{"id":"bgbl1-1968-45-4","kind":"bgbl1","year":1968,"number":45,"date":"1968-07-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/45#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-45-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_45.pdf#page=1","order":4,"title":"Zehnte Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes","law_date":"1968-07-02T00:00:00Z","page":765,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["765\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1968                       Ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1968                                                                                                             Nr. 45\nTag                                                                      Inhalt                                                                                            Seite\n2. 7. 68 Zehnte Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes . . . . . . . . .                                                                    765\n5. 7. 68 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einfuhr und die Durchfuhr von Hunden\nund Hauskatzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     767\n3. 7. 68 Erlaß über die Genehmigung einer Änderung der Benennung und der Form des „Ehren-\nzeichens der Bundesverkehrswacht\" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        768\nBundesgesetzbl. III 1134-4\nHinweis auf and~re Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 29 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 769\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     770\nZehnte Verordnung\nzur Durchführung des § 112 des Bundesentschädigungsgesetzes\nVom 2. Juli 1968\nAuf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentsc:hädi-                                     Die Lastenanteile der Länder an den Entschädi-\ngungsgesetzes in der Fassung vom 29. Juni 1956                                          gungsaufwendungen betragen:\n(Bundesgesetzbl. I S. 562), zuktzt geändert durc:h das                                      in Baden-Württemberg                                                   118 938 000       DM\nGesetz vom 14. September 1965 (Bundesgesetzbl. I                                                   Bayern                                                          142 711 000       DM\nS. 1315), wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-                                                 Berlin                                                            57 804 000      DM\nordnet:                                                                                            Bremen                                                             10 443 000     DM\nHamburg                                                           25 597 000      DM\n§ 1                                                                  Hessen                                                            73 047 000      DM\nNiedersachsen                                                     97 146 000      DM\nHöhe der Entsdlädigungsauiwendungen                                                       Nordrhein-Westfalen                                             234 213 000       DM\nund Lastenanteile des Bundes und der Länder                                                   Rheinland-Pfalz                                                   50 376 000      DM\nim Redlnungsjahr 1967                                                            im Saarland                                                        15 749 000     DM\n(1) Die nac:h dem Bundesentsc:hädigungsgesetz ge-                                               Schleswig-Holstein                                                34 632 000      DM\nleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entsc:hädi-                                                  insgesamt                                                       860 656 000 DM\ng_ungsausgaben nac:h Abzug der damit zusammen-\nhängenden Einnahmen) haben im Rec:hnungsjahr                                                 (3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen\n1967 betragen:                                                                          die Entschädigungsaufwendungen den auf sie ent-\nfallenden Lastenanteil über:;teigen, folgende Be-\nin den Ländern außer Berlin               1 413 023 000 DM\nträge:\nin Berlin                                    385 361 000 DM\nan Bayern                                                                52 558 000     DM\ninsgesamt                                 1 798 384 000 DM\nBerlin                                                          327 557 000       DM\nHamburg                                                            11705000       DM\n(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschä-\nHessen                                                             72 361 000     DM\ndigungsaufwendungen beträgt:\nN ordrhein-W estf alen                                           229 139 000      DM\nin den Ländern außer Berlin                   706 511 000 DM                                    Rheinland-Pfalz                                                  334 958 000      DM\nin Berlin                                     231 217 000 DM                                    das Saarland                                                             430 000  DM\ninsgesamt                                    937 728 000 DM                                     insges&mt                                                    1 028 708 000 DM","766                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n(4) Die Länder, in denen die Entschädigungs-                                 § 2\naufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil\nnicht erreichen, führen an den Bund folgende Be-                       Geltung im Land Berlin\nträge ab:                                                 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nBaden-Württemberg                 51 166 000  DM    leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nBremen                             3 918 000  DM    blatt I S. 1) in Verbindung mit § 240 des Bundes-\nNiedersachsen                     10 780 000  DM    entschädigungsgesetzes auch im Land Berlin.\nSchleswig-Holstein                25116000    DM\ninsgesamt                         90 980 000 DM\n(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden\nBeträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzu-                                  § 3\nführenden Beträge werden mit den Beträgen ver-                              Inkrafttreten\nrechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der\nEntschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder         Diese Verordnung tritt am siebenten Tage nach\nabgeführt worden sind.                                ihrer Verkündung in Kraft.\nBonn, den 2. Juli 1968\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß","Nr. 45 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1968                          161\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Einfuhr und die Durchfuhr\nvon Hunden und Hauskatzen\nVom 5. Juli 1968\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 des Viehseuchengeset-              Staates über das Gebiet der Bundesrepublik\nzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 519), zu-            Deutschland oder zwischen zwei Orten der Bun-\nletzt rJeändert durch das Einführungsgesetz zum Ge-            desrepublik Deutschland über das Gebiet eines\nsetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968                angrenzenden Staates in Kraftfahrzeugen oder in\n(Bundesgesetzbl. I S. 503), wird mit Zustimmung des            der Eisenbahn mitgeführt werden, sofern diese\nBundesrc1tes verordnd:                                        Durchfuhr im Rahmen eines zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und dem angrenzenden\nArtikel 1                              Staat geschlossenen Abkommens über den er-\nleichterten Durchgangsverkehr erfolgt;\n§ 2 der Verordnung über die Einfuhr und die\nDurchfuhr von Hunden und Hauskatzen vom 20. De-            4. Hunde und Hauskatzen, die von ihren in Zoll-\nzember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1242) erhält fol-            grenzbezirken wohnenden Besitzern im kleinen\ngende Fassung:                                                Grenzverkehr mitgeführt werden;\n,,§ 2                            5. die Einfuhr und die Durchfuhr von Hunden und\n(1) Die Vorschriften des § 1 gelten nicht für              Hauskatzen,\n1. Hunde und Hauskatzen, die von ihren in dem                 a) die im Artistenberuf Verwendung finden,\nGeltungsbereich dieser Verordnung wohnenden               b) bei Zwischenlandung im Luftverkehr; unter\nBesitzern im Reiseverkehr vorübergehend aus-                  Zwischenlandung im Sinne dieser Vorschrift\ngeführt worden sind, wenn der Zolldienststelle                ist auch die Umladung in ein anderes Flug-\ndie Identität des jeweiligen Tieres nachgewiesen              zeug zu verstehen, wenn die Tiere zwischen-\nwird durch Vorlage einer vor der Ausreise aus-                zeitlich das Gelände des Flughafens nicht ver-\ngestellten                                                    lassen,\na) amtlichen Bescheinigung, die Angaben über               c) bei Anlandung im Schiffsverkehr, wenn die\nden Namen und Wohnort des Tierhalters, die                 Tiere zwischenzeitlich das Schiff nicht ver-\nRasse und das Geschlecht des Tieres sowie die              lassen;\nFarbe, die Art und die Zeichnung seines Fel-        6. die Einfuhr und die Durchfuhr von Blindenhun-\nles enthält, oder                                       den, Diensthunden der Bundeswehr, des Bundes-\nb) amtstierärztlichen Gesundheitsbescheinigung             grenzschutzes, der Zollverwaltung und der Polizei\noder tierärztlichen Bescheinigung über eine             sowie von Hunden, die im Rettungsdienst ein-\nSchutzimpfung des Tieres gegen Tollwut, die             gesetzt sind.\nfür die Einfuhr in andere Staaten von diesen           (2) Die Bescheinigungen nu.ch Absatz 1 Nr. 1 und\njeweils vorgeschrieben sind;                        2 müssen, sofern sie nicht in deutscher Sprache aus-\n2. die Einfuhr und die Durchfuhr von Hunden und            gestellt sind, mit einer amtlich beglaubigten deut-\nHauskatzen, die im Reiseverkehr von ihren nicht        schen Ubersetzung vorgelegt werden; § 1 Abs. 2 gilt\nim Geltungsbereich dieser Verordnung wohnen-           entsprechend. Die Bescheinigungen sind vom Tage\nden Besitzern mitgeführt werden, wenn der Zoll-        der Ausstellung an gerechnet 12 Monate gültig.\"\ndienststelle eine tierärztliche Bescheinigung vor-\ngelegt wird, die enthält                                                      Artikel 2\na) den Nachweis, daß das Tier vor mindestens\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n30 Tagen und längstens 12 Monaten mit einem\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nim Herkunftsland zugelassenen Impfstoff ge-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des\ngen Tollwut schutzgeimpft' worden ist,\nGesetzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes\nb) Angaben über den Namen und Wohnort des              vom 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im\nTierhalters, die Rasse und das Geschlecht des      Land Berlin.\nTieres sowie die Farbe, die Art und die\nZeichnung seines Felles;                                                  Artikel 3\n3. Hunde und Hauskatzen, die im Durchgangsver-                Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nkehr zwischen zwei Orten eines angrenzenden            dung in Kraft.\nBonn, den 5. Juli 1968\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nDr. Martinstetter","768                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nErlaß\nüber die Genehmigung einer Änderung der Benennung und der Fon~\ndes „Ehrenzeichens der Bundesverkehrswachtu\nVom 3. Juli 1968\nDas Präsidium der Deutschen Verkehrswacht e. V.\n(früher Bundesverkehrswacht) hat folgenden Be-\nschluß gefaßt:\n„Das Präsidium beschließt, daß gemäß § 1 der\nneuen Satzung in der Stiftungsurkunde des\nEhrenzeichens der Bundesverkehrswacht vom\n7. November 1967 der Name ,Bundesverkehrs-\nwacht' in allen Artikeln in den Namen ,Deut-\nsche Verkehrswacht' geändert wird. Auf der\nRückseite der Medaille wird das Wort ,Bundes-\nverkehrswacht' in ,Deutsche Verkehrswacht' ge-\nändert.\"\nNach Artikel 6 Abs. 1 des Erlasses über die Ge-\nnehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden\nund Ehrenzeichen und über die Anerkennung als\nEhrenzeichen vom 4. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I\nS. 422) genehmige ich die vom Präsidium der Deut-\nschen Verkehrswacht e. V. beschlossene Änderung\nder Benennung und der Form des Ehrenzeichens.\nDer BundespräsidE-nt\nLübke\nDer Bundesminister des Innern\nBenda","Nr. 45 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1968                                                                                                 769\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nTag                                                                              Inhalt                                                                                         Seite\nNr. 29, ausgegeben am 29. Juni 1968\n19. 6. 68 Verordnung zur Ergi.inzung der Verordnung vom 16. Mai 1964 über die Gewährung von\nVorrechten und Bc~freiungen an die Handelsvertretung der Volksrepublik Polen . . . . . . . . . . . .                                                                    558\n25. 6. 68 Erste Verordnung zur A nderung der Erläuterungen zum Zolltarif . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            559\n31. 5. 68 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zur weiteren Verlängerung des\nJnternc1lionalcn Zucker-Ubereinkommens von 1958 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           561\n31. 5. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Obereinkommens über die\nZollbehandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden . . . . . . . . . .                                                                        562\n4. 6. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen . . . . . . . . .                                                                             562\n4. 6. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 12 der Internationalen\nArbeüsorgan isa t.ion über die Entschädigung der Landarbeiter bei Arbeitsunfällen . . . . . . . . . .                                                                   563\n4. 6. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 17 der Internationalen\nArbeitsorganisation über die Entschädigung bei Betriebsunfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   564\n4. 6. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 22 der Internationa.Ien\nArbeitsorganisation über den Heuervertrag der Schiffsleute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    564\n4. 6. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 45 der Internationalen\nArbeitsorganisation über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten in Bergwerken\njeder A.rt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  565\n4. 6. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 87 der Internationalen\nArbeitsorganisation über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes                                                                                565\n4.6. 68  ßekmmtmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 88 der Internationalen\nArbeitsorganisation über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung ................... .                                                                              566\n4. 6. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 97 der Internationalen\nArbeitsorganisation über Wanderarbeiter . . . . . . . . . . .................................... .                                                                      566\n4. 6. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 101 der Internationalen\nArbeitsorganisation über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         567\n4. 6. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 116 der Internationalen\nArbeitsorgi.lnisation über die Abänderung der Schlußartikel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 568\n5. 6. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens von 1960\nzum Schulz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      569\n18. 6. 68 Bekanntmachung der Erklärung der Drei Mächte vom 27. Mai 1968 zur Ablösung der alliierten\nVorbehi.Jltsrcchte gemäß Artikel 5 Abs. 2 des Deutschlandvertrages . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                        570"]}