{"id":"bgbl1-1968-43-1","kind":"bgbl1","year":1968,"number":43,"date":"1968-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/43#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-43-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_43.pdf#page=1","order":1,"title":"Achtes Strafrechtsänderungsgesetz","law_date":"1968-06-25T00:00:00Z","page":741,"pdf_page":1,"num_pages":16,"content":["741\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                              Z1997 A\n1968                        Ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 1968                                                                                          Nr.43\nTag                                                             Inhalt                                                                                 Seite\n25. 6. 68 Achtes Strafrechtsänderungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   741\nBundesu(ise1zbl. llI 450-2, ]12-2, 300-2, 450-5, 420-1, 421-1, 2030-1, 2030-2, 301-1, 53-4, 824-3, 50-1, 55-2, 51-1\nAchtes Strafrechtsänderungsgesetz\nVom 25. Juni 1968\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                           2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik\nS(')n:                                                                             Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ord-\nnung zu ändern,\nArtikel 1\nwird wegen Hochverrats gegen den Bund mit lebens-\nÄnderung der Vorschriften\ndes Strafgesetzbuches gegen Hochverrat,                                langem Zuchthaus oder mit Zuchthaus nicht unter\nzehn Jahren bestraft.\nStaatsgefährdung und Landesverrat\nIm Zweiten Teil des Strafg(~setzbuches werden                                 (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Zucht-\nder Erste bis Dritte Abschnitt durch folgende Vor-                            haus bis zu zehn Jahren.\nschriften ersetzt:\n§ 82\n„Erster Abschnitt\n(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch\nFriedensverrat, Hochverrat und Gefährdung\nDrohung mit Gewalt\ndes demokratischen Rechtsstaates\nErster Titel                                        1. das Gebiet eines Landes ganz oder zum Teil\neinem anderen Land der Bundesrepublik Deutsch-\nFriedensvPrrat                                              land einzuverleiben oder einen Teil eines Landes\nvon diesem abzutrennen oder\n§ 80\n2. die auf der Verfassung eines Landes beruhende\nWer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des                                  verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,\nGrundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutsch-\nwird wegen Hochverrats gegen ein Land mit Zucht-\nland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die\nhaus bis zu zehn Jahren bestraft.\nGefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutsch-\nland herbeiführt, wird mit lebenslangem Zuchthaus                                 (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Ge-\noder mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren bestraft.                          fängnis nicht unter sechs Monaten.\n§ 80a                                                                                       § 83\nWer im räumlichen Geltungsbereich dieses Ge-                                   (1) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unter-\nsetzes öffentlich, in einer Versammlung oder durch                            nehmen gegen den Bund vorbereitet, wird mit Zucht-\nVerbreiten von Schriften, Tonträgern, Abbildungen                             haus bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen\noder Darstellungen zum Angriffskrieg (§ 80) auf-                              mit Gefängnis nicht unter einem Jahr bestraft.\nstachelt, wird mit Gefängnis nicht unter drei Mona-\n(2) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unter-\nten bestraft.\nnehmen gegen ein Land vorbereitet, wird mit Ge-\nZweiter Titel                                         fängnis nicht unter drei Monaten bestraft.\nHochverrat\n§ 83a\n§ 81                                               (1) In den Fällen der §§ 81 und 82 kann das Ge-\nricht bis zum gesetzlichen Mindestmaß der ange-\n(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch\nDrohung mit Gewalt                                                            drohten Strafe herabgehen, auf eine mildere Straf-\nart erkennen oder von einer Bestrafung nach diesen\n1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu                              Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig die\nbeeinträchtigen oder                                                     weitere Ausführung der Tat aufgibt und eine von","742                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nihm erkannte Gefahr, daß andere das Unternehmen                                       § 85\nweiter ausführen, abwendet oder wesentlich mindert            (1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im\noder wenn er freiwillig die Vollendung der Tat             räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den\nverhindert.                                                organisatorischen Zusammenhalt\n(2) In den Fällen des § 83 kann das Gericht nach\n1. einer Partei oder Vereinigung, von der im Ver-\nAbsatz 1 verfahren, wenn der Täter freiwillig sein             fahren nach § 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes un-\nVorhaben aufgibt und eine von ihm verursachte und\nanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisa-\nerkannte Gefahr, daß andere das Unternehmen wei-\ntion einer verbotenen Partei ist, oder\nter vorbereiten oder es ausführen, abwendet oder\nwesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Voll-       2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist,\nendung der Tat verhindert.                                     weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ord-\nnung oder gegen den Gedanken der Völkerver-\n(3) Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete              ständigung richtet, oder von der unanfechtbar\nGefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder               festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer\ndie Vollendung der Tat verhindert, so genügt sein              solchen verbotenen Vereinigung ist,\nfreiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu\nerreichen.                                                 aufrechterhält, wird mit Gefängnis bestraft. Der\nVersuch ist strafbar.\n(2) Wer sich in einer Partei oder Vereinigung der\nDritter Titel\nin Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt\nGefährdung des demokratischen Rechtsstaates           oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt\nunterstützt, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren\n§ 84                            bestraft.\n(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im                (3) § 84 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.\nräumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den\norganisatorischen Zusammenhalt                                                        § 86\n1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfas-             (1) Wer Propagandamittel\nsungswidrig erklärten Partei oder\n1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfas-\n2. einer Partei, von der das Bundesverfassungs-                sungswidrig erklärten Partei oder einer Partei\ngericht festgestellt hat, daß sie Ersatzorganisation       oder Vereinigung, von der unanfechtbar fest-\ne,iner verbotenen Partei ist,                              gestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer sol-\naufrechterhält, wird mit Gefängnis nicht unter drei            chen Partei ist,\nMonaten bestraft. Der Versuch ist strafbar.                2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten\nist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige\n(2) Wer sich in einer Partei der in Ab~atz 1 be-\nOrdnung oder gegen den Gedanken der Völker-\nzeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren\nverständigung richtet, oder von der unanfechtbar\norganisatorischen Zusammenhalt unterstützt, wird\nmit Gefängnis bestraft.                                        festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer\nsolchen verbotenen Vereinigung ist,\n(3) Wer einer anderen Sachentscheidung des Bun-\ndesverfassungsgerichts, die im Verfahren nach Arti-        3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung\nkel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes oder im Verfahren              außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses\nnach § 33 Abs. 2 des Parteiengesetzes erlassen ist,            Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den\noder einer vollziehbaren Maßnahme zuwiderhandelt,              Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder\ndie im Vollzug einer in einem solchen Verfahren                Vereinigungen tätig ist, oder\nergangenen Sachentscheidung getroffen ist, wird mit        4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu\nGefängnis bestraft. Den in Satz 1 bezeichneten Ver-            bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen\nfahren steht ein Verfahren nach Artikel 18 des                 nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,\nGrundgesetzes gleich.\nim räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-\n(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und der         breitet oder zur Verbreitung innerhalb dieses Be-\nAbsätze 2 und 3 Satz 1 kann das Gericht bei Betei-         reichs herstellt, vorrätig hält oder in diesen Bereich\nligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung           einführt, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren\nvon untergeordneter Bedeutung ist, auf eine mildere        bestraft.\nStrafart erkennen oder von einer Bestrafung nach              (2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1\ndiesen Vorschriften absehen.                               sind nur solche Schriften, Tonträger, Abbildungen\n(5) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 Satz 1 kann       oder Darstellungen, deren Inhalt gegen die freiheit-\ndas Gericht bis zum gesetzlichen Mindestmaß der            liche demokratische Grundordnung oder den Ge-\nangedrohten Strafe herabgehen, auf eine mildere            danken der Völkerverständigung gerichtet ist.\nStrafart erkennen oder von einer Bestrafung nach              (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung im\ndiesen Vorschriften absehen, wenn der Täter sich           Rahmen der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Ab-\nfreiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen          wehr verfassungswidriger Bestrebungen oder ähn-\nder Partei zu verhindern; erreicht er dieses Ziel          licher Zwecke vorgenommen wird.\noder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird\nder Täter nicht bestraft.                                     (~ § 84 Abs. 4 gilt entsprechend.","Nr. 43 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1968                         743\n§ 86a                           einer Dienststelle offenbart, daß Sabotagehandlun-\n(1) Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses          gen, deren Planung er kennt, noch verhindert wer-\nGesetzes Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1,      den können.\n2 und 4 bezeichneten Parteien und Vereinigungen\n§ 88\nöffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm\nverbreiteten Schriften, Tonträgern, Abbildungen              (1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann einer\noder Darstellungen verwendet oder wer solche             Gruppe oder, ohne mit einer Gruppe oder für eine\nKennzeichen in diesem Bereich verbreitet, -wird mit       solche zu handeln, als einzelner absichtlich bewirkt,\nGefängnis bis zu drei Jahren bestraft.                   daß im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes\n(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind          durch Störhandlungen\nnamentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Paro-        1. die Post oder dem öffentlichen Verkehr dienende\nlen und Grußformen.                                           Unternehmen oder Anlagen,\n(3) § 84 Abs. 4 und § 86 Abs. 3 gelten entspre-       2. Fernmeldeanlagen, die öffentlichen Zwecken die-\nchend.                                                        nen,\n3. Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen\n§ 87                               Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft\n(1) Mit Gefängnis wird bestraft, wer einen Auf-            dienen oder sonst für die Versorgung der Bevöl-\ntrag einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung            kerung lebenswichtig sind, oder\naußerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses         4. Dienststellen, Anlagen, Einrichtungen oder Ge-\nGesetzes zur Vorbereitung von Sabotagehandlun-                genstände, die ganz oder überwiegend der öffent-\ngen, die in diesem Geltungsbereich begangen wer-              lichen Sicherheit oder Ordnung dienen,\nden sollen, dadurch befolgt, daß er\nganz oder zum Teil außer Tätigkeit gesetzt oder den\n1. sich bereit hält, auf Weisung einer der bezeichne-    bestimmungsmäßigen Zwecken entzogen werden,\nten Stellen solche Handlungen zu begehen,            und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen\n2. Sabotageobjekte auskundschaftet,                      den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik\nDeutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze ein-\n3. Sabotagemittel herstellt, sich oder einem ande-       setzt, wird mit Gefängnis bestraft.\nren verschafft, verwahrt, einem anderen über-\nläßt oder in diesen Bereich einführt,                    (2) Der Versuch ist strafbar.\n4. Lager zur Aufnahme von Sabotagemitteln oder\n§ 89\nStützpunkte für die Sabotagetätigkeit einrichtet,\nunterhält oder überprüft,                                (1) Wer auf Angehörige der Bundeswehr oder\n5. sich zur Begehung von Sabotagehandlungen schu-        eines öffentlichen Sicherheitsorgans planmäßig ein-\nlen läßt oder andere dazu schult oder                wirkt, um deren pflichtmäßige Bereitschaft zum\nSchutze der Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch-\n6. die Verbindung zwischen einem Sabotageagenten         land oder der verfassungsmäßigen Ordnung zu\n(Nummer 1 bis 5) und einer der bezeichneten         untergraben, und sich dadurch absichtlich für Be-\nStellen herstellt oder aufrechterhält,               strebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland oder gegen Ver-\nund sich dadurch wissentlich für Bestrebungen gegen      fassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Gefängnis\nden Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik       bestraft.\nDeutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze ein-\nsetzt.                                                       (2) Der Versuch ist strafbar.\n(2) Sabotagehandlungen im Sinne des Absatzes 1            (3) § 84 Abs. 4 gilt entsprechend.\nsind\n§ 90\n1. Handlungen, die den Tatbestand der §§ 109 e, 305,\n306, 308, 311, 312, 313, 315, 315b, 316b, 317, 321       (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder\noder der §§ 40, 41 des Atomgesetzes verwirk-         durch Verbreiten von Schriften, Tonträgern, Ab-\nlichen, und                                          bildungen oder Darstellungen den Bundespräsiden-\nten verunglimpft, wird mit Gefängnis nicht unter\n2. andere Handlungen, durch die der Betrieb eines        drei Monaten bestraft.\nfür die Landesverteidigung, den Schutz der Zivil-\nbevölkerung gegen Kriegsgefahren oder für die            (2) In minder schweren Fällen kann das Gericht\nGesamtwirtschaft wichtigen Unternehmens da-          die Mindeststrafe unterschreiten, wenn nicht die\ndurch verhindert oder gestört wird, daß eine dem     Voraussetzungen des § 187 a erfüllt sind.\nBetrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, be-         (3) Die Strafe ist Gefängnis nicht unter sechs\nseitigt, verändert oder unbrauchbar gemacht oder     Monaten, wenn die Tat eine Verleumdung ist oder\ndaß die für den Betrieb bestimmte Energie ent-       wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für\nzogen wird.                                          Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepu-\n(3) Das Gericht kann auf eine mildere Strafart        blik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze\nerkennen oder von einer .Bestrafung nach diesen          einsetzt.\nVorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig sein         (4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundes-\nVerhalten aufgibt und sein Wissen so rechtzeitig         präsidenten verfolgt.","744                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n§  90a                              (2) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verfassungs-\n(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder          grundsätze\ndurch Verbreiten von Schriften, Tonträgern, Ab-            1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wah-\nbildungen oder Darstellungen                                   len und Abstimmungen und durch besondere\nOrgane der Gesetzgebung, der vollziehenden Ge-\n1. die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer             walt und der Rechtsprechung auszuüben und die\nLänder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung                Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer,\nbeschimpft oder böswillig verächtlich macht oder\nfreier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,\n2. die Farben, die Flagge, das Wappen oder die             2, die Bindung der Gesetzgebung an die verfas-\nHymne der Bundesrepublik Deutschland oder\nsungsmäßige Ordnung und die Bindung der voll-\neines ihrer Länder verunglimpft,\nziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an\nwird mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft.               Gesetz und Recht,\n(2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich ge-     3. das Recht auf die Bildung und Ausübung einer\nzeigte Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder             parlamentarischen Opposition,\neines ihrer Länder oder ein von einer Behörde             4. die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verant-\nöffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundes-             wortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,\nrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder ent-\nfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder un-         5. die Unabhängigkeit der Gerichte und\nkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran           6. der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherr-\nverübt. Der Versuch ist strafbar.                              schaft.\n(3) Die Strafe ist Gefängnis, wenn der Täter sich         (3) Im Sinne dieses Gesetzes sind\ndurch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen          1. Bestrebungen gegen den Bestand der Bundes-\nden Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder                republik Deutschland solche Bestrebungen, deren\ngegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.                          Träger darauf hinarbeiten, den Bestand d~r Bun-\ndesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen (Ab-\n§ 90b                                satz 1),\n(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder        2. Bestrebungen gegen die Sicherheit der Bundes-\ndurch Verbreiten von Schriften, Tonträgern, Abbil-             republik Deutschland solche Bestrebungen, deren\ndungen oder Darstellungen ein Gesetzgebungs-                   Träger darauf hinarbeiten, die äußere oder innere\norgan, die Regierung oder das Verfassungsgericht               Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu be-\ndes Bundes oder eines Landes oder eines ihrer Mit-             einträchtigen,\nglieder in dieser Eigenschaft in einer das Ansehen        3. Bestrebungen gegen Verfassungsgrundsätze sol-\ndes Staates gefährdenden Weise verunglimpft und                che Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbei-\nsich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den            ten, einen Verfassungsgrundsatz (Absatz 2) zu\nBestand der Bundesrepublik Deutschland oder ge-                beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu\ngen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Ge-               untergraben.\nfängnis nicht unter drei Monaten bestraft.\n(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des be-                                    § 92a\ntroffenen Verfassungsorgans oder Mitglieds ver-                Wegen der nach den Vorschriften dieses Ab-\nfolgt.                                                     schnitts strafbaren Handlungen kann erkannt wer-\n§ 91                            den\nFür Straftaten nach den Vorschriften dieses Titels    1. neben den Strafen aus den §§ 80, 81 bis 83 Abs. 1\ngilt dieses Gesetz                                              auf Geldstrafe in unbeschränkter Höhe;\n1. in den Fällen der §§ 84, 85 und 87 nur, wenn die       2. neben den Strafen aus den §§ 80 a, 83 Abs. 2,\nTat durch eine in seinem räumlichen Geltungs-             § § 84 bis 90 b auf Geldstrafe;\nbereich ausgeübte Tätigkeit begangen wird,           3. neben einer Gefängnisstrafe von mindestens\n2. in den Fällen der §§ 86, 86 a und 88 nur, wenn die          sechs Monaten\nTat in seinem räumlichen Geltungsbereich began-           a) für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jah-\ngen wird,                                                      ren auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffent-\n3. in den Fällen des § 90 a Abs. 1 und des § 90 b                   licher Ämter und den Verlust des Wahl- und\nnur, wenn die Tat in seinem räumlichen Gel-                   Stimmrechts und der Wählbarkeit sowie\ntungsbereich begangen wird oder der Täter                 b) auf den Verlust der aus öffentlichen Wahlen\nDeutscher ist und seine Lebensgrundlage in die-                hervorgegangenen Rechte;\nsem Bereich hat.                                     4. neben jeder Freiheitsstrafe aus den §§ 80 bis 86,\n87 bis 89 auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht.\nVierter Titel\nGemeinsame Vorschriften                                               § 92b\n§ 92                                (1) Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt began-\n(1) Im Sinne dieses Gesetzes beeinträchtigt den       gen worden, so können\nBestand der Bundesrepublik Deutschland, wer ihre'         1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht\nFreiheit von fremder Botmäßigkeit aufhebt, ihre                oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung ge-\nstaatliche Einheit beseitigt oder ein zu ihr gehören-          braucht worden oder bestimmt gewesen sind,\ndes Gebiet abtrennt.                                           und","Nr. 43 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1968                         745\n2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den          oder öffentlich bekanntmacht und dadurch die Ge-\n§§ 80 a, 86, 86 a, 90 bis 90 b bezieht,                  fahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicher-\neingezogen werden. § 40 a ist anzuwenden.                    heit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt,\nwird wegen Offenbarens von Staatsgeheimnissen\n(2) Hat der Täter für die Begehung einer in die-          mit Gefängnis nicht unter einem Jahr bestraft, wenn\nsem Abschnitt mit Strafe bedrohten Handlung ein              die Tat nicht in § 94 mit Strafe bedroht ist.\nEntgelt empfangen, so ist das Entgelt oder ein ihm\nentsprechender Geldbetrag einzuziehen. Die Ein-                (2) Der Versuch ist strafbar.\nziehung kann unterbleiben, soweit sie für den Be-              (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe\ntroffenen eine unbillige Härte wiire oder der Betrof-       Zuchthaus bis zu zehn Jahren. § 94 Abs. 2 Satz 2 ist\nfene das Empfangene vor der Entscheidung über               anzuwenden.\ndie Einziehung verbraucht und nicht dabei zur Ver-             (4) In minder schweren Fällen ist die Strafe Ge-\neitelung der Einziehung gehandelt hat; das gleiche          fängnis von sechs Monaten bis zu drei Jahren.\ngilt, wenn der Wert des Empfangenen gering ist.\n§ 96\nZweiter Abschnitt\n(1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um\nLandesverrat und Gefährdung                     es zu verraten (§ 94), wird wegen landesverräteri-\nder äußeren Sicherheit                     scher Ausspähung mit Zuchthaus bis zu zehn Jah-\nren bestraft.\n§ 93\n(1) Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegen-                (2) Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer\nstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten          amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung ge-\nPersonenkreis zugänglich sind und vor einer frem-           heimgehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren\nden Macht geheimgehalten werden müssen, um die              (§ 95), wird wegen Auskundschaftung von Staats-\nGefahr eines schweren Nachteils für die äußere              geheimnissen mit Gefängnis nicht unter einem\nSicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzu-             Jahr, in minder schweren Fällen mit Gefängnis von\nwenden.                                                     sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft. Der Ver-\nsuch ist strafbar.\n(2) Tatsachen, die gegen die freiheitliche demo-\nkratische Grundordnung oder unter Geheimhaltung                                        § 97\ngegenüber den Vertragspartnern der Bundesrepu-\nblik Deutschland gegen zwischenstaatlich verein-               (1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amt-\nbarte Rüstungsbeschränkungen verstoßen, sind                lichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheim-\nkeine Staatsgeheimnisse.                                    gehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt\noder öffentlich bekanntmacht und dadurch fahr-\nlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die\n§ 94\näußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland\n(1) Wer ein Staatsgeheimnis                              verursacht, wird wegen Preisgabe von Staats-\n1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittels-            geheimnissen mit Gefängnis bestraft.\nmänner mitteilt oder                                       (2) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amt-\n2. sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder             lichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheim-\nöffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik          gehalten wird und das ihm kraft seines Amtes, sei-\nDeutschland zu benachteiligen oder eine fremde          ner Dienststellung oder eines von einer amtlichen\nMacht zu begünstigen,                                   Stelle erteilten Auftrages zugänglich war, leicht-\nfertig an einen Unbefugten gelangen läßt und da-\nund dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils\ndurch fahrlässig die Gefahr eines schweren Nach-\nfür die äußere Sicherheit der Bundesrepublik\nteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik\nDeutschland herbeiführt, wird wegen Landesverrats\nDeutschland verursacht, wird wegen lei.chtfertiger\nmit Zuchthaus bestraft.\nPreisgabe von Staatsgeheimnissen mit Gefängnis bis\n(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe          zu drei Jahren bestraft.\nlebenslanges Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter\nfünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der          (3) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bun-\nRegel vor, wenn der Täter                                   desregierung verfolgt.\n1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn\n§ 97 a\nzur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders\nverpflichtet, oder                                         Wer ein Geheimnis, das wegen eines. der in § 93\nAbs. 2 bezeichneten Verstöße kein Staatsgeheimnis\n2. durch die Tat die Gefahr eines besonders schwe-          ist, einer fremden Macht oder einem ihrer Mittels-\nren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bun-        männer mitteilt und dadurch die Gefahr eines schwe-\ndesrepublik Deutschland herbeiführt.                    ren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundes-\nrepublik Deutschland herbeiführt, wird wie ein\n§ 95\nLandesverräter (§ 94) bestraft. § 96 Abs. 1 in Ver-\n(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amt-          bindung mit § 94 Abs. 1 Nr. 1 ist auf Geheimnisse\nlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheim-           der in Satz 1 bezeichneten Art entsprechend anzu-\ngehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt            wenden.","746                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n§ 97 b                          wird mit Gefängnis bestraft, wenn die Tat nicht in\nden §§ 94, 96 Abs. 1, in § 97 a oder in § 97 bin Ver-\n(1) Ilandell der Tiiler in den Fällen der §§ 94 bis   bindung mit den §§ 94, 96 Abs. 1 mit Strafe bedroht\n97 in der irrigen Annahrrw, das Staatsgeheimnis sei      ist.\nein Geheimnis der in § 97 a bezeichneten Art, so\nwird er, wenn                                               (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe\nZuchthaus bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwe-\n1. dieser Irrtum ihm vorzu wc!rfen ist,                  rer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter Tat-\n2. er nicht in der Absicht handelt, dem vermeint-        sachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die von\nlichen Verstoß entgegenzuwirken, oder                einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung\ngeheimgehalten werden, mitteilt oder liefert und\n3. die Tat nach den Umständen kein angemessenes          wenn er\nMittel zu diesem Zweck isl,                          1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn\nnach den bezeichneten Vorschriften bestraft. Die Tat          zur Wahrung solcher Geheimnisse besonders ver-\nist in der Regel kein angemessenes Mittel, wenn der           pflichtet, oder\nTäter nicht zuvor ein Mitglied des Bundestages um        2. durch die Tat die Gefahr eines schweren Nachteils\nAbhilfe angerufen hat.                                       für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.\n(2) War dem Täter als Beamten oder als Soldat            (3) § 98 Abs. 2 gilt entsprechend.\nder Bundeswehr das Staatsgeheimnis dienstlich an-\nvertraut oder zugänglich, so wird er auch dann be-                                  § 100\nstraft, wenn nicht zuvor der Beamte einen Dienst-\nvorgesetzten, der Soldat einen Disziplinarvorgesetz-         (1) Wer als Deutscher, der seine Lebensgrundlage\nten um Abhilfe angerufen hat. Dies gilt für Perso-       im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,\nnen, die im Sinne des § 353 b Abs. 2 oder des § 353 c    in der Absicht, einen Krieg oder ein bewaffnetes\nAbs. 2 verpflichtet worden sind, entsprechend.           Unternehmen gegen die Bundesrepublik Deutsch-\nland herbeizuführen, zu einer Regierung, Vereini-\ngung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen\n§  98                          Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder zu einem\n(1) Wer                                               ihrer Mittelsmänner Beziehungen aufnimmt oder\nunterhält, wird mit Zuchthaus bestraft.\n1. für eine fremde Macht eine Tätigkeit ausübt, die\nauf die Erlangung oder Mitteilung von Staatsge-         (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe\nheimnissen gerichtet isl, oder                       lebenslanges Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter\nfünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der\n2. gegenüber einer fremden Macht oder einem ihrer        Regel vor, wenn der Täter durch die Tat eine\nMittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit be-    schwere Gefahr für den Bestand der Bundesrepublik\nreit erklärt,                                        Deutschland herbeiführt.\nwird mit Gefängnis bestraft, wenn die Tat nicht in           (3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Ge-\nden §§ 94, 96 Abs. 1 mit Strafe bedroht ist. In beson-   fängnis nicht unter einem Jahr.\nders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu\nzehn Jahren; § 94 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 gilt entspre-\nchend.                                                                             § 100 a\n(1) Wer wider besseres Wissen gefälschte oder\n(2) Das Gericht kann auf eine mildere Strafart er-    verfälschte Gegenstände, Nachrichten darüber oder\nkennen oder von einer Bestrafung nach diesen Vor-        unwahre Behauptungen tatsächlicher Art, die im\nschriften absehen, wenn der Täter freiwillig sein Ver-   Falle ihrer Echtheit oder Wahrheit für ö.ie äußere\nhalten aufgibt und sein Wissen einer Dienststelle        Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik\noffenbart. Ist der Täter in den Fällen des Absatzes 1    Deutschland zu einer fremden Macht von Bedeutung\nSatz 1 von der fremden Macht oder einem ihrer Mit-       wären, an einen anderen gelangen läßt oder öffent-\ntelsmänner zu seinem Verhalten gedrängt worden,          lich bekanntmacht, um einer fremden Macht vorzu-\nso wird er nach dieser Vorschrift nicht bestraft, wenn   täuschen, daß es sich um echte Gegenstände oder\ner freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen     um Tatsachen handele, und dadurch die Gefahr eines\nunverzüglich einer Dienststelle offenbart.               schweren Nachteils für die äußere Sicherheit oder\ndie Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu\n§  99                           einer fremden Macht herbeiführt, wird mit Gefäng-\nnis nicht unter sechs Monaten bestraft.\n(1) Wer\n1. für den Geheimdienst einer fremden Macht eine             (2) Ebenso wird bestraft, wer solche Gegenstände\ngeheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundes-         durch Fälschung oder Verfälschung herstellt oder\nrepublik Deutschland ausübt, die auf die Mittei-      sie sich verschafft, um sie in der in Absatz 1 bezeich-\nlung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenstän-         neten Weise zur Täuschung einer fremden Macht an\nden oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder            einen anderen gelangen zu lassen oder öffentlich\nbekanntzumachen und dadurch die Gefahr eines\n2. gegenüber dem Geheimdienst einer fremden               schweren Nachteils für die äußere Sicherheit oder\nMacht oder einem seiner Mittelsmänner sich zu         die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu\neiner solchen Tätigkeit bereit erklärt,               einer fremden Macht herbeizuführen.","Nr. 43 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1968                               747\n(3) Der Versuch ist strafbar.                                                      Artikel 2\n(4) In besonders schweren Füllen ist die Strafe            Weitere Änderungen des Strafgesetzbuches\nZuchthaus. Ein besonders schwerer Fall liegt in der\nRegel vor, wenn der Täter durch die Tat einen be-            Das Strafgesetzbuch wird ferner wie folgt geän-\nsonders schweren Nachteil für die äußere Sicherheit        dert:\noder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutsch-            1. § 4 Abs. 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\nland zu einer fremden Macht herbeiführt.\n„2. Straftaten des Friedensverrats nach § 80, des\nHochverrats sowie des Landesverrats und\nder Gefährdung der äußeren Sicherheit;\".\n§ 101\n2. § 20 wird gestrichen.\nWegen der nach den Vorschriften dieses Ab-\nschnitts strafbaren Handlungen kann erkannt wer-            3. Nach § 46 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nden\n,,§ 46 a\n1. neben den Stra.fen aus den §§ 94, 95 Abs. 3, § 96              Unternehmen einer Tat im Sinne dieses Ge-\nAbs. 1, § 97 a, aus § 97 b in Verbindung mit den           setzes ist deren Versuch und deren Vollendung.\"\n§§ 94, 95 Abs. 3, § 96 Abs. 1, aus den §§ 100 und\n100 a Abs. 4 auf Geldstrafe in unbeschränkter           4. Es werden im Zweiten Teil\nHöhe;\na) der bisherige          Vierte   Abschnitt:   Dritter\n2. neben den Strafen aus § 95 Abs. 1, 2, § 96 Abs. 2,                Abschnitt,\n§ 97 Abs. 1, aus § 97 b in Verbindung mit § 95             b) der bisherige Fünfte Abschnitt: Vierter Ab-\nAbs. 1, 2, § 96 Abs. 2, § 97 Abs. 1, aus§ 98 Abs. 1,             schnitt mit folgender Uberschrift:\nden §§ 99 und 100 a Abs. 1 bis 3 auf Geldstrafe;\n„Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie\n3. neben einer wegen einer vorsätzlichen Tat ver-                    bei Wahlen und Abstimmungen\",\nhängten Gefängnisstrafe von mindestens sechs                c) der bisherige Sa-Abschnitt: Fünfter Abschnitt.\nMonaten\na) für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jah-        5. § 104 b Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nren auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffent-             ,, (1) Im Falle des § 102 gilt § 92 a entsprechend\nlicher Ämter und den Verlust des Wahl- und             mit der Maßgabe, daß neben den Strafen auf\nStimmrechts und der Wählbarkeit sowie                  Geldstrafe erkannt werden kann.\"\nb) auf den Verlust der aus öffentlichen Wahlen\nhervorgegangenen Rechte;                            6. Die §§ 105, 106 und 108 erhalten folgende Fas-\nsung:\n4. neben jeder Freiheitsstrafe aus den §§ 94, 95                                          ,,§ 105\nAbs. 3, § 96 Abs. 1, § 97 a, aus § 97 b in Verbin-            (1) Wer\ndung mit den §§ 94, 95 Abs. 3, § 96 Abs. 1, aus            1. ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder\n§ 98 Abs. 1 und den §§ 99 bis 100 a auf die Zuläs-              eines Landes oder einen seiner Ausschüsse,\nsigkeit von Polizeiaufsicht.\n2. die Bundesversammlung oder einen ihrer\nAusschüsse oder\n3. die Regierung oder das Verfassungsgericht\n§ 101 a                                   des Bundes oder eines Landes\n(1) Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt began-          rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit\ngen worden, so können                                          Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in\n1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht              einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit\noder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung ge-              Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.\nbraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und                (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe\n2. Gegenstände, die Staatsgeheimnisse sind, und                Gefängnis nicht unter sechs Monaten.\nGegenstände der in § 100 a bezeichneten Art, auf\ndie sich die Tat bezieht,                                                             §  106\neingezogen werden. § 40 a ist anzuwenden. Gegen-                   (1) Wer\nstände der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art werden             1. den Bundespräsidenten oder\nauch ohne die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 ein-\ngezogen, wenn dies erforderlich ist, um die Gefahr             2. ein Mitglied\neines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit                  a) eines Gesetzgebungsorgans des Bundes\nder Bundesrepublik Deutschland abzuwenden; dies                          oder eines Landes,\ngilt auch dann, wenn nur eine mit Strafe bedrohte                   b) der Bundesversammlung oder\nHandlung begangen worden ist.\nc) der Regierung oder des Verfassungsge-\n(2) § 92 b Abs. 2 gilt entsprechend.\"                                 richts des Bundes oder eines Landes","748                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nrechtswidrig mit Gewalt: oder durch Drohung mit               1. sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fort-\neinem empfindlichen Ubel nötigt, seine Befug-                      bestehen der Vereinigung oder die Begehung\nnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne aus-                    einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu\nzuüben, wird mit Gefö_ngnis nicht unter drei Mo-                   verhindern, oder\nfüllen bestraft.\n2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer\n(2) Der V ersuch ist s lrafbar.                                 Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren\n(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe                 Planung er kennt,_ noch verhindert werden\nZuchthctus bis zu zehn Jahren.                   ·                 können;\nerreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen\n§ 108                             der Vereinigung zu verhindern, oder wird es\nohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht be-\n(1) Wer rechtswidrig mit Gewalt, durch Dro-                         11\nstraft.\nhung mit einem empfindlichen Ubel, durch Miß-\nbrauch eines beruflichen oder wirtschaftlichen            10. § 138 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nAbhängigkeitsverhältnisses oder durch sonstigen\nwirtschaftlichen Druck einen anderen nötigt oder                ,,(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausfüh-\nhindert, zu wählen oder sein Wahlrecht in einem               rung eines Friedensverrats nach§ 80, eines Hoch-\nbestimmten Sinne auszuüben, wird mit Gefäng-                  verrats nach den §§ 81 bis 83 Abs. 1, eines Lan-\nnis, in besonders schweren Fällen mit Zuchthaus               desverrats oder einer Gefährdung der äußeren\nbis zu zehn Jahren bestraft. Daneben kann auf                 Sicherheit nach den §§ 94 bis 96, 97 a, 100, eines\nGeldstrafe erkannt werden.                                    Mordes, eines Totschlags, eines Münzverbre-\n11\nchens, eines Raubes, einer räuberischen Erpres-\n(2) Der V qrsuch ist strafbar.                             sung, eines Menschenraubes, einer Verschlep-\n7. § 109 i Abs. 2 wird gestrichen und durch folgen-              pung, einer erpresserischen Kindesentführung,\nden § 109 k ersetzt:                                          eines Mädchenhandels oder eines gemeingefähr-\nlichen Verbrechens zu einer Zeit, zu der die Aus-\n,,§ 109 k                           führung oder der Erfolg noch abgewendet wer-\nden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt,\n(1) Ist eine Straftat nach den §§ 109 d bis 109 g\nder Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig An-\nbegangen worden, so können\nzeige zu machen, wird mit Gefängnis bestraft.\"\n1. Gegenstände, die durch die Tat hervorge-\nbracht oder zu ihrer Begehung oder Vorberei-          11. In § 187 a Abs. 1 wird das Wort „Schallaufnah-\ntung gebraucht worden oder bestimmt gewe-                 men\" durch das Wort „Tonträger\" ersetzt.\nsen sind, und\n12. Die §§ 353 b und 353 c erhalten folgende Fas-\n2. Abbildungen, Beschreibungen und Aufnah-                    sung:\nmen, auf die sich eine Straftat nach § 109 g\nbezieht,\neingezogen werden. § 40 a ist anzuwenden. Ge-                                        ,,§ 353 b\ngenstände der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art                     (1) Wer unbefugt ein Geheimnis, das ihm in\nwerden auch ohne die Voraussetzungen des § 40                 seiner Eigenschaft als Beamter anvertraut wor-\nAbs. 2 eingezogen, wenn das Interesse der Lan-                den oder bekannt geworden ist, offenbart und\ndesverteidigung es erfordert; dies gilt auch dann,            dadurch wichtige öffentliche Interessen gefähr-\nwenn nur eine mit Strafe bedrohte Handlung be-                det, wird mit Gefängnis bestraft. Hat der Täter\ngangen worden ist.                                            durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche In-\n(2) § 92 b Abs. 2 gilt entsprechend.   11\nteressen gefährdet, so wird er mit Gefängnis bis\nzu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\n8. § 128 wird gestrichen.\n(2) Einem Beamten steht eine für eine amt-\n9. § 129 wird wie folgt geändert:                                liche Stelle tätige Person gleich, die auf die ge-\na) Absatz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:                    wissenhafte Erfüllung ihrer Dienstpflicht durch\n„3. soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der             Handschlag oder zur Verschwiegenheit beson-\nVereinigung strafbare Handlungen nach             ders verpflichtet worden ist.\nden §§ 84 bis 87 betreffen.\"                           (3) Der Versuch ist strafbar.\nb) Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fas-\nsung:                                                         (4) Ist der Täter Beamter bei einem Gesetz-\ngebungsorgan des Bundes oder eines Landes\n,, (5) Das Gericht kann bei Beteiligten, de-          oder ist er für ein solches Gesetzgebungsorgan\nren Schuld gering und deren Mitwirkung von               tätig, so wird die Tat nur mit Ermächtigung des\nuntergeordneter Bedeutung ist, auf eine mil-\nPräsidenten des Gesetzgebungsorgans verfolgt;\ndere Strafart erkennen oder von einer Be-                 ist der Täter sonst Beamter des Bundes oder ist\nstrafung nach den Absätzen 1 und 3 absehen.               er für eine andere amtliche Stelle des Bundes\n(6) Das Gericht kann auf eine mildere                  tätig, so wird die Tat nur mit Ermächtigung der\nStrafart erkennen oder von einer Bestrafung              obersten Bundesbehörde verfolgt. In anderen\nnach diesen Vorschriften absehen, wenn der                Fällen wird sie nur mit Ermächtigung der ober-\nTäter                                                     sten Landesbehörde verfolgt.","Nr. 43 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1968                           749\n§ 353 C                          3. wenn· wegen der Tat im Ausland schon eine\n(1) Wer, abgesehen von dem Fall des § 353 b,              Strafe gegen den Beschuldigten vollstreckt\nunbefugt Gegenstände, namentlich Schriften,                    worden ist und die im Inland zu erwartende\nZeichnungen oder Modelle, die von einem Ge-                    Strafe nach Anrechnung der ausländischen\nsetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes                  nicht ins Gewicht fiele.\noder einem seiner Ausschüsse oder von einer an-                (2) Die Staatsanwaltschaft kann auch von der\nderen amtlichen Stelle oder auf deren Veranlas-            Verfolgung von Straftaten absehen, die im räum-\nsung als geheimhaltungsbedürftig gekennzeich-              lichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch eine\nnet sind, oder deren wesentlichen Inhalt ganz               außerhalb dieses Bereichs ausgeübte Tätigkeit\noder zum Teil einem anderen mitteilt oder                  begangen sind, wenn die Durchführung des Ver-\nöffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige               fahrens die Gefahr eines schweren Nachteils für\nöffentliche Interessen gefährdet, wird mit Ge-             die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen\nfängnis bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe             würde oder wenn der Verfolgung sonstige über-\nbestraft.                                                   wiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt einen             (3) Ist die Klage bereits erhoben, so kann die\nGegenstand oder eine Nachricht an einen ande-               Staatsanwaltschaft in den Fällen des Absatzes 1\nren gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht,             Nr. 1, 2 und des Absatzes 2 die Klage in jeder\nzu deren Geheimhaltung er auf Grund des Be-                 Lage des Verfahrens zurücknehmen und das Ver-\nschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bun-                fahren einstellen, wenn die Durchführung des\ndes oder eines Landes oder eines seiner Aus-                Verfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils\nschüsse verpflichtet ist oder von einer anderen -           für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen\namtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbar-            würde oder wenn der Verfolgung sonstige über-\nkeit der Geheimnisverletzung förmlich verpflich-            wiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.\ntet worden ist, und dadurch wichtige öffentliche               (4) Hat das Verfahren Straftaten der in § 74 a\nInteressen gefährdet.         ·\nAbs. 1 Nr. 2 bis 6 und § 134 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 des\n(3) Der Versuch ist strafbar.                         Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art zum\n(4) Erfolgt die Geheimhaltung auf Grund des           Gegenstand, so stehen diese Befugnisse dem Ge-\nBeschlusses eines Gesetzgebungsorgans oder                  neralbundesanwalt zu.\"\neines seiner Ausschüsse, so wird die Tat nur mit\nErmächtigung des Präsidenten des Gesetz-                 4. Nach § 153 b wird folgende Vorschrift eingefügt:\ngebungorgans verfolgt; in anderen Fällen wird\nsie nur mit Ermächtigung der Bundesregierung                                       ,,§ 153 C\nverfolgt.\"\n(1) Der Generalbundesanwalt kann von der\nVerfolgung von Straftaten der in § 74 a Abs. 1\nArtikel 3                             Nr. 2 bis 6 und in § 134 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 des Ge-\nÄnderung der Strafprozeßordnung                     richtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art abse-\nhen, wenn die Durchführung des Verfahrens die\nDie Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert:              Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundes-\nrepublik Deutschland herbeiführen würde oder\n1. § 125 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nwenn der Verfolgung sonstige überwiegende\n,, (1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage erläßt          öffentliche Interessen entgegenstehen.\nder Amtsrichter, in dessen Bezirk. ein Gerichts-                (2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann der\nstand begründet ist oder der Beschuldigte sich auf-          Generalbundesanwalt unter den in Absatz 1 be-\nhält, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder, wenn           zeichneten Voraussetzungen die Klage in jeder\nein Staatsanwalt nicht erreichbar und Gefahr im\nLage des Verfahrens zurücknehmen und das Ver-\nVerzug ist, von Amts wegen den Haftbefehl.\"\nfahren einstellen.\"\n2. § 128 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n5. Der bisherige § 153 c wird § 153 d; · er erhält fol-\n,,Andernfalls erläßt er auf Antrag der Staatsan-             gende Fassung:\nwaltschaft oder, wenn ein Staatsanwalt nicht er-\nreichbar ist, von Amts wegen einen Haftbefehl                                       ,,§ 153 d\noder einen Unterbringungsbefehl.\"                               (1) Hat das Verfahren Straftaten der in § 74 a\nAbs. 1 Nr. 2 bis 4 und in § 134 Abs. 1 Nr. 2 bis 6\n3. § 153 b erhält folgende Fassung:                             des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art\nzum Gegenstand, so kann der Genernlbundesan-\n,, § 153 b                          walt mit Zustimmung des Bundesgerichtshofes\n(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Ver-            von der Verfolgung einer solchen Tat absehen,\nfolgung von Straftaten absehen,                              wenn der Täter nach der Tat, bevor ihm deren\nEntdeckung bekanntgeworden ist, dazu beigetra-\n1. die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs             gen hat, eine Gefahr für den Bestand oder die\ndieses Gesetzes begangen sind,                         Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder\n2. die ein Ausländer im Inland auf einem auslän-             die verfassungsmäßige Ordnung abzuwenden.\ndischen Schiff oder Luftfahrzeug begangen hat,         Dasselbe gilt, wenn der Täter einen solchen Bei-","750                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\ntrag dc1durch geleistet hat, daß er nach der Tat               (2) Die Zuständigkeit der Strafkammer entfällt,\nsein mit ihr zusammenhängendes Wissen über                wenn der Generalbundesanwalt wegen der beson-\nBestrebungen des Hochverrats, der Gefährdung              deren Bedeutung des Falles vor der Eröffnung\ndes demokratischen Rechtsstaates oder des Lan-            des Hauptverfahrens die Verfolgung übernimmt,\ndesverrats und der Gefährdung der äußeren                 es sei denn, daß durch Abgabe oder Uberweisung\nSicherheit einer Dienststelle offenbart hat.              nach § 134 a Abs. 2 oder 3 die Zuständigkeit der\nStrafkammer begründet wird.\n(2)  Ist die Klage ben~its erhoben, so kann der\nBundesgerichtshof mit Zustimmung des General-                  (3) In den Sachen, in denen die Strafkammer\nbundesanwalls das Verfahren unter den in Ab-              nach Absatz 1 zuständig ist, trifft sie auch die in\nsatz 1 bezeichneten Voraussetzungen einstellen.\"          § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen.\n(4) Im Rahmen der Absätze 1 und 3 erstreckt\nsich der Bezirk des Landgerichts auf den Bezirk\n6. § 165 erhält folgende Fassung:                            des Oberlandesgerichts.\"\n,,§  165                      2. § 134 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nBei Gefahr im Verzug kann der Amtsrichter die            ,, (1) In Strafsachen ist der Bundesgerichtshof zu-\nerforderlichen Untersuchungshandlungen auch               ständig für die Untersuchung und Entscheidung\nohne Antrag vornehmen, wenn ein Staatsanwalt              im ersten und letzten Rechtszug\nnicht erreichbar ist.\"                                    1. bei Friedensverrat in den Fällen des § 80 des\nStrafgesetzbuches,\n7. In § 172 Abs. 2 Satz 3 heißt es statt ,,§§ 153 b, 154\nAbs.1\": ,,§§ 153bbis 154Abs.1\".                           2. bei Hochverrat (§§ 81 bis 83 des Strafgesetz-\nbuches),\n8. In § 395 Abs. 3 heißt es statt ,,§ 95\": ,,§ 90\" und\n3. bei Landesverrat und Gefährdung der äußeren\nstatt ,,§ 97\": ,,§ 90b\".\nSicherheit (§§ 94 bis 100 a des Strafgesetz-\n9. § 433 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:                    buches),\n4. bei einem Anschlag gegen ausländische Staats-\n,,Das im Geltungsbereich dieses Gesetzes befind-\nliche Vermögen eines Beschuldigten, gegen den                   männer nach § 102 des Strafgesetzbuches,\nwegen eines Verbrechens nach den §§ 81 bis 83             5. bei einer Straftat gegen Verfassungsorgane in\nAbs. 1, §§ 94, 96 Abs. 1, §§ 97 a oder 100 des Straf-           den Fällen der §§ 105, 106 des Strafgesetz-\ngesetzbuches die öffentliche Klage erhoben oder                 buches,\nHaftbefehl erlassen worden ist, kann mit Beschlag         6. bei Nichterfüllung der Pflichten nach § 138 des\nbelegt werden.\"                                                 Strafgesetzbuches, wenn die Unterlassung eine\nStraftat betrifft, die zur Zuständigkeit des Bun-\ndesgerichtshof es gehört, und\nArtikel 4\n7. bei Völkermord(§ 220 a des Strafges•etzbuches).\"\nÄnderung des Gerichtsverfassungsgesetzes\n1. § 74 a erhält folgende Fassung:                                                    Artikel 5\nÄnderung des Vierten\n,,§ 74 a                                    Strafrechtsänderungsgesetzes\n(1) Eine Strafkammer des Landgerichts, in des-         Das Vierte Strafrechtsänderungsgesetz vom 11. Juni\nsen Bezirk das Oberlandesgericht seinen Sitz hat,      1957 (Bundesgesetzbl. I S. 597) wird wie folgt ge-\nist für den Bezirk des Oberlandesgerichts als er-      ändert:\nkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zu-\nständig für Verbrechen und Vergehen                    1. Artikel 7 erhält folgende Fassung:\n1. des Friedensverrats in den Fällen des § 80 a                                     „Artikel 7\ndes Strafgesetzbuches,                                Anwendung von Strafvorschriften zum Schutz\n2. der Gefährdung des demokratischen Rechts-                    der Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes\nstaates in den Fällen der §§ 84 bis 90, 90 a               (1) Zum Schutz der nichtdeutschen Vertrags-\nAbs. 3 und des § 90 b des Strafgesetzbuches,          staaten des Nordatlantikpaktes, ihrer in der Bun-\n3. der Gefährdung der Landesverteidigung in den           desrepublik Deutschland stationierten Truppen\nFällen der §§ 109d bis 109g des Strafgesetz-          und der im Land Berlin anwesenden Truppen\nbuches,                                               einer der Drei Mächte gelten die §§ 93 bis 97 und\n98 bis 100 in Verbindung mit den §§ 101 und 101 a\n4. der Zuwiderhandlung gegen ein Vereinigungs-\ndes Strafgesetzbuches mit folgender Maßgabe:\nverbot in den Fällen des § 129 des Strafgesetz-\nbuches und des § 20 des Vereinsgesetzes,               1. Den Staatsgeheimnissen im Sinne des § 93 des\n1\nStrafgesetzbuches entsprechen mili-tärische Ge-\n5. der Verschleppung (§ 234 a des Strafgesetz-                  heimnisse der Vertragsstaaten. Militärische Ge-\nbuches) und\nheimnisse im Sinne dieser Vorschrift sind Tat-\n6. der    politischen Verdächtigung     (§ 241 a des            sachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, welche\nStrafgesetzbuches).                                         die Verteidigung betreffen und von einer im","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1968                          751\nräumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes              (2) Zum Schutz der in der Bundesrepublik\noder im Land Berlin befindlichen Dienststelle       Deutschland stationierten Truppen der nichtdeut-\neines Vertraqsstaates mit Rücksicht auf dessen      schen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die\nSicherheit, die Sicherheit seiner in der Bundes-    sich zur Zeit der Tat im räumlichen Geltungs-\nrepublik Deutschland stationierten Truppen           bereich dieses Gesetzes aufhalten, und der im\noder die Sicherheit der im Land Berlin an-          Land Berlin anwesenden Truppen einer der Drei\nwesenden Truppen einer der Drei Mächte ge-           Mächte sind folgende Vorschriften des Straf-\nheimgehalten werden. Ausgenommen sind Ge-            gesetzbuches mit den in den Nummern 1 bis 14\ngegenstände, über deren Geheimhaltung zu             bestimmten Besonderheiten anzuwenden:\nbestimmen Angelegenheit der Bundesrepublik\n1. § 87 in Verbindung mit den §§ 92 a, 92 b auf\nDeutschland ist, sowie Nachrichten darüber.\nTaten, durch die sich der Täter wissentlich für\n2. In den Fällen des § 94 Abs. 1 Nr. 2 des Straf-            Bestrebungen einsetzt, die gegen die Sicher-\ngesetzbuches tritt an die Stelle der Absicht, die         heit des betroffenen Vertragsstaates oder die\nBundesrepublik Deutschland zu benachteiligen,             Sicherheit dieser Truppen gerichtet sind;\ndie Absicht, den betroffenen Vertragsstaat,\n2. § 89 in Verbindung mit den §§ 92 a, 92 b auf\nseine in der Bundesrnpublik Deutschland sta-\nTaten, die der Täter in der Absicht begeht,\ntionierten Truppen oder die im Land Berlin\ndie pflichtmäßige Bereitschaft von Soldaten,\nanwesenden Truppen einer der Drei Mächte zu\nBeamten oder Bediensteten dieser Truppen\nbenachteiligen.\nzum Dienst für die Verteidigung zu unter-\n3. In den Fällen der §§ 94 bis 97 des Strafgesetz-           graben, und durch die er sich absichtlich für\nbuches tritt an die Stelle der Gefahr eines               Bestrebungen einsetzt, die gegen die Sicher-\nschweren Nachteils für die äußere Sicherheit              heit des betroffenen Vertragsstaates oder die\nder Bundesrepublik Deutschland die Gefahr                 Sicherheit dieser Truppen gerichtet sind;\neines schweren Nachteils für die Sicherheit des       3. § 90 a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 in Verbindung\nbetroffenen Vertragsstaates, seiner in der Bun-           mit den §§ 92 a, 92 b auf Taten gegen die\ndesrepublik Deutschland stationierten Truppen             nationalen Symbole dieser Truppen;\noder der im Land Berlin anwesenden Truppen\neiner der Drei Mächte.                                4. die §§ 109 b bis 109 g in Verbindung mit den\n§§ 109i, 109k auf Taten gegen diese Truppen,\n4. In den Fällen des § 99 des Strafgesetzbuches              deren Soldaten, Wehrmittel, Einrichtungen,\ntritt an die Stelle der gegen die Bundesrepublik          Anlagen oder militärische Vorgänge mit der\nDeutschland ausgeübten geheimdienstlichen                 Maßgabe, daß an die Stelle der Bundesrepu-\nTätigkeit eine gegen den betroffenen Vertrags-            blik Deutschland der betroffene Vertragsstaat,\nstaat, seine in der Bundesrepublik Deutschland            an die Stelle der Bundeswehr diese Truppen\nstationierten Truppen oder die im Land Berlin             und an die Stelle der Landesverteidigung die\nanwesenden Truppen einer der Drei Mächte                  Verteidigung der Vertragsstaaten treten;\nausgeübte geheimdienstliche Tätigkeit.\n5. die §§ 113, 115 und 116 auf den Widerstand,\n5. In den Fällen des § 100 des Strafgesetzbuches             den Aufruhr und den Auflauf gegen Soldaten,\ntritt an die Stelle der Bundesrepublik Deutsch-           Beamte oder von ihnen zur Unterstützung\nland der betroffene Vertragsstaat.                        zugezogene Bedienstete dieser Truppen;\n6. In den Fällen der §§ 94 bis 97 des Strafgesetz-       6. § 114 auf Nötigungen, die gegen Behörden,\nbuches ist die Strafverfolgung nur zulässig,              Soldaten oder Beamte dieser Truppen gerich-\nwenn die oberste militärische Dienststelle der            tet sind;\nin der Bundesrepublik Deutschland stationier-         7. die§§ 120, 121, 122b und 347 auf Taten gegen\nten Truppen des betroffenen Vertragsstaates               den Gewahrsam an Gefangenen dieser Trup-\noder der im Land Berlin anwesenden Truppen                pen oder an Personen, die auf ihre Anord-\nder betroffenen Macht oder der Leiter ihrer               nung in einer Anstalt untergebracht sind;\ndiplomatischen Vertretung erklärt, daß die\nWahrung des Geheimnisses für die Sicherheit           8. die §§ 123 und 124 auf Taten gegen den Haus-\ndes Vertragsstaates, seiner in der Bundesrepu-            frieden von Räumen, die zum öffentlichen\nblik Deutschland stationierten Truppen oder               Dienst oder Verkehr dieser Truppen bestimmt\nder im Land Berlin anwesenden Truppen der                 sind;\nbetroffenen Macht zur Zeit der Tat erforderlich\nwar.                                                  9. § 131 auf Taten, die begangen werden, um\ndiese Truppen verächtlich zu machen;\n7. An die Stelle der Ermächtigung der Bundes-           10. § 132 auf die Anmaßung dienstlicher Befug-\nregierung nach § 97 Abs. 3 des Strafgesetz-               nisse von Soldaten oder Beamten dieser\nbuches tritt das Strafverlangen der obersten              Truppen;\nmilitärischen Dienststelle der in der Bundes-\nrepublik Deutschland stationierten Truppen           11. § 196 auf Beleidigungen gegen eine Dienst-\ndes betroffenen Vertragsstaates oder der im               stelle, einen Soldaten oder einen Beamten\nLand Berlin anwesenden Truppen der betroffe-              dieser Truppen;\nnen Macht oder des Leiters ihrer diplomati-          12. § 333 auf die Bestechung von Soldaten oder\nschen Vertretung.                                         Beamten dieser Truppen;","752                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n13. § 360 Nr. 8 auf Taten gegenüber einem zu-                                       ,,§ 20\nständigen Soldaten oder zuständigen Beamten                   Zuwiderhandlungen gegen Verbote\ndieser Truppen;\n(1) Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses\n14. § 363 auf das Betreten von militärischen Ein-         Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit\nrichtungen und Anlagen eines Vertragsstaates\nsowie von Ortlichkeiten, die aus Sicherheits-      1. den organisatorischen Zusammenhalt eines\ngründen zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben            Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot\ndieser Truppen gesperrt sind.                          oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung,\ndaß er Ersatzorganisation eines verbotenen\n(3) Zum Schutz der in der Bundesrepublik                 Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem\nDeutschland stationierten Truppen der nichtdeut-              solchen Verein als Mitglied betätigt,\nschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,             2. den      organisatorischen Zusammenhalt einer\ndie sich zur Zeit der Tat im räumlichen Geltungs-             Partei oder eines Vereins entgegen einer voll-\nbereich dieses Gesetzes aufhalten, und der im                 ziehbaren Feststellung, daß sie Ersatzorganisa-\nLand Berlin anwesenden Truppen einer der Drei                 tion einer verbotenen Partei sind .(§ 33 Abs. 3\nMächte ist ferner § 4 der Verordnung gegen Be-                des Parteiengesetzes), aufrechterhält oder sich\nstechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter                   in einer solchen Partei oder in einem solchen\nPersonen in der Fassung vom 22. Mai 1943 (Reichs-             Verein als Mitglied betätigt,\ngesetzbl. I S; 351) anzuwenden auf Taten gegen\nBedienstete der Truppen eines Vertragsstaates,            3. den organisatorischen Zusammenhalt eines\ndie auf Grund einer allgemeinen oder besonderen               Vereins oder einer Partei der in den Nummern\nAnweisung einer höheren Dienststelle der Trup-                 1 und 2 bezeichneten Art unterstützt,\npen zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegen-          4. einem vollziehbaren Verbot nach § 18 Satz 2\nheiten förmlich verpflichtet worden sind.                     zuwiderhandelt oder\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur für Straf-        5. Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2\ntaten, die im räumlichen Geltungsbereich dieses               bezeichneten Vereine oder Parteien während\nGesetzes begangen werden.\"                                     der Vollziehbarkeit des Verbots oder der Fest-\nstellung verbreitet oder öffentlich oder in einer\n2. In Artikel 9 Abs. 1 werden die Worte ,,§§ 100                 Versammlung verwendet,\nbis 100 e, 109 f oder 109 g des Strafgesetzbuches\"\ndurch die Worte ,, §§ 94 bis 100, 109 f oder 109 g        wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit\ndes Strafgesetzbuches\" ersetzt.                           Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den\n§§ 49b, 84, 85, 86a oder 129 des Strafgesetzbuches\n3. In Artikel 9 treten an die Stelle des bisherigen          mit Strafe bedroht ist. In den Fällen der Nummer 5\nAbsatzes 2 folgende Absätze 2 und 3:                      gilt § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 entsprechend.\n,, (2) Hat ein Strafverfahren Straftaten nach Ar-          (2) § 84 Abs. 4 und 5 des Strafgesetzbuches gilt\ntikel 7 dieses Gesetzes in Verbindung mit den             entsprechend.\n§§ 87, 89, 90 a, 94 bis 100, 109 d oder 109 f des             (3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach\nStrafgesetzbuches zum Gegenstand, so gelten die           Absatz 1 Nr. 5 bezieht, können eingezogen wer-\n§§ 153 b und 153 c der Strafprozeßordnung ent-\nden.\"\nsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle der\nGefahr eines schweren Nachteils für die Bundes-        2. Das Patentgesetz in der Fassung der Bekannt-\nrepublik Deutschland die Gefahr eines schweren            machung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I\nNachteils für den betroffenen Vertragsstaat, seine        S. 1) wird wie folgt geändert:\nin der Bundesrepublik Deutschland stationierten           a) In § 30 a Abs. 1 Satz 1 und § 30 d Abs. 1 werden\nTruppen oder die im Land Berlin anwesenden                      die Worte,,(§ 99 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs)\"\nTruppen der betroffenen Macht treten und über-                  jeweils durch die Worte ,,(§ 93 des Strafgesetz-\nwiegende öffentliche Interessen auch solche des                 buches)\" ersetzt;\nbetroffenen Vertragsstaates sind.\nb) § 30 c erhält folgende Fassung:\n(3) Bevor von der Erhebung der öffentlichen\nKlage abgesehen, das Verfahren eingestellt oder                                        ,,§ 30c\ndie Klage zurückgenommen wird, ist der obersten                    (1) Eine Erfindung, die ein Staatsgeheimnis\nmilitärischen Dienststelle der in der Bundesrepu-               {§ 93 des Strafgesetzbuches) ist, darf außerhalb\nblik Deutschland stationierten Truppen des be-                  des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zum\ntroffenen Vertragsstaates oder der im Land Berlin               Patent nur angemeldet werden, wenn die zu-\nanwesenden Truppen der betroffenen Macht oder                   ständige oberste Bundesbehörde hierzu die\ndem Leiter ihrer diplomatischen Vertretung Ge-                  schriftliche Genehmigung erteilt. Die. Geneh-\nlegenheit zur Stellungnahme zu geben.\"                          migung kann unter Auflagen erteilt werden.\n(2) Mit Gefängnis und Geldstrafe oder einer\ndieser Strafen wird bestraft, wer\nArtikel 6\n1. entgegen Absatz 1 Satz 1 eine Erfindung\nÄnderung anderer Gesetze                               zum Patent anmeldet oder\n1. § 20 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964                     2. einer Auflage nach Absatz 1 Satz 2 zuwi-\n(Bundesgesetzbl. I S. 593) erhält folgende Fassung:                 derhandelt.\"","Nr. 43 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1968                              753\n3. In § 3 a Abs. 1 Satz 1 des Gebrauchsmustergesetzes          a) § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Wehrpflichtgesetzes in\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar                 der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai\n1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 24) werden die Worte              1965 (Bundesgesetzbl. I S. 390), zuletzt geän-\n,, (§ 99 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs)\" durch die                dert durch das Finanzänderungsgesetz 1967\nWorte ,,(§ 93 des Strafgesetzbuches)\" ersetzt.                  vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I\ns. 1259);\n4. In den nachstehend bezeichneten Vorschriften fol-           b) § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den zivilen\ngender Gesetze werden jeweils die Worte „wegen                  Ersatzdienst in der Fassung der Bekannt-\nvorsätzlidier hochverräterischer, staatsgefährden-              machung vom 16. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I\nder oder landesverräterischer Handlung\" durch                   S. 983), zuletzt geändert durch das Vierte Ge-\ndie Worte „ wegen einer vorsätzlichen Tat, die                  setz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes\nnach den Vorschriften über Friedensverrat, Hoch-                vom 25. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 797).\nverrat, Gefährdung des demokratischen Rechts-\nstaates oder Landesverrat und Gefährdung der\näußeren Sicherheit strafbar ist,\" ersetzt:              6. In den nachstehend bezeichneten Vorschriften\nfolgender Gesetze werden jeweils die Worte\na) § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 86 Abs. 1 Nr. 2              ,, wegen einer hochverräterischen, staatsgefähr-\nBuchstabe c, § 88 Abs. 1 Nr. 3 des Beamten-           denden oder vorsätzlichen landesverräterischen\nrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Be-           Handlung\" durch die Worte „wegen einer vor-\nkanntmachung vom 22. Oktober 1965 (Bundes-            sätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über\ngesetzbl. I S. 1753), zuletzt geändert durch das      Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des de-\nGesetz zur Neuordnung des Bunde.;disziplinar-         mokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und\nrechts vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I           Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist,\"\ns. 725);                                              ersetzt:\nb) § 48 Satz 1 Nr. 3, § 162 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c,       a) § 38 Abs. 1 Nr. 1, § 53 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c\n§ 164 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesbeamtengesetzes               des Soldatengesetzes vom 19. März 1956 (Bun-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom                     desgesetzbl. I S. 114), zuletzt geändert durch\n22. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1776),             das Sechste Gesetz zur Änderung des Solda-\nzuletzt geändert durch das Gesetz zur N euord-             tengesetzes vom 10. Januar 1968 (Bundes-\nnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli              gesetzbl. I S. 56);\n1967 (Bundesgesetzbl. I S. 725);                      b) § 23 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Zivil-\nschutzkorps vom 12. August 1965 (Bundesge-\nc) § 24 Nr. 3 des Deutschen Richtergesetzes vom                  setzbl. I S. 782).\n8. September 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1665),\nzuletzt geändert durch das Gesetz zur Neu-        'l. § 47 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965\nordnung des Bundesdisziplinarrechts vom               (Bundesgesetzbl. I S. 353)      wird   wie  folgt  ge-\n20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 725);\nändert:\nd) § 59 Abs. 1 Nr. 3 des Soldatenversorgungsge-             a) In Absatz 1 wird nach Nummer 6 folgende\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung                   Nummer 7 eingefügt:\nvom 20. Februar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 201),\n„7. im Geltungsbereich dieses Gesetzes einer\ngeändert durch das Finanzänderungsgesetz\nüberwiegend aus Ausländern bestehenden\n1967 vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1259);                                                 Verbindung angehört, deren Bestehen,\nZielsetzung oder Tätigkeit vor den Behör-\ne) § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung                          den geheimgehalten wird, um ihr Verbot\nder Verbindlichkeiten nationalsozialistischer                     abzuwenden.\"\nEinrichtungen und der Rechtsverhältnisse an\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a ein-\nderen Vermögen vom 17. März 1965 (Bun-\ngefügt:\ndesgesetzbl. I S. 79), geändert durch das\nDritte Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher                ,, (2 a) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7\nund besoldungsrechtlicher Vorschriften vom                 kann das Gericht von einer Bestrafung nach\n31. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1007);               dieser Vorschrift absehen, wenn die Schuld\ndes Täters gering und seine Mitwirkung von\nf) Artikel 6 § 22 Abs. 2 Nr. 3 des Fremdrenten-                 untergeordneter Bedeutung ist oder wenn der\nund       Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes               Täter sein Verhalten aufgibt und sein Wissen\nvom 25. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 93).             einer Dienststelle offenbart.\"\n5. In den nachstehend bezeichneten Vorschriften\nfolgender Gesetze werden jeweils die Worte                                         Artikel 7\n,, wegen einer vorsätzlichen hochverräterischen,\nUbergangsvorschriften\nstaatsgefährdenden oder landesverräterischen\nHandlung\" durch die Worte „ wegen einer vor-               (1) Soweit in anderen Vorschriften auf die außer\nsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über          Kraft getretenen Vorschriften des Ersten bis Dritten\nFriedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des de-          Abschnitts des Besonderen Teils des Strafgesetz-\nmokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat            buches verwiesen ist, treten an deren Stelle die ent-\nund Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar          sprechenden Vorschriften des Artikels 1 dieses Ge-\nist,\" ersetzt:                                          setzes.","'154                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n(2) Bis zum Ablauf des 30. September 1968 gilt für                                       \"§ 101 a\ndie nachfolgenden Vorschriften des Strafgesetzbuches\n(1) Ist eine in diesem Abschnitt mit Strafe be-\nfolgendes:\ndrohte Handlung begangen worden, so können\n1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht\n1. § 42 ist in folgender Fassung anzuwenden:                           oder zu ihrer Begehung gebraucht worden oder\nbestimmt gewesen sind, und\n,,§ 42\n2. Gegenstände, die Staatsgeheimnisse sind, und\n(1) Kann in den Fällen der §§ 40 und 41 aus                     Gegenstände der in § 100 a bezeichneten Art,\ntatsächlichen Gründen keine bestimmte Person                       auf die sich die Tat bezieht,\nverfolgt oder verurteilt werden, so muß oder kann\nauf Einziehung oder Unbrauchbarmachung selb-                  eingezogen oder unbrauchbar gemacht werden.\nständig erkannt werden, wenn die Voraussetzun-                    (2) § 92 b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 gilt ent-\ngen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben                  sprechend.\"\noder zugelassen ist, im übrigen vorliegen.\n(2) In den Fällen des § 41 ist Absatz 1 auch           4. § 109k ist in folgender Fassung anzuwenden:\ndann anzuwenden, wenn aus rechtlichen Grün-\nden keine bestimmte Person verfolgt werden                                             .,§ 109k\nkann und das Gesetz nichts anderes bestimmt;                      (1) Ist eine in den §§ 109d bis 109g mit Strafe\ndasselbe gilt in den Fällen des § 40, wenn die                bedrohte Handlung begangen worden, so können\nGegenstände nach ihrer Art und den Umständen                  1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebradlt\ndie Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr be-                    oder zu ihrer Begehung gebraucht worden oder\nsteht, daß sie der Begehung mit Strafe bedrohter                   bestimmt gewesen sind, und\nHandlungen dienen werden. Einziehung oder Un-\nbrauchbarmachung dürfen jedoch nicht angeordnet               2. Abbildungen, Beschreibungen und Aufnahmen,\nwerden, wenn Antrag, Ermächtigung, Strafver-                       auf die sich eine Straftat nach § 109g bezieht,\nlangen, Anordnung der Strafverfolgung oder die                eingezogen oder unbrauchbar gemacht werden.\nZustimmung zu ihr fehlen.\"\n(2) § 92 b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 gilt ent-\nsprechend.\"\n2. § 92b ist in folgender Fassung anzuwenden:\n5. § 311 c Abs. 2 ist in folgender Fassung anzuwen-\n,,§ 92b                             den:                   ·\n(1) Ist eine in diesem Abschnitt mit Strafe be-              • (2) Die §§ 42 und 92 b Abs. 2 gelten entspre-\ndrohte Handlung begangen worden, so können                    chend.\"\n1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht\n0\noder zu ihrer Begehung gebraucht worden oder\nArtikel 8\nbestimmt gewesen sind, und\nEinfuhr von Zeitungen und Zeitschriften\n2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach\nden §§ 80 a, 86, 86 a, 90 bis 90 b bezieht,             § 86 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung\neingezogen oder unbrauchbar gemacht werden.               des Artikels 1 dieses Gesetzes findet bis zum Ablauf\nDen Gegenständen stehen Vermögenswerte gleich,            des 31. März 1969 keine Anwendung auf Zeitungen\ndie an ihre Stelle getreten sind.                         und Zeitschriften, die außerhalb des räumlichen Gel-\ntungsbereichs dieses Gesetzes in ständiger, regel-\n(2) Gehörten die Gegenstände zur Zeit der Tat          mäßiger Folge erscheinen und dort allgemein und\nweder dem Täter noch einem Teilnehmer, so ist             öffentlich vertrieben werden; dies gilt jedodl nur\ndem Eigentümer angemessene Entschädigung aus              für soldle Stücke, die in diesen Geltungsbereich im\nder Staatskasse zu gewähren, es sei denn, daß er          Postzeitungsdienst oder durdl den Handel gegen\nsich im Zusammenhang mit der Tat auf andere               Entgelt eingeführt und darin vertrieben werden.\nWeise strafbar gemacht hat.\n(3) Hat der Täter für die Begehung einer in                                      Artikel 9\ndiesem Abschnitt mit Strafe bedrohten Handlung\nein Entgelt empfangen, so ist das Entgelt oder ein                                Land Berlin\nihm entsprechender Geldbetrag einzuziehen. Die               (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13\nEinziehung kann unterbleiben, soweit sie für den          Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-\nBetroffenen eine unbillige Härte wäre oder der            nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) audl im Land\nBetroffene das Empfangene vor der Entscheidung            Berlin.\nüber die Einziehung verbraucht und nicht dabei\n(2) Im Land Berlin sind nicht anzuwenden\nzur Vereitelung der Einziehung gehandelt hat;\ndas gleiche gilt, wenn der Wert des Empfangenen           1. aus Artikel 1 folgende Vorschriften des Straf-\ngering ist.                                                   gesetzbudles:\n§ 84 Abs. 1 bis 3,\n(4) § 42 gilt entsprechend.\"\n§ 85 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 85 Abs. 2 in Verbindung\n3. § 101 a ist in folgender Fassung anzuwenden:                      mit§ 85 Abs. 1 Nr. 1,","Nr. 43 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1968                              '155\n§ 86 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 86 Abs. 1 Nr. 3 in Ver-    5. aus Artikel 6 Nr. 1: § 20 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 20\nbindung mit§ 86 Abs. 1 Nr. 1,                          Abs. 1 Nr. 3, 5 in Verbindung mit § 20 Abs. 1\n§ 86 a in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Nr. 1,              Nr. 2 des Vereinsgesetzes;\n§ 87, soweit er sich auf§ 109 e und auf Angelegen-\n6. Artikel 6 Nr. 4 Buchstabe d, Nr. 5 und 6.\nheiten der Landesverteidigung bezieht,\n§ 89, soweit er eine Einwirkung des Täters auf\nAngehörige der Bundeswehr betrifft;\n2. Artikel 2 Nr. 7;                                                            Artikel 10\n3. aus Artikel 4: § 74 a Abs. 1 des Gerichtsverfas-\nsungsgesetzes, soweit er die dort bezeichneten                            Inkrafttreten\nStraftaten der Gefährdung der Landesverteidigung\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 1968 in Kraft.\nbetrifft und soweit er sich auf Strafvorschriften\nbezieht, deren Anwendung nach den Nummern 1             (2) Artikel 1, soweit er die §§ 92b und 101 a be-\noder 5 ausgeschlossen ist;                           trifft, und Artikel 2, soweit er § 109 k betrifft, treten\n4. Artikel 5;                                           am 1. Oktober 1968 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 25. Juni 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Heinemann","756                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nWichtiger Hinweis an alle Abonnenten!\nZum 1. Januar 1968 übernahm die Deutsche Bundespost den Postzeitungsdienst in die\nelektronische Datenverarbeitung. Das Zeitungsbezugsgeld wird in dem neuen Betriebs-\nverfahren nicht mehr vom 15. bis 20., sondern bereits vom 10. bis 16. des Einzieh-\nmonats vom Zusteller erhoben. Sollte Sie Ihr Zusteller während dieser Zeit nicht antreffen\nund daher einen Zeitungszahlschein hinterlassen, so können Sie das Zeitungsbezugsgeld\nmit diesem Zeitungszahlschein noch bis spätestens zum 20. des Einziehmonats bei\neiner beliebigen Annahmestelle der Deutschen Bundespost einzahlen. Spätere Einzahlun-\ngen können aufgrund des technischen Ablaufs mit Hilfe von elektronischen Datenverar-\nbeitungsanlagen nicht mehr entgegengenommen werden.\nWir bitten Sie daher höflichst, das Zeitungsbezugsgeld innerhalb der genannten Frist\nzu entrichten, damit in der Belieferung keine Unterbrechung eintritt.\nWir empfehlen Ihnen, die Zeitungsbezugsgebühren von einem Ihrer Konten abbuchen\nzu lassen. Den Abbuchungsantrag wollen Sie ebenfalls an Ihr zuständiges Postamt richten,\nwo Sie auch das entsprechende Formblatt (Z 51 DA PostZtg., Anl. 14) erhalten.\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges, m.b.H., Köln. - Druck : Bundesdruckerei.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5 1/1.                 ·      .\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die. Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für :re1l III du:ch d_en Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II Je 8,50 DM,;\nEin z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten 0,40 DM gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .. .,Bundesgesetzblatt\nKöln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe 0,40 DM zuzüglich Versandgebuhr 0,15 DM."]}