{"id":"bgbl1-1968-42-4","kind":"bgbl1","year":1968,"number":42,"date":"1968-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/42#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-42-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_42.pdf#page=5","order":4,"title":"Siebente Berufskrankheiten-Verordnung","law_date":"1968-06-20T00:00:00Z","page":721,"pdf_page":5,"num_pages":9,"content":["Nr. 42   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1968                        721\nSiebente Berufskrankheiten-Verordnung\nVom 20. Juni 1968\nAuf Grund des § 551 Abs. 1 und 4 und des § 840         (2) Die Anzeige durch den Unternehmer ist auf\nder Reichsversicherungsordnung verordnet die Bun-      Vordrucken nach dem Muster der Anlage 2 zu er-\ndesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:           statten.\n§ 1                                                   § 5\nBerufskrankheiten sind die in der Anlage 1 be-         (1) Hat ein Arzt oder Zahnarzt den begründeten\nzeichneten Krankheiten, die ein Versicherter bei       Verdacht, daß bei einem Versicherten eine Berufs-\neiner der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 der       krankheit besteht, so hat er dies dem Träger der\nReichsversicherungsordnung genannten Tätigkeiten       Unfallversicherung oder der für den medizinischen\nerleidet.                                              Arbeitsschutz zuständigen Stelle unverzüglich anzu-\n§ 2\nzeigen. Für die Anzeige ist ein Vordruck (zweifach)\nnach dem Muster der Anlage 3 zu verwenden.\nIn der See-Unfallversicherung erstreckt sich die\nVersicherung gegen Tropenkrankheiten, Fleckfieber         (2) Der Träger der Unfallversicherung zahlt dem\nund Skorbut (Nummer 44 der Anlage 1) auch auf die      Arzt oder Zahnarzt für die Anzeige ohne Rücksicht\nZeit, in welcher der Versicherte in eigener Sache an   darauf, ob sie ihm oder der für den medizinischen\nLand beurlaubt ist.                                    Arbeitsschutz zuständigen Stelle zugegangen ist,\neine Gebühr von acht Deutsche Mark. Die Verbände\n§ 3                          der Träger der Unfallversicherung und die Kassen-\n(l) Besteht für einen Versicherten die Gefahr, daß  ärztlichen Bundesvereinigungen können Abweichen-\neine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder      des vereinbaren.\nsich verschlimmert, so hat der Träger der Unfall-\nversicherung mit allen geeigneten Mitteln dieser\n§ 6\nGefahr entgegenzuwirken. Ist die Gefahr für den\nVersicherten nicht zu beseitigen, hat der Träger der      (1) Die Muster der Anlagen 2 und 3 sind nach\nUnfallversicherung ihn aufzufordern, die gefähr-       Inhalt, Form und Farbe bindend. Die für das Ge-\ndende Tätigkeit zu unterlassen. Der für den medizi-    werbeaufsichtsamt oder das Bergamt bestimmte Aus-\nnischen Arbeitsschutz zusUindigen Stelle ist Ge-       fertigung der Anzeige nach Anlage 2 ist mit dem\nlegenheit zur Äußerung zu geben.                       Aufdruck „Für das Gewerbeaufsichtsamt oder Berg-\namt\" zu kennzeichnen.\n(2) Stellt der Versicherte die Tätigkeit ein, weil\ndie Gefahr für ihn nicht zu beseitigen ist, so hat        (2) Legt ein Träger der Unfallversicherung die\nihm der Träger der Unfallversicherung zum Aus-         Vordrucke nach dem Muster der Anlage 2 selbst auf,\ngleich hierdurch verursachter Minderung des Ver-       um sie seinen Mitgliedern zur Verfügung zu stellen,\ndienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nacrteile     so kann er die Beispiele in den Nummern 2 und 3 b\neine Ubergangsleistung zu gewähren. Als Dber-          des Musters ändern und am Kopf sowie an den wei-\ngm1gsleistung wird ein einmaliger Betrag bis zur       teren in Betracht kommenden Stellen des Musters\nHöhe der Jahresvollrente oder eine monatlich           seinen Namen anbringen lassen. Es können auch\nwiederkehrende Zahlung bis zur Höhe der Voll-          ergänzende Angaben vorgesehen werden.\nrente, lüngstens für die Dauer von fünf Jahren, ge-\nwährt.\n§ 7\n(3) Die Rente wegen Minderung der Erwerbs-\nfähigkeit ist neben der Ubergangsleistung zu ge-          (1) Der Träger der Unfallversicherung übersendet\nwähren.                                                der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen\nStelle unverzüglich je eine Ausfertigung der ihm\n§ 4\nvon Unternehmern und Ärzten erstatteten Anzei-\n(l) Die Vorschriften über die Unfallanzeige gelten  gen. Ist die Anzeige des Arztes (§ 5 Abs. 1) der für\nbei Berufskrankheiten entsprechend.                    den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle","722                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nzugegangen, übersendet diese dem Träger der             weiterzugewähren, solange und soweit die Voraus-\nUnfall vcrsidwrung nnverzügl ich eine Ausfertigung      setzungen dafür nach diesen Vorschriften fortbe-\nder Anzeige.                                            stehen.\n(2) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zu-\nständige Stelle hat den Versicherten, wenn sie es                                   § 10\nfür erforderlich liäH, unverzüglich zu untersuchen         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\noder für Rechnun~J des Trägers der Unfallversiche-      lcitnngsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nrung durch einen Arzt untersuchen zu lassen und         blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 § 15 Abs. 1\ndem Tri.iger der Unfallversicherung ein Gutachten       Satz 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der\nzu erstatten. SiP kann dem Träger der Unfallver-        gesetzlichen Unfallversicherung vom 30. April 1963\nsicherung ferner vorschlagen, bestimmte Beweise zu      (Bundesgesetzbl. I S. 241) auch im Land Berlin.\nerheben. Dics(~n Vorscbli.igen muß der Träger der\nUnfallversit:herung stclttgcbcn, wenn er nicht schon                                § 11\nselbst eine entsprechende Beweiserhebung eingelei-\ntet hat.                                                    (1) Diese Verordnung tritt am Ersten des auf die\nVerkündung folgenden Monats in Kraft.\n(3) Sobald die für den medizinischen Arbeits-\nschutz zusUindige Stelle nach Absatz 2 Satz 1 tätig        (2) Mit     dem Inkrafttreten   dieser    Verordnung\nwird, teilt sie das dem Träger der Unf allversiche-     treten außer Kraft:\nrung mit. Der Träger der Unfallversicherung gibt          1. die Dritte Verordnung über Ausdehnung der\nder für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen           Unfallversicherung auf Berufskrankheiten vom\nStelle Kenntnis von der Einleitung und dem Ergeb-             16. Dezember 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 1117),\nnis von Ermittlungen, die er zur Feststellung einer\nBerufskrankheit anstellt.                                 2. die Vierte Verordnung über Ausdehnun~ der\nUnfallversicherung auf Berufskrankheiten vom\n§ 8                                 29. Januar 1943 (Reichsg2setzbl. I S. 85),\n(1) Die Träger der Unfallversicherung, mit Aus-      3. die Bestimmungen des Reichsversicherungsamts\nnahme des Bundes und der Länder, zahlen für die               zur Durchführung der Dritten Verordnung über\nArzte, die in den für den medizinischen Arbeits-              Ausdehnung der Unfallversicherung auf Be-\nschutz zuständigen Stellen der Länder tätig sind,             rufskrankheiten vom 9. März 1937 (AN 1937\neine Gebühr. Für jeden Arzt sind monatlich 300,-              S. IV 98),\nDeutsche Mark zu zahlen.\n4. die Bestimmungen des Reichsversicherungsamts\n(2) Der Hauptverband der gewerblichen Berufs-             zur Durchführung der Vierten Verordnung über\ngenossenschaften e. V. entrichtet die Gebühr. Die             Ausdehnung der Unfallversicherung auf Berufs-\nnach Landesrecht zuständigen Behörden teilen dem              krankheiten vom 16. August 1943 (AN 1943\nHauptverband der gewerblichen Berufsgenossen-                 S. II 404),\nschaften e. V. mit, an wen die Gebühr zu überweisen\nist. Die nach Absatz 1 verpflichteten Träger der         5. die Bestimmungen des Reichsversicherungsamts\nUnfallversicherung beteiligen sich an der Gebühr              zur Durchführung der Vierten Verordnung über\nim Verhältnis der Zahl der bei ihnen angezeigten             Ausdehnung der Unfallversicherung auf Be-\nBerufskrankheiten.                                            rufskrankheiten vom 7. Februar 1944 (AN 1944\nS. II 63),\n§ 9\n(1) Leidet ein Versicherter beim Inkrafttreten       6. die Bekanntmachung des Reichsversicherungs-\ndieser Verordnung an einer Krankheit nach Num-                 amts über die Änderung der Formblätter für die\nmer 26 der Anlage 1, so hat er auf Antrag Anspruch            Anzeige über eine Berufskrankheit vom 1. De-\nallf Entschädigung, wenn der Versicherungsfall nach            zember 1944 (AN 1944 S. II 332),\ndem 31. Dezember 1951 eingetreten ist. Bindende           7. die     Bestimmungen des Reichsarbeitsministers\nBescheide und rechtskräftige Entscheidungen stehen            über die den Staatlichen Gewerbeärzten für ihre\nnicht entgegen. Die Entschädigung wird frühestens              Tätigkeit nach der Dritten Verordnung über\nvom Inkrafttreten dieser Verordnung an gewährt.              Ausdehnung der Unfallversicherung auf Berufs-\n(2) Leidet ein Versicherter an einer Krankheit,           krankheiten zu gewährende Vergütung vom\ndie auf Grund des § 2 der Sechsten Berufskrankhei-            18. Mai 1937 (AN 1937 S. IV 232),\nten-Verordnung vom 28. April 1961 (Bundesgesetz-\n8. die Bestimmungen über die den Staatlichen\nblatt I S. 505) als Berufskrankheit gilt, so ist ihm\nGewerbeärzten für ihre Tätigkeit nach der Drit-\nEntschädigung zu gewähren, solange die Voraus-\nten und Vierten Verordnung über Ausdehnung\nsetzungen dafür beim Weitergelten des bis zum\nder Unfallversicherung auf Berufskrankheiten\n6. Mai 1961 im Saarland geltenden Rechts bestehen\nzu gewährende Vergütung vom 28. April 1943\nwürden. Satz 1 ist für Hinterbliebene eines Ver-\n(AN 1943 S. II 195),\nsicherten, der an einer solchen Krankheit gestorben\nist, entsprechend anzuwenden.                            9. die Bestimmungen des Reichsarbeitsministers\n(3) Bezieht ein Versicherter beim Inkrafttreten           betr. Vereinfachung des Verfahrens;\ndieser Verordnung seit mehr als fünf Jahren eine              hier: Auszahlung der Vergütungen an die Staat-\nmonatlich wiednkehrende Ubergangsleistung nach                lichen Gewerbeärzte vom 10. Juni 1.943 (AN 1943\nden bisher geltenden Vorschriften, so ist sie ihm             S. II 255),","Nr. 42 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1968                       723\n10. die Fünfte Verordnung über Ausdehnung der           12. die Saarländische Berufskrankheiten-Verordnung\nUnfallversicherung auf Berufskrankheiten vom            in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli\n26. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 395).               1954 (Amtsblatt des Saarlandes S. 802), zuletzt\ngeändert durch die Sechste Verordnung über\n11. die Sechsle Verordnung über Ausdehnung der              Ausdehnung der Unfallversicherung auf Berufs-\nUnfallversicherung auf Berufskrankheiten vom            krankheiten vom 28. April 1961 (Bundesgesetz-\n28. April 196 l (Bundesgesetzbl. I S. 505).             blatt I S. 505).\nBonn, den 20. Juni 1968\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans Katzer","'124                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nAnlage 1\nLfd.                                        Krankheiten\nNr.\nII\nA. Durch chemische Stoffe verursachte Krankheiten\nSchleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch aro-\nmatische Amine\n2  Erkrankungen durch Arsen oder seine Verbindungen\n3  Hornhautschädigungen des Auges durch Benz o chi non\n4  Erkrankungen durch Benz o 1 oder seine Homologen\n5  Erkrankungen durch Nitro- oder Aminoverbindungen des Benz o 1s oder seiner Homo-\nlogen oder deren Abkömmlinge\n6  Erkrankungen durch B 1e i oder seine Verbindungen\n7  Erkrankungen durch Chrom oder seine Verbindungen\n8  Erkrankungen durch F 1u o r oder seine Verbindungen\n9  Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe oder halogenierte Alkyl-, Aryl-\noder Alkylaryloxyde oder -sulfide\n10  Erkrankungen durch Kadmium oder seine Verbindungen\n11  Erkrankungen durch K oh 1e n o x y d\n12  Erkrankungen durch Mangan oder seine Verbindungen\n13  Erkrankungen durch Methanol (Methylalkohol)\n14  Erkrankungen durch Phosphor oder seine Verbindungen\n15  Erkrankungen durch Q u eck s i 1b er oder seine Verbindungen\n16  Erkrankungen durch Salpetersäureester\n17  Erkrankungen der Zähne durch Säuren\n18  Erkrankungen durch Schwefelkohlenstoff\n19  Erkrankungen durch Schwefelwasserstoff\n20  Erkrankungen durch Th a 11 i um oder seine Verbindungen\n21  Erkrankungen durch Vanadium oder seine Verbindungen\nZu den Nummern 2, 4 bis 8, 10 bis 21:\nAusgenommen sind Hauterkrankungen. Diese gelten als Krankheiten im Sinne dieser\nAnlage nur insoweit, als sie Erscheinungen einer Allgemeinerkrankung sind, die durch\nAufnahme der schädigenden Stoffe in den Körper verursacht werden, oder gemäß Num-\nmer 46 zu entschädigen sind.\nB. Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten\n22  Chronische Erkrankungen der Schleimbeutel durch ständigen Druck\n23  Drucklähmungen der Nerven\n24  Erkrankungen durch Arbeit in Druckluft\n25  Erkrankungen durch Erschütterung bei Arbeit mit Preßluftwerkzeugen oder gleich-\nartig wirkenden Werkzeugen oder Maschinen sowie bei der Arbeit an Anklopfmaschinen\n26  Lärmschwerhörigkeit und Lärmtaubheit\n27   Erkrankungen durch Röntgenstrahlen, durch die Strahlen radioaktiver Stoffe oder\ndurch andere ionisierende Strahlen\n28  Grauer Star durch Wärmestrahlung","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1968                     725\nLfd.\nNr.                                                 Krankheiten\nII\nC. Durch gemischte (chemisch-physikalische} Einwirkungen\nverursachte Krankheiten\n29  Erkrankungen der tieferen Luftwege und der Lungen durch Alumini um oder seine Ver-\nbindungen\n30   Asbeststaub lungenerkrankung (Asbestose)\n31   Asbeststaub lungenerkrankung (Asbestose) in Verbindung mit Lungenkrebs\n32   Erkrankungen durch Beryllium oder seine Verbindungen\n33   Erkrankungen an Lungenfibrose durch Meta 11 stäube bei der Herstellung oder Ver-\narbeitung von Hartmetallen\n34   Quarz staub lungenerkrankung (Silikose)\n35   Q u c1 r z s t c1 u b l ungenerkrankung in Verbindung mit aktiver Lungentuberkulose (Siliko-\nTuberkulose)\n3G   Erkrankungen der tieferen Luftwege und der Lungen durch Thomasmehl (Thomas-\nphosphat)\nD. Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten\n37   Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohl-\nfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infek-\ntionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war\n38   Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten\n39   Wurmkran k h e i t der Bergleute, verursacht durch Ankylostoma duodenale                oder\nAnguillula intestinalis\nE. Durch nicht einheitliche Einwirkungen verursachte Krankheiten\n40   Augenzittern der Bergleute\n41   Br o n chi a 1 a s t h m a, das zur Aufgabe der beruflichen Beschäftigung oder jeder Erwerbs-\narbeit gezwungen hat\n42  Meniskus s c h ä den nach mindestens dreijähriger regelmäßiger Tätigkeit unter Tage\n43  Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen-\noder Muskelansätze, die zur Aufgabe der beruflichen Beschäftigung oder jeder Erwerbs-\narbeit gezwungen haben\n44   Tropenkrankheiten, Fleckfieber, Skorbut\n45   Abrißbrüche der Wirbelfortsätze\nF. Hauterkrankungen\n4G  Schwere oder wiederholt rückfällige Haute r krank u n gen, die zur Aufgabe der beruf-\nlichen Beschäftigung oder jeder Erwerbsarbeit gezwungen haben\n47  Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderm:igen durch Ruß, Roh-\npüraffin, Teer, Anthrazen, Pech oder ähnliche Stoffe","726                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nAnlage 2\n(Farbe: hellgrün)\nAbsender (Unternehmer): }\n(Name, Firma, Sitz des Unter-\nnehmens, [Postleitzahl, Ort,                                                                                                             Mitgliedsschein-\nKreis, Amt, Straße, Haus-Nr.])                                                                                                             (Unternehmens-) Nr.\nAn                                                      Anzeige des Unternehmers\nüber eine Berufskrankheit\n1. Diese Anzeige ist zu erstatten bei jeder Berufskrankheit, die den\nErkrankten mehr als 3 Tage arbeitsunfähig macht oder tödlich\nverlaufen ist. Für jeden Erkrankungsfall ist eine besondere An-\nzeige auszufüllen. Auch wenn die Berufskrankheit zugleich ein\nArbeitsunfall ist, ist dieses Formblatt, nicht die (gelbe) Unfall-\nanzeige zu verwenden.\nII. Die Anzeige ist zu senden\na) 2 Ausfertigungen an den Träger der Unfallversicherung (z.B. Berufs-\ngenossenschaft),\nb) 1 Ausfertigung an das Gewerbeaufsichtsamt (bei Bergbaubetrie-\nben an das Bergamt) von allen Unternehmern, die einer gewerb-\nlichen Beru'fsgenossenschaft angehören,\nc) 1 Ausfertigung an die Gemeindebehörde (Ortspoliz~ibehörde,\nOrdnungsamt) des Ortes der Erkrankung, falls eine plötzlich auf-\ntretende Berufskrankheit unmittelbar zum Tod geführt hat.\nIII. Die Anzeige ist binnen 3 Tagen nach Kenntnis der Erkrankung bei Ver-                                           Freihalten für den Träger der Unfallversiche-\nrun9 oder das Gewerbeaufsichtsamt\nmeidung einer Ordnungsstrafe in Geld (§ 1556 der Reichsversicherungs-\nordnung) zu erstatten.\nIV. Todesfälle und Massenerkrankungen sind außerdem sofort fernmündlich oder telegraphisch dem zuständigen Ver-\nsicherungsträger und bei gewerblichen Betrieben dem Gewerbeaufsichtsamt zu melden.\n1. a) Vor- und Familienname, Wohnort und Woh          a)                                                  ...........................................................\nnung des Erkrankten                                       (Vorname)                                                                       (Familienname)\n(Postleitzahl, Wohnort)                                                                   (Wohnung)\nb) geboren am ............... .                                                    ................... in ........ .\nb) Tag, Monat, Jahr und Ort der Geburt\nKreis ..................................................................... .           ... Amt ......... .\nc) Staatsangehörigkeit (im Zweifel: Herkunfts       c)\nland)\nd) Ledig, verheiratet, verwitwet, geschieden       d)\ne) Zahl der Kinder unter 18 Jahren                  e)\nf) Zahl der unverheirateten Kinder zwischen        f)\n18 und 25 Jahren\ng) Ist der Erkrankte mit dem Unternehmerode        g)\ndessen Ehefrau verwandt oder verschwä-\ngert und inwiefern?\nh) Bei minderjährigen, entmündigten oder           h)\nunter Pflegschaft stehenden Personen:                     (Vorname)                                                                       (Familienname)\nVorname und Familienname, Wohnort und\nWohnung des gesetzlichen Vertreters\n(Vater, Mutter, Vormund oder Pfleger)               (Postleitzahl, Wohrtort)                                                                  (Wohnung)\n2. a) Art des Unternehmens (z.B. chemische            a)\nFabrik, Sandsteinbruch)\nb) In welchem Teil des Unternehmens (z.B.          b)\nLaboratorium, Steinhauerei) ist der Er-\nkrankte ständig tätig?\nc) Teil des Unternehmens oder (und) Ort             c)\n(Straße, Hausnummer), wo sich der Ver-\nsicherte die Krankheit zugezogen hat.\n3. a) Stellung im Beruf (z.B. Angestellter, Arbe i-    a)\nter, Lehrling, Selbständiger, Beamter)\nb) Tätig als (z.B. Laborant, Hauer, Steinbruch s-  b)\narbeiter)\nc) Seit wann ist der Erkrankte in dieser Weis e     c)\ntätig?\nd) Seit wann ist er im Unternehmen beschä f-       d)\ntigt?\ne) Bei welchen Arbeitgebern ist der Erkrankte       e)\nfrüher in ähnlicher Weise tätig geworden?\nf) Ist der Erkrankte vor der Einstellung oder       f)\nwährend seiner Beschäftigung im Unter-\nnehmen ärztlich untersucht worden?\nWann bzw. in welchen Zeitabständen und\nvon welchem Arzt?","Nr. 42 -                    Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1968                                                                                                                                       '127\n4. a) Welche Krankheitserscheinungen sind bei                                                                          a)\ndem Versicherten wahrgenomrnen worden?\nüber welche Beschwerden klagt er?\nb)       Wann traten die Beschwerden des Ver-                                                                      b)\nsicherten zum ersten Male auf?\nc)     Art der Beschäftigung und Schilderung der                                                                  c)\nVorgänge, die (vermutlich) zu der Erkran-\nkung geführt haben.\nd)      Angabe der Stoffe, mit denen der Ver-                                                                    d)\nsicherte in Berührung gekommen ist und die\nals Erkrankungsursache in Frage kommen\n(können).\nc)     Auf welche beruflichen Einwirkungen (Ar-                                                                   e)\nbeitsstoffe- oder -verrichtungen) führt der\nVersicherte die Erkrankung zurück?\nf)     Schließen Sie sich den Angaben des Ver-                                                                    f)\nsicherten an oder weshalb nicht?\ng)      liegen bereits ärztliche Angaben vor und                                                                  g)\nwelche? (mutmaßliche Erkrankung?)\n5. a) Wann hat der Erkrankte die Arbeit einge-                                                                         a) am (Tag) .......                                ....................................................................... um ................. ...... (Uhr)\nstellt?\nb) Hat der Erkrankte die Arbeit inzwischen                                                                        b)\nwieder aufgenommen und wann?\nc) In welchem Krankenhaus ist der Erkrankte                                                                       c)\naufgenommen worden?\nAn welchem Tage?\nOder befindet er sich zu Hause?\n1. des Laien, der die Erste                                                                  Name                                           Wohnort                                                        Wohnunq\nHilfe geleistet hat, mit ge-\nl\nnauer Angabe von Tag und                                                  1.\nStunde der Ersten Hilfe-\nName,\nWohnort,\nJ G!~~~it\nleistung? In Erster Hilfe aus-\nJa -           nein -               un-\nWohnung\n11. des zuerst zugezogenen                                                    11.\nArztes\nIII. des jetzt behandelnden                                                  III.\nArztes\nd) Falls der Erkrankte noch arbeitsunfähig ist:                                                                   d)\nBis zu welchem Tage hat er noch Anspruch\nauf das volle/teilweise Arbeitsentgelt?\n6. a) Welcher gesetzlichen Krankenkasse ge-                                                                            a)\nhörte der Versicherte z. Zt. der Erkrankung\nan?\nb) Hatte der Versicherte vor der Erkrankung                                                                       b)\nvolle Arbeitskraft?\nWenn nein, weshalb nicht?\n7. Personen, die über äußere Umstände bei Ein-\ntritt der Erkrankung oder während früherer\nBeschäftigungsverhältnisse Auskunft geben\nkönnen.\nVor- und Familienname, Stand, Beruf, Wohnort,\nWohnung\n8. a) Sind im Unternehmen weitere Arbeitnehmer                                                                         a)\nmit den gleichen Arbeiten wie der Erkrankte\nbeschäftigt und haben sich dabei Beschwer-\nden gezeigt? Wenn ja, wann und welche?\nb) Welche Maßnahmen wurden zu ihrer Besei-                                                                        b)\ntigung bisher getroffen und wie war ihr\nErfolg?\n9. Wenn die Anzeige zu spät erstattet wird:\nGründe der Verzögerung\nName des die Anzeige erstattenden Unternehmers oder seines\nVertreters\n(Ort)                                           ............... , den ....                                                          19 ...\n(Unterschrift)\nKenntnis genommen:\nDer Betriebsrat (Personalrat) (Falls ein Betriebsrat [Personalrat]\nnicht besteht, ist dies zu bemerken)\n-..........................................                           • .••.. , .................................. , ......................... ,u ...................................................... , .................................................................. .\n(Der Sicherheitsbeauftrage)                                                                                                                                     (Unterschrift)","728                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nAnlage 3\n(Farbe: hellgrün)\nÄrztliche Anzeige\nAn\nüber eine Berufskrankheit\n1. Durch die 7. Berufskrankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968\n(Bundesgesetzbl. 1 · S. 721) sind bestimmte in einer Liste aufge-\nführte Krankheiten als Berufskrankheiten im Sinne der Unfall-\nversicherung bezeichnet worden. Die Liste der Berufskrank-\nheiten kann jederzeit unentgeltlich von den Trägern der Unfall-\nversicherung bezogen werden.\nNach § 5 der Verordnung hat jeder Arzt, der den begründete_n\nVerdacht hat, daß bei einem Versicherten eine Berufskrankheit\nbesteht, dies dem Träger der Unfallversicherung oder der für\nden Beschäftigungsort des Versicherten zuständigen Stelle .des medi-\nzinischen Arbeitsschutzes unverzüglich anzuzeigen.\nDiese Anzeige ist in doppelter Ausfertigung einzusenden.\nII. Anzuzeigen sind die in der Liste aufgeführten Berufskrankheiten, wenn\nsie nach Ansicht des Arztes durch berufliche Beschäftigung verursacht\nworden sind. Die Anzeige ist auch dann zu erstatten, wenn die Berufs-\nkrankheit durch plötzliche Einwirkung (Unfall) verursacht worden ist.\nUnberührt bleibt die Anzeige einer Krankheit, die nicht in der Liste der\nBerufskrankheiten aufgeführt ist, aber infolge ursächlichen Zusammen-\nhangs mit der beruflichen Beschäftigung gemäß § 551 Abs. 2 RVO wie                                         Freihalten für den Träger der Unfallversiche-\neine Berufskrankheit entschädigt werden soll                                                                              rung oder den Gewerbearzt\nIII. Der Träger der Unfallversicherung zahlt dem Arzt für die Anzeige ohne\nRücksicht darauf, ob sie ihm oder dem Staatlichen Gewerbearzt zugegangen ist, eine Gebühr.\nIV. Bei Todesfällen oder Massenerkrankungen soll der zuständige Träger der Unfallversicherung (oder dessen zustän-\ndige Bezirksverwaltung) unverzüglich telegraphisch oder fernmündlich benachrichtigt werden.\n1. a) Vor- und Familienname, Wohnort und Woh-           a) ............................................\nnung des Erkrankten                                               (Vorname)\n(Namen deutlich geschrieben)\n(Postleitzahl, Wohnort)                                                 (Wohnung)\nb)  Geburtstag und -jahr des Erkrankten              b) geboren am: ............................................................................ ..\nc)  Familienstand                                    c) ledig - verheiratet - verwitwet - geschieden\nd)  Zahl der Kinder unter 18 Jahren                  d) ................ Kinder unter 18 Jahren\ne)  Zahl der unverheirateten Kinder zwischen         e) ............... unverheiratete Kinder zwischen 18 und 25 Jahren\n18 und 25 Jahren\nf) Staatsangehörigkeit                               f)\ng) Erlernter Beruf\nh) Zuletzt ausgeübte berufliche Beschäftigung\ng)\n~ - , :h)\n.._   ______________________\n2. a) Bei welchem Unternehmen (Firma) ist der           a)\nErkrankte tätig?\nb) Beschäftigungsort und Kreis                       b)\nc) In welchem Betriebsteil?                          c)\n(z. B. Laboratorium, Steinhauerei)\nd) Bei welchem Versicherungsträger (Berufs-          d)\ngenossenschaft) ist das Unternehmen ver-\nsichert?\n3. a) Genaue Beschreibung der Beschäftigung,             a)\ndie die Berufskrankheit verursacht haben\nsoll oder aus der sich der begründete Ver-\ndacht des Vorliegens einer Berufskrankheit\nergibt.\nb) Dauer der Beschäftigung zu a)                     b) vom ............................................................ bis zum .......... ..\nc) frühere Beschäftigungen ähnlicher Art             c)\n(Firma, Ort, Zeit)\n4. Datum\na) der ersten Beschwerden                            a)\nb) der ersten ärztlichen Untersuchung                b)\nc) des Beginns der ärztlichen Behandlung             c)","Nr. 42 -            Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1968                                                                                                     729\n5. a) Seit wann ist der Erkrankte arbeitsunfähig?                                                      a)\nb) Wann und in welchem Krankenhaus ist der                                                          b)\nErkrankte aufgenommen worden, oder be-\nfindet er sich zu Hause?\nc) Welcher Krankenkasse gehörte der Er-                                                             c)\nkrankte bei der Inanspruchnahme ärztlicher\nHilfe (Nr. 4 b und 4 c) an?\n6. Kurzer Untersuchungsbefund mit kennzeichnen-\nden Krankheitsmerkmalen (Angabe „Ekzem\"\ngenügt nicht); soweit erforderlich auch Unter-\nsuchungsergebnisse des Urins, Blutes, von\nHauttestungen, Röntgenuntersuchungen und\nähnliches\nRöntgenfilme -           älteren -           neueren -        Datums liegen -                         nicht vor,\nbei\nAdresse:\n7. a) Welche Berufskrankheit liegt vor oder wird                                                       a)\nangenommen?\nb) laufende Nummer der Liste der Berufskrank-                                                        b) laufende Nr ........................................\nheiten:\nc) Welche Behandlungsmaßnahmen                                            wurden                    c)\nbisher durchgeführt?\nd) Handelt es sich um den Rückfall (wieviel-                                                        d)\nter?) einer früheren, gleichen oder ähn-\nlichen Erkrankung?\ne) Welche früheren Erkrankungen des Ver-                                                            e)\nsicherten sind Ihnen bekannt?\n8. Im Falle des Todes:\na) Genauer Zeitpunkt des Todes:                                                                     a)\nb) Hat eine Leichenöffnung stattgefunden                                                            b)\n(Wann, durch wen)?                                                       ·\n9. a) Bemerkungen:                                                                                     a)\nb) Wenn die Anzeige zu spät erstattet wird:                                                         b)\nGründe der Verzögerung\n(Ort) ................................................. . den                                                      19 ...\n(Unterschrift des Arztes)\nAnschrift: ......................................\nBank-                                                                                                                                                                ... ................. , .. ,.,,,,,.,,..\n,                                    '' ····················•\nBeidruck des Namenstempels oder Wiederholung des Namens in\nPostscheck- Konto············································································································...                 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