{"id":"bgbl1-1968-46-5","kind":"bgbl1","year":1968,"number":46,"date":"1968-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/46#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-46-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_46.pdf#page=4","order":5,"title":"Gesetz über die Erweiterung des Katastrophenschutzes","law_date":"1968-07-09T00:00:00Z","page":776,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["776                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nGesetz\nüber die Erweiterung des Katastrophenschutzes\nVom 9. Juli 1968\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                      § 4\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\nStärke und Gliederung\n§ 1\n(1) Der Katastrophenschutz umfaßt Einheiten und\nEinrichtungen zur Bekämpfung der besonderen Ge-\nErweiterung des Katastrophenschutzes             fahren und Schäden, die im Verteidigungsfall dro-\n(1) Die Einheiten und Einrichtungen des Katastro-     hen, insbesondere für\nphenschutzes nehmen ihre Aufgaben auch hinsicht-                 Brandschutz,\nlich der besonderen Gefahren und Schäden wahr, die\nBergung und Instandsetzung,\nim Verteidigungsfall drohen. Sie werden zu diesem\nZweck verstärkt, ergänzt sowie zusätzlich ausge-                 ABC-Schutz,\nrüstet und ausgebildet.                                          Sanitätswesen,\n(2) Private Einheiten und Einrichtungen des Kata-            Veterinärwesen,\nstrophenschutzes wirken hierbei mit, wenn sie hier-              Betreuung,\nzu geeignet sind und ihre Bereitschaft zur Mitwir-               Fernmeldewesen,\nkung erklären.                                                   Unterstützung des Selbstschutzes.\n(3) Soweit die zur Erfüllung der Aufgaben erfor-          (2) Der Bundesminister des Innern legt im Beneh-\nderliche Stärke nicht durch die vorhandenen öffent-       men mit der zuständigen obersten Landesbehörde\nlichen und die mitwirkenden privater~ Einheiten und       die Stärke und Gliederung des Katastrophenschutzes\nEinrichtungen des Katastrophenschutzes erreicht           in den Ländern fest. Die Stärke und Gliederung der\nwird, werden zusätzliche Einheiten und Einrichtun-         in den kreisfreien Städten und Landkreisen einzu-\ngen gebildet.                                             richtenden Teile des Katastrophenschutzes werden\n§ 2                            von der zuständigen obersten Landesbehörde be-\nstimmt.\nAuftragsverwaltung\n(1) Soweit die Ausführung dieses Gesetzes den                                     § 5\nLändern einschließlich der Gemeinden und Gemeinde-                                Ausrüstung\nverbände obliegt, handeln sie im Auftrag des Bun-\n(1) Die zusätzliche Ausrüstung wird vom Bund\ndes. W cnn nichts anderes bestimmt ist, sind die\nzur Verfügung gestellt. Die Länder teilen die Aus-\nkreisfreien Städte und Landkreise zuständig. Für sie\nrüstungsgegenstände. auf die kreisfreien Städte und\nhandelt der Hauptverwaltungsbeamte.\nLandkreise auf, die sie an die Einheiten und Einrich-\n(2) Der Bundesminister des Innern übt in seinem       tungen des Katastrophenschutzes weitergeben.\nAufgabenbereich die Befugnisse aus, die der Bundes-\n(2) Die Grundausrüstung und die zusätzliche Aus-\nregierung nach Artikel 85 Abs. 4 des Grundgesetzes\nrüstung sollen aufeinander abgestimmt und mög-\nzustehen. Er kann diese Befugnisse sowie seine Wei-\nlichst vereinheitlicht werden. Die Länder können\nsungsbefugnisse nach Artikel 85 Abs. 3 des Grund-\nsich für die Beschaffung der Grundausrüstung der\ngesetzes ganz oder teilweise auf das Bundesamt für\nzuständigen Bundesbehörden bedienen.\nzivilen Bevölkerungsschutz übertragen.\n(3) Zur Wartung und Instandsetzung der Aus-\n(3) Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Aus-\nrüstung können die Länder besondere Einrichtungen\nführung dieses Gesetzes erläßt der Bundesminister\ndes Innern mit Zustimmung des Bundesrates.                errichten.\n§ 6\n§ 3                                                    Ausbildung\nVölkerrechtliche Stellung\nSoweit die Ausbildungseinrichtungen des Kata-\nDer Katastrophenschutz hat den Voraussetzungen         strophenschutzes nicht geeignet: sind oder nicht aus-\ndes Artikels 63 des IV. Genfer Abkommens vom              reichen, sind zusätzliche Ausbildungsstätten für die\n12. August 1949 zum Schutz von Zivilpersonen in           erweiterten Aufgaben einzurichten. Zur regionalen\nKriegszeiten (Bundesgesetzbl. 1954 II S. 781) zu ent-     und fachlichen Zusammenfassung können die Länder\nsprechen.                                                 solche Ausbildungsstätten errichten. Der Bund kann","Nr. 46 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1968                         777\nzur Vereinheitlichung der Ausbildung zentrale Aus-                                   § 9\nbildungsstätten errichten.                               Rechtsverhältnisse· der Helfer im Katastrophenschutz\n(1) Die Rechtsverhältnisse der Helfer der öffent-\n§ 7\nlichen und ·privaten Katastrophenschutzorganisatio-\nOrganisation auf Kreisebene                nen richten sich, auch soweit die erweiterten Aufga-\nben des Katastrophenschutzes wahrgenommen wer-\n(1) Der Hauptverwaltungsbeamte der kreisfreien        den, nach den Vorschriften für die Katastrophen-\nStadt und des Landkreises beaufsichtigt den Kata-        schutzorganisation, der sie angehören. Soweit solche\nstrophenschutz und überwacht dabei insbesondere          Vorschriften fehlen, gelten die Vorschriften für die\nAufstellung, Ausbildung und Ausrüstung.                  Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren entspre-\n(2) Im Verteidigungsfall, bei Uhungen und Aus-        chend.\nbildungsveranstaltungen sowie hinsichtlich der War-·        (2) Arbeitnehmern dürfen aus dem Dienst im\ntung und Pflege der A usrüst.ung untersteht der Kat.::i- Katastrophenschutz keine Nachteile im Arbeitsver-\nstrophenschutz den Weisungen des Hauptverwal-            hältnis und in der Sozial- und Arbeitslosenversiche-\ntungsbeamten.                                            rung erwachsen.\n(3) Der Hauptverwaltungsbeamte bildet einen                                      § 10\nStab aus Angehörigen der im Katastrophenschutz                                  Selbstschutz\nmitwirkenden Organisationen, der ihn bei der Auf-\nstellung, Ausbildung und im Einsatz berät.                   (1) Aufbau, Förderung und Leitung des Selbst-\nschutzes der Bevölkerung gegen die Wirkung von\n(4) Die Landesregierungen können bestimmen,           Angriffswaffen obliegen den Gemeinden. Für sie\ndaß mehrere kreisfreie Slädte oder Landkreise einen      handelt der Hauptverwaltungsbeamte. Die Landes-\ngemeinsamen Katastrophenschutz bilden und einen          regierungen können bestimmen, daß diese Aufgaben\nder beteiligten Hauptverwallungsbeamten zu des-          von kommunalen Zusammenschlüssen oder Gemein-\nsen Leiter bestellen. Sie können ferner bestimmen,       deverbänden wahrgenommen werden.\ndaß die Aufgaben eines Landkreises ganz oder teil-\n(2) Für die Unterrichtung der Bevölkerung über\nweise von bestimmten kreisangehörigen Gemeinden\ndie Gefahren und Schäden, die ihr durch Angriffs-\nwahrgenommen werden.\nwaffen drohen, und die Ausbildung zu ihrer Be-\n(5) Landesrechtliche Regelungen, die weiterge-        kämpfung können sich die Gemeinden der im Kata-\nhende Befugnisse des Hauptverwaltungsbeamten             strophenschutz mitwirkenden Organisationen, ins-\ngegenüber den Katastrophenschutzorganisationen,          besondere des Bundesverbandes für den Selbst-\ninsbesondere für den Katastrophenfall enthalten,         schutz, bedienen.\nbleiben unberührt.                                           (3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Förderung\ndes Selbstschutzes in Behörden und Betrieben.\n§ 8\n(4) Die Maßnahmen der kreisangehörigen Ge-\nDienst im Katastrophenschutz                meinden werden durch die Landkreise unterstützt.\n(1) Die Helfer können sich gegenüber ihrer Orga-         (5) Im Verteidigungsfall können allgemeine An-\nnisation für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit         ordnungen über das selbstschutzmäßige Verhalten\nzum Dienst im Katastrophenschutz verpflichten.            der Bevölkerung bei Angriffen getroffen werden.\nDie Anordnungen bedürfen keiner besonderen Form.\n(2) Wehrpflichtige Helfer, die sich mit Zustim-\nmung der zuständigen Behörde auf mindestens zehn\n§ 11\nJahre zum Dienst im Katastrophenschutz verpflichtet\nhaben, brauchen keinen Wehrdienst oder Dienst im                    Bundesverband für den Selbstschutz\nZivilschutzkorps zu leisten, solange sie im Katastro-         (1) Die bundesunmittelbare Körperschaft des\nphenschutz mitwirken. Der Bundesminister des In-         öffentlichen Rechts „Bundesluftschutzverband\" führt\nnern und der Bundesminister der Verteidigung ver-        in Zukunft den Namen „Bundesverband für den\neinbaren jeweils die Zahl, bis zu der eine solche        Selbstschutz\". Mitglieder können der Bund, die Län-\nFreistellung möglich ist, unter a.ngemessener Berück-    der und die kommunalen Spitzenverbände sein. Der\nsichtigung des Personalbedarfs der Bundeswehr, des       Verband dient gemeinnützigen Zwecken und unter-\nZivilschutzkorps und des Katastrophenschutzes. Da-       steht der Aufsicht des Bundesministers des Innern.\nbei kann auch nach Jahrgängen, beruflicher Tätigkeit     Dieser kann die Ausübung der Aufsicht dem Bundes-\nund Ausbildunusstand unterschieden sowie die Zu-         amt für zivilen Bevölkerungsschutz übertragen.\nstimmung des Kreiswehrersatzamtes vorgesehen\nwerden.                                                      (2) Der Bundesverband für den Selbstschutz hat\ndie Aufgabe, nach den Richtlinien und Weisungen,\n(3) Ordnungswidrig handelt, wer seiner Verpflich-     die vom Bundesminister des Innern oder in seinem\ntung zur Dienstleistung im Katastrophenschutz zu-        Auftrag vom Bundesamt für zivilen Bevölkerungs-\nwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit            schutz erlassen werden,\neiner Geldbuße geahndet werden.\n1. die Bevölkerung über die Wirkung von Angriffs-\n(4) Landesrechtliche Regelungen über die Pflicht          waffen und über Schutzmöglichkeiten, insbeson-\nzum Dienst im Katastrophenschutz oder zur Hilfe-              dere über Aufgaben und Maßnahmen des Selbst-\nleistung bleiben unberührt.                                   schutzes aufzuklären,","778                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n2. die Cenwinden und Lcmdkreise bei der Unterrich-      bestimmt der Bundesminister des Innern im Beneh-\ntung und Ausbildung der Bevölkerung im Selbst-      men mit den Ländern durch Weisung.\nschr: lz zu unterstützen,\n(2) Bei den Einrichtungen des Luftschutzhilfsdien-\n3. Behörden und Betriebe bei der Unterrichtung und      stes ist sinngemäß nach Absatz 1 zu verfahren.\nAusbildung im Selbslsdrnlz zu unterstützen.\n(3) Absatz 1 gilt nicht für Einheiten des Selbst-\n(3) Der Bundesminister des Innern bestimmt den       schutzes in Behörden und Betrieben.\nSitz der Körperschaft und wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                                    § 14\nden Aufbau der Körperschaft einschließlich der Ver-\nleihung der Dienstherrenfähigkeit zu regeln. Die                                  Kosten\nnäheren Bestimmungen über die Organisation trifft           (1) Der Bund trägt die Kosten, die den Ländern,\neine Satzung, die von der Körperschaft mit Zustim-      Gemeinden und Cemeindeverbänden durch dieses\nmung des Bundesministers des Innern erlassen wird.      Cesetz, durch die allgemeinen Verwaltungsvorschrif-\n(4) Der Direktor des Bundesverbandes für den         ten auf Grund dieses Cesetzes und durch Weisungen\nSelbstschutz wird in das Beamtenverhältnis auf Zeit     der zuständigen Bundesbehörden entstehen; persön-\nfür die Dauer von sechs Jahren berufen; Wiederer-       liche und sächliche Verwaltungskosten werden nicht\nnennung ist zulässig. Die für Beamte auf Lebenszeit     übernommen.\ngeltenden Vorschriften finden entsprechende An-            (2) Die Ausgaben sind für Rechnung des Bundes\nwendung. Der Beamte tritt auch mit dem Ablauf der       zu leisten; die damit zusammenhängenden Einnah-\nAmtszeit in den Ruhestand, sofern er nicht erneut       men sind an den Bund abzuführen. Auf diese Aus-\nfür eine weitere Amtszeit berufen wird. Er ist ver-     gaben und Einnahmen sind die Vorschriften über\npflichtet, einer ernl\\Uten Berufung Folge zu leisten;   das Haushaltsrecht des Bundes anzuwenden. Die für\nkommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so ist er      die Durchführung des Haushalts verantwortlichen\nzu entlassfm.                                            Bundesbehörden können ihre Befugnisse auf die zu-\nständigen obersten Landesbehörden übertragen und\n§ 12\nzulassen, daß auf diese Ausgaben und Einnahmen\nAufenthalt bei Gefährdung der Bevölkerung         die landesrechtlichen Vorschriften über die Kassen-\nund Buchführung der zuständigen Landes- und Ce-\n(1) Zum Schutze vor Cefahren und Schäden, die\nder Zivilbevölkerung durch Angriffswaffen drohen,        meinde behörd_en angewandt werden.\noder für Zwecke der Verteidigung kann angeordnet            (3) Die Kosten, die dem Bund durch Einsatz des\nwerden, daß der gewöhnliche Aufenthaltsort nur           Katastrophenschutzes bei Katastrophen und Un-\nmit Erlaubnis verlassen werden darf. Die Anord-          glücksfällen in Friedenszeiten entstehen, sind ihm\nnung ist aufzuheben, wenn Bundestag und Bundes-·         von dem Aufgabenträger zu erstatten.\nrat es verlangen.\n(2) Bewohner bestimmter, besonders gefährdeter                                   § 15\nGebiete können vorübergehend in anderen Gebieten                   Katastrophenschutz und Selbstschutz\nuntergebracht werden; die Anordnung hierzu darf                      der besonderen Verwaltungen\nnur nach Maßgabe des Artikels 80 a des Crundge-\nIm Bereich der besonderen Verwaltungen im Sinne\nsetzes getroffen werden.\ndes § 5 des Ersten Gesetzes über Maßnahmen zum\n(3) Die Grundrechte der Freiheit der Person (Arti-    Schutz der Zivilbevölkerung vom 9. Oktober 1957\nkel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit       (Bundesgesetzbl. I S. 1696) und des Bundesgrenz-\n(Artikel 11 des Grundgesetzes) und der Unverletz-       schutzes obliegen der Katastrophenschutz und seine\nlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgeset-        Erweiterung sowie der Selbstschutz den zuständigen\nzes) werden nach Maßgabe dieser Vorschrift einge-       Bundesministern. Einheiten und Einrichtungen des\nschränkt.                                               Katastrophenschutzes dieser Verwaltungen werden\n(4) Die Länder, Cemeinden und Gemeindever-           nicht in den Katastrophenschutz nach diesem Gesetz\nbände sind verpflichtet, Vorbereitungen für die Un-     eingegliedert.\nterbringung der Bevölkerung besonders gefährdeter\n§ 16\nGebiete zu treffen und Personen, die wegen beson-\nderer Gefährdung außerhalb ihres gewöhnlichen                              S tadtstaa tenkla usel\nAufenthaltsortes weilen, aufzunehmen und zu be-            Die Senate der Länder Bremen und Hamburg wer-\ntreuen.                                                 den ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes\n§ 13                        über die Zuständigkeit von Behörden dem besonde-\nren Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen\nEinordnung in den Katastrophenschutz           und insbesondere zu bestimmen, welche Stellen die\n(1) Die Einheiten des Luftschutzhilfsdienstes und    Aufgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände\ndes Selbstschutzes werden in den Katastrophen-          nach Maßgabe dieses Gesetzes wahrzunehmen ha-\nschutz der kreisfreien Städte und der Landkreise        ben.\neingeordnet. Hierbei ist ihnen die erforderliche Aus-                               § 17\nrüstung zu belassen. Einheiten, die nicht 75 vom\nHundert des A ufstellungssolls erreichen oder die                Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes\nauf Grund ihrer Standorte für eine Einordnung nicht         Die dem Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung\ngeeignet sind, können aufgelöst werden. Das Nähere      der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1963 (Bun-","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1968                          779\nl S. 916), zuletzt geändert durch das     (Bundesgesetzbl. I S. 2065), § 31 des Ersten Gesetzes\nErste   Bcsoldungsncuregclungsgesetz vom 6. Juli        über Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung\n1967 (Bundesgcsetzbl. l S. 629), als Anlage I beige-    vom 9. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1696) in\ngebene lksoldungsordnung B wird wie folgt geän-         der Fassung des Gesetzes zur Errichtung des Bundes-\ndert:                                                   amtes für zivilen Bevölkerungsschutz vom 5. Dezem-\nIn die Besoldungsgruppe B 4 wird unter „Mittel-       ber 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 893) sowie § 2 Abs. 3\nbarer Bundesdienst\" eingefügt:                          Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung des Bundesamtes\nfür zivilen Bevölkerungsschutz vom 5. Dezember\n,,Di reklor des Bundesverbandes für den Selbst-\n1958 (Bundesgesetzbl. I S. 893) werden aufgehoben.\nschutz (als Geschült.sführcndes Vorstandsmitglied)\".\n(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes enden die\n§ 18                          Aufstellung neuer Einheiten des Luftschutzhilfsdien-\nInkrafttreten                      stes und des Selbstschutzes sowie die Schaffung\nneuer Einrichtungen des Luftschutzhilfsdienstes. Die\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-      §§ 9 bis 20 und 32 des Ersten Gesetzes über Maß-\nkündung in Kraft.\nnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung vom 9. Ok-\n(2) § 45 des Gesetzes über das Zivilschutzkorps       tober 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1696) einschließlich\nvom 12. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 782), das     der Rechtsverordnungen dazu gelten für die beste-\nSelbstschutzgesetz vom 9. September 1965 (Bundes-       henden Einheiten und Einrichtungen des Luftschutz-\ngesetzbL I S. 1240), geändert durch Artikel 18 des      hilfsdienstes bis zu ihrer Einordnung in den Kata-\nHaushaltssicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1965       strophenschutz.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 9. Juli 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister des Innern\nBenda\nDer Bundesminister der Verteidigung\nSchröder"]}