{"id":"bgbl1-1968-46-6","kind":"bgbl1","year":1968,"number":46,"date":"1968-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/46#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-46-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_46.pdf#page=8","order":6,"title":"Gesetz zur Änderung des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes","law_date":"1968-07-09T00:00:00Z","page":780,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["780                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nGesetz\nzur Änderung des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes\nVom 9. Juli 1968\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-              6. die Weiterleitung von Waren der gewerb-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                             lichen Wirtschaft in Rohrleitungen,\n7. die Herstellung, die Instandhaltung, die Ab-\nArtikel 1                                   gabe, die Verbringung und die Verwendung\nDas Gesetz über die Sicherstellung von Leistun-                 von Produktionsmitteln der gewerblichen\ngen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft                     Wirtschaft,\nsowie des Geld- und Kapitalverkehrs (Wirtschafts-            8. die Fertigung in Betrieben der gewerblichen\nsicherstellungsgesetz) vom 24. August 1965 (Bundes-                Wirtschaft.\ngesetzbl. I S. 920) wird wie folgt geändert:\nWaren der gewerblichen Wirtschaft im Sinne\n1. § 1 erhält folgende Fassung:                             des Satzes 1 sind auch Rohtabak, Tabakerzeug-\nnisse, Kaffee- sowie Kaffeemittel und Kaffee-\n\"§ 1                             Essenzen mit einem Gehalt an Kaffee oder\nMaßnahmen zur Sicherstellung                   Koffein.\n(1) Um die für Zwecke der Verteidigung, ins-               (2) Um die für Zwecke der Verteidigung,\nbesondere zur Deckung des Bedarfs der Zivil-             insbesondere zur Deckung des Bedarfs der Zivil-\nbevölkerung und der Streitkräfte erforderliche           bevölkerung und der Streitkräfte erforderliche\nVersorgung mit Gütern und Leistungen sicher-             Versorgung mit Geld und Kredit sicherzustellen,\nzustellen, können durch Rechtsverordnung Vor-            können durch Rechtsverordnung Vorschriften er-\nschriften erlassen werden über                           lassen werden über\n1. die Gewinnung und Herstellung von Waren               1. die Vornahme von Bank- und Börsengeschäf-\nder gewerblichen Wirtschaft,                               ten durch Kreditinstitute und die Geschäfts-\ntätigkeit an den Wertpapierbörsen,\n2. die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Zutei-\nlung, die Lieferung, den Bezug und die Ver-          2. die vorübergehende Schließung von Kredit-\nwendung                                                    instituten und Wertpapierbörsen.  11\na) von Waren der gewerblichen Wirtschaft,\n2. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nb) von Erzeugnissen der Ernährungs- und\n(1) Rechtsverordnungen nach § 1 dürfen nur\nLandwirtschaft, die ausschließlich zur Her-         11\nstellung von Waren der gewerblichen               nach Maßgabe des Artikels 80 a des Grundge-\nsetzes angewandt werden.      11\nWirtschaft dienen oder zu diesem Zweck\nvon den nach dem Gesetz über die Sicher-       3. § 2 Abs. 2 wird gestrichen.\nstellung der Versorgung mit Erzeugnissen\nder Ernährungs- und Landwirtschaft sowie       4. Der bisherige Absatz 1 des § 2 wird § 2 Abs. 2.\nder Forst- und Holzwirtschaft zuständigen\nBehörden freigegeben worden sind,              5. § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n3. die Verarbeitung und die gewerbliche Ver-               11 (2) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4\nwendung von Erzeugnissen der Forst- und               erläßt der Bundesminister für Wirtschaft, wenn\nHolzwirtschaft sowie die Zuteilung und den            die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 vorliegt. Er\nBezug solcher Erzeugnisse zum Zweck der               kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung\nVerarbeitung oder gewerblichen Verwen-                ohne Zustimmung des Bundesrates\ndung,                                                 1. auf das Bundesamt für gewerbliche Wirt-\n4. die Erzeugung, die Weiterleitung, die Um-                   schaft,\nwandlung, die Umspannung, die Zuteilung,              2. auf die Landesregierungen, auch mit der Er-\ndie Abgabe, den Bezug und die Verwendung                    mächtigung zur Weiterübertragung der Be-\nvon elektrischer Energie,                                   fugnis,\n5. Werkleistungen von Unternehmen der ge-                übertragen.\"\nwerblichen Wirtschaft zu Instandsetzungen\n6. § 5 Abs. 3 entfällt.\naller Art sowie zur Instandhaltung, Herstel-\nlung und Veränderung von Bauwerken und             7. In § 6 Abs. 2 werden die Worte „nach Eintritt\ntechnischen Anlagen,                                  einer der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 durch\n11","Nr. 46 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1968                           781\ndie Worte~ ,,nc1ch Einlrilt der Voraussetzung des     11. § 19 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n§ 2 Abs. 1\" ersetzt, in § 7 Abs. 1 die Worte „bei\n11         ,, (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Wirt-\nEintritt einer derVoruussetzungen des§ 5Abs. 2\nschaftsbehörden des Bundes und der Länder zur\ndurch die Worte „bei Eintritt der Voraussetzung\nVorbereitung der auf Grund der §§ 1, 3 und 4\ndes § 2 Abs. l\" und in § 8 Abs. 4 die Worte                                                       11\nzu erlassenden Rechtsverordnungen.\n„eine der Vor'-rnssctzungen des § 5 Abs. 2\" durch\n11\ndie Wor1P „die Voraussetzung des § 2 Abs. 1\n12. In den §§ 23 und 29 Abs. 1 Nr. 2 erster Halbsatz\nersetzt.                                                                                    11\nwerden die Worte „4 oder 14 durch die Worte\n11\n8. In § 7 Abs. 3 werden die Worte ,,§ 5 Abs. 3\"               ,, oder 4 ersetzt.\n11\ndurch die Worte ,, § 5 Abs. 2 Satz 2 ersetzt.\n13. § 32 entfällt.\n9. § 12 erhält folgende Fassung:\n,,§ 12\nArtikel 2\nRechtsmittelbeschränkung\nDer Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-\nIn einem verwaltungs~erichtlichen Verfahren         tigt, den Wortlaut des Gesetzes über die Sicher-\nüber Maßnahmen nach diesem Gesetz oder einer          stellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerb-\nauf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverord-            lichen Wirtschaft sowie des Geld- und Kapitalver-\nnung sind die Berufung gegen ein Urteil und           kehrs in der sich aus diesem Gesetz ergebenden\ndie Beschwerde gegen eine andere Entscheidung         Fassung neu bekanntzumachen. Er kann dabei Un-\ndes Gerichts ausgeschlossen, wenn die Voraus-         stimmigkeiten des Wortlauts bereinigen und die\nsetzung des § 2 Abs. 1 vorliegt. Dies gilt nicht,     Paragraphenfolge ändern.\nwenn das Urteil oder die andere Entscheidung\ndes Verwaltungsgerichts vor Eintritt der Voraus-\nsetzung des § 2 Abs. 1 verkündet oder zuge-                                     Artikel 3\nstellt worden ist. 11\nDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\n10. Die §§ 14 bis 18 entfallen.                           dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 9. Juli 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller\nDer Bundesminister des Innern\nBenda"]}