmte Verkehrswege, -anlagen und -ein-\nrichtungen zu benutzen.\"\na) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-\nsung:                                                  b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\n,, (1) Um die für Zwecke der Verteidigung\nerforderlichen lebenswichtigen Verkehrslei-\nstungen, insbesondere zur Versorgung der            2. § 2 wird wie folgt geändert:\nZivilbevölkerung und der Streitkräfte, sicher-\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nzustellen, können durch Rechtsverordnung\nVorschri flen erlassen werden über                           ,, (1) Rechtsverordnungen nach § 1 dürfen nur\nerlassen werden,\n1. die Benutzung und den Betrieb einschließ-\nlich der Ausrüstung von Verkehrsmitteln,             1. um eine Gefährdung des lebenswichtigen\n-wegen, -anlagen und -einrichtungen,                       Verkehrs zu beheben oder zu verhindern\nund\n2. die Lenkung, Beschleunigung und Beschrän-\nkung der Beförderung von Personen und                2. wenn ihr Zweck durch andere Maßnahmen\nGütern, des Umschlags und der An- und                      nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unver-\nAbfuhr sowie über die Behandlung von                       hältnismäßigen Mitteln erreicht werden\nGütern im Verkehr,                                         kann.\"\n3. die Beschränkung der Veräußerung oder\nb) Als Absatz 3 wird neu eingefügt:\nder sonstigen rechtsgeschäftlichen Uber-\nlassung von ihrer Zweckbestimmung zuge-               ,, (3) Rechtsverordnungen nach § 1 dürfen nur\nführten Verkehrsmitteln an Gebietsfremde             nach Maßgabe des Artikels 80 a des Grund-\n(§ 4 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes).           gesetzes angewandt werden.\"\n(2) Für die in Absatz 1 genannten Zwecke          c) In § 7 Abs. 3 und in § 8 Abs. 1 werden die\nkönnen durch Rechtsverordnung Vorschriften                  Worte „einer der Voraussetzungen des § 6\nauch erlassen werden über                                   Abs. 2\" ersetzt durch die Worte „der Voraus-\n1. den Bau, die Instandsetzung und die Unter-              setzung des § 2 Abs. 3\".\nhaltung von Verkehrswegen, -anlagen und          d) In § 13 sowie in § 20 Abs. 6 und 8 werden\n-einrichtungen,\ndie Worte „ eine der Voraussetzungen des\n2. die Zulassung, die personelle Besetzung                  § 6 Abs. 2\" ersetzt durch die Worte „die Vor-\nund die Reihenfolge der Instandsetzungen             aussetzung des § 2 Abs. 3\".","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1968                           785\n3. a) § 3 wird geslrichen.                                    b) § 21 erhält folgende Fassung:\nb) In den §§ 4, 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 3, § 8                                   ,,§ 21\nAbs. 1 und 2, den §§ 9, 22 Abs. 1 und 2, § 29\nDie Ausführung dieses Gesetzes für die in\nNr. 1, § 35 Abs. 1 Nr. 2, § 36 Abs. 3 wird je-\n§ 10 Abs. 2 genannten Zwecke obliegt hin-\nweils die Verweisung auf § 3 gestrichen.\nsichtlich der Deutschen Bundesbahn dem\n4. § 6 wird wie folgt geändert:                                   Bund, im übrigen den Ländern als eigene An-\ngelegenheit.\"\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Rechlsverordnungen nach den §§ 1, 4     12. § 23 erhält folgende Fassung:\nund 5 erläßt der Bundesminister für Verkehr,\nwenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 3                                           ,,§ 23\nvorliegt. Er kann diese Befugnis durch Rechts-                      Rechtsmittelbeschränkung\nverordnung ohne Zustimmung des Bundes-                   In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren\nrates auf                                              über Maßnahmen nach diesem Gesetz oder einer\n1. die ihm nachgeordnelen Bundesober- oder             auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnung\n-mittelbehörden,                               sind die Berufung gegen ein Urteil und die Be-\n2. die Landesregierungen, auch mit der Er-             schwerde gegen eine andere Entscheidung des\nmächtigung zur Weiterübertragung der           Gerichts ausgeschlossen, wenn die Vorausset-\nBefugnis,                                      zung des § 2 Abs. 3 vorliegt. Dies gilt nicht,\nübertragen.\"                                           wenn das Urteil oder die andere Entscheidung\ndes Verwaltungsgerichts vor Eintritt der Voraus-\nb) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.                  setzung des § 2 Abs. 3 verkündet oder zugestellt\nworden ist.\"\n5. § 7 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird gestrichen.                           13. a) Der Vierte Abschnitt „Ubungen\" mit den\n§§ 24 und 25 wird gestrichen.\nb) In Absatz 3 werden die Worte „oder des\nBundestages\" gestrichen.                               b) In § 26 werden gestrichen:\naa) In Absatz 1 die Worte „und 24 Abs. 2\n6. In § 8 Abs. 1 und 3 wird jeweils anstelle von\nNr. 1 \",\n,,§ 6 Abs. 3\" gesetzt ,,§ 6 Abs. 2\".\nbb) Absatz 2,\n7. § 9 Nr. 2 wird gestrichen.                                     cc) in Absatz 5 Satz 2 die Worte „Ubungen\n8. In § 11 Abs. 7 Satz 2 wird nach dem Wort „daß\"                      nach § 24 Abs. 1 durchgeführt\" und das\neingefügt „und inwieweit\".                                          diesen Worten vorangehende Komma,\ndd) in Absatz 5 Satz 3.\n9. § 15 wird wie folgt geändert:\n14. § 28 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.\na) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort\n,,diese\" eingefügt „zu ihrem Schutz\".\n15. § 36 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                       a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Streit-\n,, (4) Die Verpflichtungen nach den Absätzen           kräfte\" die Worte „der Bundesgrenzschutz,\"\n1 und 2 sind nur auf Grund einer Weisung                  eingefügt.\noder Ermächtigung des Bundesministers für              b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung auf\nVerkehr zulässig.\"                                        ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 4\" geändert in ,,§ 1 Abs. 2\nc) Als Absatz 5 wird neu eingefügt:                           Nr. 4\".\n,, (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4        c) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\ndürfen nur nach Maßgabe des Artikels 80 a                 ,,Soweit es im Einzelfall zur Erfüllung lebens-\ndes Grundgesetzes angewandt werden.\"                       oder verteidigungswichtiger Aufgaben drin-\ngend geboten ist, können diese Organisatio-\n10. § 20 wird wie folgt qeändert:                                  nen von den Vorschriften über das Verhalten\na) Absatz 5 wird gestrichen.                                   bei der Benutzung abweichen; bei Abwei-\nchungen von den Vorschriften über die Be-\nb) In Absatz 6 werden die Worte gestrichen                     nutzung und über die Verpflichtung, be-\n,,oder Absatz 5\".                                         stimmte Verkehrswege zu benutzen, haben\nc) In Absatz 9 treten an die Stelle der Worte                 sie das Benehmen mit den zuständigen Be-\n,, § 1 und in Rechtsverordnungen nach den                 hörden herzustellen.\"\n§§ 4 und 5 für die in § 1 genannten Zwecke\"\ndie Worte „den §§ 1, 4 und 5\".                    16. Als § 39 a wird neu eingefügt:\n,,§ 39 a\n11. a) Die Uberschrift des § 21 erhält folgenden\nWortlaut:                                                               Stadtstaaten-Klausel\n„Ausführung des Gesetzes für die Zwecke                  Die Senate der Länder Bremen und Hamburg\nnach§ 10 Abs. 2\".                                      werden ermächtigt, die auf Grund dieses Geset-","786                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nzes erlassenen Vorschriften über die Zuständig-    Verkehrs in der sich aus diesem Gesetz ergebenden\nkeit von Behörden dem besonderen Verwal-           Fassung neu bekanntzumachen. Er kann dabei Un-\ntungsaufbau ihrer Länder anzupassen.\"              stimmigkeiten des Wortlauts bereinigen und die\nParagraphenfolge ändern.\n17. § 41 wird gestrichen.\nArtikel 2                                               Artikel 3\nDer Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,         Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nden Wortlaut des Gesetzes zur Sicherstellung des       dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 9. Juli 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber\nDer Bundesminister des Innern\nBenda"]}