{"id":"bgbl1-1968-46-4","kind":"bgbl1","year":1968,"number":46,"date":"1968-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/46#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-46-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_46.pdf#page=1","order":4,"title":"Gesetz über Straffreiheit (Straffreiheitsgesetz 1968)","law_date":"1968-07-09T00:00:00Z","page":773,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["773\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                             Z1997 A\n1968                           Ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1968                                                                                      Nr.46\nTag                                                           Inhalt                                                                                  Seite\n9. 7. 68  Gesetz über Straffreiheit (Straffreiheitsgesetz 1968)                                                                                        773\n9. 7.68   Gesetz über die Erweiterung des Katastrophenschutzes .................................. .                                                    776\nBundesqeselzlil. 111 2032-1, 215-1, 215-2\n9. 7.68   Gesetz zur Änderung des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes ............................. .                                                   780\n9. 7. 68  Gesetz zur Änderung des Ernährungssicherstellungsgesetzes ............................. .                                                    78_2\n9. 7. 68  Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Sicherstellung des Verkehrs ....................... .                                                   784\n9. 7.68   Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich\ndes Schutzes der Zivilbevölkerung (Arbeitssicherstellungsgesetz) ......................... .                                                 787\n8. 7.68   Erste! Verordnung zur Durchführung des Abschnitts II des Gesetzes zur Anpassung und\nGesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus und der deutschen Steinkohlenbergbau-\ngebiele (l. AbfindungsgeldDVO) ....................................................... .                                                     797\n8. 7. 68  Zwei le Verordnung zur Durchführung des Abschnitts II des Gesetzes zur Anpassung und\nGesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus und der deutschen Steinkohlenbergbau-\ngebide (2. AbfindungsgeldDVO) ....................................................... .                                                      799\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesct.zblat.l. Teil II Nr. 30 ............................... : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      800\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   800\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               801\nGesetz\nüber Straffreiheit\n(Straffreiheitsgesetz 1968)\nVom 9. Juli 1968\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                          sofern die Tat nicht auch nach dieser Vorschrift\nsen:                                                                       in der Fassung des Achten Strafrechtsänderungs-\n§ 1                                       gesetzes strafbar wäre,\n2. nach § 128, allein oder in Verbindung mit § 94\nAnwendungsbereich\ndes Strafgesetzbuches, sofern. die Tat nicht auch\nWegen Straftaten nach Vorschriften, die durch das                        nach § 47 Abs. 1 Nr. 7 des Ausländergesetzes in\nAchte Strafrechtsänderungsgesetz aufgehoben oder                           der Fassung des Achten Strafrechtsänderungs-\nersetzt werden, wird nach Maßgabe der folgenden                             gesetzes strafbar wäre,\nBestimmungen Straffreiheit gewährt, soweit die                          3. nach § 100 e des Strafgesetzbuches, wenn eine Frei-\nTaten vor dem 1. Juli 1968 begangen worden sind.                           heitsstrafe; einschließlich einer etwaigen Ersatz-\nDie Straffreiheit erfaßt rechtskräftig verhängte Stra-                      freiheitsstrafe, sechs Monate nicht übersteigt, und\nfen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind, sowie zu\n4. nach den §§ 42, 47 des Gesetzes über das Bundes-\nerwartende Strafen.\nverfassungsgericht vom 12. März 1951 (Bundes-\n§ 2                                       gesetzbl. I S. 243) sowie nach § 20 des Vereins-\ngesetzes vom 5. August 1964 (Bundesgesetzbl. I\nVoraussetzungen der Straffreiheit\ns. 593).\n(1) Straffreiheit wird für Freiheitsstrafen und\n(2) Für Freiheitsstrafen und Geldstrafen, die unter\nGeldstrafen gewährt wegen Straftaten\nStrafschärfung nach § 94 des Strafgesetzbuches ver-\n1. nach den §§ 84, 89 bis 93, 95 bis 97, 100b, 100d                     hängt worden sind, wird. Strafermäßigung gewährt\nAbs. 2 und 3, §§ 100 f, 129 und 129 a des Straf-                    (§ 3 Abs. 2). Bei Straftaten nach § 128 in Verbindung\ngesetzbuches in allen vor dem 1. August 1968 gel-                   mit § 94 des Strafgesetzbuches geht Absatz 1 Nr. 2\ntenden Fassungen, im Falle des § 129 jedoch nur,                    vor.","774                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n§ 3                           Gesamtstrafe für diese Handlungen und, soweit eine\nAuswirkungen der Straffreiheit               Gesamtstrafe nicht zu bilden ist, auf die Summe\nder Freiheitsstrafen oder Ersatzfreiheitsstrafen an.\n(1) Strafen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes\nrechtskräftig verhängt sind, werden erlassen, soweit\nsie noch nicht vollstreckt sind. Anhängige Verfahren                                   § 7\nwerden eingestellt, neue nicht eingeleitet.\nEinstellung des Verfahrens\n(2) Bei Strafermäßigung (§ 2 Abs. 2 Satz 1) wird\ndie Ströfe angemessen herabgesetzt.                            (1) Uber die Einstellung entscheidet die Staats-\nanwaltschaft, solange das Verfahren nicht gerichtlich\nanhängig ist. Auf Antrag eines Beteiligten ent-\n§ 4                           scheidet das Gericht, das für das Hauptverfahren\nzuständig wäre; gegen den Beschluß ist sofortige\nWeitere Erstreckung der Straffreiheit            Beschwerde zulässig.\n(1) Die Straffreiheit erstreckt sich auf Neben-\n(2) Wird ein gerichtlich anhängiges Strafverfahren\nstrafen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind, auf        vor der Eröffnung des Hauptverfahrens auf Grund\nUntersagung der Berufsausübung, gesetzliche Neben-\ndieses Gesetzes durch Beschluß eingestellt, so steht\nfolgen sowie auf rückständige Bußen und Kosten,\nder Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.\nauch wenn die Strafe bei Inkrafttreten dieses Geset-\nDer Beschluß, der die Anwendbarkeit dieses Ge-\nzes bereits vollstreckt war. Sie erstreckt sich auch        setzes verneint, ist nicht anfechtbar.\nauf Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem\nJugendgerichtsgesetz.                                         (3) § 304 Abs. 4 der Strafprozeßordnung ist anzu-\nwenden.\n(2) Die Straffreiheit erstreckt sich nicht auf andere\nMaßregeln der Sicherung und Besserung sowie, mit              (4) Ist ein Strafverfahren durch einen nicht mehr\nAusnahme empfangenen Tatentgelts, auf Einziehung            anfechtbaren Gerichtsbeschluß auf Grund dieses\nund Unbrauchbarmachung. Sie können im selbstän-             Gesetzes eingestellt worden, so kann wegen der\n.                               /                         Tat nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweis-\nd 1gen Verfahren angeordnet werden. Sind Maß-\nregeln der Sicherung und Besserung zu verhängen,            mittel Anklage erhoben werden.\nso gilt § 429 b Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung\nsinngemäß; in den anderen Fällen richtet sich das\nVerfahren nach den Vorschriften des Vierten Ab-                                        § 8\nschnitts des Sechsten Buches der Strafprozeßord-                   Entscheidung bei rechtskräftigen Strafen\nnung.\n(1) Bei rechtskräftig verhängten Strafen entschei-\ndet bei Zweifeln über den Eintritt und den Umfang\n§ 5\nder Straffreiheit auf Antrag eines Beteiligten das\nZusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen            Gericht.\n(1) Sind durch eine und dieselbe Handlung Ge-             (2) Das Gericht entscheidet auf Antrag auch über\nsetzesverletzungen, für die Straffreiheit gewährt           eine Herabsetzung und eine Festsetzung der Strafe\nwird, und andere Gesetzesverletzungen begangen,             nach§ 3 Abs. 2, §§ 5 und 6.\nso erstreckt sich auf die anderen die Straffreiheit           (3) Für das Verfahren gelten die §§ 458, 462 1 462 a\nnicht.\nder Strafprozeßordnung; § 304 Abs. 4 der Strafpro-\n(2) Ist eine rechtskräftig verhängte Strafe dem         zeßordnung ist anzuwenden.\nGesetz entnommen, für dessen Verletzung Straf-\nfreiheit gewährt wird, so wird die auf die anderen\nGesetzesverletzungen entfallende Strafe festgesetzt.                                   § 9\nIst die Strafe dem anderen Gesetz entnommen, so                            Begehren des Freispruchs\nwird sie angemessen ermäßigt, wenn anzunehmen\nist, daß das Gericht wegen der Gesetzesverletzun-             (1)  Wird ein gerichtlich anhängiges Verfahren\ngen, für die Straffreiheit gewährt wird, auf eine           außerhalb der Hauptverhandlung auf Grund dieses\nhöhere Strafe erkannt hat.                                  Gesetzes eingestellt, so kann der Beschuldigte, der\nseine Unschuld geltend macht, die Fortsetzung des\nVerfahrens beantragen. Zieht das Gericht in der\n§ 6                            Hauptverhandlung die Einstellung eines solchen\nVerfahrens in Erwägung, so ist dem Angeklagten\nZusammentreffen mehrerer Straftaten               Gelegenheit zur Stellung des Antrages zu geben. Das\n(1) Enthält eine Gesamtstrafe Einzelstrafen wegen       Gericht kann die Hauptverhandlung aussetzen.\nStraftaten, für die Straffreiheit gewährt wird, und           (2) Der Antrag kann nur binnen zweier Wochen\nandere Einzelstrafen, so ist die Strafe neu festzu-         nach der Bekanntgabe des Einstellungsbeschlusses,\nsetzen.\nin der Hauptverhandlung nur bis zur Beendigung\n(2) Trifft eine Straftat nach § 100 e des Strafgesetz-  der Schlußvorträge gestellt werden. Für die Antrags-\nbuches mit anderen selbständigen strafbaren Hand-           befugnis und die Zurücknahme des Antrages gelten\nlungen zusammen, so kommt es für die Straffreiheit          die §§ 297 bis 299, 302, 303 der Strafprozeßordnung\nauf die Höhe der Einzelstrafe nach § 100 e an. Bei          entsprechend. Gegen den Beschluß, der den Antrag\nmehreren selbständigen Handlungen nach § 100 e              ablehnt, ist sofortige Beschwerde zulässig; § 304\ndes Strafgesetzbuches kommt es auf die, Höhe der            Abs. 4 der Strafprozeßordnung ist anzuwenden.","Nr. 46 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1968                          775\n(3) Wird der Antra~J rechtzeitig gestellt, so ist das Abs. 2 der Strafprozeßordnung). Die Entscheidung\nVerfahren nach den allgemeinen Verf ahrensvor-           trifft das Gericht, das für die Eröffnung des Haupt-\nschriften fortzusetzen. Wäre der Angeklagte ohne         verfahrens zuständig gewesen wäre.\ndieses C~esetz freizusprechen, so wird er freige-\n(2) Das Gericht kann ebenso entscheiden, wenn es\nsprochen.\nnach erhobener öffentlicher Klage das Verfahren\n(4) Wird das fortgesetzte Verfahren auf Grund         nach diesem Gesetz einstellt.\ndieses Gesetzes eingestellt, so hat der Angeklagte          (3) Gegen die Entscheidung ist die sofortige Be-\ndie durch die Fortsetzung des Verfahrens entstan-\nschwerde zulässig; § 304 Abs. 4 der Strafprozeß-\ndenen Kosten wie ein Verurteilter zu tragen.\nordnung ist anzuwenden.\n§ 10\n§ 11\nNotwendige Auslagen\nLand Berlin\n(1) Nimmt die Staatsanwaltschaft die öffentliche\nKlage zurück und stc~llt sie das Verfahren nach die-        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nsem Gesetz ein, so kann das Gericht, bei dem die         des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nöffentliche Klage erhoben war, auf Antrag der Staats-     (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nanwaltschaft oder des Angeschuldigten dessen not-\nwendige Auslagen ganz oder teilweise der Staats-                                    § 12\nkasse auferlegen. Dies gilt entsprechend, wenn die\nInkrafttreten\nStaatsanwaltschaft das Verfahren einstellt, nachdem\nsie dem Beschuldigten und seinem Verteidiger den            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nAbschluß der Ermittlungen mitgeteilt hat (§ 169 a        kündung in Kraft, § 10 am 1. Oktober 1968.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 9. Juli 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Heinemann"]}