{"id":"bgbl1-1968-44-5","kind":"bgbl1","year":1968,"number":44,"date":"1968-07-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/44#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-44-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_44.pdf#page=1","order":5,"title":"Achtes Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes","law_date":"1968-06-27T00:00:00Z","page":757,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["757\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1968                              Ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1968                                                                                                          Nr.44\nTag                                                                         Inhalt                                                                                          Seite\n27.6.68     Achtes Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes                                                                                                                 757\nBn11dcsr1csclzhl. 111 (i12-1, 612-1-1\n18. 6. 68  Anordnung des Präsidenten des Deutschen Bundestages über die Festsetzung einer Amts-\nbezeichnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   761\n20. 6. 68   Anordnung des Pr~isidenlen des Bundesrates über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung                                                                              761\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nßundesg('sctzblall Teil 11 Nr. 27 und Nr. 28 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          762\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        762\nRech Lsvorsdiri fl.en der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     763\nAchtes Gesetz\nzur Änderung des Tabaksteuergesetzes\nVom 27. Juni 1968\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                                                                      und 29 vom Hundert des 80 DM\nsen:                                                                                                                                    übersteigenden Teiles des Klein-•\nArtikel 1                                                                                                  verkaufspreises\n3. zum Stückpreis von 9 Pf bis un-\nDas Tabaksteuergesetz vom 6. Mai 1953 (Bundes-\nter 10 Pf 52,60 DM und 54 vom\ngesetzbl. I S. 169), zuletzt gelindert durch das Gesetz\nHundert des 90 DM überstei-\nzur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der\nsteigenden Teiles des Kleinver-\nReichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom\nkaufspreises\nl 0. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 877), wird wie\n4. zum Stückpreis von 10 Pf bis\nfolgt geändert:\nunter 11 Pf 58,00 DM und 39\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                                                                                       vom Hundert des 100 DM über-\nsteigenden Teiles des Kleinver-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nkaufspreises\naa) Die Abteilungen A und B erhalten die                                                                               5. zum Stückpreis von 11 Pf und\nfolgende Fassung:                                                                                                       darüber 61,90 DM und 24 vom·\n„A. für Zigarren                                                                                                         Hundert des 110 DM überstei-\ngenden Teiles des Kleinver-\n18,58 vom Hundert des Kleinverkaufs-\nkaufspreises;\"\npreises, mindestens 22,50 DM für\n1000 Stück;                                                                            bb) Der folgende Satz wird angefügt:\nB. für 1000 Zigaretten                                                                               „Die Steuer für Rauchtabak bemißt sich\nnach dem Gewicht des Rauchtabaks ohne\na) Zigaretten mit mindestens 50 vom                                                               Umschließungen (Eigengewicht).\"\nHundert Tabak, der im Erhebungs-\ngebiet geerntet ist,                                                         b) In Absatz 2 wird der Punkt am Ende der\nNummer 3 durch einen Strichpunkt ersetzt\n1. zum Stückpreis von 8 Pf bis\nund die folgende Nummer 4 angefügt:\nunter 9 Pf (§ 4 Abs. 1) 46,70 DM\nund 29 vom Hundert des 80 DM                                                    „4. zur Sicherung des Steueraufkommens die\nübersteigenden Teiles des Klein-                                                       Länge. des Tabakstranges von Zigaretten\nverkaufspreises,                                                                       und das Stückgewicht von Zigarren und\nZigaretten nach Kleinverkaufspreisen ge-\nb) andere Zigaretten                                                                            staffelt zu begrenzen und für die Länge\n2. zum Stückpreis von 8 Pf bis un-                                                         des Tabakstranges von Zigaretten eine\nter 9 Pf (§ 4 Abs. 2) 45,20 DM                                                         Höchstgrenze festzusetzen.\"","758                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n2. § 5 Abs. 4 wird wie folgt geändert:                                          17. Januar 1963, Bundesgesetzbl. I\na) In Satz 1 werden die Worte „oder örtlich ge-                              S. 51, zuletzt geändert durch das Ge-\ntrennten Betriebsteilen eines Herstellungs-                            setz über Umstellung der Abgaben\nbetriebes\" und die Worte „oder Betriebs-                              auf Mineralöl vom 20. Dezember 1963,\nteile\" gestrichen.                                                     Bundesgesetzbl. I S. 995).\"\nb) Satz 2 erhält die folgende Fassung:                       b) Der letzte Satz erhält die folgende Fassung:\n,,Entsprechendes gilt, wenn Tabakerzeug-                    ,,Die Anwendung der Pauschsätze nach Num-\nnisse zu einem Zollverkehr abgefertigt oder                  mer 1 kann mengenmäßig beschränkt wer-\nunter zollamtlicher Uberwachung aus dem                      den.\"\nErhebungsgebiet ausgeführt werden.\"\n8. In § 20 werden die Worte „21 bis\" ersetzt durch\nc) Satz 3 wird gestrichen.                                  die Worte „22 und\".\n3. Die §§ 7 und 8 und die Uberschriften unter „a)\"           9. § 21 wird gestrichen.\nbis „c)\" vor den §§ 7 bis 9 werden gestrichen.\n10. § 25 Abs. 5 wird gestrichen.\n4. Dem § 9 wird der folgende Absatz 4 angefügt:\n11. In der Uberschrift vor § 28 wird das Wort\n,, (4) Sind Zigarren oder Zigaretten zu einem              ,,Steuerzeichenpreis\" durch das Wort „Klein-\nniedrigeren Kleinverkaufspreis versteuert, als es            verkaufspreis\" ersetzt.\nnach ihrem Stückgewicht oder bei Zigaretten auch\nnach der Länge des Tabakstranges zulässig ist,           12. In § 29 Abs. 1 wird in den Sätzen 1 und 3 das\nso gilt als Kleinverkaufspreis für die Bemessung             Wort „Steuerzeichenpreis\" durch das Wort\nder Steuer der niedrigste nach dem Gewicht oder              ,,Kleinverkaufspreis\" ersetzt.\nder Länge des Tabakstranges zulässige Klein-\nverkaufspreis. Sind bei Zigaretten die Grenzen           13. In § 30 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „im\nfür das Gewicht und die Länge überschritten, so              Sinne des § 9 Abs. 5\" gestrichen.\ngilt als Kleinverkaufspreis der höhere der nied-\n14. § 58 Nr. 3 erhält die folgende Fassung:\nrigsten zulässigen Kleinverkaufspreise. Uber-\nschreitet die Länge des Tabakstranges die Höchst-            ,,3. auf eigene Rechnung in ein Tabaklager ein-\ngrenze, so gelten für die Bemessung der Steuer                      lagert.\"\nder innerhalb dieser Grenze liegende und jeder\n15. § 78 erhält die folgende Fassung:\nsie überschreitende Teil jeweils als besonderes\nErzeugnis mit dem Kleinverkaufspreis, den der                                            ,,§ 78\nHersteller für das Erzeugnis bestimmt hat.\"                      (1) Von der Tabaksteuer und dem Verpak-\nkungszwang sind Tabakwaren befreit, die\n5. § 11 Abs. 2 wird gestrichen; Absatz 3 wird Ab-\nsatz 2.                                                      1, zu amtlichen         Untersuchungen     entnommen\nwerden,\n6. In § 14 Abs. 1 Satz 1 wird hinter den Worten                 2. zum Prüfen in einem angemeldeten Herstel-\n„für den Erlaß und\" ein Beistrich gesetzt und                     lungsbetrieb vom Hersteller oder von den da-\neingefügt „soweit nicht § 79 anzuwenden ist,\".                    zu bestimmten Betriebsangehörigen ver-\nbraucht werden,\n7. § 17 wird wie folgt geändert:\n3. so hergerichtet sind, daß sie nur als Ansichts-\na) In Satz 1                                                      muster verwandt werden können.\naa) erhält die Nummer 1 die folgende Fas-                  (2) Tabakwaren dürfen außerhalb eines an-\nsung:                                             gemeldeten Herstellungsbetriebes mit zollamt-\n„ 1. für Tabakerzeugnisse, die weder zum         licher Genehmigung unversteuert zu gewerb-\nHandel noch zur gewerblichen Ver-           lichen Zwecken, außer zum Rauchen und zur\nwendung bestimmt sind,\";                    Herstellung von Tabakwaren zu Handelszwek-\nken, und für Untersuchungen nach wissenschaft-\nbb) wird die Nummer 2 gestrichen;                      lichen Methoden verwandt werden.\ncc) wird die Nummer 3 Nummer 2;                          (3) Die Tabaksteuerschuld geht in den Fällen\ndd) wird der Punkt am Ende der neuen Num-              des Absatzes 2 auf den Verwender über, wenn\nmer 2 durch einen Beistrich ersetzt;              er die Tabakwaren in Besitz nimmt. Entstehen\nbei der Verwendung Tabakwaren einer anderen\nee) wird die folgende Nummer 3 angefügt:               Gattung, so tritt an die Stelle der Steuerschuld\n,,3. für Tabakerzeugnisse, die im Erhe-          eine Steuerschuld für die neuen Waren. Die\nbungsgebiet, ausgenommen im Land            Steuerschuld fällt weg, wenn die Tabakwaren\nBerlin, ohne zollamtliche Genehmi-          untergehen, bei der Verwendung verbraucht,\ngung aus der Zollgutverwendung der          als Probe amtlich entnommen, in einen Herstel-\nausländischen Streitkräfte oder ihrer       lungsbetrieb des Versenders aufgenommen, zu\nMitglieder in den freien Verkehr ent-       einem Zollverkehr abgefertigt oder unter zoll-\nnommen werden (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1       amtlicher Uberwachung vernichtet, vergällt oder\ndes Truppenzollgesetzes 1962 vom            aus dem Erhebungsgebiet ausgeführt werden.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1968                            759\n(4) Werden Tabakwuren nach dem Entstehen               (2) Vom Steuerwert der Zigarettensteuerzeichen\nder Steuerschuld unter zollamtlicher Uber-             oder von der Tabaksteuer für Zigaretten wird ein\nwachung der Vernichtung oder Vergällung zu-            Betrag in Höhe des Unterschiedes zwischen der\ngeführt und vernichtet oder vergällt, so fällt         Tabaksteuer nach § 3 des Tabaksteuergesetzes in der\ndie Steuerschuld mit der Vernichtung oder Ver-         am Tage der Verkündung dieses Gesetzes geltenden\ngällung rückwirkend weg. Der Bundesminister            Fassung und in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 er-\nder Finanzen ist ermächligt, durch Rechtsver-          lassen oder erstattet\nordnung Bestimmungen über die Form und das\nVerfahren der zollamtlichen Uberwachung zu             1. dem Hersteller und dem Einführer für die Steuer-\nerlassen.\"                                                 zeichen, die er am 14. Juni 1968, 24 Uhr, in Besitz\nhat;\n16. § 79 Satz 1 erhält die folgende Fassung:\n2. dem Hersteller für die versteuerten Zigaretten,\n,,Werden versteuerte Tabakwaren in einen Her-              die sich am 14. Juni 1968, 24 Uhr, im Herstellungs-\nstellungsbetrieb aufgenommen oder zum Handel               betrieb oder in einem zollamtlich angemeldeten\neingeführte versteuerte Tabakwaren zu einem                Lager des Herstellers oder, soweit der Hersteller\nZollverkehr abgefertigt oder unter zollamtlicher           den Vertrieb der Zigaretten einem anderen Her-\nUberwachung aus dem Erhebungsgebiet ausge-                 steller übertragen hat, in einem zollamtlich ange-\nführt oder werden versteuerte Zigarren in ein              meldeten Lager dieses Herstellers befinden;\nZigarrensteuerlager aufgenommen, so wird die\nTabaksteuer der Person erstattet, die die Tabak-       3. dem Einführer für die versteuerten Zigaretten, die\nwaren versteuert hat.\"                                     sich am 14. Juni 1968, 24 Uhr, außerhalb des Er-\nhebungsgebietes, und für die eingeführten ver-\n17. § 90 wird wie folgt geändert:                               steuerten Zigaretten, die sich am 14. Juni 1968,\n24 Uhr, in einem zollamtlich angemeldeten Lager\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndes Einführers befinden.\naa) In Nummer 1 wird das Wort „einschließ-\nlich\" gestrichen und hinter dem Wort          (3) Für versteuerte Zigarren, die sich am 14. Mai\n,,Tabakwaren\" ein Beistrich gesetzt.       1968, 24 Uhr, in einem Vorratslager befunden haben,\ndas von dem Senat des Landes Berlin oder in seinem\nbb) Nummer 6 erhält die folgende Fassung:          Auftrag angelegt worden ist, und die nach dem\n„6. Personen, denen eine Genehmigung       31. Mai 1968 ausgelagert worden sind oder ausge-\nnach § 76 oder nach § 78 Abs. 2 er-   lagert werden, wird dem Lagerinhaber der Unter-\nteilt ist oder die Rohtabak zu Ver-   schied zwischen der Tabaksteuer nach§ 3 des Tabak-\nsuchen oder zum Herstellen von an-    steuergesetzes in der am Tage der Verkündung die-\nderen Waren als Tabakerzeugnissen     ses Gesetzes geltenden Fassung und in der Fassung\nverwenden,\".                          des Artikels 1 Nr. 1 jeweils nach Ablauf des Kalen-\ndervierteljahres erstattet oder vergütet, in dem die\ncc) In Nummer 7 werden die Worte „und\nZigarren ausgelagert worden sind.\nUnternehmen\" und „einschließlich\" ge-\nstrichen; hinter dem Wort „Tabak-             (4) Die nach den Absätzen 2 und 3 zu erstatten-\nwaren\" wird ein Beistrich gesetzt.         den Beträge werden von den am 12. Juli 1968 fällig\nb) Die Absätze 2 und 3 werden durch den fol-           werdenden Steuerzeichenschulden und den jeweils\ngenden Absatz 2 ersetzt:                           nächsten fälligen Steuerzeichenschulden abgezogen.\nSie gehören nicht zur gezahlten Tabaksteuer im\n,, (2) Der Bundesminister der Finanzen kann      Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 2 des Tabaksteuer-\nzur Durchführung der Steueraufsicht durch          gesetzes.\nRechtsverordnung\n(5) Die Hersteller und die Einführer von Ziga-\n1. bestimmen, daß Personen, die der Steuer-        retten haben den Antrag auf Erlaß oder Erstattung\naufsicht unterliegen, ihre Betriebe bei der  nach Absatz 2 bis zum 15. Juli 1968 auf vorgeschrie-\nZollstelle anzumelden haben,                 benem Muster in drei Stücken bei der Zollstelle zu\n2. Zeitpunkt, Form und Inhalt der Anmel-           stellen, von der die Steuerzeichen bezogen worden\ndung regeln und                              sind oder bei dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk\ndie Hauptverwaltung ihren Sitz hat. Das Hauptzoll-\n3. die in § 192 der Reichsabgabenordnung\namt kann die Antragsfrist verlängern. In dem Antrag\nvorgesehenen Bestimmungen für alle Fälle\nhaben die Hersteller und Einführer anzugeben, nach\nder Steueraufsicht nach Absatz 1 erlassen.\"\nwelchem Verfahren sie die am 14. Juni 1968, 24 Uhr,\nvorhandenen Bestände festgestellt haben. Bei der\nArtikel 2                      Nachprüfung der Anträge dürfen die Beamten des\nSteueraufsichtsdienstes das betriebliche Rechnungs-\n(1) Der Steuerwert der nach dem 14. Mai 1968 ent-        wesen einsehen und die Bestände in den zollamtlich\nnommenen Zigarrensteuerzeichen und der Steuer-              angemeldeten Lagern aufnehmen.\nwert der nach dem 14. Juni 1968 entnommenen Ziga-\nrettensteuerzeichen sowie die Tabaksteuerschuld für            (6) Die Inhaber der Vorratslager nach Absatz 3\ndie mit diesen Steuerzeichen versteuerten Zigarren          haben innerhalb einer Woche nach dem Inkrafttreten\nund Zigaretten bemessen sich nach § 3 des Tabak-            dieses Artikels dem Hauptzollamt die Lagerbestände\nsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1.         an Zigarren vom 14. Mai 1968, 24 Uhr, die Abgänge","760                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\ndUS  dies(!n Besl.dnden bis zum 31. Mai 1968, 24 Uhr,    Tabaksteuergesetz vom 29. Oktober 1964 (Bundes-\nund die in diesem Zeilpunkt noch vorhandenen             gesetzbl. I S. 833), wird aufgehoben.\nRestbesUinde schriiUich dnzumelden. Bei der Nach-\nprüfung der Anmeldungen dürfen die Beamten des                                   Artikel 4\nSteueraufsichtsdienstes dds betriebliche Rechnungs-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nwesen einsehen und die Bc~slände in den Lagern auf-\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nnehmen. Die Erstc11tunr1en oder Vergütungen nach\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nAbsatz J sind j<'.Weils nach vorgeschriPbenem Muster\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nin drei Stücken beim Ilirnplzolldmt zu beantragen.\nsen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nDritten Uberleitungsgesetzes.\nArtikel 3\nArtikel 5\n§ 80 der Durchführungsbestimmungen zum Tabak-\nsteuergeselz vom 5. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I           Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a tritt am 1. Juli 1968\nS. 281), zuletzt gectndert durch die Elfte Verordnung    in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz am Tage nach\nzur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum           der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 27. Juni 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß","Nr. 44 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1968  761\nAnordnung\ndes Präsidenten des Deutschen Bundestages\nüber die Festsetzung einer Amtsbezeichnung\nVom 18. Juni 1968\nAuf Grund der mir am 29. März 1968 übertrage-\nnen Befugnis (Bundesgesetzbl. I S. 252) setze ich für\nden Leiter der Verwaltung des Deutschen Bundes-\nti:lges folgende Amtsbezeichnung fest:\nDirektor des Deutschen Bundestages.\nBonn, den 18. Juni 1968\nDer Präsident des Deutschen Bundestages\nGerstenmaier\nAnordnung\ndes Präsidenten des Bundesrates\nüber die Festsetzung einer Amtsbezeichnung\nVom 20. Juni 1968\nAuf Grund der mir am 29. März 1968 übertrage-\nnen Befugnis (Bundesgesetzbl. I S. 252) setze ich\nfolgende Amtsbezeichnung fest:\nDirektor des Bundesrates.\nBonn, den 20. Juni 1968\nDer Präsident des Bundesrates\nKlaus Schütz","762                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nTag                                                                        I nha 1 t                                                                                       Seite\nNr. 27, ausgegeben am 25. Juni 1968\n12. 6. 68 Verordnung üb<'r Erläuterungen zum Zolltarif . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 533\n19. 6. 68 Einundvierzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Zollaussetzungen\n1968 ~ II. Teil) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   534\n19. 6. 68 VierundvierzifJsle Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Zollkontingent\nfür gesalzenen Seelachs) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             537\n28. 5. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Dbereinkommens zur Ver-\nhülung der Verschmutzung der See durch 01, 1954 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    538\n30. 5. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Besteuerung von Stra-\nßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     539\nNr. 28, ausgegeben am 27. Juni 1968\n20.6.68   Zolltarif-Verordnung (Deutscher Zolltarif 1968) ......................................... .                                                                        541\n20.6.68   Erste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1968 (Zollzugeständnisse - Agrar-\nwaren) ............................................................................ •. • •                                                                         542\n20. 6. 68 Zweite Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1968 (Oberleitungs-Verordnung)                                                                             546\n24.6. 68  Vierte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1968 (Zollzugeständnisse für\nEGKS-Waren) ........................................................................ .                                                                             549\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im                                 Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                                              Bundesanzeiger                                 Inkraft-\nNr.                  vom                       tretens\n12. 6. 68 Verordnung Nr. 15/68 über die Festsetzung von\nEntgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-\nschiffahrt                                                                                                       113               22.6.68                       25.6.68\n19. 6. 68 Erste Durchführungsverordnung der Bundes-\nanstalt für Flugsicherung zur Verordnung über\ndie Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge                                                                  113                22.6.68                       22. 6.68\n11. 6. 68 Verordnung TSF Nr. 6/68 über Tarife für den\nGüterfernverkehr mil Kraftfahrzeugen                                                                            114                25.6.68                        1. 7. 68"]}