{"id":"bgbl1-1968-42-5","kind":"bgbl1","year":1968,"number":42,"date":"1968-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/42#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-42-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_42.pdf#page=14","order":5,"title":"Verordnung über ortsbewegliche Behälter und über Füllanlagen für Druckgase (Druckgasverordnung - DruckgasV)","law_date":"1968-06-20T00:00:00Z","page":730,"pdf_page":14,"num_pages":11,"content":["730                                          Bundesgest)tzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nVerordnung\nüber ortsbewegUche Behälter und über Füllanlagen für Druckgase\n(Druckga.sverordnung - DruckgasV)\nVom 20. Juni 1968\nInhaltsverzeichnis\n§                                                                                                   §\n.Ersl<!r /\\bsdrnill                                                                  Dritter Abschnitt\nAllw~nwine Vorschriften                                                                        Füllanlagen\nErlaubnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       17\nSachlicher Gcltun9sbcn!ich ....................... .\nFüllanlagen in Verbindung mit einer Anlage nach\nBegriffsbestimmungen ............................ .                       2\n§ 16 der Gewerbeordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      18\nAllgemeine Anforden1119 en ....................... .                      3\nWesentliche Änderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    19\nWeiter~Jehende Anforderungen ................... .                        4\nPrüfungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         20\nAusnah1nen ..................................... .                        5\nBetrieb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     21\nDruckgusbehülter und Püllcmlagcn des Bundes . . . . . .                   6\nVierter Abschnitt\nWeitere allgemeine Vorschriften,\nUbergangs- und Schlußvorschriften\nAnordnungen der Aufsichtsbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . 22\nZweiter Abschnitt\nPrüfbescheinigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23\nOrtsbcwt!glichc Druckgasbehälter                               Sachverständige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24\nUnfallanzeige, Schadensfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25\nFüllen                                                                    7\nAufsichtsbehörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26\nÄnderung und lnstands()l.zung .................... .                      8\nTechnischer Ausschuß ............................. 27\nPrüfungen ....................................... .                       9\nUbergangsvorschriften für Druckgasbehälter . . . . . . . . 28\nSonderanforti~Jllll!J ................................ .                 10\n0bergangsvorschriften für Füllanlagen . . . . . . . . . . . . . 29\nDruckgcislH!hüll.<)r, die der Prüfung dmch Sachver-\nsti.indige nicht 11ntc!rlit!\\Jcn ........................ .              11   Änderung der Verordnung über brennbare Flüssig-\nkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30\nAusfuhr, Druck9c1sbcbüller an Bord von Wasser- und\nLuftfahrzc!ugen    .................................. .                  12   Straftaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31\nUnvcrzü9liche Entlc!erun~J ........................ .                    13   Ermächtigung zum Erlaß technischer Vorschriften . . . 32\nBauartzulassung ................................. .                      14   Geltung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33\nPrüffristen ...................................... .                     15  Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34\nAnzeige von VcrtrielJslügern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16   Anhang\nAuf Grund des § 24 und des § 24 d Satz 3 der Ge-                          und von Anlagen zum Füllen solcher Druckgasbehäl-\nwerbeordnung wird von der Bundesregierung und                                 ter, die gewerblichen Zwecken dienen. Sie gilt auch\nauf Grund cfos § 13 Abs. 2 des Energiewirtschafts-                            für ortsbewegliche Druckgasbehälter und für Füll-\ngesetzes vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I                             anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen,\nS. 1451), zuletzt qeündert durch das Außenwirt-                               wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmun-\nschaftsgesetz, .in Verbirn.lung mit Artikel 129 Abs. 1                        gen Verwendung finden oder wenn in ihrem Gefah-\nSatz 1 des Cnmdqesetzes vom Bundesminister für                                renbereich Arbeitnehmer beschäftigt werden.\nWirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates ver-\nordnet:                                                                          (2) Diese Verordnung gilt nicht für Behälter\n1. für Druckgase, die weder brennbar noch giftig\nsind, wenn die Behälter zwischen Füllen und Ent-\nErster Abschnitt                                             leeren offen sind,\nAllgemeine Vorschriften                                         2. die mit Wasser- oder Luftfahrzeugen dauernd\nfest verbunden sind,\n§ 1\n3. in die Getränke gefüllt sind und die unter dem\nSachlicher Geltungsbereich                                       Druck von Kohlendioxid (Kohlensäure) stehen,\n(1) Diese! Verordnung gilt für die Errichtung und                         4. in die Flüssigkeiten oder feste Stoffe gefüllt sind,\nden Betrieb von ortsbeweglichen Druckgasbehältern                                 die zum Schutz gegen Explosionen, zum Mischen","Nr. 42   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1968                          731\noder zum Fördern mit einem verdichteten Gas         forderungen genügen, die von der nach Landesrecht\nüberlagert sind, ausgenommen Behälter, die dazu     zuständigen Behörde im Einzelfalle zur Abwendung\nbestimmt sind, nur einma.l gefüllt zu werden,       besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte\n5. die als zum Betrieb notwendige Bestandteile von      gestellt werden. § 17 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt.\nFahrzeugen oder von ortsbeweglichen Betriebs-\nanlagen mit diesen dauernd fc~st verbunden sind,\n§ 5\nausgenommen die Behälter für gasförmige Treib-\nstoffe,                                                                      Ausnahmen\n6. mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 50 cm 3 ,       (1) Die nachLandesrecht zuständige Behörde kann\n7. für verdichtete Gase, in denen bei 15° C kein        für Druckgasbehälter oder Füllanlagen im Einzeltall\nhöherer Uberdruck als 1 kg/cm 2 entstehen kann.     aus besonderen Gründen Ausnahmen von den Vor-\nschriften des § 3 zulassen, wenn die Sicherheit auf\n(3) Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen zum\nandere Weise gewährleistet ist.\nFüllen der nach Absatz 2 Nr. l und 3 bis 7 nicht den\nVorschriften dieser Verordnung unterliegenden Be-          (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann\nhälter.                                                 auf Antrag des Herstellers oder Einführers für\nDruckgasbehälter oder Füllanlagen Ausnahmen von\n(4) Diese Verordnun9 qilt nicht für ortsbewegliche\nden Vorschriften des § 3 zulassen, wenn dies dem\nDruckgasbehälter und Füllc1nlaqen\ntechnischen Fortschritt entspricht und die Sicherheit\n1. der Bundeswehr, bei deren Betrieb keine Arbeit-      auf andere Weise gewährleistet ist. Die nach Lan-\nnehmer odr\\r nur vorübergehend Arbeitnehmer         desrecht zuständige Behörde hat vor ihrer Entschei-\nan Stelle von Sol<Jdlcn beschäftigt werden,         dung eine Stellungnahme des Deutschen Druckgas-\n2. der Bun<lescJnsUdl: für Matcrü1lprüfung, die von     ausschusses einzuholen, sofern der Antragsteller\nihr probeweise erriditet und betrieben werden,      nicht darlegt, daß dem ein berechtigtes Interesse\n3. im Betrieb der Deutsdwn Bundesbahn, auch so-         entgegensteht.\nweit es sich um Ener~Jieanla9en lrnndelt.\n§ 6\n(5) Verkehrsrechtliche Vorschriften, die auf orts-\nbewegliche Druckgasbehälter und Füllanlagen an-              Druckgasbehälter und Füllanlagen des Bundes\nzuwenden sind, bleiben unberührt.                          (1) Für Druckgasbehälter und       Füllanlagen der\nDeutschen Bundespost, der Wasser- und Schiffahrts-\n§ 2                           verwaltung des Bundes sowie der Bundeswehr ste-\nBegriffsbestimmungen                   hen die Befugnisse nach den §§ 4 und 5 dem zustän-\ndigen Bundesminister oder der von ihm bestimmten\n(1) Ortsbewegliche Druckgasbehälter (Druckgas-       Stelle zu.\nbehälter) im Sinne di<:scr Verordnung sind ver-\nschließbilre Bcbülter, die mit Druckgasen gefüllt und      (2) Der Bundesminister der Verteidigung kann\nnach dmn Füllen im einen ,mderen Ort gebracht wer-      für Druckgasbehälter und Füllanlagen der Bundes-\nden. Zum Druck~iashchiilter gehören nicht Aus-          wehr, die dieser Verordnung unterliegen, Ausnah-\nrüstungsteile, die dessc>n Sicherheit nicht beein-      men von den Vorschriften dieser Verordnung zu-\nflussen.                                                lassen, wenn dies zwingende Gründe der Verteidi--\ngung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Ver-\n(2) Füllnnlaqen im Sinne dic:ser Verordnung sind     pflichtungen der Bundesrepublik erfordern und\nAnlagen zum Füllen von Druckgasbehältern. Zu den        wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet\nFüllanlagen gehören nicht di.e ortsfesten Behälter      ist.\nzur Lagerung der Gase, die in ortsbewegliche Druck-\nga sbeh ältcr abgefüllt werden sollen einschließlich\nder Rohrleitungen bis zur Abfülleinrichtung.                              Zweiter Abschnitt\n(3) Druckgase im Sinne dieser Verordnung sind              Ortsbewegliche Druckgasbehälter\nGase, deren kritische Temperatur unter 50° C liegt\noder deren Dampfdruck bei 50° C mehr als 3 kg/cm 2\nbeträgt. Blausäure steht diesen Druckgasen gleich.                                   § 7\nFüllen\n§ 3                              (1) Ein Druckgasbehälter darf mit Druckgasen nur\nAllgemeine Anforderungen                   gefüllt werden,\n1. wenn er mit dem Prüfzeichen und dem Prüfdatum\nDruckgasbehälter und Füllanlagen müssen nach              des Sachverständigen sowie der Angabe der Prüf-\nden Vorschriften des Anhangs zu dieserVerordnung             frist versehen ist,\nund im übrigen nach den c1Ilqemein anerkannten\n2. wenn die auf dem Behälter angegebene Prüffrist\nRegeln der Technik erricht<~t und betrieben werden.\nnoch nicht verstrichen ist und\n3. wenn er keine Mängel aufweist, durch die Be-\n§ 4                               schäftigte oder Dritte gefährdet. werden können.\nWeitergehende Anforderungen                 Sind Ausrüstungsteile des Druckgasbehälters, die\nDruckgasbchält('r und Füllanlagen müssen ferner       dessen Sicherheit beeinflussen, nicht mit dem Prüf-\nden über die Vorschrift des § 3 hinausge_henden An-     zeichen und dem Prüfdatum des Sachverständigen","732                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nversehen, so darf der Behälter nur gefüllt werden,          (3) Der Sachverständige hat über das Ergebnis\nwenn diese Ausrüstungsteile der 3auart nach zu-          der Prüfung auf Verlangen eine Bescheinigung aus-\ngeldssen sind.                                           zustellen, wenn er eine der Voraussetzungen des\n(2) Ein Behälter darf nur mit den Gasen gefüllt       Absatzes 1 nicht für gegeben hält. § 23 Abs. 1 bleibt\nwerden, die auf ihm angegeben sind und nur in der        unberührt. Die nach Landesrecht zuständige Behörde\nMenge, die sich aus dem Angaben auf dem Behälter         entscheidet auf Antrag desjenigen, der die Sachver-\nüber Druck.,Volumen oder Gewicht ergibt. Acetylen        ständigenprüfung veranlaßt hat, ob bei dem Druck-\ndarf in einen Behälter nur gefüllt werden, wenn das      gasbehälter die Voraussetzungen des Absatzes 1 ge-\nLösungsmittel in der Menge eingefüllt ist, die sich      geben sind.\naus dem Angaben auf dem Behälter ergibt.                                           § 10\nSonderanfertigung\n§ 8                              (1) Die §§ 7 bis 9 gelten nicht für Druckgasbehäl-\nÄnderung und Instandsetzung                 ter, ausgenommen Behälter für Acetylen, die als\nSonderanfertigung für einen bestimmten Betrieb her-\n(1) Soll an einem Druckgasbehälter eine Ände-         gestellt worden sind. Ein solcher Behälter darf mit\nrung oder Instandsetzung vorgenommen werden,             Druckgasen nur gefüllt werden, wenn\ndurch die die Sicherheit beeinträchtigt werden kann,\n1. der Sachverständige ihn geprüft und mit dem\noder sollen die von der Zulassungsbehörde bestimm-\nPrüfzeichen, dem Prüfdatum und der Prüffrist\nten, ,rnf dem Behälter angebrachten Kennzeichen\nversehen hat,\noder Angaben geändert werden, so muß hierzu der\nSachverstündige vorher gehört werden:                    2. seit der letzten Prüfung nicht mehr als zwei Jahre\nverstrichen sind und\n(2) Ist an einem Druckgasbehälter eine Änderung       3. er keine Mängel aufweist, durch die Beschäftigte\noder Instandsetzung im Sinne des Absatzes 1 vorge-\noder Dritte gefährdet werden können.\nnommen worden oder sind die von der Zulassungs-\nbehörde bestimmten, auf dem Behälter angebrachten        Der Sachverständige darf den Druckgasbehälter mit\nKennzeichen oder Angaben geändert worden, so             dem Prüfzeichen und dem Prüfdatum nur versehen,\ndürfen Druck.gase erst eingefüllt werden, wenn der       wenn der Behälter nach dem Ergebnis der Prüfung\nSi1chverstündige festgestellt hat, daß der Behälter      den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.\nder Zulassung entspricht, und nachdem er den Be-         § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.\nhälter mit einem Prüfstempel versehen hat. § 9              (2) Ein Druckgasbehälter nach Absatz 1 darf nur\nAbs. 3 9ilt entsprechend.                                mit den Gasen gefüllt werden, die auf ihm ange-\ngeben sind, und nur in der Menge, die sich aus den\n§ 9                           Angaben auf dem Behälter über Druck, Volumen\noder Gewicht ergibt.\nPrüfungen\n(3) Soll an einem Druckgasbehälter nach Absatz 1\n(1) Der Sdchversti:i.ndige darf den Druckgasbehäl-    eine Änderung oder Instandsetzung vorgenommen\nter mit dem Prüfzeichen und dem Prüfdatum nur            werden, durch die die Sicherheit beeinträchtigt wer-\nversehen, wenn nach dem Ergebnis der Prüfung             den kann, oder sollen die auf dem Behälter ange-\n1. der Behälter von der Zulassungsbehörde der Bau-       brachten Kennzeichen oder Angaben geändert wer-\nart nach zugelassen und mit den vorgeschriebe-       den, so muß hierzu der Sachverständige vorher ge-\nnen Kennzeichen und Angaben versehen ist,            hört werden.\n2. bei einem Behälter mit Acetylen die porösen              (4) Ist an einem Druckgasbehälter nach Absatz 1\nMassen und die Lösungsmittel von der Zulas-          eine Änderung oder Instandsetzung im Sinne des\nsungsbehörde zugelassen sind und                     Absatzes 3 vorgenommen worden oder sind die auf\n3. der Behälter, die porösen Massen und die Lö-          dem Behälter angebrachten Kennzeichen oder An-\nsungsmittel der Zulassung entsprechen.               gaben geändert worden, so dcrf der Behälter erst\nSind Ausrüstungsteile des Druckgasbehälters der          gefüllt werden, nachdem der Sachverständige ihn\nBauart nach gesondert zugelassen, so müssen sie          geprüft und mit einem Prüfstempel versehen hat.\nmit den von der Zulassungsbehörde bestimmten             § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.\nKennzeichen und Angaben versehen sein.\n§ 11\n(2) Ist die Bauartzulassung des Druckgasbehäl-\nters zurückgenommen oder widerrufen worden, so                      Druckgasbehälter, die der Prüfung\ndarf der Sachverständige den vor der Rücknahme                  durch Sachverständige nicht unterliegen\noder dem Widerruf hergestellten Behälter mit dem            (1) Die §§ 7 bis 9 gelten nicht für DruckgasbE.häl-\nPrüfzeichen und dem Prüfdatum versehen, wenn der         ter, ausgenommen Behälter für Acetylen,\nBehälter der zurückgenommenen oder widerrufenen                                                              3\n1. mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 220 cm ,\nZulassung entspricht und die für die Rücknahme\noder den Widerruf zuständige Behörde feststellt,         2. mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1000 cm 3 ,\ndaß Gefahren für Beschäftigte und Dritte nicht zu            die dazu bestimmt sind, nur einmal gefüllt zu\nbefürchten sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die          werden, oder\nZulassung eines Ausrüstungsteils, einer porösen          3. für die die Zulassungsbehörde nach § 14 Abs. 3\nMasse oder eines Lösungsmittels zurückgenommen               Satz 2 bestimmt hat, daß sie Prüfungen durch\noder w iderrufcn ist.                                        Sachverständige nicht unterliegen.","Nr. 42    Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1968                           133\n(2) Druckgasbehälter nach Absatz 1 dürfen mit         Sachverständige teilt das Ergebnis der Prüfung der\nDruckgasen nur gefüllt oder mit Druckgasen gefüllt        in Absatz 2 bezeichneten Behörde mit.\nin den Geltungsbereich dieser Verordnung nur ver-             (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zu-\nbracht werden, wenn sie keine Mängel aufweisen,           lassungsbehörde) entscheidet über die Zulassung der\ndurch die Bcschüftigte od<c~r Dritte gefährdet werden     Bauart des nach Absatz 1 geprüften Behälters. Die\nkönnen. Darüber hinaus dürfen Druckgasbehälter            Zulassung ist zu erteilen:, wenn der Behälter den\nmit einem Rauminhalt von nicht mehr als 220 cm 3 ,        Anforderungen dieser Verordnung entspricht; an-\ndie dem Absntz l unterliegen, rn it Druckgasen nur        dernfalls ist die Zulassung zu versagen. Die Zulas-\ngefüllt oder mit Druckgasen gefüllt in den Geltungs-      sung kann inhaltlich beschränkt, befristet oder un-\nbereich dieser Verordnung nur verbracht werden,           ter Auflagen oder Bedingungen erteilt werden. Die\nwenn sie von der Zulassun9sbehörde der Bauart             nachträgliche Beifügung, Änderung oder Ergänzung\nnach zugelassen und mit den von ihr bestimmten            von Auflagen ist zulässig, soweit dies zum Schutz\nKennzeichen und Ang11ben versehen sind.                   von Leben oder Gesundheit Beschäftigter oder Drit-\n(3) Ist die Baudrtzulassun~J zurückgenommen oder      ter notwendig ist.\nwiderrufen worden, so dürfen die vor . der Rück-              (3) Die Zulassungsbehörde bestimmt\nnahme oder dem Widerruf hergestellten Druckgas-\n1. die Gase und die durch Druck, Gewicht oder\nbehälter nur gefüllt werden oder gefüllt in den Gel-\nVolumen begrenzte Menge dieser Gase, die in\ntungsbereich dieser Verordnung nur verbracht wer-\nden Behälter eingefüllt werden dürfen,\nden, wenn die Behülter der zurückgenommenen oder\nwiderrufenen Zulassung entsprechen und die für die        2. die Prüffristen, soweit nicht Satz 2 anzuwenden\nRücknahme oder den Widerruf zuständige Behörde                 ist, und\nfeststellt, daß Gefahren für Beschäftigte und Dritte      3. die Kennzeichen und Angaben, mit denen der\nnicht zu befürchten sind.                                       Behälter zu versehen ist.\nDie Zulassungsbehörde kann bestimmen, daß der\n§ 12                          Behälter der Prüfung durch Sachverständige nicht\nAusfuhr, Druckgasbehälter an Bord            unterliegt, wenn sie feststellt, daß dies zum Schutz\nvon Wasser- und 1 uftfahrzeugen             der Beschäftigten oder Dritter nicht erforderlich ist.\n(1) Die §§ 7 bis 11 gelten nicht für Druckgasbehäl-      (4) Die Zulassungsbehörde erteilt dem Antrag-\nter,                                                      steller eine Bescheinigung über die Zulassung. In\n1. die dazu bestimmt sind, aus dem Geltungsbereich        der Bescheinigung sind die wesentlichen Merkmale\ndieser Verordnung verbracht zu werden, oder         des Behälters sowie Beschränkungen, Befristungen,\nAuflagen, Bedingungen und die nach Absatz 3 ge-\n2. die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Ver-\ntroffenen Bestimmungen anzugeben. Die Zulassungs-\nordnung an Bord eines Wasser- oder Luftfahr-\nbehörde übersendet dem Deutschen Druckgasaus-\nzeuges genommen werden und dazu bestimmt\nschuß eine Abschrift der Bescheinigung.\nsind, an Bord dieser Fahrzeuge verwendet zu\nwerden.                                                  (5) Die Zulassung kann zurückgenommen werden,\n(2) Druckgasbchülter nach Absatz 1 Nr. 2 dürfen       wenn bei ihrer Erteilung eine Anforderung nach\nim Geltungsbereich dieser Verordnung mit Druck-           dieser Verordnung nicht erfüllt war. Die Zulassung\ngasen nur gefüllt werden, wenn sie nach den ver-          kann widerrufen werden, wenn\nkehrsrechtlichen Vorschriften befördert werden dür-        1. nachträglich Tatsachen eintreten, die eine Ver-\nfen.                                                           sagung nach Absat~ 2 rechtfertigen würden,\n§ 13                           2. inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet oder\nUnverzügliche Entleerung                      Auflagen nicht innerhalb einer gesetzten Frist\n(1) Ein Druckgasbehälter, der Mängel aufweist,             erfüllt sind.\ndurch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden,          (6) Der Hersteller oder Einführer kann die ge-\nist unverzüglich zu ent]eeren.                            sonderte Zulassung von Ausrüstungsteilen bean-\n(2) Ist ein mit Druckgasen gefüllter Behälter, der   tragen; die Absätze 1 bis 5 mit Ausnahme des Ab-\nnach den §§ 7, 10 und 11 Abs. 2 nicht gefüllt werden      satzes 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 gelten entsprechend.\ndurfte, in den Geltungsbereich dieser Verordnung               (7) Die Absätze 1, 2, 4 und 5 gelten für die Zu-\nverbrncht worden, so ist er nach Ubernahme durch          lassung poröser Massen und Lösungsmittel entspre-\nden Empfänger unverzüglich zu entleeren.                  chend mit der Maßgabe, daß die Prüfung von der\nBundesanstalt für Materialprüfung vorgenommen\n§ 14\nwird.\nBauartzulassung\n(1) Auf Antrag des Herstellers oder Einführers                                  § 15\nprüft der für dessen Betrieb zuständige Sachver-\nständige, ob ein Druckgasbehälter der Bauart nach                                Prüffristen\nden Anforderungen dieser Verordnung entspricht.                (1) Die Zulassungsbehörde hat die Prüffristen\nDem Antrag sind die für die Prüfung erforderlichen        nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 festzusetzen auf\nZeichnungen und _die Beschreibung der Bauart und           1. zwei Jahre bei nicht befahrbaren Behältern für\nder Betriebsweise des Behälters beizufügen. Dem                 Gase, die hochgiftig oder selbstentzündlich sind\nSachverständigen sind auf Verlangen die zur Prü-               oder den Behälterwerkstoff stark angreifen kön-\nfung erforderlichen Baumuster zu überlassen. Der               nen,","734                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n2. drei Jith re                                                  (3) Antrag und Unterlagen sind dem Sachverstän~\nc1) bei Bc!hiiltPrn für unter Druck gelöstes Ace-        digen vorzulegen. Dieser prüft auf Gmnd der Unter-\ntylen,                                               lagen, ob die angegebene Bauart und Betriebsweise\nder Füllanlage den Anforderungen dieser Verord-\nb) lwi befahrbaren Behältern für Gase, die hoch-         nung entsprechen. Er versieht die Unterlagen mit\ngifl.ig odPr selbstentzündlich sind oder den         einem Prüfvermerk und übersendet Antrag und Un-\nBdüi ltc\\rwcrk sl.ofl stark angreifen können,        terlagen mit einer Stellungnahme der Erlaubnisbe-\n3. sechs Jahre                                               hörde.\na) bei befuhrburen isolierten Behältern für tief-            (4) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die in den\ngekühlte verflüssigte Gase, die weder , den Antragsunterlagen angegebene Bauart und Be-\nBehälterwerkstoff angreifen können noch gif- triebsweise der Füllanlage den Anforderungen die-\ntig oder selbstentzündlich sind,                     ser Verordnung entsprechen; andernfalls ist die Er-\nb) bei. Behältern, soweit sie nicht unter Num-           laubnis    zu versagen.  Die  Erlaubnis kann beschränkt,\nffi(!r 1, 2 oder 4 fallen,                           befristet   oder  unter  Auflagen  oder Bedingungen  er-\nteilt werden. Die nachträgliche Beifügung, Ände-\n4. zehn Jahre bei Behältern                                  rung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig; so-\na) für brennbare Kohlenwasserstoffe, deren weit dies zum Schutz von Leben oder Gesundheit\nDampfdruck bei 70° C 31 kg/cm 2 nicht über- Beschäftigter oder Dritter notwendig ist.\nsteigt, und                                              (5) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden,\nb) für Gase, die weder brennbar noch giftig sind wenn bei ihrer Erteilung eine Anforderung nach\nund den Behälterwerkstoff nicht angreifen dieser Verordnung nicht erfüllt war. Die Erlaubnis\nkönnen,                                              kann widerrufen werden,\nwenn der Durchmesser nicht mehr als 420 mm,              1. wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die eine\ndie Länge nicht mehr als 2 000 mm und der Inhalt              Versagung nach Absatz 4 rechtfertigen würden,\nnicht mehr als 150 Liter betragen.                       2. wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet\n(2) Di<:~ Zulassungsbehörde kann die Fristen nach              oder Auflagen nicht innerhalb einer gesetzten\nAbsatz 1                                                          Frist erfüllt sind.\n1. verlängern, soweit die Sicherheit auf andere                  (6) Die Erlaubnisurkunde eins::::hließlich der An-\nWeise gewährleistet ist, oder                            tragsunterlagen ist am Betriebsort der Füllanlage\n2. verkürzen, soweit es der Schutz der Beschäftigten         aufzubewahren.\noder Dritter E~rfordert.                                     (7) Der Erlaubnis bedürfen nicht die Errichtung\nund der Betrieb von Füllanlagen\n§ 16                            1. der Deutschen Bundespost,\nAnzeige von Vertriebslägern                 2. der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bun-\n(1) Wer mit Druckgasen gefüllte Behälter lagert,               des,\num sie an andere abzugeben, hat dies der nach Lan- 3. der Bundeswehr.\ndesrecht Zl1ständi~Jen Behörde unverzüglich anzu-                                         § 18\nzeigen. In der Anzeige sind die zur Lagerung vor-                   Ffülanlagen in Verbindung mit einer Anlage\ngesehenen Druck~Ji:ise nach Art und Höchstmenge                            nach § 16 der Gewerbeordnung\nsowie Ort und Art der Lagerung anzugeben.                        Für Füllanlagen, die in verfahrenstechnischer Ver-\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Druckgasbehälter mit bindung mit einer nach § 16 der Gewerbeordnung\neinem Rauminhalt von nicht mehr als 1 000 cm3, die genehmigungsbedürftigen Anlage errichtet oder be-\ndazu bestimmt sind, nur einmal gefüllt zu werden,             trieben werden, gilt die Genehmigung nach § 16 der\nwenn eine L1germenge von 250 Stück nicht über-                Gewerbeordnung als Erlaubnis im Sinne des § 17\nschritten wird.                                               dieser Verordnung. Die für die Erteilung der Ge-\nnehmigung zuständige Behörde kann\n· 1. Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 dieser\nDritter Abschnitt                            Verordnung zulassen, soweit dies im Interesse\nFüllanlagen                               des Betriebes der gesamten Anlage erforderlich\nist und den Umständen nach, insbesondere im\n§ 17\nHinblick   auf  die mit  dem  Betrieb der gesamten\nAnlage verbundenen Gefahren, vertretbar er-\nErlaubnis                              scheint, und\n(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Füll-             2. von den Vorschriften des § 3 dieser Verordnung\nanlage, in der Druckgase in Behälter zur Abgabe                  abweichende Anforderungen stellen, soweit dies\nan andere gefüllt werden, bedürfen der Erlaubnis                 auf Grund des Ergebnisses der ihr nach § 18 der\nder nach Landesrecht zuständigen Behörde (Erlaub-                 Gewerbeordnung obliegenden Prüfung zur Ab-\nnisbehörde).                                                      wendung einer mit dem Betrieb der gesamten\n(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen.               Anlage verbundenen Gefahr erforderlich er-\nDem Antrag sind die für die Prüfung erforderlichen                scheint.\nUnterlagen, insbesondere Zeichnungen und Beschrei- Der für die Erteilung der Genehmigung zuständigen\nbungen der Bmrnrt: und der Betriebsweise der Füll- Behörde steht ferner die Befugnis nach § 17 Abs. 4\nanlage, beizufüuen.                                           Satz 3 zu.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1968                          735\n§ 19                              gen zu unterziehen sind, wenn hierfür ein beson-\nderer Anlaß besteht, insbesondere wenn ein\nWesentliche Änderung\nSchadensfall eingetreten ist, oder\nAuf die wesentliche Änderung einer Füllanlage         2. Druckgasbehälter nicht mehr gefüllt oder poröse\nund auf den Betrieb der Füllunlage nach einer we-            Massen oder Lösungsmittel nicht mehr verwendet\nsentlichen Änderung finden die §§ 17 und 18 ent-             werden dürfen, wenn sich Mängel ergeben haben,\nsprechende Anwendung.                                        durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet wer-\nden.\n§ 20\n(2) Derjenige, der den Druckgasbehälter oder die\nPrüfungen                         Füllanlage betreibt, hat eine nach Absatz 1 Nr. 1 an-\n(l) Eine Füllanli:lge darf nach ihrer Errichtung      geordnete Prüfung zu veranlassen.\noder wcsentli.chen Anderung erst in Betrieb ge-\nnommen werden, wenn der Sachverständige die                                       §  23\nFü11an1age darauf geprüft h1.it, ob sie entsprechend                      Prüfbescheinigungen\nder Erlaubnis oder          wenn e.ine Erlaubnis nicht\nerforderlich ist     ob sie entsprechend den Anforde-       (1) Der Sachverständige hat über das Ergebnis\nrungen dieser Verordnung errichtet oder geändert         einer Prüfung nach § 9 Abs. 1 bei Druckgasbehältern\nworden ist, und nachdem er über das Ergebnis der         mit einem Rauminhalt von mehr als 1 000 Litern,\nPrüfung eine Bescheinigung erteilt hat.                  nach § 10 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 1 oder 2 und § 22\nAbs. 1 Nr. 1 eine Bescheinigung zu erteilen. Hat er\n(2) Die Erlaubnisbehörde kann bei der Erteilung       bei der Prüfung Mängel festgestellt, durch die Be-\nder Erlaubnis nach § 17 durch Auflage bestimmen,         schäftigte oder Dritte gefährdet werden, so hat er\ndaß die Füllanlage innerhalb bestimmter Fristen von     .dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.\neinem Sachverständigen zu prüfen ist. Die Befugnis\nnach Satz l steht im Falle des § l8 Satz 1 der für die      (2) Der Sachverständige hat der Aufsichtsbehörde\nErteilung der Genehmigung nach § 16 der Gewerbe-         einen Abdruck der Bescheinigung über die Prüfun-\nordnung zuständigen Behörde zu.                          gen nach § 10 Abs. 1 Satz 2, nach § 20 Abs. 1, wenn\ndie Füllanlage der Erlaubnis nicht bedarf, und nach\n(3) Die Aufsichtsbehörde kann bestimmen, daß          § 22 Abs. 1 Nr. 1 zu übersenden.\ndie in einem Unternehmen verwendeten nicht\nerlaubnisbedürftigen Füllanlagen nicht nach Ab-             (3) Die nach Absatz 1 erteilten Bescheinigungen\nsatz 1 geprüft zu werden brauchen, wenn die Prü-         sind in erreichbarer Nähe des Behälters oder der\nfung zum Schutz Beschäftigter oder Dritter nicht er-     Füllanlage aufzubewahren.\nforderlich ist.\n§ 21                                                    § 24\nBetrieb                                             Sachverständige\n(1) Wer eine Füllanlage betreibt, darf sie nur von       (1) Sachverständige für die nach dieser Verord-\nPersonen bedienen lassen, die das 18. Lebensjahr         nung vorgesehenen oder angeordneten Prüfungen\nvollendet haben und die für die Bedienung der An-        sind\nlnge erforderliche Sachkunde sowie die Kenntnis der      1. die Sachverständigen nach § 24 c Abs. 1 und 2 der\nBedienungsvorschriften und -regeln besitzen.                 Gewerbeordnung,\n(2) Die Aufsichtsbehörde kann untersagen, die         2. die Sachverständigen, die bei einer Technischen\nFüllanlage von einer Person bedienen zu lassen, die          Uberwachungsorganisation außerhalb des Gel-\nnicht die erforderliche Sachkunde oder Kenntnis der          tungsbereichs dieser Verordnung angestellt sind,\nBedien'.mgsvorschriften und -regeln besitzt oder sich        soweit die Technische Uberwachungsorganisation\nals unzuverlässig erwiesen hat.                               von der nach Landesrecht zuständigen Behörde\nanerkannt worden ist.\n(3) Ist eine Füllanlage nicht in ordnungsmäßigem\nZustand und werden hierdurch Beschäftigte oder               (2) Für Druckgasbehälter oder Füllanlagen der\nDritte gefährdet, so ist sie unverzüglich außer Be-      Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes kann\ntrieb zu setzen.                                          der Bundesminister für Verkehr, für Behälter oder\nFüllanlagen der Bundeswehr der Bundesminister der\nVerteidigung besondere Sachverständige bestellen.\nVierter Abschnitt\n§  25\nWeitere allgemeine Vorschriften,\nUbergangs- und Schlußvorsch:riften                               Unfallanzeige, Schadensfälle\nWer einen Druckgasbehälter oder eine Füllanlage\n§ 22                          betreibt, hat jeden Unfall im Zusammenhang mit\ndem Betrieb des Behälters oder der Füllanlage, bei\nAnordnungen der Aufsichtsbehörde\ndem ein Mensch getötet oder die Gesundheit eines\n(l) Die Aufsichtsbehörde kann durch Verfügung         Menschen verletzt worden ist, der Aufsichtsbehörde,\nanordnen, daß                                            der zuständigen Technischen Uberwachungsorgani-\n1. Druckgasbehälter oder Füll anlogen einer außer-       sation und dem zuständigen Träger der gesetzlichen\nordentlichen Prüfung durch einen Sachverständi-      Unfallversicherung unverzüglich anzuzeigen. Satz 1","736                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\ngilt en Lsprcchend, wenn ein Behälter mit einem           bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für\nRm1minl1,l1L von mehr alc; 1 000 crn:1 aufreißt. Die      Arbeit und Sozialordnung.\nSiiJzc 1 und 2 qpJ lc!n nicht für Druck9asbehälter und\n(4) Die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stell-\nFülldr!l,i~wn d<!r Bundcswdir.\nvertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.\n§ 26                                                     § 28\nAufsichtsbehörden                           Ubergangsvorschriften für Druckgasbehälter\n(1) Aufsichtsbehörde für Druckgasbehälter oder            (1) Auf die beim Inkrafttreten dieser Verordnung\nFül l,mli.19t!n der DPutschen Bundespost und der          hergestellten Druckgasbehälter mit einem Raum-\nWc1sscr- und Schiffohrlsvcrwclltung des Bundes so-        inhalt von nicht mehr als 220 cm:l findet diese Ver-\nwie dc!r Dtmdeswehr ist der zuständige Bundes-            ordnung keine Anwendung.\nminister oder die von ihm bestimmte Stelle. Für\n(2) Auf die beim Inkrafttreten dieser Verordnung\nandere Druckgasbehlilter oder Füllanlagen, die der\nhergestellten Druckgasbehälter mit einem Raum-\ntJberwachunq durch di{:~ Bundesverwaltung unter-\ninhalt von mehr als 220 cm 3 findet diese Verordnung\nliegen, gilt § 24 d Scllz 1 und 2 der Gewerbeordnung.\nmit der Maßgabe Anwendung, daß\n(2) Aufsichtsbehörden für Druckgasbehälter oder        1. der Sachverständige einen von ihm geprüften Be-\nFüllanlagen, die Energieanlagen im Sinne des § 2              hälter mit dem Prüfzeichen und dem Prüfdatum\nAbs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes sind, sind die          versehen darf, wenn der Behälter den bis zum\nnach Landesrecht zuständigen Behörden.                        Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vor-\nschriften entspricht und bei Behältern für ,Acety-\nlen die poröse Masse und das Lösungsmittel den\n§ 27\nbis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gelten-\nTechnischer Ausschuß                        den Vorschriften entsprechen,\n(l) Beim Bundesminister für Arbeit und Sozial-         2. ein Behälter mit Druckgas gefüllt werden darf,\nordnm1fJ wird der Deutsche Druckgasausschuß ge-               wenn seit der letzten Prüfung die Frist noch nicht\nbildet; er setzt sich aus folgenden sachverständigen          verstrichen ist, die in den bis zum Inkrafttreten\nMitgliedern zusamm0n:                                         dieser Verordnung geltenden Technischen Grund-\nsätzen bestimmt ist.\nVertreter des Bundesministers für Arbeit und\nSozialordnung,                                                   §  29\nVertreter des Bundesministers für Wirtschaft,                   Ubergangsvorschriften für Füllanlagen\nVertreter des Bundesministers für Verkehr,\n(1) Füllanlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser\nVertreter des Bundesministers der Verteidigung,        Verordnung errichtet worden sind, dürfen ohne Er-\nVertreter des Bundesschatzministers,                   laubnis nach dieser Verordnung betrieben werden;\n6  Vertreter der Landesregierungen aus den fachlich       Füllanlctgen, deren Errichtung im Zeitpunkt des In-\nbeteiligten Ressorts,                 krafttretens dieser Verordnung noch nicht abge-\nschlossen ist, dürfen ohne Erlaubnis nach dieser\n3  Vertreter der Technischen Uberwachungs-\nVerordnung fertiggestellt und betrieben werden.\nVercine,\nWer eine Füllanlage nach Satz 1 betreibt oder er-\nVertreter dc~r staatlichen technischen Uber-           richtet, hat dies innerhalb von sechs Monaten nach\nwachung,                              Inkrafttreten dieser Verordnung der Erlaubnis-\nVertreter der Träger der gesetzlichen Unfall-          behörde anzuzeigen.\nversicherung,\n(2) Soweit in den Vorschriften dieser Verordnung\n8 Vertreter der Hersteller von Druckgasbehältern,         Anforderungen gestellt werden, die über die bisher\nGasen oder Füllanlagen,               gestellten Anforderungen hinausgehen, kann die\n6  Vertrder der Betreiber von Druckgasbehältern           nach Landesrecht zuständige Behörd2 verlangen, daß\noder Füllanlagen,                     Füllanlagen, die beim Inkrafttreten dieser Verord-\n2  Vertreter der Wissenschaft,                            nung errichtet sind oder werden, den Vorschriften\nVertreter des Deutschen Normenausschusses,             dieser Verordnung entsprechend geändert werden,\nVertreter des Deutschen Vereins von Gas- und           wenn\nWasserfacbmännern e. V.,               1. sie· erweitert, umgebaut oder geändert werden\n2  Vc~rtretcr der Gewerkschaften,                             oder\nVertreter d{:~S Verbandes der Sachversicherer.         2. Gefahren für Beschäftigte oder Dritte zu befürch-\nten sind.\n(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\n§ 30\nordnung beruft die Mitglieder des Ausschusses und\nfür jedes Mitr-:1lied einen Stellvertreter. Die Vertre-                  Änderung der Verordnung\nter der Lmdesregierungen und ihre Stellvertreter                        über brennbare Flüssigkeiten\nberuft er auf Vorschlug des Bundesrates.                     In § 2 der Verordnung über die Errichtung und\n(3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung       den Betrieb von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung\nund wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die          und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande\nGeschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden            vom 18. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 83), ge-","Nr. 42    Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1968                          737\nlindert. durch die Tech1üscl1~ Verordnung über brenn-      4. entgegen § 22 Abs. 2 eine schriftlich angeordnete\nbare Flüssigkeiten vom 10. September 1964 (Bundes-             Prüfung durch den Sachverständigen nicht ver-\ngesetzbl. I S. 717), wird nachstehende Ziffer 6 an-            anlaßt,\ngefügt:                                                    wird nach § 148 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung\n„6. Behlilter, die dazu bestimmt sind, nur einmal mit      bestraft.\nbrennbaren Flüssigkeiten gefüllt und zum                (2) Wer durch die Tat vorsätzlich oder leichtfertig\nZwecke der Entleerung mit Druckgasen über-           Leben oder Gesundheit von Menschen gefährdet,\nlagert zu werden.\"                                   wird nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 a der Gewerbeordnung\n§ 31                           bestraft.\nStraftaten                           (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung,\nwenn die Druckgasbehälter oder Füllanlagen\n(1) Wer vorsützlich oder fahrlässig\nEnergieanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Energie-\nl. einen Druckgasbehälter                                  wirtschaftsgesetzes sind.\na) entgegen § 7, § 8 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1\nS,ttz 2, Abs. 2 oder 4 Satz 1, § 11 Abs. 2 oder 3                           § 32\noder§ 12 Abs. 2 mit Druck~Jas füllt,\nb) entqegen § 8 Abs. l oder § l 0 Abs. 3 ohne vor-       Ermächtigung z~m Erlaß technischer Vorschriften\nhcrirJe Anhörung des Si.!chverstündigen ändert        Die Ermächtigung zum Erlaß technischer Vorschrif-\noder inslcmdsetzt,                                 ten für Druckgasbehälter oder Füllanlagen nach § 24\nc) entgegen § 11 Abs. 2 oder 3 mit Druckgas ge-        Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung wird auf den Bun-\nfüllt in den Gcllunusbcn~kh dieser Verord-         desminister für Arbeit und Sozialordnung über-\nnung vc!rbringt oder                               tragen.\nd) entgegen § 13 nicht oder nicht rechtzeitig ent-\nleert,                                                                       § 33\n2. eine Füllanlc1ge                                                           Geltung in Berlin\na) entgegen § 17 Abs. 1 ohne Erlaubnis errichtet          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\noder bf)treibt,                                    leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nb) entgegen § 19 ohne Erlaubnis wesentlich än-         blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des\ndert oder nach einer wesentlichen Änderung         Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbe-\nbetreibt,                                          ordnung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 61)\nauch im Land Berlin.\nc) entgegen § 20 Abs. l ohne Prüfung durch einen\nSdchversUindi9cm oder ohne Bescheinigung\n§ 34\neines Sachverstündiqen über das Ergebnis der\nPrüfung in Betrieb nimmt,                                               Inkrafttreten\nd) entw~gen § 21 Abs. 1 von einer Person be-              (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der\ndienPn läßt, die dils lB. Lebensjahr noch nicht    §§ 14 und 27 mit dem Beginn des auf die Verkün-\nvollendet hat,                                     dung folgenden zwölften Kalendermonats in Kraft;\ne) entqcgen einer vollzieh baren schriftlichen         die §§ 14 und 27 treten am Tage nach der Verkün-\nUntersagung nach § 21 Abs. 2 bedienen läßt,        dung in Kraft.\nwenn die~ Untersagung ausdrücklich auf die            (2) Die Vorschriften der Länder über ortsbeweg-\nStrafvorschriften der Gewerbeordnung ver-          liche geschlossene Behälter für verdichtete, ver-\nweist,                                             flüssigte oder unter Druck gelöste Gase treten mit\nf) entgegen § 21 Abs. 3 nicht außer Betrieb setzt     dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.\noder\n(3) Die Vierte Durchführungsverordnung zum Ener-\n3. eine Anzeige entgegen § 16, § 25 oder § 29 Abs. 1       giewirtschaftsgesetz vom 7. Dezember 1938 (Reichs-\nSatz 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder    gesetzbl. I S. 1732) gilt nicht für Druckgasbehälter\nnicht rechtzeitig erstattet oder                       und Füllanlagen, die dieser Verordnung unterliegen.\nBonn, den 20. Juni 1968\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans Katzer\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller","738                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nAnhang\n1. Druckgasbehälter                                             1.25 Die Nummern 1.21 bis 1.24 sind auf Be-\n1.1 Behd!ter müssen so beschaffen sein, daß sie                   hälter, die dazu bestimmt sind, nur ein-\nden bei der vorgesehenen Betriebsweise, zu                    mal gefüllt zu werden, nicht anzuwenden.\nder insbesondere das Füllen, Befördern,              1.3 Die Werkstoffe müssen den zu erwartenden\nLagern, Entleeren und Unterhalten gehören                mechanischen, chemischen und thermischen\nkönnen, zu erwc1rtenden Beanspruchungen                  Beanspruchungen genügend widerstehen.\nsicher widerstehen und dicht bleiben.\n1.4 Wenn ein Gas in gefährlicher Weise reagieren\n1.2 Bezugslemperaturen                                       kann (z. B. Druck- oder Temperatursteigerung\n1.21 Die Behi.ilter müssen, wenn sie mit ver-            oder Korrosion), müssen die Behälter so be-\nflüssigten Gasen gefüllt werden, einem              schaffen sein, daß sie den hieraus zu er-\nDruck sicher widerstehen, der bei den               wartenden Beanspruchungen sicher wider-\nnachstehend angegebenen Bezugstempe-                stehen, oder es müssen besondere Maßnah-\nrnturen entstehen kann.                             men getroffen sein, die die sich daraus\nDie Bezugstempen_tur beträgt                        ergebenden Gefahren genügend vermindern.\n1. bei verflüssigten Gasen mit einer kri-       1.5 Ausrüstungsteile müssen funktionssicher sein.\ntischen Temperatur von gleich oder               Ausrüstungsteile, bei deren Beschädigung Gas\nhöher als 70° C                                  aus den Behältern austreten kann, müssen\na) in Behältern mit einem                        gegen Beschädigung geschützt sein.\nDurchmesser bis einschließ-                  Anschlüsse, die dazu bestimmt sind, die Be-\nlich l ,5 m                  70° C,          hälter an Füll- und Entleerungseinrichtungen\nb) in Behältern mit einem                        anzuschließen, müssen so beschaffen sein, daß\nDurchmesser von mehr als                     sie nur das Füllen und Entleeren bestimmter\n1,5 m                                       Gase ermöglichen.\nohne Sonnenschutz        65° C,   2. Füllanlagen\nmit Sonnenschutz         60° C;\n2.1 Füllanlagen müssen so beschaffen sein, daß\n2. bei verflüssigten Gasen mit                      Personen, die sie bedienen, warten oder be-\neiner kritischen Temperatur                      aufsichtigen oder sich in ihrer Umgebung\nvon gleich oder über - 10° C,                    aufhalten, nicht mehr als unvermeidbar ge-\naber ,mter 70° C                                 fährdet werden können.\na) in Behältern mit einem                    2.2 Füllanlagen in Gebäuden\nDurchmesser bis einschließ-\n2.21 Werden Gase in Gebäuden abgefüllt, so\nlich 1,5 m                   65° C,\nmüssen die Räume gut belüftbar sein.\nb) in Behältern mit einem\n2.22 Wenn brennbare Gase in Gebäuden ab._\nDurchmesser von mehr als\ngefüllt werden, so müssen die nach-\nl,5 m\nstehenden Anforderungen erfüllt sein.\nohne Sonnenschutz        60° C,\n2.221 Die Gase dürfen nur in Räumen\nmit Sonnenschutz         55° C.                      abgefüllt werden, die ausschließ-\n1.22 Die Behälter müssen, wenn sie mit ver-                          lich zum Abfüllen von Gasen be-\ndichteten Gasen gefüllt werden, einem                           stimmt sind.\nDruck sicher widerstehen, der dem                        2.222 Die Räume müssen ebenerdig oder\n1,5f achen des höchstzulässigen Druckes                         in Rampenhöhe liegen.\nder Füllung bei 15° C entspricht.\n2.223 Die Räume dürfen nicht über oder\n1.23 Die Behälter müssen, wenn sie mit unter                         unter Räumen liegen, die dem\nDruck gelösten Gasen gefüllt werden,                            dauernden Aufenthalt von Perso-\neinem Druck sicher widerstehen, der                             nen dienen; sie dürfen auch keine\n1. bei Acetylen 60 kg/cm 2 beträgt und                          Verbindung zu Kellerräumen, Gru-\n2. sich bei anderen Gasen bei einer                             ben, Kanälen, Schornsteinen, Trep-\nBezugstemperatur von 65° C und der                           penhäusern, Durchgängen, Durch-\nvorgesehenen       Konzentration    des                      fahrten sowie zu Räumen haben,\nGases im Lösungsmittel ergibt.                               die dem dauernden Aufenthalt von\nPersonen dienen.\n1.24 Wird das Cas im Behälter künstlich auf\neiner niedrigeren Temperatur als der in                  2.224 Tragende Bauteile, Wände und\nNummern 1.21 bis 1.23 genannten Be-                             Decken der Räume müssen feuer-\nzugstemperatur gehalten oder künstlich                          beständig sein.\nauf eine höhere Temperatur als der in                    2.225 Die Räume müssen mit so vielen\nNu~mern 1.21 bis 1.23 genannten Bezugs-                         Ausgängen versehen sein und die\ntemperatur gebracht, ist abweichend von                         Ausgänge müssen so angeordnet\nNummern l.21 bis 1.23 die künstliche                            sein, daß die Beschäftigten die\nTemperatur die Bezugstemperatur.                                Räume sicher und schnell verlassen","Nr. 42     Tdg der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1968                         139\nkönnen, wenn Gase ausströmen                      werden, sind die Nummern 2.221, 2.222\nod<!r ein ßrdnd entsteht. Türen                   nicht und - wenn nicht brennbare Gase\nund Penst.er für Fluchtwege müssen                zusammen mit nicht brennbaren Flüssig-\n!ldch c1ußen c:nlfschh1gen und deut-              keiten abgefüllt werden - die Nummer\nJ ich g<~kennzei ebnet sein; Schiebe-             2.223 nicht anzuwenden.\ntüren rnüssPn eine Schlupftür\n2.27 Soweit in der Nummer 2.2 nichts anderes\nlwben. Türen, die nicht unmittel-\nbestimmt ist, müssen bauliche Anlagen,\nbar ins Freie iühren, müssen feuer-\ndie zur Füllanlage gehören, den An-\nbesUimli9     und    selbstschließend\nforderungen des Bauaufsichtsrechts ent-\nsein.\nsprechen.\n2.226 Jnnc)rhalb der Rüume sowie außer-\nhalb im Ausland von 5 m um               2.3 Füllanlagen im Freien\nWandöffnunuen dieser Räume dür-              2.31 Füllanlagen im Freien für brennbare und\nfen keine Offnungen zu Keller-                    hochgiftige Gase müssen von einer\nrüumen sein. Schächte und Kanäle                  Schutzzone umgeben sein.\nmüssen gegen das Eindringen der\nGase geschützt sein.                              2.311 Die    Schutzzone muß, gemessen\nvon den Stellen, an denen betriebs-\n2.227 Die Räume müssen so beschaffen\nmäßig oder durch Undichtheiten,\nsein, daß Gase in flüssigem Zu-\nz. B. Armaturen, Rohranschlüsse,\nstand nicht in andere Räume ge-\nStutzen, Gas austreten kann, min-\nlangen können.\ndestens 10 m betragen.\n2.228 In Räumen und im Abstand von 5 m\n2.312 Innerhalb der Schutzzone dürfen\naußerhalb der Räume und Wand-\nsich keine Offnungen zu Keller-\nöffnungen dürfen keine brenn-\nräumen, bei brennbaren Gasen\nbaren Stoffe oder Zündquellen\nauch keine brennbaren Stoffe oder\nvorhanden sein.\nZündquellen befinden. Schächte\n2.23 Wenn hochgiftige Gase in Gebäuden ab-                          und Kanäle müssen gegen das Ein-\ngefüllt werden, müssen unbeschadet der                         dringen der Gase geschützt sein.\nNummer 2.26 die Anforderungen der\n2.313 Die Schutzzone ist durch Warn-\nNummern 2.221 bis 2.227 erfüllt sein.\nschilder zu kennzeichnen.\n2.24 Wenn oxidierende Gase in Gebäuden                        2.314 Wenn brennbare Gase abgefüllt\nabgefüllt werden, müssen unbeschadet                            werden, darf die Schutzzone von\nder Nummer 2.26 die Anforderungen der                          Fahrzeugen mit Elektromotoren,\nNummern 2.221, 2.222, 2.224 und 2.225                          deren elektrische Betriebsmittel\nerfüllt sein.                                                  nicht explosionsgeschützt sind, oder\n2.25 Wenn in einem Gebäude Gase abgefüllt                            von Fahrzeugen mit Verbren-\nwerden, die nicht brennbar, hochgiftig                          nungsmotoren nur befahren wer-\noder oxidierend sind, müssen die tragen-                        den, wenn brennbare Gas-Luft-Ge-\nden und raumabschließenden Bauteile,                            mische in gefahrdrohender Menge\nausgenommen Fenster und sonstige Ver-                           nicht in den Bereich der Fahrzeuge\nschlüsse von Offnungen in Außen-                                gelangen können.\nwänden, feuerhemmend sein.                      2.4 Die Fülleinrichtungen, insbesondere die dazu\n2.26 Auf Füllanlagen für Behälter, die dazu              gehörenden Anschluß- und Meßeinrichtungen,\nbestimmt sind, nur einmal gefüllt zu                müssen funktionssicher sein.","740                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nDreizehnte Verordnung\nzur Änderung der Allgemeinen Zollordnung\nVom 24. Juni 1968\nAuf Crund des § 5 Abs. 1, des § 34 Abs. 3, des                               c) wird in Abschnitt B Nr. 1 die Zahl „5,70\" durch\n§ 78 /\\ bs. l und des § 79 Abs. 1 des Zollgesetzes vom                              ,,5,-\" ersetzt,\n14. Juni 1961 (Bundcsgesctzbl. I S. 737), zuletzt ge-                           d) erhalten in Abschnitt B die Nummern 9 und 10\närderl durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des                                     folgende Fassung:\nZollgesetzes vom 23. April 1968 (Bundesgesetzbl. I                                                                             DM je Stück\nS. 325), auf Grund des § 14 Abs.1 der Reichsabgaben-                                „9. a) Zigaretten, bis zu\nordnung vom 22. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 161)                                            600 Stück                        0,06     0,10\nin der zur Zeit geltenden Fassung sowie auf Grund\nb) Zigarren, mit einem\ndes § 21 Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes (Mehr-\nGewicht bis zu\nwerlsteuer) vom 29. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I\n3 Gramm, bis zu\nS. 545), geändert durch das Gesetz zur Änderung des\n300 Stück                        0,08     0,25\nUmsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) vom 18. Ok-\ntober 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 991), wird verord-                                       c) Zigarren mit einem\nnet:                                                                                           Gewicht von mehr als\n3 Gramm, bis zu\n§ 1                                                         200 Stück                         0,12    0,40\nDie Allgemeine Zollordnung vom 29. November                                                                            DM je Kilogramm\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937), zuletzt geändert                                        d) Feinschnitt,\ndurch die Zwölfte Verordnung zur Änderung der                                                  bis zu 1 Kilogramm              14,-     48,-\nAllgemeinen Zollordnung vom 7. Mai 1968 (Bundes-                                          e) Pfeifentabak,\ngesetz bl. I S. 344), wird wie folgt geändert:                                                 bis zu 1 Kilogramm                5,-    33,-\n1. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b werden ersetzt                                          f) Kautabak,\nbis zu 500 Gramm                  3,-    30,-\na) die Worte „beim Hauptzollamt\" durch die\nWorte „ bei der Zollstelle\",                                                     g) Schnupftabak,\nbis zu 500 Gramm                  2,-    16,-\nb) die Worte „vom Hauptzollamt\"                         durch die\nWorte „von der Zollstelle\".                                                                                     DM je volle 5 Liter\n10. a) Vergaser kr aftstoff                  2,05    2,10\n2. In § 14 Abs. 3 wird hinter Satz 2 folgender neuer                                      b) Dieselkraftstoff                    1,90     1,95\nSatz eingefügt:                                                                                                                       2,90\",\nc) Schmieröl                           2,50\n„Das Hauptzollamt kann die Zuständigkeit für                                                                                                 8\"\ne) werden in Abschnitt B Nr. 12 die Zahlen                    II\neinfache Fälle auf Zollämter übertragen.\"\nund „19\" ersetzt durch „9\" und „20\".\n3. In § 78 Abs. 1 Satz 2 wird hinter dem Wort „er-\n6. In der Anlage 5, Teil B, aus 24.01, Andere Um-\nschwert\" eingefügt: ,,oder wenn der Zollbeteiligte\nschließungen, einfache aus leichten Geweben,\neine genaue Berechnung des Zollbetrages ver-\nBrasilien, wird die Zahl „2\" ersetzt durch „ 1,2\".\nlangt\".\n4. In § 117 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „das\n§ 2\nHauptzollamt, das\" ersetzt durch „die Zollstelle,\ndie\".                                                                       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n5. In § 148 Abs. 2                                                           blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes\na) wird in Abschnitt A Nr. 9 Buchstabe d die Zahl                        auch im Land Berlin.\n,,48\" durch „45\" ersetzt,\n§ 3\nb) wird in Abschnitt A Nr. 9 Buchstabe e die Zahl\n11 34\" durch 31\" ersetzt,\n11                                                    Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1968 in Kraft.\nBonn, den 24. Juni 1968\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nGrund\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Köln. - Druck : Bundesdruckerei.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5 °/o.\nDas Bundesqe~Ptzblutl er,cbcint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertiqunq vPrkiindet. In Teil III wird das als fortgeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlunq des Bundes-\nrechts vorn 10. Juli 19:iß (13undesqeselzbl. I S. 437) nach Sachqebieten qeordnet veröffentlicht. Bezugsbedinqungen für Teil III durch den Verlaq.\nBezuqsbedi nqur,qpn für Teil 1 und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis viertel jährlich für Teil I und Teil II je 8,50 DM.\nEin z e 1 stücke je anqefanqene 16 Seilen 0,40 DM qegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesqesetzblatt\"\nKöln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe 0,80 DM zuzüglich Versandgebühr 0, 15 DM."]}