{"id":"bgbl1-1968-46-7","kind":"bgbl1","year":1968,"number":46,"date":"1968-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/46#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-46-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_46.pdf#page=10","order":7,"title":"Gesetz zur Änderung des Ernährungssicherstellungsgesetzes","law_date":"1968-07-09T00:00:00Z","page":782,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["782                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nGesetz\nzur Änderung des Ernährungssicherstellungsgesetzes\nVom 9. Juli 1968\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                    8. die Beschaffenheit der Erzeugnisse;\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\n9. das Verbot der gewerbsmäßigen Abgabe\nder Erzeugnisse für höchstens 48 Stunden;\nArtikel 1\n10. die Festsetzung von Preisen, Kostenansätzen,\nDas Gesetz über die Sicherstellung der Versor-                      Handelsspannen, Bearbeitungs- und Ver-\ngung mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Land-                        arbeitungsspannen sowie Zahlungs- und Lie-\nwirtschaft sowie der Forst- und Holzwirtschaft                         ferungsbedingungen für Erzeugnisse;\n(Ernährungssicherstellungsgesetz) vom 24. August\n11. die vorübergehende Aufrechterhaltung, Um-\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 938) wird wie folgt ge-\nändert:                                                                stellung und Eröffnung von Betrieben der\nErnährungswirtschaft.\"\n1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n2. Dem§ 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n,,(1) Um    die für Zwecke der Verteidigung,\n,, (3) Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 dür-\ninsbesondere zur Deckung des Bedarfs der Zivil-\nfen nur nach Maßgabe des Artikels 80 a des\nbevölkerung und der Streitkräfte erforderliche\nGrundgesetzes angewandt werden.\"\nVersorgung mit Erzeugnissen der Ernährungs-\nund Landwirtschaft sowie der Forst- und Holz-           3. In § 3 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte\nwirtschaft (Erzeugnisse) sicherzustellen, können            „nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und 8 bis 10\" die\ndurch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen                Worte „nach§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 8 bis 10\".\nwerden über\n1. den Anbau von Nutzpflanzen;                         4. § 5 erhält im Eingang folgende Fassung:\n2. die Gewinnung, die Herstellung, die Erfas-                „Durch Rechtsverordnung können zu den in\nsung, die Ablieferung, die Lieferung, den             § 1 genannten Zwecken hinsichtlich der Erzeug-\nBezug, die Zuteilung, die Verwendung, die             nisse und Waren, über die nach § 1 Vorschriften\nVerlagerung, die zeitliche und räumliche              erlassen werden können, sowie hinsichtlich der\nLenkung, die Bearbeitung, die Verarbeitung,           Leistungsfähigkeit von Betrieben\".\ndie Verpackung und die Kennzeichnung der\n5. In § 6 Abs. 1 Satz 1 erhält der mit „soweit\" be-\nErzeugnisse sowie die Haltung von Tieren;\nginnende Teil des Satzes folgende Fassung:\n3. die Verwendung von landwirtschaftlichen                 „soweit dies für die in § 1 bezeichneten Zwecke\nMaschinen und Geräten, Treibstoffen, Brenn-           erforderlich ist.\"\nstoffen, Düngemitteln, Pflanzenschutzmitteln\nsowie sonstiger Betriebsmittel für die land-      6. In § 6 Abs. 4 und 5 treten jeweils an die Stelle\nund forstwirtschaftliche Erzeugung;                   der Worte „nach Absatz 1\" die Worte „nach\nden Absätzen 1 bis 3\".\n4. die Zuteilung von Waren der gewerblichen\nWirtschaft, die ausschließlich als Betriebs-      7. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nmittel im Sinne der Nummer 3 für die land-\nund forstwirtschaftliche Erzeugung dienen               ,,(2) Rechtsverordnungen nach den§§ 1, 5 und 6\noder zu diesem Zweck von den nach dem                 erläßt der Bundesminister unter der Vorausset-\nGesetz über die Sicherstellung von Leistun-           zung des § 2 Abs. 3. Er kann diese Befugnis\ngen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirt-             durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\nschaft sowie des Geld- und Kapitalverkehrs           Bundesrates\nzuständigen Behörden freigegeben worden               1. auf das Bundesamt für Ernährung und Forst-\nsind;                                                      wirtschaft,\n5. die Verwendung von Produktionsmitteln in              . 2. auf die Landesregierungen, auch mit der Er-\nBetrieben der Ernährungswirtschaft;                        mächtigung zur Weiterübertragung der Be-\n6. die Veranlagung der Erzeuger zur Abliefe-                     fugnis,\nrung;                                                 übertragen. Die Befugnis zum Erlaß von Rechts-\n7. die Selbstversorgung;                                   verordnungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 kann auf","Nr. 46 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1968                         783\ndie Lrndesregierungcn nur im Einvernehmen             16. § 16 Abs. 2 Buchstabe b erhält im Eingang fol-\nmil dem Bundesminister für Wirtschaft über-                gende Fassung:\ntragen werden.\"\n„b) des Bundesministers zur Vorbereitung der\n8. § 7 Abs. 3 wird aufgehoben.                                     auf Grund des § 3 zu erlassenden Rechts-\nverordnungen\".\n9. Der bisherige Absatz 4 des § 7 wird Absatz 3.\n17. § 20 erhält folgende Fassung:\n10. In § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 1 treten an die Stelle                                  ,,§ 20\nder Worte „einer der Voraussetzungen des § 7\nAbs. 2\" die Worte „der Voraussetzung des § 2                             Rechtsmittelbeschränkung\nAbs. 3\".                                                     In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren\nüber Maßnahmen nach diesem Gesetz oder einer\n11. In § 9 Abr_;, 3 werden die Worte ,,§ 7 Abs. 3\" er-         auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverord-\nsclzt durch die Worte ,,§ 7 Abs. 2 Satz 2\".                nung sind die Berufung gegen ein Urteil und die\nBeschwerde gegen eine andere Entscheidung des\n12. § 10 Abs. 4 erhält folgende Fassung:                       Gerichts ausgeschlossen, wenn die Vorausset-\n,, (4) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für Rechtsverord-       zung des § 2 Abs. 3 vorliegt. Dies gilt nicht,\nnungen, die auf Grund des § 3 erlassen worden              wenn das Urteil oder die andere Entscheidung\nsind, wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 3                des Verwaltungsgerichts vor Eintritt der Voraus-\nvorliegt und soweit die Rechtsverordnungen                 setzung des § 2 Abs. 3 verkündet oder zugestellt\nauch den in § 1 genannten Zwecken dienen.\"                 worden ist. 11\n13. In § 10 Abs. 5 werden die Worte „eine der Vor-        18. § 31 wird gestrichen.\naussetzungen des § 7 Abs. 2\" ersetzt durch die\nWorte „die Voraussetzung des § 2 Abs. 3\".                                     Artikel 2\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\n14. § 10 Abs. 7 Satz 1 erhält folgende Fassung:           und Forsten wird ermächtigt, den Wortlaut des\nErnährungssicherstellungsgesetzes in der sich aus\n„ Rechtsverordnungen nach § 3 werden von den          diesem Gesetz ergebenden Fassung neu bekanntzu-\nLändern als eigene Angelegenheit ausgeführt.       11\nmachen. Er kann dabei Unstimmigkeiten des Wort-\nlauts beseitigen und die Paragraphenfolge ändern.\n15. § 10 Abs. 9 letzter Satz erhält folgende Fassung:\n,,In Rechtsverordnungen nach § 3 kann die Zu-                                 Artikel 3\nständigkeit zur Ausführung dieser Verordnun-             Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ngen geregelt werden.    11\ndung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 9. Juli 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl\nDer Bundesminister des Innern\nBenda"]}