{"id":"bgbl1-1968-44-6","kind":"bgbl1","year":1968,"number":44,"date":"1968-07-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/44#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-44-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_44.pdf#page=7","order":6,"title":"Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften","page":763,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 44 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1968                            763\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift\n-  Ausgabe in deutscher Sprache -\nvom             Nr./Seite\n17. 6. 68   Verordnung (EWG) Nr. 731/68 der Kommission zur Festset-\nzung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Wei-\nzen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen                             18.6. 68          L 134/1\n17. 6. 68   Verordnung (EWG) Nr. 732/68 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und\nMalz hinzugefügt werden                                               18.6.68           L 134/2\n17. 6. 68   Verordnung (EWG) Nr. 733/68 der Kommission zur Änderung\nder bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-\ngung                                                                  18.6.68           L 134/4\n17. 6. 68   Verordnung (EWG) Nr. 734/68 der Kommission zur Festsetzung\nvon Zusatzbeträgen für Eiererzeugnisse                                18.6. 68          L 134/6\nBerichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 567/68 der Kommis-\nsion vom 7. Mai 1968 zur Änderung des Zusatzbetrags für be-\nstimmte Erzeugnisse des Schweinefleischsektors (ABI. Nr. L 107\nvom 8. 5. 1968)                                                       18.6.68           L 134/14\nBerichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 724/68 der Kommis-\nsion vom 13. Juni 1968 zur Festsetzung von Zusatzbeträgen für\nEier in der Schale (ABI. Nr. L 132 vom 14. 6. 1968)                  18.6.68           L 134/14\n18. 6. 68   Verordnung (EWG) Nr. 735/68 des Rates zur Änderung be-\nstimmter Vorschriften der Verordnungen Nrn. 83/67/EWG und\n372/67/EWG                                                           21. 6. 68         L 138/1\n18. 6. 68   Verordnung (EWG) Nr. 736/68 der Kommission zur Festset-\nzung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen\noder Roggen anwendbaren Abschöpfungen                                19.6.68           L 135/1\n18. 6. 68   Verordnung (EWG) Nr. 737/68 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und\nMalz hinzugefügt werden                                              19.6.68           L 135/2\n18. 6. 68   Verordnung (EWG) Nr. 738/68 der Kommission zur Änderung\nder bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-\ngung                                                                 19.6.68           L 135/4\n18. 6. 68   Verordnung (EWG) Nr. 739/68 des Rates zur Festsetzung der\nallgemeinen Vorschriften betreffend die Gewährung von Bei-\nhilfen für die private Lagerhaltung auf dem Sektor Schweine-\nfleisch                                                              20.6.68           L 136/1\n18. 6. 68   Verordnung (EWG) Nr. 740/68 des Rates zur Festsetzung des\nGrundpreises und des Ankaufspreises für Pfirsiche                    20.6.68           L 136/2\n18. 6. 68   Verordnung (EWG) Nr. 741/68 des Rates zur Festsetzung des\nGrundpreises und des Ankaufspreises für Zitronen                     20.6.68           L 136/4\n18. 6. 68   Verordnung (EWG) Nr. 742/68 des Rates zur Festsetzung des\nGrundpreises und des Ankaufspreises für Tomaten                      20. 6.68          L 136/6\n19. 6. 68   Verordnung (EWG) Nr. 743/68 der Kommission zur Festsetzung\nder auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen\noder Roggen anwendbaren Abschöpfungen                                20.6. 68           L 136/8\n19. 6. 68   Verordnung (EWG) Nr. 744/68 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und\nMalz hinzugefügt werden                                              20.6.68            L 136/9\n19. 6. 68   Verordnung (EWG) Nr. 745/68 der Kommission zur Änderung\nder bei der Erstaltung für Getreide anzuwendenden Berichti-\ngung                                                                 20.6. 68          L 136/11","764                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nWichtiger Hinweis an alle Abonnenten!\nZum 1. Januar 1968 übernahm die Deutsche Bundespost den Postzeitungsdienst in die\nelektronische Datenverarbeitung. Das Zeitungsbezugsgeld wird in dem neuen Betriebs-\nverfahren nicht mehr vom 15. bis 20., sondern bereits vom 10. bis 16. des Einzieh-\nmonats vom Zusteller erhoben. Sollte Sie Ihr Zusteller während dieser Zeit nicht antreffen\nund daher einen Zeitungszahlschein hinterlassen, so können Sie das Zeitungsbezugsgeld\nmit diesem Zeitungszahlschein noch bis spätestens zum 20. des Einziehmonats bei\neiner beliebigen Annahmestelle der Deutschen Bundespost einzahlen. Spätere Einzahlun-\ngen können aufgrund des technischen Ablaufs mit Hilfe von elektronischen Datenverar-\nbeitungsanlagen nicht mehr entgegengenommen werden.\nWir bitten Sie daher höflichst, das Zeitungsbezugsgeld innerhalb der genannten Frist\nzu entrichten, damit in der Belieferung keine Unterbrechung eintritt.\nWir empfehlen Ihnen, die Zeitungsbezugsgebühren von einem Ihrer Konten abbuchen\nzu lassen. Den Abbuchungsantrag wollen Sie ebenfalls an Ihr zuständiges Postamt richten,\nwo Sie auch das entsprechende Formblatt (Z 51 DA PostZtg., Anl. 14) erhalten.\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz, - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Köln. - Druck : Bundesdruckerei.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.                       .\nDas Bundesnesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die_ Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch d_en Verlag.\nBezugsbedinqungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II Je 8,50 DM,;\nEinzelstücke j<~ annefangene J 6 Seiten 0,40 DM gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf ~ostscheckkonto .. .,Bundesgesetzblatt\nKöln 3 99 oder nach Bezahlung auf Crund einer Vorausrechnunq. Preis dieser Ausgabe 0,40 DM zuzüghch Versandgebuhr 0,15 DM.               -"]}