{"id":"bgbl1-1968-46-10","kind":"bgbl1","year":1968,"number":46,"date":"1968-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/46#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-46-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_46.pdf#page=25","order":10,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Abschnitts II des Gesetzes zur Anpassung und Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus und der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete (1. AbfindungsgeldDVO)","law_date":"1968-07-08T00:00:00Z","page":797,"pdf_page":25,"num_pages":4,"content":["Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1968                           797\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Abschnitts II des Gesetzes zur Anpassung und Gesundung\ndes deutschen Steinkohlenbergbaus und der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete\n(1. AbfindungsgeldDVO)\nVom 8. Juli 1968\nAuf Grund des § 31 des Gesetzes zur Anpassung       Rentenversicherung im Sinne des Satzes 1 anzu-\nund Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus        rechnen, sof em sie nachgewiesen werden.\nund der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete vorn\n15. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 365) wird irn Ein-                            § 3\nvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und\nSozialordnung und dem Bundesminister der Finan-                              Anrechnung\nzen verordnet:                                            (1) Eine Anrechnung der Abfindung nach § 15 der\nRichtlinien vom 12. Juli 1966 über die Gewährung\n§ 1\nvon Beihilfen für Arbeitnehmer des Steinkohlen-\nBegünstigter Personenkreis               bergbaus, die von Maßnahmen irn Sinne des Arti-\n(1) Zu den Arbeitnehmern des Steinkohlenberg-       kels 56 § 2 des Montanunionvertrages betroffen\nbaus im Sinne des § 24 Abs. 1 des Gesetzes zur An-     werden (Bundesanzeiger Nr. 132 vorn 20. Juli 1966)\npassung und Gesundung des deutschen Steinkohlen-      - Richtlinien vorn 12. Juli 1966 - auf das Abfin-\nbergbaus und der deutschen Steinkohlenbergbau-         dungsgeld nach § 28 des Gesetzes setzt voraus, daß\ngebiete - Gesetz - gehören auch die Arbeitnehmer       die Gewährung der Abfindung und des Abfindungs-\ndes Pechkohlenbergbaus und des Braunkohlentief-        geldes auf derselben Stillegungsrnaßnahrne beruht.\nbaus.                                                     (2) In den Fällen, in denen eine nach § 28 des\n(2) Bergbauspezialgesellschaften, die               Gesetzes anzurechnende Abfindung\n1. unter Tage Sehachtbau-, Ausrichtungs-, Vorrich-     1. beantragt, aber noch nicht gewährt oder\ntungs-, Raub- und Gleislegearbeiten, Stempel-\n2. noch nicht beantragt\nmontage sowie Füllortausbauarbeiten ausführen\noder                                               worden ist, wird, wenn irn übrigen die Vorausset-\nzungen für die Gewährung der Abfindung vorliegen,\n2. über Tage Arbeiten ausführen, die üblicherweise\ndas Abfindungsgeld urn den Betrag der Abfindung\nund für dauernd zum bergbaulichen Betriebs-\ngekürzt. Wird die Abfindung nicht gewährt, so ist\nablauf eines Ubertagebetriebes gehören,\nder nach Satz 1 abgezogene Betrag nachzuzahlen;\nverrichten bergbauliche Arbeiten im Sinne des § 24     dies gilt nicht, wenn in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2\nAbs. 2 des Gesetzes.                                   von der Möglichkeit, einen Antrag auf Leistungen\n(3) Das 35. Lebensjahr und die Mindestzugehörig-    nach § 9, § 14 oder § 15 der Richtlinien zu stellen,\nkeit zum Bergbau (§ 25 des Gesetzes) müssen im         kein Gebrauch gemacht worden ist.\nZeitpunkt der Entlassung vollendet sein.\n§ 4\n§ 2                                    Befristete Knappschaftsrente wegen\nBerechnung der Zugehörigkeit zum Bergbau                           Erwerbsunfähigkeit\nDie Zugehörigkeit zum Bergbau (§ 25 Abs. 1 und 2       § 26 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes gilt nicht für solche\nund § 27 Nr. 2 des Gesetzes) errechnet sich aus der    Arbeitnehmer, denen Knappschaftsrente wegen Er-\nAnzahl der an die knappschaftliche Rentenversiche-     werbsunfähigkeit befristet und bis längstens 2 Jahre\nrung geleisteten Monatsbeiträge. Aus jeweils zwölf     vom ersten Tag des auf die Entlassung folgenden\nMonatsbeiträgen ergibt sich ein volles Jahr der        Monats an gewährt wird und die rnit Ablauf dieser\nZugehörigkeit zum Bergbau. Die geleisteten Monats-     Frist keine der in § 26 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes auf-\nbeiträge brauchen zeitlich nicht zusammenzuhängen.     geführten Leistungen erhalten. § 26 Abs. 2 und 3\nAusfallzeiten im Sinne des § 57 Nr. 1 des Reichs-      des Gesetzes gilt entsprechend. Das Abfindungsgeld\nknappschaftsgesetzes sind zu berücksichtigen. Er-      kann erst nach Ablauf der in Satz 1 bezeichneten\nsatzzeiten im Sinne des § 51 des Reichsknappschafts-   Frist gewährt werden.\ngesetzes sind bei der Errechnung der Zugehörigkeit\nzum Bergbau zu berücksichtigen, wenn der Arbeit-                                 § 5\nnehmer vor Beginn der Ersatzzeit im Bergbau tätig\ngewesen ist. Auf die Zugehörigkeit zum Bergbuu                                 Antrag\nsind ferner Zeiten einer Beschäftigung im Bergbau         (1) Der Antrag auf Gewährung des Abfindungs-\nohne Beitragsentrichtung an die knappschaftliche       geldes ist in doppelter Ausfertigung bei dern Arbeits-","798                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\naml zu stellen, in dessen Bezirk das von der Still-           setzes in Verbindung mit § 3 dieser Rechtsver-\nlegungsmaßnahme betroffene Bergwerk liegt.                    ordnung vorliegt.\n(2) Der Antrag ist innerhalb von 6 Monaten nach                                  § 6\nder Entlassung zu stellen. Ist der Arbeitnehmer vor\nAuszahlung\nInkrafttrc~ten des Gesetzes entlassen worden, so be-\nginnt. die Antragsfrist mit dem Tag der Verkündung           Ist der Antragsteller eine andere Person als der\ndieser Red1tsverordnung. Jm Falle des § 4 ist der         Anspruchsberechtigte, so darf ihm das Abfindungs-\nAntrag innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der             geld nur ausgezahlt werden, wenn er hierzu vom\nin § 4 genannten Frist zu stellen. War der Antrag-        Anspruchsberechtigten schriftlich bevollmächtigt\nsteller ohne oder durch geringes eigenes Verschul-         worden ist.\nden verhindert, die Antrngsfrist einzuhalten, so ist                                 § 7\nihm auf Antrag Nachsicht zu g€:~währen; nach Ablauf\neines halben Jahres, von dem Ende der versäumten                         Rücknahme, Rückzahlung\nFrist an gerechnet, ist ein solcher Antrag nicht mehr         Die Entscheidung über die Gewährung des Ab-\nzulässig.                                                  findungsgeldes kann ganz oder teilweise zurück-\ngenommen werden, wenn das Abfindungsgeld auf\n(3) Dem Arbeitsamt ist das Vorliegen der Voraus-        Grund unrichtiger Angaben gewährt worden ist.\nsetzungen für die Gewährung des Abfindungsgeldes           Soweit die Entscheidung zurückgenommen wird, ist\nnachzuweisen; insbesondere sind vorzulegen                 das Abfindungsgeld zurückzuzahlen und vom Zeit-\n1. eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die            punkt der Auszahlung bis zum Zeitpunkt der Rück-\nEntlassung c1us Anlaß einer Stillegungsmaßnahme,      zahlung mit vier vom Hundert jährlich zu verzinsen.\n2. ein Nachweis über das Lebensalter des Entlas-\nsenen,                                                                           § 8\n3. eine Erklärung des Entlassenen darüber, daß er                            Ubergangsregelung\nein Abfindungsgeld bisher nicht erhalten hat und         Ist ein Arbeitnehmer in der Zeit zwischen dem\ndaß auch ein Antrag auf Gewährung des Abfin-          31. März 1967 und dem Inkrafttreten des Gesetzes\ndungsgeldes bisher nicht gestellt worden ist,          entlassen worden, so ist das Abfindungsgeld nach\nMaßgabe der Richtlinien über die vorläufige Ge-\n4. a) eine Bescheinigung der zuständigen Knapp-           währung eines Abfindungsgeldes an Arbeitnehmer\nschaft über die Anzahl der Monatsbeiträge          des Steinkohlenbergbaus vom 14. Juli 1967 (Bundes-\nzur knappschaftlichen Rentenversicherung ein-      anzeiger Nr. 134 vom 21. Juli 1967) zu gewähren,\nschließlich der Ausfall- und Ersatzzeiten im      wenn der entlassene Arbeitnehmer nach den Richt-\nSinne des § 2 sowie gegebenenfalls über eine      linien besser gestellt ist als nach Abschnitt II des\nBeschäftigung im Bergbau vor Beginn einer         Gesetzes.\nErsatzzeit im Sinne des § 51 des Reichsknapp-\nschaftsgesetzes und                                                          § 9\nb) ein Nachweis für die Zeiten einer Beschäf-                        Anwendung im Land Berlin\ntigung im Bergbau ohne Beitragsentrichtung           Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten\nan die knappschaftliche Rentenversicherung,       Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 43 Satz 2 des\n5. eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die un-\nGesetzes auch im Land Berlin.\nunterbrochene Beschäftigung im Steinkohlenberg-\nbau in den zwei der Entlassung vorausgegan-\ngenen Jahren,                                                                    § 10\n6. eine Erkldrung darüber, ob ein Versagungsgrund                              Inkrafttreten\nim Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes        Diese Rechtsverordnung tritt gleichzeitig mit dem\noder ein Anrechnungsgrund nach § 28 des Ge-            Gesetz in Kraft.\nBonn, den 8. Juli 1968\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller","Nr. 46 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1968                            803\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift\n-  Ausgabe in deutscher Sprache -\nvom           Nr./Seite\n28. 6. 68  Verordnung (EWG) Nr. 838/68 der Kommission zur Festset-\nzung der Erstattungen bei der Erzeugung für den in der che-\nmischen Industrie verwendeten Weißzucker                              30. 6. 68       L 151/46\n28. 6. 68  Verordnung (EWG) Nr. 839/68 der Kommission über die\nDurchführungsbestimmungen für die Erstattungen bei der\nAusfuhr für Zucker                                                    30. 6. 68       L 151/47\n28. 6. 68  Verordnung (EWG) Nr. 840/68 der Kommission zur Festset-\nzung der Denäturierungsprämien für Zucker für Futterzwecke            30.6.68          L 151/50\n28. 6. 68  Verordnung (EWG) Nr. 841/68 des Rates zur Änderung der\nVerordnung Nr. 116/67/EWG über die Beihilfen für Olsaaten              1. 7. 68        L 152/1\n28. 6. 68  Verordnung (EWG) Nr. 842/68 des Rates zur Änderung der\nVerordnung Nr. 876/67/EWG zur Einführung einer zusätzlichen\nBeihilfe für in ltülien verarbeitete Raps- und Rübsensamen             1. 7. 68        L 152/2\n28. 6. 68  Verordnung (EWG) Nr. 843/68 des Rates zur Festsetzung der\nRichtpreise und Interventionsgrundpreise für Olsaaten für das\nWirtschaftsjahr 1968/1969                                              1. 7. 68        L 152/3\n28. 6. 68  Verordnung (EWG) Nr. 844/68 des Rates zur ,Festsetzung der\nHauptinterventionsorte für Olsaaten und der dort geltenden\nabgeleiteten Interventionspreise für das Wirtschaftsjahr 1968/\n1969                                                                    1. 7. 68       L 152/4\n28. 6. 68  Verordnung (EWG) Nr. 845/68 des Rates zur Änderung der\nGeltungsdauer der Verordnung Nr. 142/67/EWG über Erstat-\ntungen bei der Ausfuhr von Raps- und Rübsensamen sowie\nSonnenblumenkernen                                                      1. 7. 68       L 152/6\n29. 6. 68  Verordnung (EWG) Nr. 846/68 der Kommission zur Festset-\nzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß- und Roh-\nzucker                                                                  1. 7. 68       L 152/7\n29. 6. 68  Verordnung (EWG) Nr. 847/68 der Kommission zur Festset-\nzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Melasse                      1:7. 68        L 152/9\n29. 6. 68  Verordnung (EWG) Nr. 848/68 der Kommission zur Festsetzung\ndes Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von Sirup\nund bestimmten anderen Erzeugnissen des Zuckersektors                   1. 7. 68       L 152/10\n29. 6. 68  Verordnung (EWG) Nr. 849/68 der Kommission zur Festset-\nzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Zuckerrüben und\nZuckerrohr                                                              1. 7. 68        L 152/11\n29. 6. 68   Verordnung (EWG) Nr. 850/68 der Kommission zur Festset-\nzung des Grundbetrags der Erstattung bei der Ausfuhr in\nunverändertem Zustand für Saccharose und bestimmte andere\nErzeugnisse auf dem Zuckersektor                                        1. 7. 68        L 152/13\n29. 6. 68  Verordnung (EWG) Nr. 851/68 der Kommission zur Festset-\nzung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-\nstand für Melasse                                                       1. 7. 68       L 152/14\n29. 6. 68  Verordnung (EWG) Nr. 852/68 der Kommission zur Festset-\nzung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-\nstand für Weißzucker und Rohzucker                                      1. 7. 68       L 152/16\n28. 6. 68  Verordnung (EWG) Nr. 853/68 der Kommission zur Festset-\nzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide oder ge-\nschältem Reis in Form von nicht unter Anhang II des Ver-\ntrages fallenden Waren                                                  1. 7. 68       L 152/17\n29. 6. 68   Verordnung (EWG) Nr. 854/68 der Kommission zur Änderung\ndes in der Verordnung Nr. 941/67/EWG vorgesehenen Zeit-\nraums für die vorherige Festsetzung der Abschöpfung und der\nErstattung für Getreide-Mischfuttermittel                               1. 7. 68       L 152/19\n29. 6. 68   Verordnung (EWG) Nr. 855/68 der Kommission zur erneuten\nÄnderung der Verordnung Nr. 41/67/EWG hinsichtlich der\nFestsetzung im voraus der Abschöpfung und Erstattung für\nMilch-Mischfuttermittel und Milchpulver für Futterzwecke               1. 7. 68       L 152/20\n29. 6. 68   Verordnung (EWG) Nr. 856/68 der Kommission über die Fest-\nsetzung eines Berichtigungskoeffizienten, der bei der Berech-\nnung des Einfuhrpreises auf die Notierungen von Tomaten\nder Güteklasse II anzuwenden ist                                       1. 7. 68       L 152/21\n29. 6. 68   Verordnung (EWG) Nr. 857/68. der Kommission zur Einführung\neiner Ausgleichsabgabe auf die Einfuhren von Tomaten aus\nRumänien                                                               1. 7. 68       L 152/22","800                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nTag                                                                            Inhalt                                                                                            Seite\nNr. 30, ausgegeben am 11. Juli 1968\n27. 6. 68   Verordnung zur Erstreckung des Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland\nzum Europarat. auf das Land Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          573\n9. 5. 68  Bekanntmachung der Vereinbarung vom 20. Juni 1960 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und\nNordirlcmd über die Befreiung deutscher Staatsangehöriger vom Paßzwang bei der Einreise\nin das Vereinigte Königreich, die Insel Man und die Kanalinseln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     574\n9. 5. 68  Bekanntmachung der Vereinbarung vom 20. Februar 1961 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und\nNordirland übt!r die Anerkennung britischer Besucherpässe als gültige Reisepapiere . . . . . . . .                                                                      576\n9. 5. 68  Bekanntmachung der Vereinbarung vom 9./24. Juni 1961 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und\nNordirland über die Anerkennung britischer Besucherpässe als gültige Reisepässe ....... : . .                                                                           579\n5. 6. 68  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Vorläufigen Regelung\nfür ein Weltweites Kommerzielles Satelliten-Fernmeldesystem sowie des Sonderüberein-\nkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     581\n7. 6. 68   Bekanntmachung zu den Genfer Abkommen vom 7. Juni 1930 zur Vereinheitlichung des\nWechselrechts und vom 19. März 1931 zur Vereinheitlichung des Scheckrechts . . . . . . . . . . . . . .                                                                  582\n11. 6. 68   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens vom 1. Juli 1953 über die Errich-\ntung einer Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            583\n20. 6. 68   Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Vereinigten Republik Tansania über die Förderung und den gegenseitigen\nSchulz von Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     584\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im                                   Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                                                Bundesanzeiger                                    Inkraft-\nNr.                  vom                          tretens\n25. 6. 68  Verordnung PR Nr. 5/68 zur Änderung der Ver-\nordnung PR Nr. 9/66 über Vergütungen im Spe-\ndileursammelgulverkehr mit Eisenbahn und Kraft-\nwagen (Kundensatzverordnung 1966) in der Fas-\nsung der Verordnung PR Nr. 6/67                                                                                     117                28.6.68                         30.6.68\n26. 6. 68  Verordnung zur Änderung der Beihilfeverord-\nnung Olsaaten                                                                                                        117               28. 6.68                        29. 6. 68\n24. 6. 68  Verordnung Nr. lG/68 über die Festsetzung von\nEntgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-\nschiffahrt                                                                                                          118                29.6.68                          1. 7. 68\nlB. 6. 68  Schiffahrlpolizeiliche Anordnung der Wasser-\nund Schiffahrtsdirektion Bremen über die Signal-\nstellen för Wdmsjgnille auf der Weser                                                                               118                29.6. 68                         1. 7. 68\n20. 6. bB   Schiffilhrlpolizeiliche Anordnung der Wasser-\nund Schilfahrtsdirektion Aurich über die Reeden\nauf der Jade                                                                                                        118               29.6.68                           1. 7. 68\n24. 6. GB  II. Nachtrag zu den Tarifen vom 22. Dezember\n1967 für die Schiffahrtabgaben auf den Bundes-\nwassc!rstrnßc~n     Neckar,             Main/Regnitz,                  Main-\nDonau-Kanal                 ·                                                                                       119                 2. 7.68                      Siehe Nr. 3\n24. 6. 68  Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und\nSchiffahrtsdirektion Hamburg für den Schiffsver-\nkehr auf der Oste durch das Sturmflut-Sperrwerk\nbei Neuhaus (Oste-km 77,1)                                                                                          120                 3.7.68                          5. 7.68\n5. 7. 68  Verordnung über die Senkung von Abschöp-\nfungssälzen bei der Einfuhr von lebenden Kühen                                                                      123                 6. 7.68                       Siehe § 4"]}