{"id":"bgbl1-1968-45-1","kind":"bgbl1","year":1968,"number":45,"date":"1968-07-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/45#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-45-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_45.pdf#page=3","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einfuhr und die Durchfuhr von Hunden und Hauskatzen","law_date":"1968-07-05T00:00:00Z","page":767,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 45 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1968                          161\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Einfuhr und die Durchfuhr\nvon Hunden und Hauskatzen\nVom 5. Juli 1968\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 des Viehseuchengeset-              Staates über das Gebiet der Bundesrepublik\nzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 519), zu-            Deutschland oder zwischen zwei Orten der Bun-\nletzt rJeändert durch das Einführungsgesetz zum Ge-            desrepublik Deutschland über das Gebiet eines\nsetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968                angrenzenden Staates in Kraftfahrzeugen oder in\n(Bundesgesetzbl. I S. 503), wird mit Zustimmung des            der Eisenbahn mitgeführt werden, sofern diese\nBundesrc1tes verordnd:                                        Durchfuhr im Rahmen eines zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und dem angrenzenden\nArtikel 1                              Staat geschlossenen Abkommens über den er-\nleichterten Durchgangsverkehr erfolgt;\n§ 2 der Verordnung über die Einfuhr und die\nDurchfuhr von Hunden und Hauskatzen vom 20. De-            4. Hunde und Hauskatzen, die von ihren in Zoll-\nzember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1242) erhält fol-            grenzbezirken wohnenden Besitzern im kleinen\ngende Fassung:                                                Grenzverkehr mitgeführt werden;\n,,§ 2                            5. die Einfuhr und die Durchfuhr von Hunden und\n(1) Die Vorschriften des § 1 gelten nicht für              Hauskatzen,\n1. Hunde und Hauskatzen, die von ihren in dem                 a) die im Artistenberuf Verwendung finden,\nGeltungsbereich dieser Verordnung wohnenden               b) bei Zwischenlandung im Luftverkehr; unter\nBesitzern im Reiseverkehr vorübergehend aus-                  Zwischenlandung im Sinne dieser Vorschrift\ngeführt worden sind, wenn der Zolldienststelle                ist auch die Umladung in ein anderes Flug-\ndie Identität des jeweiligen Tieres nachgewiesen              zeug zu verstehen, wenn die Tiere zwischen-\nwird durch Vorlage einer vor der Ausreise aus-                zeitlich das Gelände des Flughafens nicht ver-\ngestellten                                                    lassen,\na) amtlichen Bescheinigung, die Angaben über               c) bei Anlandung im Schiffsverkehr, wenn die\nden Namen und Wohnort des Tierhalters, die                 Tiere zwischenzeitlich das Schiff nicht ver-\nRasse und das Geschlecht des Tieres sowie die              lassen;\nFarbe, die Art und die Zeichnung seines Fel-        6. die Einfuhr und die Durchfuhr von Blindenhun-\nles enthält, oder                                       den, Diensthunden der Bundeswehr, des Bundes-\nb) amtstierärztlichen Gesundheitsbescheinigung             grenzschutzes, der Zollverwaltung und der Polizei\noder tierärztlichen Bescheinigung über eine             sowie von Hunden, die im Rettungsdienst ein-\nSchutzimpfung des Tieres gegen Tollwut, die             gesetzt sind.\nfür die Einfuhr in andere Staaten von diesen           (2) Die Bescheinigungen nu.ch Absatz 1 Nr. 1 und\njeweils vorgeschrieben sind;                        2 müssen, sofern sie nicht in deutscher Sprache aus-\n2. die Einfuhr und die Durchfuhr von Hunden und            gestellt sind, mit einer amtlich beglaubigten deut-\nHauskatzen, die im Reiseverkehr von ihren nicht        schen Ubersetzung vorgelegt werden; § 1 Abs. 2 gilt\nim Geltungsbereich dieser Verordnung wohnen-           entsprechend. Die Bescheinigungen sind vom Tage\nden Besitzern mitgeführt werden, wenn der Zoll-        der Ausstellung an gerechnet 12 Monate gültig.\"\ndienststelle eine tierärztliche Bescheinigung vor-\ngelegt wird, die enthält                                                      Artikel 2\na) den Nachweis, daß das Tier vor mindestens\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n30 Tagen und längstens 12 Monaten mit einem\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nim Herkunftsland zugelassenen Impfstoff ge-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des\ngen Tollwut schutzgeimpft' worden ist,\nGesetzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes\nb) Angaben über den Namen und Wohnort des              vom 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im\nTierhalters, die Rasse und das Geschlecht des      Land Berlin.\nTieres sowie die Farbe, die Art und die\nZeichnung seines Felles;                                                  Artikel 3\n3. Hunde und Hauskatzen, die im Durchgangsver-                Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nkehr zwischen zwei Orten eines angrenzenden            dung in Kraft.\nBonn, den 5. Juli 1968\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nDr. Martinstetter"]}